Änderungshistorie

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG in zugelassenen Lebensmittelbetrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG sowie die Kontrolle auf Rückstände bei lebenden Tieren und in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft (LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV)

6 Versionen · 2007-12-31 — 2022-10-25
2022-10-25
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung — art. 1
2017-06-30
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung — art. 3
2010-06-30
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung — art. 1
2010-02-05
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung — art. 0
2010-02-05
Aufhebung
2007-12-31
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung — arts. 7, 7, 7 y 4 más
2007-12-31
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2022-10-25

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(3) Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.
Abkürzung
LMSVG-KoGeV
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Höhe von Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:
1. in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4
a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1 der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen genannten Tierarten (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51),
b) die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1,
c) die Probenahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1,
d) die Rückstandskontrollen gemäß § 56 und
e) die Hygienekontrollen gemäß § 54;
2. Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 in nach § 10 Abs. 1 oder 8 zugelassenen Betrieben sowie in Betrieben, die wöchentlich mehr als fünf Tonnen an entbeintem Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, be- oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher abgeben;
3. Rückstandskontrollen gemäß § 56 bei Milch, Eiern und Fischereierzeugnissen;
4. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes nach den §§ 13, 15 oder 17 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006.
(2) Gebührenpflichtige Unternehmer gemäß §§ 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 LMSVG sind solche, in deren Betrieben Tätigkeiten gemäß Abs. 1 durchgeführt werden oder deren Betriebe in § 4 genannt sind.
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Notschlachtungen gemäß Anhang III Abschnitt 1 Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb der nach § 7 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), BGBl. II Nr. 109/2006, festgelegten Schlachttage anzuwenden.
Höhe der Gebühren
§ 2. (1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt
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(4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden.
Abkürzung
LMSVG-KoGeV
Höhe der Gebühren
§ 2. (1) Die Höhe von Gebühren für Tätigkeiten der Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, 4, 5 und 8 LMSVG, unbeschadet der §§ 3 und 4, jeweils in der Zeit zwischen 05.30 Uhr und 22.00 Uhr beträgt
1. je amtlichem Erstuntersucher im Sinne von Abs. 4 und angefangene 1/4 Stunde:
16.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen für
a) die Schlachttieruntersuchung,
b) die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung und die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern sowie deren Beurteilung,
c) Hygienekontrollen nach § 54 LMSVG und
d) Kontrollen in den in § 1 Abs. 1 Z 4 genannten Fällen;
2. für die weiteren amtlichen Untersucher im Sinne von Abs. 4 je 10,50 € und angefangene 1/4 Stunde bei der Tätigkeit gemäß Z 1;
3. je Aufsichtsorgan und angefangene 1/4 Stunde für Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG: 13.50 € an Werktagen ausgenommen Samstagen.
(2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 erhöht sich um einen Verwaltungsaufwand der zentralen Verrechungsstellen in den Ländern je Betrieb der sich bemisst je
1. Untersuchungs- bzw. Schlachttag 23,45 € und je Untersuchungsplatz für ein amtliches Fleischuntersuchungsorgan bis zur maximalen Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 FlUVO 8,40 €; für darüberhinausgehende Arbeitszeiten ist je weiterem Untersuchungsplatz 8,40 € zu berechnen;
2. Hygienekontrolle nach § 31 Abs. 1 oder § 54 LMSVG: 11,95 €.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Halbsatz erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen zwischen 05.30 und 22.00 Uhr um 50%, an Werktagen zwischen 22.00 und 05.30 Uhr und Sonn- und Feiertagen um 100%.
