Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2009 – BHV 2009)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 109
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(2) Für die Auftragszeichnung ist grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich, wobei Überweisungsaufträge in Papierform zusätzlich mit einem gültigen Stempelabdruck zu versehen sind. Wird die Überweisung im Wege des elektronischen Bankverkehrs veranlasst, hat die Auftragszeichnung nach den mit dem Kreditinstitut getroffenen Vereinbarungen sowie nach den vom Bundesminister für Finanzen hierzu erlassenen Richtlinien zu erfolgen.

(3) Überweisungsaufträge mit gleichartigen Zahlungen (gleiche Vollzugsart, gleiches Konto, gleicher Auszahlungstermin) können zu einem Sammelauftrag zusammengefasst werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitserleichterung dient. Im Sammelauftrag sind die Gesamtsumme und die Anzahl der Einzelaufträge anzugeben. Die Auftragszeichnung gemäß Abs. 2 ist nur für den Sammelauftrag erforderlich, für die darin enthaltenen Einzelaufträge kann sie entfallen. Mit der Unterfertigung des Sammelauftrages übernehmen die Zeichnungsberechtigten auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Einzelaufträge. Die ungefertigten Einzelaufträge sind dem Sammelauftrag anzuschließen. Jeder ausgestellte Sammelauftrag ist in einem Verwendungsnachweis, der die Auftragsnummer, die Auftragssumme und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, einzutragen.

(4) Unterfertigte Sammel- und Überweisungsaufträge sind gesichert an das jeweilige Kreditinstitut weiterzuleiten.

(5) Für schriftliche Sammel- und Überweisungsaufträge sind die von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Je Auftrag ist jeweils nur eine Auftragsgarnitur zu verwenden. Die Aufträge sind fortlaufend in der Reihenfolge der vorgedruckten Auftragsnummern auszustellen. Änderungen an den Aufträgen sind unzulässig, unverwendbar gewordene Aufträge sind in Beisein von zwei Zeichnungsberechtigten zu vernichten und im Verwendungsnachweis zu bestätigen. Es sind stets Auftragsgarnituren bereit zu halten, um bei einem Ausfall des elektronischen Bankverkehrs den Zahlungsverkehr aufrecht zu erhalten.

(6) Stellt sich nach Absendung eines Auftrages an ein Kreditinstitut, aber noch vor dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, dass eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der entsprechende Einzelauftrag oder gegebenenfalls der Sammelauftrag zu widerrufen. Der Widerruf ist beim Kreditinstitut, bei Auszahlungen im Wege der Postämter (Baranweisungen) auch beim Abgabepostamt, zu veranlassen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und ist scheckmäßig zu fertigen. In besonders dringlichen Fällen sind auch Widerrufe im Wege der Nachrichtenübermittlung (zB Telefon, Telefax) gegen nachträgliche schriftliche Bestätigung zulässig. Die Einhaltung des Widerrufes ist von der Buchhaltung oder Kasse in geeigneter Weise zu überwachen. Der Widerruf eines Sammelauftrages ist im Verwendungsnachweis zu vermerken. Führt die Durchführung des Widerrufes zu einer Gutschrift auf dem Konto beim kontoführenden Kreditinstitut, so ist der entsprechende Betrag als Rückzahlung zu behandeln.

ADV-Durchführungsauftrag

§ 44. (1) Wenn Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten IT-Verfahren ermittelt werden und die Ergebnisse von einem IT-Dienstleistungsanbieter im Sinne des § 11 BHG an das Kreditinstitut zum Zahlungsvollzug weitergeleitet werden, hat dies unmittelbar und mittels ADV-Durchführungsauftrag zu erfolgen. Die für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Daten sind aufzubereiten und in Form eines für das Kreditinstitut maschinell lesbaren Datenbestandes gesichert weiterzuleiten.

(2) Ein ADV-Durchführungsauftrag ist von zwei für die Datenverarbeitung zuständigen Bediensteten (Gemeinsamzeichnung) des IT-Dienstleistungsanbieters zu unterfertigen und dem Kreditinstitut zu übermitteln. Mit den beiden Unterschriften wird die Richtigkeit der Datenverarbeitung im Sinne von § 11 BHG bestätigt.

(3) Die Festlegung der Zeichnungsberechtigten betreffend die ADV-Durchführungsaufträge hat schriftlich zu erfolgen. Der IT-Dienstleistungsanbieter hat von jedem zeichnungsberechtigten Bediensteten eine Unterschriftsprobe gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln. Die Unterschriftsproben sind jeweils vom Leiter des IT-Dienstleistungsanbieters und vom Bundesminister für Finanzen durch Anbringen eines Sichtvermerks samt gültigem Stempelabdruck schriftlich zu bestätigen.

Einzahlungen

§ 45. (1) Zahlungsansprüche des Bundes sind grundsätzlich bargeldlos auf den für die anweisenden Organe bei den Kreditinstituten eingerichteten Sub-, Neben- oder sonstigen Konten begleichen zu lassen. Der Zahlungspflichtige ist mittels Rechnung oder sonstiger Zahlungsaufforderung zur Zahlung aufzufordern. In der Zahlungsaufforderung sind folgende Angaben bekannt zu machen:

1.

Bezeichnung der Dienststelle,

2.

Bankverbindung (Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN und BIC bei Zahlungen aus dem Ausland, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer),

3.

Zahlungsbetrag samt Währungsangabe (grundsätzlich in Euro, außer bei Fremdwährungskonten),

4.

Verwendungszweck (zB die Geschäftszahl),

5.

Fälligkeit der Zahlung und allfällige Zahlungsbedingungen.

(2) Einlangende Anweisungen in bar (zB mittels Postanweisung) sind auf dem entsprechenden Sub-, Neben- oder sonstigen Konto der Dienststelle ohne Barannahme gutschreiben zu lassen. Die diesbezügliche Beauftragung des Postamtes ist von der Buchhaltung oder Kasse schriftlich vorzunehmen.

(3) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern vom Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebengebühren (zB Erhebungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen) zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.

(4) Ist der Zweck einer Einzahlung nicht feststellbar bzw. durch den Anordnungsbefugten noch nicht festgelegt, so ist der eingezahlte Betrag bis zur Klarstellung vorerst nur voranschlagsunwirksam zu verrechnen. Möglichst bis zum Ende des Finanzjahres ist der Betrag auf das endgültig in Betracht kommende Sachkonto umzubuchen. Ist eine diesbezügliche Anordnung bis zum Ende des darauf folgenden Finanzjahres nicht erlassen, so ist dies im Zuge der Abschlussbuchungen von der Buchhaltung oder Kasse mit Ersatzanordnung gemäß § 34 auf ein Voranschlagskonto für sonstige Einnahmen durchzuführen. Dies gilt jedoch in jenen Fällen nicht, in denen ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist.

(5) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann das Kreditinstitut mit der Einziehung beauftragt werden, sofern diese Möglichkeit vom Bundesminister für Finanzen mit dem Kreditinstitut vereinbart ist (Einzugsermächtigungsauftrag oder Abbuchungsauftrag). Vom Zahlungspflichtigen ist die für den Einzug erforderliche Einverständniserklärung einzuholen (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung des Zahlungspflichtigen ist der Annahmeanordnung anlässlich der erstmaligen Anordnung anzuschließen. In weiterer Folge genügt ein Hinweis auf die vorhandene Einverständniserklärung in der Annahmeanordnung. Liegt die Einverständniserklärung nicht vor, ist das ausführende Organ mit der Einholung der Einverständniserklärung zu beauftragen.

Auszahlungen

§ 46. (1) Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die vom Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren des Empfangsberechtigten angeführte Bankverbindung für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.

(2) Empfangsberechtigter ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung gestorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (zB wenn die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet ist). Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden soll (zB durch Exekutionsvereitlung oder durch sonstige, nach der Anfechtungsordnung oder Konkursordnung anfechtbare Handlungen) oder aus anderen Gründen nicht glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(4) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an den Empfangsberechtigten nach den exekutionsrechtlichen Vorschriften (zB Exekutionsordnung, Abgabenexekutionsordnung) zu berücksichtigen. Wird auf eine Forderung Exekution geführt, die dem Empfangsberechtigten gegen den Bund oder einen Rechtsträger gebührt, der von Organen des Bundes verwaltet wird, so ist das Schriftstück über das Zahlungsverbot der Dienststelle, gegen die eine Geldforderung besteht, zuzustellen und von dieser an die Buchhaltung oder zuständige Kasse unverzüglich weiterzuleiten; dies gilt auch für Schriftstücke des Zedenten, Zessionars oder deren Vertreter über vertragliche Verpfändungen und Abtretungen, wobei aus diesen der Wille des Zedenten oder Pfandschuldners in einer alle Zweifel ausschließenden Weise erkennbar oder bestimmbar sein muss (zB Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an eine namentlich genannte Person, Abtretungserklärung auf Eingangsrechnung). Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung des anweisenden Organs oder bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung des geltend gemachten Anspruches hat die Buchhaltung oder Kasse den Einschreiter hievon zu benachrichtigen.

(5) Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes beim anweisenden Organ; dies gilt auch für vertragliche Verpfändungen oder Abtretungen, obgleich sie mit dem Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsteilen zu Stande kommen. Die Rangordnung für die Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes gemäß § 39 richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote beim Drittschuldner am gleichen Tag ein, so stehen die hierdurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen.

(6) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen kann das Kreditinstitut mit der Auszahlung zeitlich unbefristet oder befristet beauftragt werden, sofern diese Möglichkeit vom Bundesminister für Finanzen mit dem Kreditinstitut vereinbart ist (Einzugsermächtigungsauftrag oder Abbuchungsauftrag). Die Zustimmung zum Einzug durch den Empfangsberechtigten selbst (Einzugsermächtigung) oder Erteilung eines Abbuchungsauftrages an das Kreditinstitut darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1.

Es muss gewährleistet sein, dass der Einziehungsberechtigte ordnungsgemäß mit der Buchhaltung oder Kasse abrechnet.

2.

Die zur Einziehung gelangenden Beträge müssen zeitlich und der Höhe nach abschätzbar sein.

3.

Bei zu Unrecht eingezogenen Beträgen muss binnen eines Monats die Rückerstattung möglich sein.

4.

Der Zahlungsverkehr muss dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht werden.

