Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG)

7 Versionen · 2009-12-31 — 2021-12-31
2021-12-31
Sprengmittelgesetz 2010 — art. 3
2021-12-13
Sprengmittelgesetz 2010 — art. 47
2017-01-30
Sprengmittelgesetz 2010 — art. 47
2016-03-31
Sprengmittelgesetz 2010 — art. 0
2013-01-11
Sprengmittelgesetz 2010 — art. 0
2013-01-11
Aufhebung
2009-12-31
Sprengmittelgesetz 2010 — arts. 8, 8, 8 y 52 más
2009-12-31
Sprengmittelgesetz 2010
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2016-03-31

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Abkürzung
SprG
Präambel/Promulgationsklausel
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| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ausnahmen vom Geltungsbereich |
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| § 3 | Begriffsbestimmungen |
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| § 4 | Jugendliche |
| § 5 | Verlässlichkeit |
| § 6 | Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten |
| § 7 | Verlust |
| § 8 | Auffindung |
| § 9 | Entsorgung und Vernichtung |
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| § 10 | Marktüberwachung |
| § 10a | Aufsichtsmaßnahmen |
| § 11 | Kennzeichnungspflicht |
| § 12 | Kennzeichnungsverzeichnis |
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| § 12a | Allgemeine Grundsätze |
| § 12b | Pflichten des Herstellers |
| § 12c | Bevollmächtigter |
| § 12d | Pflichten des Importeurs |
| § 12e | Technische Unterlagen |
| § 12f | EU-Konformitätsbewertung |
| § 12g | EU-Konformitätserklärung |
| § 12h | Pflichten des Händlers |
| § 12i | Umstände unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten |
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| § 13 | Herstellung und Verarbeitung |
| § 14 | Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen |
| § 15 | Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften |
| § 16 | Verantwortlicher für die Herstellung |
| § 17 | Erzeugungsgenehmigung |
| § 18 | Forschung und Entwicklung |
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| § 19 | Handel |
| § 20 | Handelsbefugnis |
| § 21 | Verantwortlicher für den Handel |
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| § 22 | Besitz und Erwerb von Sprengmitteln |
| § 23 | Besitz und Erwerb von Schießmitteln |
| § 24 | Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen |
| § 25 | Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften |
| § 26 | Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel |
| § 27 | Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel |
| § 28 | Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln |
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| § 29 | Bewilligung der Verbringung nach Österreich |
| § 30 | Bewilligung der Verbringung durch Österreich |
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| § 31 | Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten |
| § 32 | Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten |
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| § 33 | Verzeichnisse |
| § 34 | Lagerung |
| § 35 | Lager |
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| § 36 | Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten |
| § 37 | Bedienung von Mischladegeräten |
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| § 38 | Behörden und Verfahren |
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| § 39 | Durchsuchungsermächtigung |
| § 40 | Sicherstellung bei Gefahr im Verzug |
| § 41 | Verfall |
| § 42 | Entziehung |
| § 42a | Übermittlung personenbezogener Daten |
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| § 42b | Notifizierungsverfahren |
| § 42c | Begutachtung und Überwachung |
| § 42d | Aufgaben der benannten Stelle |
| § 42e | Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle |
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| § 43 | Gerichtlich strafbare Handlungen |
| § 44 | Verwaltungsübertretungen |
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| § 45 | Sprachliche Gleichbehandlung |
| § 46 | Verweisungen |
| § 47 | Inkrafttreten |
| § 47a | Verordnungen |
| § 48 | Übergangsbestimmungen |
| § 49 | Vollziehung |
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1. TEIL
ALLGEMEINER TEIL
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§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.
1. TEIL
ALLGEMEINER TEIL
1. Hauptstück
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt
Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 anzuwenden sind.
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(7) Auf Mischladegeräte (§ 3 Abs. 1 Z 5) sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) nicht anzuwenden.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 anzuwenden sind.
(2) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht
1. die Gebietskörperschaften,
2. Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß- und Sprengmitteln umgehen, und
3. Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 16 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, fallen.
(4) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht Beschäftigte von Unternehmen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit, soweit dieser Unternehmer die Schieß- und Sprengmittel besitzen darf.
(5) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch
1. öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
2. Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind.
(6) Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Abs. 5 aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 5, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.
(7) Die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) sind nicht anzuwenden auf
1. Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel nach diesem Bundesgesetz sind,
2. Sprengmittel, die unverpackt oder in Mischladegeräten transportiert, geliefert und direkt ins Bohrloch geladen werden, und
3. Sprengmittel, die am Ort der beabsichtigten Verwendung hergestellt und unverzüglich nach Herstellung geladen werden (In-situ-Produktion).
2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
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(4) Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.
Abkürzung
SprG
2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Sprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;
2. Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
3. Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;
4. Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
5. Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;
6. Besitz: auch die Innehabung.
(2) Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze
1. unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,
2. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,
3. aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,
4. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
5. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder
6. aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
(3) Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.
(4) Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.
