Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma oder an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-04-01
Status Aufgehoben · 2009-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API
Anlage Nr.: Anlage
Nachweis über die Identität oder rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 EKV 1. ist nicht erforderlich
liegt bei
wird nachgereicht
Amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung oder des aktuellen Gesellschaftsvertrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 EKV 2. ist nicht erforderlich
liegt bei
wird nachgereicht
Angabe/n zu weiteren Erwerbern gemäß Punkt 2 lit d dieses Formulars 3. ist nicht erforderlich
liegt bei
wird nachgereicht

Kontaktperson für Rückfragen:

Datum und Unterschrift(en) des Anzeigepflichtigen


Anhang II

(Anm.: Anhang II ist als PDF dokumentiert.)

Anhang II

Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 2 EKV

Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung/Unterschreitung von gesetzlichen Beteiligungsgrenzen

(Anm.: Anhang II ist als PDF dokumentiert.)

Anhang II

Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 2 EKV

Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung/Unterschreitung von gesetzlichen Beteiligungsgrenzen

(Anm.: Anhang II ist als PDF dokumentiert.

Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 318/2013 lautet: „In … Anhang II Nr. 2 lit. c wird die Wortfolge „Art. 4 Z 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ durch die Wortfolge „Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

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