(7) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen in gleich bleibender Höhe (zB Mietzinsbeträge, Versicherungsprämien) kann die Auszahlung im Wege des Kreditinstitutes auch mittels Dauerauftrag erfolgen. Für die Durchführung der Zahlung sind die erforderlichen Angaben, wie Beginn und Dauer der Leistungsperiode (befristet oder unbefristet) und wiederkehrender Leistungszeitpunkt anzugeben.

Auszahlungen

§ 46. (1) Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die vom Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren des Empfangsberechtigten angeführte Bankverbindung für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.

(2) Empfangsberechtigter ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung gestorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (zB wenn die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet ist). Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass hierdurch ein Dritter geschädigt werden soll (zB durch Exekutionsvereitlung oder durch sonstige, nach der Anfechtungsordnung oder Insolvenzordnung anfechtbare Handlungen) oder aus anderen Gründen nicht glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

(4) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an den Empfangsberechtigten nach den exekutionsrechtlichen Vorschriften (zB Exekutionsordnung, Abgabenexekutionsordnung) zu berücksichtigen. Wird auf eine Forderung Exekution geführt, die dem Empfangsberechtigten gegen den Bund oder einen Rechtsträger gebührt, der von Organen des Bundes verwaltet wird, so ist das Schriftstück über das Zahlungsverbot der Dienststelle, gegen die eine Geldforderung besteht, zuzustellen und von dieser an die Buchhaltung oder zuständige Kasse unverzüglich weiterzuleiten; dies gilt auch für Schriftstücke des Zedenten, Zessionars oder deren Vertreter über vertragliche Verpfändungen und Abtretungen, wobei aus diesen der Wille des Zedenten oder Pfandschuldners in einer alle Zweifel ausschließenden Weise erkennbar oder bestimmbar sein muss (zB Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an eine namentlich genannte Person, Abtretungserklärung auf Eingangsrechnung). Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung des anweisenden Organs oder bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung des geltend gemachten Anspruches hat die Buchhaltung oder Kasse den Einschreiter hievon zu benachrichtigen.

(5) Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes beim anweisenden Organ; dies gilt auch für vertragliche Verpfändungen oder Abtretungen, obgleich sie mit dem Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsteilen zu Stande kommen. Die Rangordnung für die Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes gemäß § 39 richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote beim Drittschuldner am gleichen Tag ein, so stehen die hierdurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen.

(6) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen kann das Kreditinstitut mit der Auszahlung zeitlich unbefristet oder befristet beauftragt werden, sofern diese Möglichkeit vom Bundesminister für Finanzen mit dem Kreditinstitut vereinbart ist (Einzugsermächtigungsauftrag oder Abbuchungsauftrag). Die Zustimmung zum Einzug durch den Empfangsberechtigten selbst (Einzugsermächtigung) oder Erteilung eines Abbuchungsauftrages an das Kreditinstitut darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1.

Es muss gewährleistet sein, dass der Einziehungsberechtigte ordnungsgemäß mit der Buchhaltung oder Kasse abrechnet.

2.

Die zur Einziehung gelangenden Beträge müssen zeitlich und der Höhe nach abschätzbar sein.

3.

Bei zu Unrecht eingezogenen Beträgen muss binnen eines Monats die Rückerstattung möglich sein.

4.

Der Zahlungsverkehr muss dadurch wesentlich beschleunigt und vereinfacht werden.

(7) Bei wiederkehrenden Auszahlungsbeträgen in gleich bleibender Höhe (zB Mietzinsbeträge, Versicherungsprämien) kann die Auszahlung im Wege des Kreditinstitutes auch mittels Dauerauftrag erfolgen. Für die Durchführung der Zahlung sind die erforderlichen Angaben, wie Beginn und Dauer der Leistungsperiode (befristet oder unbefristet) und wiederkehrender Leistungszeitpunkt anzugeben.

3.

Abschnitt

Andere Entrichtungsformen

Schecks und Überweisungsaufträge

§ 47. (1) Schecks und Überweisungsaufträge dürfen nur ohne sofortige schuldbefreiende Wirkung (zahlungshalber) entgegengenommen werden. Erst die Einlösung im Wege der Gutschrift auf dem Bankkonto durch das Kreditinstitut bewirkt die Zahlung. Auf die Oesterreichische Nationalbank oder auf ausländische Kreditinstitute gezogene Schecks und Überweisungsaufträge sind bei der Oesterreichischen Nationalbank, alle anderen sind beim jeweils kontoführenden Kreditinstitut der Dienststelle einzulösen. Verfügt eine entgegennehmende Dienststelle über kein Konto, so ist die Einlösung des Schecks zu Gunsten des Kontos des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, zu veranlassen.

(2) Auf entgegengenommenen Schecks ist unmittelbar nach der Übernahme quer über die Vorderseite der Vermerk „nur zur Verrechnung” zu setzen und das Konto, auf dem die auf dem Scheck ausgewiesene Geldsumme gutgeschrieben werden soll, anzuführen. Die entgegengenommenen Überweisungsaufträge müssen als Zahlungsempfänger die Bezeichnung und die Kontonummer der empfangsberechtigten Dienststelle enthalten. Auf der Rückseite des Schecks und des Überweisungsauftrages ist der Abdruck des Dienststempels der entgegennehmenden Dienststelle anzubringen und vom Bediensteten, der das Zahlungsmittel entgegengenommen hat, zu unterfertigen. Die entgegengenommenen Schecks und Überweisungsaufträge sind spätestens an dem der Entgegennahme folgenden Arbeitstag an das jeweilige Kreditinstitut unter Verwendung der dazu vorgesehenen Einreichungsvordrucke zur Einlösung weiterzuleiten. Eine Ausfertigung des Einreichungsvordruckes hat zu Überwachungszwecken bei der Dienststelle zu verbleiben.

(3) Für Einzahlungen, die vom Zahlungspflichtigen anstelle von Bargeld durch Übergabe eines Schecks erfolgen, ist vom Kassier eine Einzahlungsbestätigung gemäß § 51 auszustellen, auf der besonders zu vermerken ist, dass die Einzahlung mittels Scheck und unter Vorbehalt des Zahlungseinganges erfolgte.

(4) Die Einlösung der weitergeleiteten Schecks und Überweisungsaufträge ist bis zu ihrer Gutschrift auf dem Konto der Dienststelle zu überwachen. Dazu ist von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Kassier, eine Schecküberwachungsliste mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Fortlaufende Nummer,

2.

Schecknummer,

3.

Name des Ausstellers,

4.

Tag der Ausstellung,

5.

Geldsumme,

6.

bezogenes Kreditinstitut,

7.

Tag der Weiterleitung zur Einlösung und 8. Tag der Einlösung.

(5) Die Ausstellung von Schecks zur Begleichung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes ist nur zulässig, wenn der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit der Zahlung glaubhaft macht, eine Zahlungsbegünstigung für den Bund erreicht werden oder eine Barzahlung dadurch vermieden werden kann. Der Bedienstete, der den Scheck aushändigt, hat auf der zu Grunde liegenden Anordnung den Namen des Empfängers festzuhalten. Über die Identität des Zahlungsempfängers ist ein entsprechender Nachweis (zB Lichtbildausweis) zu verlangen und schriftlich festzuhalten. Die Übernahme des Schecks ist vom Empfänger bestätigen zu lassen.

(6) Schecks dürfen ausschließlich von der Buchhaltung oder von den Kassen ausgestellt werden. Die Ausstellung hat nach dem Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, mit der Besonderheit zu erfolgen, dass der Scheck anlässlich der Ausstellung von zwei Zeichnungsberechtigten unter Beifügung des Stempelabdrucks der Buchhaltung oder Kasse zu unterschreiben ist (Gemeinsamzeichnung). In einem Verwendungsnachweis sind die Schecknummer, der Scheckbetrag und das Datum der Ausstellung zu vermerken. Überweisungsaufträge dürfen nur direkt an Kreditinstitute gerichtet werden, die Übergabe an den Empfangsberechtigten der Zahlung ist untersagt.

Elektronische Entrichtungsformen

§ 48. (1) Die Entgegennahme und Entrichtung von Zahlungen durch Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen ist zulässig, wenn für die Entrichtungsform eine entsprechende Vereinbarung des Bundesministers für Finanzen mit einem Kreditinstitut besteht und die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Entrichtungsform gegeben sind. Elektronischen Entrichtungsformen ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn dadurch Barzahlungen vermieden werden können.

(2) Die zugelassenen Entrichtungsformen werden vom Bundesminister für Finanzen festgelegt. Bei der Durchführung von Zahlungen sind die vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien anzuwenden.

(3) Die für die Entrichtungsform erforderliche technische und organisatorische Einrichtung erfolgt auf Antrag des anweisenden Organs im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs und auf Grundlage der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 71 Abs. 3 BHG mit dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossenen Vereinbarung.

4.

Abschnitt

Barzahlungsverkehr und Verwahrung von Wertsachen

Barzahlungsverkehr

§ 49. (1) Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Kassen und Zahlstellen. Die Buchhaltung darf Barzahlungen nur im Rahmen einer Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2 BHG abwickeln.

(2) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Auszahlungen in bar dürfen nur geleistet werden

1.

in besonders dringenden Fällen,

2.

wenn damit besondere Zahlungsbegünstigungen erreicht werden oder

3.

wenn die Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht

(3) Der Barzahlungsverkehr ist nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse örtlich, zeitlich und personell einzuschränken. Er darf grundsätzlich nur

1.

in entsprechend ausgestatteten Kassenräumen,

2.

während der festgelegten Kassenstunden und

3.

von bestimmten Bediensteten (Kassiere) vorgenommen werden. Die Kassenstunden und die Namen der Kassiere sind samt Unterschriftsproben durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.

(4) Die Einschränkungen des Abs. 3 gelten nicht, wenn

1.

der Barzahlungsverkehr nur außerhalb des Kassenraumes wahrgenommen werden kann (zB Entgegennahme einer Zahlung auf Grund einer Amtshandlung),

2.

Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung erfolgt oder

3.

die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen es erfordern und hiezu der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt haben.

(5) Vor jeder Auszahlung hat sich der Kassier zu überzeugen, ob der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel, so ist beim Anordnungsbefugten, der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Der Empfänger hat, wenn seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder Zeugen seine Identität nachzuweisen. Wenn der Zeuge dem Kassier nicht persönlich bekannt ist, sind auch die Personalien des Zeugen aufzunehmen. Soweit an einen anderen Übernahmsberechtigten auszuzahlen ist, hat dieser außer seinem Namen auch die Übernahmsberechtigung (zB Vollmacht) nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung mit einem entsprechenden Zusatz (zB in Vertretung, im Auftrag, in Vollmacht) zu unterfertigen. Bei Auszahlung an Empfänger, die des Schreibens unkundig sind oder die aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten können, hat an Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten, wobei die Identität durch einen Zeugen nachzuweisen und auf der Auszahlungsbestätigung festzuhalten ist.