(5) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind weiters folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. Bereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieses Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
2. Inverkehrbringen: jede erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt;
3. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel herstellt, entwickeln oder herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden;
4. Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
5. Importeur: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
6. Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Schieß- und Sprengmittel auf dem Unionsmarkt bereitstellt;
7. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure und Händler;
8. Akkreditierung: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
9. Akkreditierungsstelle: die Stelle, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Z 10 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchführt;
10. Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;
11. Benannte Stellen: jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/28/EU angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind;
12. Konformitätserklärung: die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entspricht;
13. CE-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass das Schieß- und Sprengmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind;
14. Überlassen: jede Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich;
15. Rückruf: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Schieß- und Sprengmittels abzielt;
16. Rücknahme: jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Schieß- und Sprengmittel auf dem Markt bereitgestellt wird.
2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
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(4) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EGW) Nr. 339/93 des Rates ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 23 (Zollkodex), zu belassen.
2. Abschnitt
Marktüberwachung und Kennzeichnung
Marktüberwachung
§ 10. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(2) Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben der von ihnen in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Schieß- und Sprengmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.
(3) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,
1. von dem sie ein Schieß- und Sprengmittel bezogen haben oder
2. an den sie ein Schieß- und Sprengmittel abgegeben haben.
(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können.
(5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 10a insbesondere dann zu ergreifen, wenn
1. die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 3, und § 12h Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder
2. durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.
(6) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 zu belassen.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 10a. (1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge
1. zur Verbesserung,
2. zur Rücknahme oder
3. zum Rückruf.
(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
Kennzeichnungspflicht
§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, auf dem Schieß- und Sprengmittel eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 94 vom 05.04.2008 S. 8, festzulegen.
(2) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.
Kennzeichnungspflicht
§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet, auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.
(2) *(Anm.: Tritt mit 5.4.2015 in Kraft.)*
(3) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, festzulegen.
(4) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.
Kennzeichnungspflicht
§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet, auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.
(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Schieß- und Sprengmitteln handeln und diese umverpacken, sind verpflichtet, eine eindeutige Kennzeichnung auf Schieß- und Sprengmitteln und der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, festzulegen.
(4) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.
Kennzeichnungspflicht
§ 11. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet, auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.
(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Schieß- und Sprengmitteln handeln und diese umverpacken, sind verpflichtet, eine eindeutige Kennzeichnung auf Schieß- und Sprengmitteln und der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, festzulegen.
(4) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.
(5) Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schieß- und Sprengmittel, die unverpackt geliefert oder in Mischladegeräten hergestellt werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden sowie für Schieß- und Sprengmittel, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (Vor-Ort-Herstellung).
Kennzeichnungsverzeichnis
§ 12. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Abs. 2) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.
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(3) Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (§ 11) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs.
Kennzeichnungsverzeichnis
§ 12. (1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Abs. 2) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.
(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet,
1. ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Schieß- und Sprengmitteln mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Schieß- und Sprengmittels sowie an wen diese überlassen wurden, zu führen,
2. ein Verzeichnis der Standorte aller Schieß- und Sprengmittel zu führen, bis diese an eine andere Person überlassen oder benutzt werden,
3. ihre Verzeichnisse regelmäßig zu überprüfen, um deren Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen,
4. die Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen zu schützen,
5. der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Schieß- und Sprengmittel während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung zu stellen und
6. sicherzustellen, dass auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Informationen gemäß Z 5 durch eine der Behörde gemeldete Person erteilt werden.
(3) Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (§ 11) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs.
Abkürzung
SprG
1. Hauptstück
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Allgemeine Grundsätze
§ 12a. (1) Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
2. ihre Konformität im Sinne der Z 1 von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
3. sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind,
4. sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, und
5. ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.
(2) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
Pflichten des Herstellers
§ 12b. (1) Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel, die die Anforderungen des § 12a Abs. 1 erfüllen, in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.
(2) Insbesondere hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
1. die technischen Unterlagen gemäß § 12e zu erstellen,
2. die Konformitätsbewertung gemäß § 12f durchführen zu lassen,
3. nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt der Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle eine CE-Kennzeichnung auf das Schieß- und Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen, und
4. eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g auszustellen.
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 12e und die EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind diese Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
(4) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
Bevollmächtigter
§ 12c. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:
1. die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g und der technischen Unterlagen gemäß § 12e für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;
2. die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 auf begründetes Verlangen der Behörde;
3. das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.
(2) Die Herstellerpflichten gemäß § 12b Abs. 1 und Abs. 2 dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.
Abkürzung
SprG
Pflichten des Importeurs
§ 12d. (1) Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,
1. die den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 entsprechen,
2. für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und
3. die die Voraussetzungen der § 12a Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllen.
(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 12e auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
(3) Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
Technische Unterlagen
§ 12e. Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben für eine Bewertung der Übereinstimmung des Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 enthalten. Insbesondere haben sie die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente, einschließlich einer angeführten Risikoanalyse und -bewertung, zu enthalten.