(4) Amtliche Untersucher sind Aufsichtsorgane, die mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG betraut sind. Sind gleichzeitig mehrere amtliche Untersucher in Betrieben tätig, so wird zwischen Erstuntersucher, der ein amtlicher Tierarzt sein muss, und weiteren Untersuchern, die auch amtliche Fachassistenten sein können, unterschieden. Diese Unterscheidung gilt nicht für Zerlegungsbetriebe, in welchen Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG von amtlichen Tierärzten oder amtlichen Fachassistenten oder besonders geschulten Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 1) durchgeführt werden dürfen.
Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben
§ 3. (1) Die Höhe der Zuschläge zu der Gebühr nach § 2 für nachfolgend angeführte Tätigkeiten für die Entnahme von Proben und - vorbehaltlich Abs. 2 und 3 - deren Beurteilung beträgt
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LMSVG-KoGeV
Zeiterfassung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen
§ 5. (1) Der Beginn der Schlachttieruntersuchung ist mit 15 Minuten vor Beginn der gemäß § 2 Abs. 1 FlUVO im Voraus angemeldeten Schlachtzeit anzusetzen. Die Schlachttieruntersuchung endet mit Untersuchung des letzten Schlachttieres. Im Rahmen der Schlachttieruntersuchung sind auch die Kontrollen zur Einhaltung der Tierschutzbestimmungen hinsichtlich Transport, Entladung, Behandlung und Schlachtung der Tiere gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1) durchzuführen.
(2) Der Beginn der Fleischuntersuchung ist mit dem schriftlich angemeldeten Schlachtbeginn anzusetzen. Die Fleischuntersuchung endet mit der Beurteilung des letzten Tierkörpers. Sie darf den gemäß Anhang I der FlUVO vom Landeshauptmann je nach Tierart festgelegten Zeitaufwand für den jeweiligen Schlachthof nicht unterschreiten. Dabei ist die Zeit für die Probenentnahme bei aus der Schlachtlinie ausgesonderten Tierkörpern und deren Beurteilung gesondert zu berücksichtigen.
(3) Fallen zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 und 2 abgedeckten Untersuchungszeiten vom Betrieb verursachte Wartezeiten an, so sind diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu verrechnen. Die vom Schlachtbetrieb im Vorhinein festgelegten Arbeitspausen zählen nicht zu den Wartezeiten.
(4) Bei der Zeiterfassung ist eine zehnminütige Rüstzeit pro Untersuchungsplatz bis zur maximalen Arbeitszeit oder pro Kontrollvorgang gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c oder Z 3 hinzuzuzählen. Diese Zeit ist auch zu berechnen, wenn weniger als die maximale Arbeitszeit gearbeitet wird oder trotz Anmeldung keine Schlachtung oder Hygienekontrolle stattfindet. Ebenso ist der Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 zu verrechnen.
(5) Das Aufsichtsorgan hat die Dauer der durchgeführten Untersuchungen, Revisionen und Hygienekontrollen in die von ihm zu führende Dokumentation einzutragen. Ebenfalls einzutragen sind Vorkommnisse, die auf die Untersuchungs- oder Revisions- oder Kontrolldauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung oder Kontrolle zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Dauer und Modalitäten führen. Diese Vorkommnisse sind zu beschreiben und zu begründen.
(6) Für die gemäß § 8 FlUVO zu führenden Aufzeichnungen und Meldungen ist die aufgewendete Zeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 zu verrechnen, sofern nicht in einem Bescheid gemäß § 7 Abs. 4 FlUVO eine Durchschnittszeit festgelegt wurde.
(7) Die Dokumentation des Aufsichtsorgans ist dem Betriebsinhaber oder der von ihm beauftragten Person oder demjenigen, der über das zu untersuchende Tier, das Fleisch oder den Betrieb verfügungsberechtigt ist, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Allfällige Einsprüche der betreffenden Person sind den Aufzeichnungen anzuschließen.
(8) Der Beginn und das Ende der Zeiterfassung haben entweder in fünf Minuten-Schritten oder per Stechuhr zu erfolgen. Die ersten fünf Minuten der angefangenen 1/4 Stunde gemäß § 2 Abs. 1 sind nicht in Rechnung zu stellen. Die Summe der berechneten Zeit darf die Gesamtzeit der Anwesenheit der Aufsichtsorgane im Betrieb nicht überschreiten.
Abkürzung
LMSVG-KoGeV
Personenbezogene Bezeichnungen und Verweisungen
§ 6. (1) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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(3) „§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und d, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Abkürzung
LMSVG-KoGeV
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 2 und § 2 Abs. 2 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2010 sowie § 1 Abs. 3 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
(3) „§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und d, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.