(6) Bei Einzahlungen in bar sind in Gegenwart des Einzahlers die Gültigkeit und Vollzähligkeit der Zahlungsmittel zu prüfen.

Bargeldverstärkung

§ 50. (1) Die Kassen und Zahlstellen sind für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs im erforderlichen Ausmaß mit Bargeld auszustatten. Bargeldverstärkungen sind vom Kassen- oder Zahlstellenleiter schriftlich bei der Buchhaltung oder Kasse anzufordern. Die angeforderten Bargeldverstärkungen sind mittels Postanweisung, Scheck oder sonstigen für die Bargeldbereitstellung geeigneten Formen (zB Geldausgabeautomat) zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die zugelassenen Bereitstellungsformen werden vom Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Verkehrs festgelegt.

(2) Die erhaltenen Bargeldverstärkungen sind von der Kasse oder Zahlstelle im Kassabuch einzutragen. Als Beleg dient der Auszahlungsbeleg der auszahlenden Stelle (zB Postamt oder Kreditinstitut) oder der Kontoauszug des kontoführenden Kreditinstitutes (zB bei Geldausgabeautomaten).

(3) Über die ausgegebenen Bargeldverstärkungen sind von der Buchhaltung oder Kasse entsprechende Bestandskonten zu führen.

Aufschreibungen über den Barzahlungsverkehr

§ 51. (1) Sämtliche Ein- und Auszahlungen sind nachvollziehbar, richtig und vollständig in Verrechnungsaufschreibungen aufzuzeichnen. Die vorgenommenen Ein- und Auszahlungen sind, sowohl einzeln mittels Beleg, als auch fortlaufend gesammelt in einem Kassabuch, nachzuweisen.

(2) Anlässlich jeder Ein- oder Auszahlung in bar ist eine Zahlungsbestätigung auszustellen.

1.

Die Einzahlungsbestätigung ist in dreifacher Ausfertigung auszustellen und vom Kassier zu unterfertigen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für das Kassabuch dient, die zweite Ausfertigung für den Einzahler bestimmt ist und die dritte Ausfertigung als Beleg beim Kassier verbleibt.

2.

Die Auszahlungsbestätigung ist in zweifacher Ausfertigung auszustellen und vom Empfänger unterfertigen zu lassen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für das Kassabuch dient und die zweite Ausfertigung als Beleg beim Kassier verbleibt. Die Ausstellung einer Auszahlungsbestätigung kann unterbleiben, wenn der Zahlungsempfänger einen Zahlungsbeleg ausfolgt (zB Rechnung, Sammelliste, Kassabon in handelsüblicher Form).

(3) In der Zahlungsbestätigung sind folgende Angaben festzuhalten:

1.

Bezeichnung der Dienststelle,

2.

fortlaufende Bestätigungsnummer,

3.

Zahlungsbetrag samt Währungseinheit,

4.

Name des Einzahlers bzw. des Zahlungsempfängers,

5.

Zahlungsgrund,

6.

Ausstellungsdatum und Unterschrift.

(4) Zum Ende einer Abrechnungsperiode und vor jeder Übergabe der Kassengeschäfte an eine andere Person ist das Kassabuch abzuschließen. Hierzu ist das Kassabuch abzustimmen, indem

1.

die erfolgten Ein- und Auszahlungen summiert werden und daraus ein Saldobetrag gebildet wird und

2.

die Übereinstimmung des tatsächlichen Bargeldbestandes mit dem Kassabuchstand kontrolliert und unter Beisetzung von Datum und Unterschrift im Kassabuch bestätigt wird.

(5) Wird bei der Abstimmung des Kassabuches ein Differenzbetrag festgestellt, ist dieser umgehend aufzuklären, andernfalls der Betrag als Einnahme (bei einem festgestellten Mehrbestand an Barzahlungsmitteln) oder als Ausgabe (bei einem festgestellten Fehlbestand, sofern dieser nicht vom Kassier sofort ersetzt wird) festzuhalten ist.

Verwahrung von Bargeld

§ 52. (1) Der Bargeldbestand ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist grundsätzlich am gleichen Tag auf das Konto der Dienststelle oder, in Ermangelung eines solchen, auf das des zuständigen anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, einzuzahlen. Dies gilt auch für Bargeld, das auf Grund der folgenden Bestimmungen nicht gesichert verwahrt werden kann.

(2) Als Kassenraum ist ein entsprechend dem Umfang der Barzahlungsgeschäfte geeigneter, versperrbarer Raum vorzusehen. Der Kassenraum ist außerhalb der Dienststunden versperrt zu halten. Die Sicherheitseinrichtungen, wie einbruchsichere Türen, gesicherte Fenstereinstiege, Alarmanlage usw. sind entsprechend dem Stand der Technik und in Abwägung der Höhe des aufzubewahrenden Bargeldes und der sonstigen Wertsachen einzurichten.

(3) Das Bargeld ist in versperrbaren, einbruch- und feuersicheren Kassenbehältern, wie Panzerschränken, Stahlschränken oder Safes zu verwahren. Während der Kassenstunden ist nur das benötigte Bargeld außerhalb des Kassenbehälters in versperrbaren Kassetten oder Fächern aufzubewahren. Die Verwahrung der Schlüssel dazu obliegt dem Kassier. Größere Bargeldbestände sind sofort im Kassenbehälter zu hinterlegen. Der Kassenbehälter ist auch während der Dienststunden versperrt zu halten und nur im Bedarfsfall zu öffnen.

(4) Die Hinterlegung von im Kassabuch ungebuchten Ein- und Auszahlungsbestätigungen oder sonstigen Belegen über Barein- oder - auszahlungen ist unzulässig. Die Verwahrung von privaten Bargeldbeträgen und anderen nicht im Dienstbetrieb eingehobenen Zahlungsmitteln oder Wertsachen ist unzulässig.

(5) Alle Schlüssel eines Kassenbehälters sind einzeln in einem Schlüsselverzeichnis einzutragen, das gesichert zu verwahren ist; die Führung des Schlüsselverzeichnisses obliegt dem Kassenleiter, bei Zahlstellen ist dies in der Geschäftseinteilung festzulegen. Aus dem Verzeichnis muss zu ersehen sein, wem die Erstschlüssel ausgehändigt wurden und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind. Auch kurzzeitige Änderungen in der Person des Schlüsselverwahrers sind festzuhalten. Das Schlüsselverzeichnis ist für jeden Kassenbehälter gesondert zu führen und hat zumindest zu enthalten:

1.

den Standort des Kassenbehälters;

2.

die Schlüsselnummer, die Bezeichnung des Schlosses (zB oben, unten, innen) und des Herstellers;

3.

das Datum der Schlüsselübernahme;

4.

das Datum der Schlüsselrückgabe;

5.

den Namen und die Unterschrift des Schlüsselübernehmers.

(6) Kassenbehälter, in denen nach Kassenschluss regelmäßig Bargeld von mehr als 10 000 € oder Wertsachen im Wert von mehr als 30 000 €

aufbewahrt werden, müssen mit Doppelsperre ausgestattet sein. Die Schlüssel zu einem mit Doppelsperre ausgestatteten Kassenbehälter sind so zu verteilen, dass ein mit der Sperre des Kassenbehälters betrauter Bediensteter auch nicht vorübergehend gleichzeitig in den Besitz aller Schlüssel zu dem Kassenbehälter gelangen kann. Der mit Doppelsperre versehene Kassenbehälter darf nur gemeinsam von beiden mit der Sperre betrauten Bediensteten geöffnet und geschlossen werden. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel bei sich zu tragen und so sorgfältig zu verwahren, dass sie gegen Diebstahl, Missbrauch und Verlust gesichert sind. Die mit der Sperre und Gegensperre betrauten Bediensteten dürfen die ihnen anvertrauten Schlüssel weder untereinander austauschen, noch gemeinsam verwahren. Der Verlust eines Schlüssels ist dem mit der Führung des Schlüsselverzeichnisses beauftragten Bediensteten unverzüglich zu melden und das betreffende Schloss ist sofort austauschen zu lassen.

(7) Eine Doppelsperre ist auch dann gegeben, wenn der Kassenbehälter mit einem eingebauten und gesondert sperrbaren Innentresor, in dem das Bargeld und die Wertsachen aufzubewahren sind, ausgestattet ist und der Schlüssel des Innentresors sich in Verwahrung des Kassiers und der Schlüssel des Kassenbehälters in Verwahrung des mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten befinden. Als Doppelsperre gilt auch, wenn der Kassenbehälter mit einer Kombinationssperre (zB Schlüssel und Ziffernschloss) versehen ist und der Schlüssel sich in Verwahrung des Kassiers befindet und die Ziffernkombination nur dem mit der Sperre betrauten zweiten Bediensteten bekannt ist.

(8) Zu jedem Kassenbehälter muss zumindest eine weitere Schlüsselausfertigung (Zweitschlüssel) vorhanden sein, die entsprechend der Aufteilung der Sperre getrennt in je einen Umschlag zu verschließen ist, der an den Verschlussstellen mit dem Stempelabdruck der Dienststelle und mit den Unterschriften der mit der Kassensperre im Zeitpunkt des Verschlusses betrauten Bediensteten zu versehen ist. Außen sind der Inhalt (Sperre oder Gegensperre) und die Bezeichnung der Dienststelle anzugeben. Die Umschläge sind voneinander getrennt entweder in der Dienststelle - jedoch nicht im Kassenbehälter - oder im Kassenbehälter einer nahe gelegenen Bundesdienststelle oder bei einem Kreditinstitut nachweislich und gesichert zu hinterlegen. Dies gilt sinngemäß auch bei Verwendung von Kombinationssperren. Umschläge mit Zweitschlüsseln dürfen grundsätzlich nur von dem mit der Führung des Schlüsselverzeichnisses beauftragten Bediensteten, in Anwesenheit eines zweiten - nach Möglichkeit in Anwesenheit eines mit der Sperre betrauten - Bediensteten geöffnet werden. Jede Schlüsselentnahme ist unter Angabe der maßgebenden Umstände in einer Niederschrift festzuhalten, welche von den Beteiligten zu unterfertigen und dem Schlüsselverzeichnis (Abs. 5) anzuschließen ist. Zweitschlüssel dürfen nur bei unbedingter Notwendigkeit und nur kurzfristig verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von Erst- und Zweitschlüsseln ist unzulässig. Bei Schlüsselverlust ist das zugehörige Schloss unverzüglich auszutauschen.

