Änderungshistorie
Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt
4 Versionen
· 2008-10-27 — 2021-02-19
2021-02-19
Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt — art. 1
2009-09-01
Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt — art. 3
2008-10-27
Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt — art. 1
2008-10-27
Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2009-09-01
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g) eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Zusammensetzung des Beirats
§ 3. Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:
1. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:
a) Bundeskanzleramt;
b) Bundeskanzleramt als das für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständige Bundesministerium;
c) Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;
d) Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
e) Bundesministerium für Finanzen;
f) Bundesministerium für Gesundheit;
g) Bundesministerium für Inneres;
h) Bundesministerium für Justiz;
i) Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport;
j) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
k) Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;
l) Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie;
m) Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;
n) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung;
o) Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);
p) Bundesdenkmalamt.
2. Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Gemeinden, davon je ein Mitglied und Ersatzmitglied nominiert durch
a) Österreichischen Städtebund;
b) Österreichischen Gemeindebund.
3. Zehn externe Experten oder Expertinnen und Ersatzmitglieder aus dem Bereich der Baukultur, davon
a) je eine Person aus den Fachbereichen Architektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen, nominiert durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
b) eine Person nominiert durch die Architekturstiftung Österreich;
c) eine Person nominiert durch das Architekturzentrum Wien;
d) eine Person nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
e) zwei Personen aus weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereichen, nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
f) eine Person aus dem Fachbereich Bauwirtschaft, nominiert durch die Wirtschaftskammer Österreich;
g) eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Beteiligung der Länder
§ 3a. Die Länder werden an den Beratungen beteiligt. Sie können dafür je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu den Sitzungen entsenden.
Mitglieder des Beirats
§ 4. (1) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
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(4) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirats sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.
Einberufung der Sitzungen
§ 5. (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.
(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
(3) Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder und an die Ämter der Landesregierungen zuzustellen und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
(4) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirats sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 6. (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
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8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.
Inkrafttreten
§ 9. § 3, § 3a samt Überschrift und § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.