(9) Die Beförderung von Bargeld im Wert von mehr als 50 000 €, bei geringerem Wert dann, wenn eine besondere Gefährdung anzunehmen ist, hat von zwei, Bargeld im Wert von mehr als 200 000 € hat von drei Bediensteten, nach Möglichkeit in einem Dienstkraftwagen, zu erfolgen. Die Begleitpersonen müssen sich ab der Übernahme des Bargeldes in unmittelbarer Nähe des Kassenboten befinden. Das Bargeld ist in einem versperrten Behältnis zu befördern, wobei darauf zu achten ist, dass der Transport nicht immer zur gleichen Zeit und auf dem gleichen Weg erfolgt.

Verwahrung von Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen

§ 53. (1) Die Verwahrung von Wertsachen obliegt den Kassen und Zahlstellen, die der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen auch der Buchhaltung. Die Buchhaltung darf Wertsachen nur im Rahmen einer Beauftragung gemäß § 7 Abs. 2 BHG verwahren. Wertsachen sind in Kassenbehältern zu verwahren. Falls bestimmte Wertsachen ihres Umfangs oder ihrer Größe wegen nicht in Kassenbehältern untergebracht werden können sind sie auf andere Weise gesichert zu verwahren.

(2) Die Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung von Wertsachen sind grundsätzlich vom Kassier zu besorgen. Ist der Umfang dieser Geschäfte so groß, dass sie vom Kassier nicht allein besorgt werden können, so ist damit zusätzlich ein weiterer Bediensteter der Kasse oder Zahlstelle zu betrauen.

(3) Die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen haben auf Grund einer Zu- oder Abgangsanordnung zu erfolgen. Sie sind entsprechend zu belegen, auf Übereinstimmung mit den vorhandenen Sachen zu überprüfen und fortlaufend in Bestandsverzeichnissen festzuhalten. Die Bestandsverzeichnisse sind bei umfangreicher Gebarung getrennt nach Wertsachenarten, ansonsten gemeinsam, zu führen und haben zumindest zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Dienststelle,

2.

die fortlaufende Nummer,

3.

die Beschreibung der Wertsache und deren Menge,

4.

den Einlieferer, Empfänger oder Eigentümer der Wertsache (bei Fremdsachen),

5.

den Tag der Annahme oder der Ausfolgung und

6.

den Wert der Sache.

(4) Ebenfalls gesichert zu verwahren sind sämtliche verrechnungspflichtigen Drucksorten (zB fortlaufend nummerierte Zahlungsbestätigungen), Bankvordrucke für den bargeldlosen Zahlungsverkehr (zB Scheckvordrucke, vorausgefüllte Überweisungsaufträge) sowie Urkunden und Belege, die zum Nachweis von Zahlungsanweisungen und Entrichtung von Zahlungen dienen (zB Schecks, Zahlungsbelege bei Debit- oder Kreditkartenzahlungen). Verrechnungspflichtige Drucksorten sind in eigenen Bestandsverzeichnissen festzuhalten, in denen der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und der Endbestand aufzuzeichnen sind. Unbrauchbar gewordene Drucksorten sind auszuscheiden und in Beisein zumindest eines zweiten Bediensteten zu vernichten. Dies ist im Bestandsverzeichnis zu bestätigen. Der Verlust von Bankvordrucken ist unverzüglich dem ausstellenden Kreditinstitut anzuzeigen. Angenommene Schecks und Zahlungsbelege sind zumindest bis zu ihrer Einlösung bzw. Abrechnung mit dem Kreditinstitut gesichert zu verwahren.

Ausländische Zahlungsmittel

§ 54. (1) Die Entgegennahme ausländischer Zahlungsmittel durch Organe des Bundes ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nicht zulässig, es sei denn, der Bundesminister für Finanzen hat wegen der besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen (zB Grenznähe, Reiseverkehr, Vertretungsbehörden im Ausland) hiezu ausdrücklich im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt. Zahlungspflichtige, die ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Bund durch Begleichung in ausländischen Zahlungsmitteln nachkommen wollen, sind auf die Umwechslungsmöglichkeit bei Kreditinstituten hinzuweisen.

(2) Werden ausländische Zahlungsmittel in bestimmten Ausnahmefällen entgegengenommen oder sind sie dem Bund anheim gefallen, sind diese bei einem Kreditinstitut auf das entsprechende Konto der Dienststelle einzuzahlen oder in Euro umzutauschen.

5.

Abschnitt

Zahlungswirksamkeit

Einzahlungen

§ 55. Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

1.

Einzahlungen in Bar: Datum der Übergabe des Bargelds an die Kasse oder Zahlstelle der empfangsberechtigten Dienststelle,

2.

Einzahlungen im Postscheckverkehr – entweder direkt bei einer Filiale des Rechtsnachfolgers der Österreichischen Postsparkasse oder bei einem Postamt: Datum der Annahmebestätigung,

3.

Baranweisungen: entweder das Datum der Barausfolgung, oder – bei Überweisung des Betrages durch das Abgabepostamt – das Datum der Gutschrift auf dem Sub- oder Nebenkonto der Dienststelle,

4.

Überweisungen auf Sub-, Neben- oder sonstigen Konten beim kontoführenden Kreditinstitut: Datum der Gutschrift auf dem Konto der Dienststelle,

5.

Aufrechnung von Forderungen mit Schulden des Bundes: Datum der Verrechnung,

6.

Einzahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung,

7.

Wertbriefe oder sonstige Geldsendungen: Datum der Zustellung,

8.

in allen übrigen Fällen: das Datum der Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Dienststelle.

Auszahlungen

§ 56. Bei Auszahlungen, mit denen Schulden des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

1.

Bargeld- und Scheckzahlungen: Datum der Übergabe an den Empfangsberechtigten,

2.

Baranweisungen: Datum der Barausfolgung an den Empfangsberechtigten oder Datum der Hinterlegung beim Postamt,

3.

Überweisung auf ein Konto des Empfangsberechtigten: Datum der Beauftragung des Kreditinstituts mit der Zahlung,

4.

Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes: Datum der Verrechnung,

5.

Auszahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.

5.

Teil

Verrechnung

1.

Hauptstück

Allgemeines zur Verrechnung

Grundsätze

§ 57. (1) Auf Grund des § 89 Abs. 1 BHG werden im Folgenden nähere Bestimmungen zur Durchführung der Verrechnung erlassen.

(2) Die Verrechnung ist die fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzugs in Verrechnungsaufschreibungen. Die Verrechnungsaufschreibungen sind unverzüglich, der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu führen. Die sachliche Ordnung der Verrechnungsaufschreibungen ist durch Buchungen des ausführenden Organs auf Konten herzustellen, die nach Maßgabe der Kontenplanverordnung, BGBl. Nr. 507/1987 einzurichten sind. Der Kontenplan für den Bund enthält die Konten für die Voranschlagswirksame Verrechnung, die in ihrer Gesamtheit als Postenschema bezeichnet werden, und die Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung.

(3) Die Verrechnung darf nur auf Grund von Anordnungen im Gebarungsvollzug im Sinne des 3. Teils und grundsätzlich nur vom jeweils zuständigen ausführenden Organ vorgenommen werden. Die Verrechnungsfälle gemäß § 8 Abs. 1 dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.

Verrechnungsgrundsätze und Verrechnungsmaßstäbe

§ 58. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich mit dem Geldwert in Euro zu erfolgen. Wenn sich aus dem Gebarungsfall ein Geldwert nicht ermitteln lässt (zB bei einem Tauschgeschäft), ist der gemeine Wert (§ 305 ABGB) zu verrechnen. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(2) Beträge in fremder Währung sind grundsätzlich mit ihrem Eurogegenwert zu verrechnen. Für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen sind die aktuellen Kassenwerte heranzuziehen, die vom Bundesminister für Finanzen verlautbart werden. Für besondere Gebarungsfälle können zur Verrechnung in fremder Währung oder zur Errechnung des Eurogegenwertes vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof abweichende Bestimmungen erlassen werden.

(3) Gebarungsrelevante Beträge sind immer in ihrer vollen Höhe zu verrechnen. Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.

(4) Die Verrechnung von Auszahlungen hat grundsätzlich vor Einleitung des Zahlungsvollzugs, die Verrechnung von Einnahmen (Gutschriften) und Lastschriften nach Einlangen des Kontoauszugs zu erfolgen. Ausnahmen sind insofern zulässig, als Sofortzahlungen geleistet werden müssen und dies dem üblichen Geschäftsverkehr entspricht (zB Vornahme von Barzahlungsgeschäften gegen Erhalt einer Quittung, Zahlungen mittels Kreditkarte).

(5) Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen. Für die Zugehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe zur Rechnung eines Finanzjahres ist die zeitliche Abgrenzung gemäß § 52 BHG sowie §§ 67 und 73 maßgebend.

Verrechnungsunterlagen

§ 59. (1) Jeder Anordnung muss eine schriftliche Unterlage (Beleg) zu Grunde liegen. Der Beleg ist grundsätzlich bei der Übermittlung der Anordnung – ausgenommen bei Mittelvormerkungen - an das ausführende Organ mitzuliefern. Das Belegprinzip gilt für elektronische Belege genauso wie für Papierbelege. Um der Schriftform zu entsprechen, müssen Belege entweder in der herkömmlichen Papierform vorliegen oder authentifiziert über FinanzOnline elektronisch eingebracht werden oder in elektronischer Form mit einer elektronischen Signatur gemäß dem SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, versehen sein. Sofern es sich um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, handelt, ist diese dem ausführenden Organ urschriftlich (in Original) weiterzuleiten. Alle anderen Belege können in originalgetreuer Abschrift (zB E-Mail-Anhang, Telekopie, Ausdruck) weitergeleitet werden.

(2) Papierbelege dürfen elektronisch abgebildet werden (Scannen) und in elektronischer Form weiterverarbeitet werden, sofern hierfür die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden, die die Gebarungssicherheit und Kontrollmöglichkeit gewährleisten. Insbesondere muss die Weiterverwendung der gescannten Papierbelege ausgeschlossen werden.

(3) Erfolgt die Weiterleitung der Anordnung und des zugehörigen Beleges abweichend von Abs. 1 nicht gemeinsam (zB wenn die Anordnung auf elektronischem Weg und der Beleg auf dem Postweg übermittelt wird), sind Zuordnungsmerkmale aufzunehmen, die dem ausführenden Organ die eindeutige gegenseitige Zuordnung von Anordnung und zugehörigem Beleg ermöglichen.

Verrechnungskreise

§ 60. (1) Im HV-System sind Hauptverrechnungskreise gemäß §§ 78 bis 80 BHG

1.

für die Voranschlagswirksame Verrechnung,

2.

für die Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen und

3.

für die Bestands- und Erfolgsverrechnung

(2) Für die Personenkontenführung ist im HV-System ein Nebenverrechnungskreis einzurichten. Zusätzlich können im HV-System noch andere Nebenverrechnungskreise eingerichtet werden (zB Kosten- und Leistungsrechnung).

(3) Für die Erfassung von Einnahmen und Ausgaben, die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, können Nebenverrechnungskreise auch außerhalb vom HV-System eingerichtet werden (zB Abgabenverrechnung, Personalverrechnung, Finanzschuldengebarung). Die in diesen Nebenverrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu übernehmen, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme der Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch (zumindest täglich) erfolgen.

(4) Bundeshaftungen und Beteiligungen können auch in Nebenaufzeichnungen geführt werden.

2.

Hauptstück

Voranschlagswirksame Verrechnung

Gegenstand der Verrechnung

§ 61. (1) Im Hauptverrechnungskreis für die Voranschlagswirksame Verrechnung sind sämtliche Gebarungsfälle zu verrechnen, die sich finanziell auf das laufende Finanzjahr auswirken - ausgenommen Einnahmen und Ausgaben, die gemäß § 80 Abs. 4 BHG nur voranschlagsunwirksam zu verrechnen sind.

(2) Für jeden Voranschlagsansatz und für jede dazu in den Teilheften des laufenden Finanzjahres gebildete Voranschlagspost ist ein eigenes Voranschlagskonto (Finanzposition im HV-System) zu führen. Die Voranschlagskonten sind so einzurichten, dass über die Voranschlagsposten nur jene Organe (abgebildet als Finanzstellen im HV-System) verfügen können, die zur Begründung der Einnahmenberechtigung oder Eingehung der Ausgabenverpflichtung auf Grund der Gesetze (§ 37 Abs. 3 BHG) oder auf Grund von Verwaltungsvorschriften zuständig sind.

(3) Die Gebarungsfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Zu diesem Zweck sind die auf Voranschlagspostenebene geführten Voranschlagskonten in Phasenfelder zu untergliedern, auf denen die Gebarungsfälle wie folgt zu buchen sind:

1.

Phasenfelder für die Voranschlagswirksame Verrechnung von Einnahmen:

a)

Genehmigung: Buchung der zugewiesenen Voranschlagsbeträge im Sinne von § 78 Abs. 2 erster Satz BHG.

b)

Verzweigung: Buchung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge führen im Sinne von § 78 Abs. 2 zweiter Satz BHG.

c)

Berechtigung: Buchung von Berechtigungen im Sinne von § 78 Abs. 4 BHG auf Grund von Mittelvormerkungen.

d)

Forderung: Buchung von Forderungen im Sinne § 78 Abs. 5 BHG auf Grund von Annahmeanordnungen.

e)

Zahlung: Buchung von Einzahlungen im Sinne von § 78 Abs. 6 BHG auf Grund von Annahmeanordnungen.

2.

Phasenfelder für die Voranschlagswirksame Verrechnung von Ausgaben:

a)

Genehmigung: Buchung der zugewiesenen Voranschlagsbeträge im Sinne von § 78 Abs. 2 erster Satz BHG.

b)

Verzweigung: Buchung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge führen im Sinne von § 78 Abs. 2 zweiter Satz BHG.

c)

Verpflichtung: Buchung von Verpflichtungen im Sinne von § 78 Abs. 4 BHG auf Grund von Mittelvormerkungen.

d)

Schuld: Buchung von Schulden im Sinne § 78 Abs. 5 BHG auf Grund von Auszahlungsanordnungen.

e)

Zahlung: Buchung von Auszahlungen im Sinne von § 78 Abs. 6 BHG auf Grund von Auszahlungsanordnungen.

(4) Die Verrechnung sämtlicher Beträge hat nach Maßgabe des Postenschemas der Kontenplanverordnung zu erfolgen. Für den Fall, dass nach Abs. 2 mangels einer Voranschlagspost in den Teilheften des laufenden Finanzjahres kein passendes Voranschlagskonto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung einer zusätzlichen Voranschlagspost gemäß § 48 Abs. 5 BHG zu veranlassen. In besonders dringenden Verrechnungsfällen oder bei bereits vollzogenen Zahlungen ist vorerst auf einem ähnlichen Voranschlagskonto zu buchen. Die nachträgliche Umbuchung hat innerhalb desselben Finanzjahres zu erfolgen.

Genehmigungen

§ 62. (1) Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge, die den anweisenden Organen zugewiesen werden, sind auf den jeweiligen Voranschlagskonten im Phasenfeld Genehmigung zu buchen. Jahresvoranschlagsbeträge sind auf Ebene der Voranschlagsposten, Monatsvoranschlagsbeträge hingegen sind auf Ebene der Voranschlagsansätze zu buchen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Voranschlagsbeträgen sind auf allen Voranschlagskonten jeweils der noch zur Verfügung stehende Jahresverfügungsrest, der Jahresbetragsrest und der Monatsbetragsrest auszuweisen.

1.

Der Jahresverfügungsrest ergibt sich aus dem Jahresvoranschlagsbetrag abzüglich der Beträge, die als Verzweigung, Berechtigung/Verpflichtung, Forderung/Schuld und Zahlung verbucht sind.

2.

Der Jahresbetragsrest ergibt sich aus dem Jahresvoranschlagsbetrag abzüglich der Beträge, die als Verzweigung und Zahlung verbucht sind.

3.

Der Monatsbetragsrest ergibt sich aus dem Monatsvoranschlagsbetrag abzüglich der Beträge die im jeweiligen Monat als Zahlung verbucht sind.

Verzweigungen

§ 63. (1) Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 41 BHG), Ausgabenbindungen (§ 42 BHG), Postenausgleiche (§ 48 BHG) und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge führen und sich nur innerhalb der Verwaltung auswirken (zB Entnahmen von Haushaltsrücklagen gemäß § 53 BHG, interne Bindungen) sind für Rechnung der betreffenden Voranschlagsposten auf den jeweiligen Voranschlagskonten im Phasenfeld Verzweigung zu buchen.

(2) Mehrausgaben, die durch Zurückstellung anderer Ausgaben oder durch Mehreinnahmen bedeckt werden, sind jeweils in gleicher Höhe auf den Voranschlagskonten, die dadurch begünstigt oder belastet werden, gegengleich zu buchen.

(3) Die Buchungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den haushaltsleitenden Organen sowohl für den eigenen Wirkungsbereich als auch für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Organe, denen sie Aufgaben der Haushaltsführung gemäß § 5 Abs. 4 BHG übertragen haben, vorzunehmen.

Berechtigungen und Verpflichtungen

§ 64. (1) Für Gebarungsfälle, die im Sinne von § 78 Abs. 4 BHG Geldleistungsverpflichtungen zu Gunsten oder zu Lasten des Bundes begründen oder in Aussicht stellen, sind Mittelvormerkungen vorzunehmen. Mittelvormerkungen sind für Rechnung der betreffenden Voranschlagsposten auf den jeweiligen Voranschlagskonten im Phasenfeld Berechtigung/Verpflichtung zu buchen. Mittelvormerkungen mindern den Jahresverfügungsrest der betreffenden Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres.

(2) Mittelvormerkungen sind, abhängig vom zu Grunde liegenden Sachverhalt, auf folgende Weise vorzunehmen:

1.

Berechtigungen sind im HV-System als „Veranschlagte Einnahme“ zu erfassen.

2.

Verpflichtungen sind im HV-System zu erfassen als

a)

„Mittelreservierung“ (Mittelbindung für bestehende Dauerschuldverhältnisse, zB Ausgaben für Miete, Wartung, Energie, Telekommunikation, Personal),

b)

„Mittelvorbindung“ (verwaltungsinterne Mittelbindung für späteren Bedarf, zB Ausschreibungen) oder

c)

„Mittelbindung“ (finanzielle Einzelverpflichtungen, zB konkrete Darlehens- oder Förderungszusagen, Vertragsabschlüsse, Bestellungen).

(3) Bei Berechtigungen und Verpflichtungen, denen ein Dauerschuldverhältnis zu Grunde liegt, sind Mittelvormerkungen in Höhe der auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge vorzunehmen.

1.

Befristete Dauerschuldverhältnisse sind im laufenden Finanzjahr und in künftigen Finanzjahren für die Dauer ihrer gesamten Laufzeit zu berücksichtigen.

2.

Unbefristete Dauerschuldverhältnisse sind im laufenden Finanzjahr und jeweils in den vier darauf folgenden Finanzjahren zu berücksichtigen.

(4) Mittelvormerkungen sind darüber hinaus vorzunehmen, wenn zwischen Organen des Bundes Leistungsverpflichtungen auf Grund von § 49 Abs. 1 BHG (Leistungsvergütung) begründet oder in Aussicht gestellt werden.

(5) Mittelvormerkungen, die durch Forderungen oder Schulden in Anspruch genommen werden, sind anlässlich der Verrechnung dieser Forderungen und Schulden gemäß § 65 auszubuchen.

(6) Mittelvormerkungen, die im selben Finanzjahr nicht in Anspruch genommen werden, sind in das darauf folgende Finanzjahr vorzutragen, sofern vom anordnenden Organ nicht Anderes angeordnet wird.

Forderungen und Schulden

§ 65. (1) Gebarungsfälle, die im Sinne von § 78 Abs. 5 BHG finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen unmittelbar begründen, sind für Rechnung der betreffenden Voranschlagsposten auf den jeweiligen Voranschlagskonten im Phasenfeld Forderung bzw. Schuld zu buchen. Dies gilt gleichermaßen auch für die Verrechnung von Zahlungsansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Vergütungen für von Organen des Bundes untereinander erbrachten Leistungen gemäß § 49 Abs. 1 BHG und von Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind. Forderungen und Schulden mindern den Jahresverfügungsrest der betreffenden Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres, sofern dafür keine Mittelvormerkungen vorgenommen worden sind.

(2) Forderungen und Schulden, die durch Zahlungen getilgt werden, sind anlässlich der Verrechnung dieser Zahlungen gemäß § 66 auszubuchen.

(3) Forderungen und Schulden, die nicht im selben Finanzjahr getilgt werden, sind in das darauf folgende Finanzjahr vorzutragen.

(4) Als Ersatzforderung oder Ersatzschuld sind, gesondert von den übrigen Forderungen und Schulden, zu verrechnen:

1.

Rückzahlungsansprüche oder -verpflichtungen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 7 BHG nicht zu veranschlagen sind und die in weiterer Folge als absetzbare Zahlungen gemäß § 78 Abs. 7 BHG zu verrechnen sind.

2.

Rückzahlungsansprüche für vermittlungsweise für ein anderes Organ des Bundes gemäß § 50 BHG geleistete Ausgaben, die in weiterer Folge als absetzbare Zahlungen gemäß § 78 Abs. 8 BHG zu verrechnen sind.

(5) Wenn auf eine Forderung gemäß § 62 BHG ganz oder teilweise verzichtet wird oder wenn die Einziehung einer Forderung von Amts wegen gemäß § 61 Abs. 4 BHG eingestellt wird, ist die Forderung abzuschreiben (Niederschlagung). Niederschlagungen sind auf dem gleichen Voranschlagskonto wie die ursprüngliche Forderung zu buchen.

(6) Vom Bund gewährte Darlehen sind in Höhe der zugeteilten Darlehenssumme im Phasenfeld Schuld zu buchen. Zusätzlich sind die Rückzahlungsbeträge, die für das laufende Finanzjahr vereinbart werden, im Phasenfeld Forderung zu buchen. Jene der künftigen Finanzjahre sind als Vorberechtigungen im Phasenfeld Forderung gemäß § 68 zu buchen. Die Buchung hat einnahmen- und ausgabenseitig für Rechnung nummerisch gleich lautender Voranschlagsposten zu erfolgen. Zinsen aus gewährten Darlehen sind für das laufende Finanzjahr im Phasenfeld Forderung, jene für künftige Finanzjahre als Vorberechtigungen im Phasenfeld Berechtigung zu buchen. Erfolgt die Rückzahlung in Form von Annuitäten, dann sind diese nach Maßgabe der Fälligkeit im Phasenfeld Forderung zu verrechnen.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für die Verrechnung von Wertpapieren, Finanzschulden sowie Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Währungstauschverträgen gemäß § 65 BHG.

Zahlungen

§ 66. (1) Zahlungen sind für Rechnung der betreffenden Voranschlagsposten auf den jeweiligen Voranschlagskonten im Phasenfeld Zahlung zu buchen, soweit sie voranschlagswirksame Einnahmen oder Ausgaben im Sinne von § 78 Abs. 6 BHG betreffen. Zahlungen bewirken entweder die Tilgung einer voranschlagswirksam verrechneten Forderung oder Schuld oder sie stellen eine unmittelbare Einnahme oder Ausgabe dar. Zahlungen mindern in jedem Fall den Jahres- und Monatsbetragsrest der betreffenden Voranschlagsbeträge. Wenn die Zahlung eine unmittelbare Einnahme oder Ausgabe darstellt, mindert diese auch den Jahresverfügungsrest des betreffenden Voranschlagsbetrages.

(2) Gutschriften, die nicht für die Tilgung offener Forderungen oder Berechtigungen herangezogen werden können, sind bis zur Klärung des Zahlungsgrundes auf eigenen Verrechnungskonten gemäß § 72 zu buchen. Das ausführende Organ hat den Grund für die Zahlung ehest möglich zu ermitteln. Anschließend sind die Zahlungsbeträge nach Maßgabe von Abs. 1 zu buchen.

(3) Falls Lastschriften erfolgen, für die keine offenen Schulden oder Verpflichtungen ausgewiesen werden, sind sofort nach bekannt werden die Gründe für die erfolgte Zahlung zu erheben. Unbegründete Auszahlungen sind entweder im Wege des Kreditinstituts zu widerrufen oder vom Zahlungsempfänger zurückzufordern.

(4) Abrechnungspflichtige Gebarungsfälle sind vollständig auf dem gleichen Voranschlagskonto zu buchen wie die diesbezüglichen Teilzahlungen, An- oder Vorauszahlungen gebucht werden. Die Abrechnung, in der die geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen sind, hat binnen drei Jahren nach ihrer Leistung zu erfolgen (§ 78 Abs. 9 BHG).

(5) Bei An- und Vorauszahlungen im Sinne des § 40 Abs. 2 BHG ist wie folgt vorzugehen:

1.

Geldleistungen, die im Voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Anzahlungen zu buchen. Sie sind mit der Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung abzurechnen (§ 78 Abs. 9 BHG). Bis dahin sind Anzahlungen auf gesonderten Bestandskonten auszuweisen.

2.

Geldleistungen, die im Voraus für nicht unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Vorauszahlungen zu buchen. Sie sind mit der Erbringung des Verwendungs- oder sonstigen Nachweises, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (§ 78 Abs. 9 BHG).

(6) Zahlungen, denen die laufende Inanspruchnahme von der Art nach feststehenden Gegenleistungen zu Grunde liegt (zB Energiebezüge, Mieten), sind nicht als An- oder Vorauszahlungen zu verrechnen, auch wenn sie im Voraus geleistet werden.

(7) Rückzahlungen von Einnahmen oder Ausgaben, die gemäß § 16 BHG nicht veranschlagt werden und nicht gemäß § 80 Abs. 4 BHG nur voranschlagsunwirksam verrechnet werden dürfen, sind als absetzbare Zahlungen auf den gleichen Voranschlagskonten zu buchen wie die ursprünglichen Zahlungen.

(8) Vermittlungsweise gemäß § 50 BHG geleistete Ausgaben sind auf einem Voranschlagskonto für Ausgaben unter Beachtung des § 24 BHG zu buchen. Der Ersatz ist bei dem Organ des Bundes, für das die vermittlungsweise Zahlung geleistet wurde, umgehend geltend zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die Rückzahlung beim leistenden und die Einnahme beim empfangenden Organ im selben Finanzjahr verrechnet werden, wobei dafür erforderlichenfalls eine zeitliche Abgrenzung gemäß § 73 vorzunehmen ist. Durch die Rückzahlung wird die ursprüngliche Belastung der Voranschlagsbeträge beim empfangenden Organ aufgehoben.

(9) Folgende Gebarungsfälle sind gleichermaßen wie Einnahmen von Dritten oder Ausgaben für Dritte zu verrechnen:

1.

Leistungsvergütungen nach Maßgabe § 49 Abs. 1 BHG und von Gesetzes wegen vorgesehene Überweisungen zwischen Organen des Bundes einschließlich Vermögensübertragungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 BHG (ausgenommen solche im Wege des Sachgüteraustausches gemäß § 58 Abs. 4 BHG). Für die Verrechnung sind bei den leistenden und empfangenden Organen die besonderen Voranschlagsposten zu verwenden, die gemäß der Kontenplanverordnung dafür vorgesehen sind.

2.

Zuführungen, Entnahmen und Auflösungen von Rücklagen gemäß § 53 BHG. Diese sind auf den dafür vorgesehenen Voranschlagskonten zu buchen. Die einer Rücklage zuzuführenden Beträge sind im Phasenfeld Zahlung auf einem Voranschlagskonto für Ausgaben, die zu entnehmenden oder aufzulösenden Beträge sind im Phasenfeld Zahlung auf einem Voranschlagskonto für Einnahmen zu buchen.

Zeitliche Abgrenzung

§ 67. (1) Maßgebend für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist grundsätzlich der Zeitpunkt in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen und die Ausgaben tatsächlich geleistet worden sind. Ausgaben gelten bereits dann als geleistet, wenn das Kreditinstitut mit der Überweisung beauftragt wurde.

(2) Ausgaben können bis spätestens 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden, wenn die Schulden im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und entweder darüber spätestens bis 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres beim anweisenden Organ die Rechnung eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind. Hierbei ist zu beachten, dass die Fälligkeit zur Erfüllung einer Schuld gemäß § 75 Abs. 5 BHG dann vorliegt, wenn die Leistung erbracht und hierfür die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, dass ein bestimmter hiervon abweichender Fälligkeitstermin vereinbart wurde oder gesetzlich bestimmt ist. Für Organisationseinheiten, bei denen die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, können gemäß § 17a Abs. 1 BHG abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Berichtigungen von Zahlungen nach dem 20. Jänner, die das abgelaufene Finanzjahr betreffen, können noch innerhalb von sieben Kalendertagen im Amtshilfeweg unter Vorlage entsprechender Anordnungen im Wege des Bundesministers für Finanzen veranlasst werden.

(4) Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund im Sinne des § 52 Abs. 3 BHG können zu Lasten der Voranschlagsbeträge des abgelaufenen Finanzjahres bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres verrechnet werden.

(5) Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 BHG bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(6) Die Zugehörigkeit von Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden für Rechnung eines Finanzjahres richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung oder ihres Entstehens. Solche die im abgelaufenen Finanzjahr begründet worden sind oder entstanden sind, müssen spätestens bis Ende Februar des folgenden Finanzjahres für Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden.

(7) Ausgaben für das folgende Finanzjahr, die der zeitgerechten Erfüllung wegen bereits vor Beginn des neuen Finanzjahres angewiesen werden müssen, sind zu Lasten der Voranschlagsbeträge jenes Finanzjahres zu verrechnen, in dem die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs liegt.

(8) Fällt einer der angegebenen Termine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der letzte vorangegangene Arbeitstag.

(9) Die zum letzten Tag eines Finanzjahres auf den Phasenfeldern Berechtigung, Verpflichtung, Forderung und Schuld der Voranschlagskonten bestehenden offenen Gebarungsfälle sind samt Salden nach Finanzkreisen getrennt auf die Voranschlagskonten des folgenden Finanzjahres vorzutragen.

3.

Hauptstück

Vorberechtigungen und Vorbelastungen

Gegenstand der Verrechnung

§ 68. (1) Im Hauptverrechnungskreis für Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind sämtliche Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden zu verrechnen, die sich finanziell auf künftige Finanzjahre auswirken - ausgenommen Einnahmen und Ausgaben, die gemäß § 80 Abs. 4 BHG nur voranschlagsunwirksam zu verrechnen sind.

(2) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind auf Voranschlagskonten gemäß § 61 Abs. 2 und getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, auf die sie sich beziehen, zu verrechnen. Vorberechtigungen und Vorbelastungen mindern als solche nicht den Jahresverfügungsrest der betreffenden Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres.

(3) Dauerschuldverhältnisse sind im Falle einer Befristung für die gesamte Dauer ihrer Laufzeit, unbefristete Dauerschuldverhältnisses sind jeweils für die künftigen vier Finanzjahre zu verrechnen.

(4) Die Gebarungsfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Zu diesem Zweck sind die Voranschlagskonten in Phasenfelder zu untergliedern, auf denen die Gebarungsfälle wie folgt zu buchen sind:

1.

Phasenfelder für die Verrechnung von Vorberechtigungen:

a)

Berechtigung: Buchung von Berechtigungen künftiger Finanzjahre auf Grund von Mittelvormerkungen.

b)

Forderung: Buchung von Forderungen künftiger Finanzjahre auf Grund von Annahmeanordnungen.

2.

Phasenfelder für die Verrechnung von Vorbelastungen:

a)

Verpflichtung: Buchung von Verpflichtungen künftiger Finanzjahre auf Grund von Mittelvormerkungen.

b)

Schuld: Buchung von Schulden künftiger Finanzjahre auf Grund von Auszahlungsanordnungen.

(5) Die Verrechnung der Beträge hat nach Maßgabe des Postenschemas der Kontenplanverordnung zu erfolgen. Für den Fall, dass nach Abs. 2 mangels einer Voranschlagspost in den Teilheften des laufenden Finanzjahres kein passendes Voranschlagskonto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung einer zusätzlichen Voranschlagspost gemäß § 48 Abs. 5 BHG zu veranlassen. In besonders dringenden Verrechnungsfällen ist vorerst auf einem ähnlichen Voranschlagskonto zu buchen. Die nachträgliche Umbuchung hat innerhalb desselben Finanzjahres zu erfolgen.

(6) Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind zum Ende eines Finanzjahres in das neue Finanzjahr vorzutragen. Nach Maßgabe ihrer Fälligkeit sind sie entweder weiterhin als Vorberechtigung/Vorbelastung zu führen oder für Rechnung der betreffenden Voranschlagsposten auf den jeweiligen Voranschlagskonten entweder in den Phasenfeldern Berechtigung/Verpflichtung oder den Phasenfeldern Forderung/Schuld des laufenden Finanzjahres zu buchen.

(7) Abgabeneinnahmen und Personalausgaben sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung (§ 79 Abs. 4 BHG) ausgenommen.

4.

Hauptstück

Bestands- und Erfolgsverrechnung

Gegenstand der Verrechnung

§ 69. (1) Im Hauptverrechnungskreis für die Bestands- und Erfolgsverrechnung sind alle Vermögensveränderungen, Aufwendungen und Erträge zu verrechnen. Dazu zählen

1.

die voranschlagswirksamen Forderungen, Schulden (welche in der Bestands- und Erfolgsverrechnung als Verbindlichkeiten bezeichnet werden) und Zahlungen,

2.

voranschlagswirksame Forderungen und Schulden, bei denen die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, und

3.

alle nicht voranschlagswirksamen Vermögensveränderungen, Aufwendungen und Erträge.

(2) Die Verrechnung sämtlicher Beträge hat nach Maßgabe der Kontengliederung für die Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß Kontenplanverordnung zu erfolgen. Für die Bestands- und Erfolgsverrechnung ist für jedes nummerisch in der Voranschlagswirksamen Verrechnung geführte Konto (d.h. Konten mit unterschiedlicher Konto-Kennziffer) ein eigenes Bestands- oder Erfolgskonto zu führen. Einnahmen und Ausgaben, die nummerisch gleich lautende Voranschlagsposten betreffen, sind auf einem gemeinsamen Bestandskonto zusammenzufassen.

(3) Die Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung (Sachkonten) sind nach der doppelten Buchführungsmethodik (mit den Seiten Soll und Haben) zu führen. Die Verrechnung hat jeweils durch Buchung und Gegenbuchung zu erfolgen.

(4) Bestandskonten sind in aktive und passive Bestandskonten zu unterscheiden. Auf den aktiven Bestandskonten (Konten der Kontenklasse 0 bis 2) sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Soll und die Abgänge im Haben zu buchen. Auf den passiven Bestandskonten (Konten der Kontenklasse 3) sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Haben und die Abgänge im Soll zu buchen.

(5) Erfolgskonten sind in Aufwandskonten und Ertragskonten zu unterscheiden. Auf den Aufwandskonten (Konten der Kontenklasse 4 bis 7) sind die Aufwände im Soll, auf den Ertragskonten (Konten der Kontenklasse 8) sind die Erträge im Haben zu buchen.

(6) Die Kapital- und Abschlusskonten einschließlich der Verrechnungskonten sind auf Konten der Kontenklasse 9 darzustellen.

(7) Allfällige Richtigstellungen sind durch entsprechende Umkehrbuchungen durchzuführen.

(8) Vermögensbestandteile, die zwischen anweisenden Organen unentgeltlich übertragen, ausgetauscht oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen beiden Organen im Wege der Kapitalkonten (Zurechnungs-Kapitalausgleich) zu buchen. Dies gilt auch, wenn Vermögensbestandteile in die Zuständigkeit eines anderen anweisenden Organs übergehen.

(9) Einem anweisenden Organ von Dritten unentgeltlich zufließende Vermögensbestandteile sind als Kapitalerhöhung, von einem anweisenden Organ an Dritte unentgeltlich abgegebene Vermögensbestandteile sind als Kapitalverminderung zu buchen. Als Kapitalerhöhungen sind auch jene Vermögensbestandteile zu buchen, die nachträglich in das Bundesvermögen übernommen werden.

Voranschlagswirksame Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen

§ 70. (1) Alle voranschlagswirksamen Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen gemäß §§ 65 und 66 sind simultan in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu buchen.

(2) Forderungen und Verbindlichkeiten sind jeweils auf jenen Bestands- oder Erfolgskonten zu buchen, deren Konto-Kennziffern nummerisch mit den jeweiligen Voranschlagskonten übereinstimmen. Die jeweiligen Gegenbuchungen sind auf den für Forderungen und Verbindlichkeiten vorgesehenen Bestandskonten der Kontenklassen 2 oder 3 durchzuführen.

(3) Zahlungen sind jeweils auf jenen Bestandskonten der Kontenklassen 2 und 3 zu buchen, auf denen die Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß Abs. 2 gegengebucht worden sind. Die Gegenbuchungen der Zahlungen sind auf (Geld)Bestands- bzw. Verrechnungskonten (Kontenklassen 2 und 9) durchzuführen. Zahlungen, die ohne vorheriger Buchung einer Forderung oder Verbindlichkeit gebucht werden, sind direkt auf einem Bestands- oder Erfolgskonto zu buchen, die Gegenbuchung ist auf einem (Geld)Bestands- bzw. Verrechnungskonten durchzuführen.

(4) Bei Auszahlungen im Wege von Kreditinstituten sind die zum Zahlungsvollzug bestimmten Beträge in der Bestands- und Erfolgsverrechnung auf besonderen Evidenzkonten zu verrechnen und erst nach Einlangen des Kontoauszuges auf das für das Kreditinstitut geführte Bankkonto umzubuchen.

Forderungen und Verbindlichkeiten künftiger Finanzjahre

§ 71. Forderungen und Verbindlichkeiten, bei denen die Fälligkeit in künftigen Finanzjahren eintritt (Vorberechtigungen oder Vorbelastungen) sind auf den für Forderungen und Verbindlichkeiten eingerichteten Bestandskonten gesondert von den Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit im laufenden Finanzjahr eintritt, zu buchen. Für die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten künftiger Finanzjahre gelten die Bestimmungen des § 70 sinngemäß.

Voranschlagsunwirksame Einnahmen und Ausgaben

§ 72. (1) Voranschlagsunwirksam dürfen gemäß § 80 Abs. 4 BHG nur folgende Gebarungsfälle verrechnet werden:

1.

Einzahlungen von Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts (zB Fonds, Kammern) einhebt (§ 16 Abs. 2 Z 3 BHG) sowie deren Weiterleitung.

2.

Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3 BHG) und Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen (§ 16 Abs. 2 Z 9 BHG).

3.

Andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben (§ 16 Abs. 2 Z 10), wie beispielsweise

a)

Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400,

b)

Abzug und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

c)

Zurückhaltung von Auszahlungen bei gerichtlichen Zahlungsverboten und Überweisung der gepfändeten Beträge an den Betreibenden,

d)

Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen (zB Kautionen, Vadien, Haftrücklässe) und deren Rückzahlung oder Verwendung,

e)

Einnahmen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist und deren Rückzahlung oder Verwendung,

f)

Ausgaben, die von einem anweisenden Organ geleistet werden und bei denen feststeht, dass sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des § 50 BHG, sowie deren Rückzahlung,

g)

Bargeldabfuhren und Bargeldverstärkungen sowie sonstige zwischen den ausführenden Organen erforderliche Geldverkehrsgebarungen,

h)

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (zB Verwahrnisse, fremde Gelder),

i)

Einnahmen, die einem anweisenden Organ zufließen und für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an das zuständige Organ,

j)

nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung,

k)

Einnahmen und Ausgaben aus der Umsatz- und Vorsteuergebarung, sofern das anweisende Organ oder Teile eines solchen auf Grund des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,

l)

Einnahmen und Ausgaben für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger (zB Fonds, Stiftungen).

4.

Einnahmen und Ausgaben der Finanzschuldengebarung gemäß § 16 Abs. 2 Z 11 bis 13 und 16 BHG.

5.

Sicherstellungen für Forderungen des Bundes, die keine Finanzschulden begründen (§ 16 Abs. 2 Z 14 BHG).

(2) Den nur voranschlagsunwirksam zu verrechnenden Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 1 müssen gleich hohe Ausgaben und Einnahmen gegenüberstehen, sodass es zu einer Ausgeglichenheit dieser Gebarung kommt. Soweit dies zeitlich und sachlich möglich ist, ist die Ausgeglichenheit im gleichen Finanzjahr anzustreben. Fallen im Zusammenhang mit dem Gebarungsvollzug voranschlagsunwirksamer Einnahmen und Ausgaben Spesen an (zB Zinsen, Kursdifferenzen, Auszahlungsgebühren, Portogebühren), so sind diese voranschlagswirksam zu verrechnen.

Zeitliche Abgrenzung

§ 73. (1) Die zeitliche Zugehörigkeit von Vermögensveränderungen sowie von Aufwendungen und Erträgen richtet sich nach deren rechtlicher oder wirtschaftlicher Verwirklichung. Ist diese für das abgelaufene Finanzjahr gegeben, so ist die Verrechnung für dieses Finanzjahr vorzunehmen. Sofern eine teilweise Zugehörigkeit gegeben ist, ist diese Abgrenzung anteilsmäßig vorzunehmen. Von den vorgenannten Grundsätzen kann bei Aufwendungen und Erträgen abgegangen werden, wenn diese auf Grund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung vernachlässigbar sind oder diese laufend wiederkehrend mit periodischer Abrechnung und annähernd mit gleich bleibenden Beträgen anfallen.

(2) Die für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung des abgelaufenen Finanzjahres erforderlichen Verrechnungen dürfen noch bis zum 31. März des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen voranschlagsunwirksame Zahlungen nur dann auf den Bestandskonten des abgelaufenen Finanzjahres gebucht werden, wenn diese entweder mit voranschlagswirksamen Zahlungen im Zusammenhang stehen oder die Verrechnung auf Grund von § 72 Abs. 2 zur Herstellung der Ausgeglichenheit innerhalb desselben Finanzjahres erforderlich ist. Die Buchung hat spätestens zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu erfolgen.

(4) Von der Buchhaltung sind mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres die von den Wirtschaftsstellen gemeldeten Endbestände des tatsächlichen Anlage- und Umlaufvermögens der Organe des Bundes mit den Verrechnungsergebnissen des HV-System abzustimmen und durch entsprechende Abschlussbuchungen auf den Bestands- und Erfolgskonten des abgelaufenen Finanzjahres die Übereinstimmung herzustellen. Die entsprechenden Unterlagen sind der Buchhaltung zur Verfügung zu stellen. Die bei den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Abnutzung bedingten Wertminderungen oder aus sonstigen Gründen eingetretenen Wertverluste oder Wertminderungen sind als Anlagenabschreibung zu buchen. Die durch Abnutzung bedingte Wertminderung ist pauschal mit 50 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung vorzunehmen.

(5) Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der Voranschlagswirksamen Verrechnung und der kassenmäßigen Wirksamkeit geleisteter oder empfangener Zahlungen ist im Wege der Konten der Rechnungsabgrenzung für das abgelaufene Finanzjahr zu verrechnen.

(6) Die zum letzten Tag eines Finanzjahres auf den Bestands- und Erfolgskonten bestehenden Salden sind nach Buchungskreisen getrennt auf Konten des folgenden Finanzjahres vorzutragen. Die Salden der Bestandskonten sind auf die nummerisch gleich bezeichneten Bestandskonten, die Salden der Erfolgskonten sind auf das Gewinn- und Verlustkonto des neuen Finanzjahres zu übertragen. Die Salden der für die Sub- und Nebenkonten geführten Konten, der bundesweit geführten Verrechnungskonten (zB Verrechnungskonto - Bundesbesoldung), der Vorkonten zu den Kapitalausgleichskonten einschließlich des Gewinn- und Verlustkontos, der Konten für Kapitalerhöhungen und -verminderungen (§ 69 Abs. 9) sowie der Konten für die zwischen anweisenden Organen erfolgenden Vermögensübertragungen (§ 69 Abs. 8) sind auf das Kapitalkonto des neuen Finanzjahres zu übertragen.

5.

Hauptstück

Nebenverrechnungen und Nebenaufzeichnungen

Personenkontenführung

§ 74. (1) Für die Personenkontenführung ist im HV-System ein Nebenverrechnungskreis einzurichten, der der Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, insbesondere der Überwachung von Zahlungsfristen und Einbringung von Forderungen, dient.

(2) Für jeden Zahlungspflichtigen (Debitor) und für jeden Empfangsberechtigten (Kreditor) ist ein Personenkonto (Debitoren- /Kreditorenkonto) einzurichten in dem die Informationen, die für die Forderungs- und Schuldenüberwachung und für den Zahlungsvollzug benötigt werden (Name, Anschrift, Bankverbindung, umsatzsteuerliches Kennzeichen, Firmenbucheintragung, etc.), zu erfassen sind. Die Personenkonten sind von der Buchhaltung zentral zu verwalten.

(3) Personenkonten sind grundsätzlich in einem Referenzsystem zu führen, das allen anweisenden Organen des Bundes zur Verfügung zu stellen ist. Nur für Empfangsberechtigte, denen vom anweisenden Organ die Geheimhaltung der Zahlungsverkehrsdaten zugesichert wurde (zB verdeckte Ermittler), sonst ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht (zB im Interesse der Landesverteidigung) oder bei denen angenommen werden kann, dass das erforderliche Konto ausschließlich nur von einem anweisenden Organ oder nur einmalig benötigt wird (zB CPD-Konten), müssen nicht im Referenzsystem geführt werden.

(4) Der Zahlungsvollzug darf nur über Personenkonten erfolgen, die im jeweiligen Rechnungskreis von der Buchhaltung für Buchungen freigegeben sind. Werden Personenkonten nachträglich geändert oder neue Personenkonten angelegt, sind diese von der Buchhaltung freizugeben. Die Änderung oder Neuanlage von Personenkonten kann vom anordnenden Organ selbst oder von der Buchhaltung vorgenommen werden. Erfolgt die Änderung oder Neuanlage in der Buchhaltung, muss bei der Freigabe dieser Personenkonten ein weiterer Buchhaltungsbediensteter mitwirken (Vier-Augen-Prinzip).

(5) Die Personenkonten sind nach der doppelten Buchführungsmethodik (mit den Seiten Soll und Haben) zu führen. Auf den Debitorenkonten sind Forderungen im Soll und die Begleichung der Forderung (Zahlung) im Haben zu buchen. Auf den Kreditorenkonten sind Verbindlichkeiten im Haben und die Begleichung der Verbindlichkeiten (Zahlung) im Soll zu buchen.

Beteiligungen, Anteile, Finanzschulden und Haftungen

§ 75. (1) Für die Beteiligungen (Anteilsrechte) des Bundes, die Wertpapiere des Bundes die keine Beteiligungen darstellen (sonstige Wertpapiere), die Finanzschulden und Währungstauschverträge sowie die Haftungen des Bundes sind von der Buchhaltung zusätzlich zu deren Verrechnung Nebenaufzeichnungen zu führen.

(2) Für jede Beteiligung des Bundes sind von der Buchhaltung insbesondere der Name und die Anschrift der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Bundesbeteiligung zum Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Anschaffungskosten in Euro, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel sowie bei inländischen Beteiligungen die Firmenbuch-Nummer auszuweisen; ist die Eintragung im Firmenbuch noch nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung der Summe der Geschäftsanteile oder der Bundesbeteiligung.

(3) Für jedes sonstige Wertpapier sind je Art der Nennwert in der jeweiligen Währung, die Anschaffungskosten in Euro, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel, gegebenenfalls die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und die Stückzahlen auszuweisen.

(4) Unentgeltlich erworbene Beteiligungen und sonstige Wertpapiere sind vom anweisenden Organ mit dem Kurswert oder gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Erwerbes anzusetzen. Ist eine wesentliche und voraussichtlich dauernde Entwertung von Beteiligungen oder sonstigen Wertpapieren festzustellen, so ist der Umfang der Entwertung vom anweisenden Organ zu bestimmen und als Wertminderung auszuweisen.

(5) Für jede Finanzschuld des Bundes sowie für jeden damit verbundenen Währungstauschvertrag sind von der Buchhaltung insbesondere die Art und Bezeichnung der Schuld/Forderung, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der Ausgabekurs, die Mehr- oder Minderbeträge (Spesen, Emissionsgewinne/-verluste, Einlösungsprovisionen uä. sowie der Nettoerlös in der jeweiligen Währung, die entsprechenden Eurogegenwerte, die Höhe und Fälligkeit der Tilgungen, Zinsen), die gesetzliche Grundlage, der Name, die Anschrift und die Bankverbindung des Gläubigers, die bezüglichen Geschäftszahlen sowie bei titrierten Schulden die Stückzahlen auszuweisen. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Begebungskurswert und zu jedem Monatsende mit dem Devisenmittelkurs umzurechnen. Über jede Finanzschuld und jeden Währungstauschvertrag ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen und Zinsenfälligkeiten zu enthalten hat.

(6) Für jede Haftung des Bundes sind von der Buchhaltung insbesondere die Art und Bezeichnung der Haftung, der Name und die Anschrift des Schuldners und des Gläubigers, der Nennwert der Haftungszusage und der Haftungsausnützung in der jeweiligen Währung, der Eurogegenwert einschließlich allfälliger Zinsen, die Laufzeit der Haftung, die gesetzliche Grundlage und die bezüglichen Geschäftszahlen auszuweisen. Diese Bestimmungen gelten auch für jede Erhöhung oder Herabsetzung einer Haftungszusage und Haftungsausnützung. Die Schuldübernahme durch den Bund ist als Herabsetzung der Haftungszusage und Haftungsausnützung darzustellen. Zum 31. Dezember jedes Finanzjahres sind die in Fremdwährung erfolgten Haftungsausnützungen mit dem Devisenmittelkurs zu bewerten.

(7) Die Bestände der Beteiligungen und sonstigen Wertpapiere sind mit den im HV-System in der Bestands- und Erfolgsverrechnung ausgewiesenen Werten abzustimmen. Bei den Finanzschulden gilt das auch hinsichtlich der Voranschlagswirksamen Verrechnung. Haftungen des Bundes sind im HV-System erst bei einer allfälligen Schuldübernahme durch den Bund in der Voranschlagswirksamen Verrechnung und in der Bestands- und Erfolgsverrechnung als Schulden auszuweisen.

6.

Hauptstück

Kosten- und Leistungsrechnung

1.

Abschnitt

Geltungsbereich

§ 76. Dieses Hauptstück regelt die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und eine Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne des § 82 BHG zu führen haben.

Gegenstand und Grundsätze

§ 77. (1) Die Organe haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

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