EU-Konformitätsbewertung
§ 12f. (1) Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln muss eines der folgenden in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:
1. das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder
a) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder
b) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder
c) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E) oder
d) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F); oder
2. das Verfahren auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen auf dem Schieß- und Sprengmittel anzubringen. Die genaue Art und Weise der CE-Kennzeichnung und deren Anbringung wird durch Verordnung festgelegt.
EU-Konformitätserklärung
§ 12g. (1) Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Im Falle, dass ein Schieß- und Sprengmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
Abkürzung
SprG
Pflichten des Händlers
§ 12h. (1) Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die
1. mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet und
2. mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
(3) Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten
§ 12i. Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 12b.
2.TEIL
BESONDERER TEIL
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(3) Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.
2.TEIL
BESONDERER TEIL
2. Hauptstück
Herstellung und Verarbeitung
Herstellung und Verarbeitung
§ 13. (1) Die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.
(2) Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.
(3) Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.
Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen
§ 14. (1) Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die
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(2) Die Handelsbefugnis berechtigt nur zum Handel mit in dieser ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmitteln.
3. Hauptstück
Handel
Handel
§ 19. (1) Der Handel mit Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung der Handelsbefugnis erteilt.
(2) Die Handelsbefugnis berechtigt nur zum Handel mit in dieser ausdrücklich bezeichneten Schieß- und Sprengmitteln.
Handelsbefugnis
§ 20. (1) Die Handelsbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die
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(8) Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.
Verantwortlicher für den Handel
§ 21. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die mit Schieß- und Sprengmitteln handeln wollen, haben einen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 mit Bescheid.
(3) Zum Verantwortlichen für den Handel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.
(4) Der Verantwortliche für den Handel muss außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Abs. 6 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
(5) Die Behörde hat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für den Handel zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
(6) Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere jener gemäß § 12h, verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.
(7) Scheidet der für den Handel Verantwortliche aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
(8) Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.
3. Hauptstück
Besitz und Erwerb
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§ 22. Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Sprengmittelscheines durch die Behörde erteilt. Der Sprengmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage A, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
4. Hauptstück
Besitz und Erwerb
Besitz und Erwerb von Sprengmitteln
§ 22. Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Sprengmittelscheines durch die Behörde erteilt. Der Sprengmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage A, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§ 23. (1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.
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(7) Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.
5. Hauptstück
Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr
1. Abschnitt
Verbringung
Bewilligung der Verbringung nach Österreich
§ 29. (1) Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
(2) Im Begleitschein müssen
1. Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
2. Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
3. Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
4. Transportart und -strecke und
5. die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
(3) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist und es sich dabei um ein Schieß- und Sprengmittel handelt, das mit einem CE-Kennzeichen versehen ist.
(4) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet (Mitbringer)
1. ein sachlich begründetes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten oder an der Verwendung von Schießmitteln nachweist,
2. im Herkunftsstaat nachweislich befugt ist, Schieß- und Sprengmittel zu besitzen und
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mitbringer die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährden könnte.
(5) Der Transporteur muss
1. gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
2. zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
(6) Der Begleitschein wird von der Behörde ausgestellt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst
1. nach dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Empfängers dann,
2. nach dem Wohnsitz des Empfängers dann,
3. nach dem beabsichtigten Ort der Verbringung.
(7) Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.
(8) Der Empfänger hat eine Kopie des Begleitscheins drei Jahre ab der behördlichen Genehmigung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(9) Der Empfänger hat der Behörde auf Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Verbringung zu übermitteln.
Bewilligung der Verbringung durch Österreich
§ 30. (1) Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
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(6) Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse auszuhändigen.
Bewilligung der Verbringung durch Österreich
§ 30. (1) Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
(2) Im Begleitschein müssen
1. Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
2. Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
3. Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
4. Transportart und -strecke und
5. die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
(3) Der Begleitschein ist auf Antrag auszustellen, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Schieß- und Sprengmittel nicht aus dem Bundesgebiet weitertransportiert werden.
(4) Der Transporteur muss
1. gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
2. zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
(5) Der Begleitschein ist von der Behörde auszustellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des beabsichtigten ersten Grenzübertritts. Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.
(6) Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG eingeräumten Befugnisse auszuhändigen.
2. Abschnitt
Einfuhr und Durchfuhr
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(5) Werden die Verzeichnisse nicht entsprechend geführt, hat die Behörde dem Betroffenen die Ergänzung, Richtigstellung oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der entsprechenden Bewilligung einzuleiten.
6. Hauptstück
Verzeichnisse und Lager
Verzeichnisse
§ 33. (1) Besitzer von Schieß- und Sprengmitteln haben über Bereitstellung, Erwerb und Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung vollständige und fortlaufende Verzeichnisse für jedes Lager getrennt nach Sprengstoffen, Schießmitteln und Zündmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zu entsprechen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Besitzer von Schießmitteln, wenn und soweit für die Lagerung keine Bewilligung erforderlich ist.
(3) Werden Sprengstoffe an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten (On-Site Mixing) hergestellt, ist über die Menge, die Art, ihre Zusammensetzung und den Ort der Verwendung ein gesondertes Verzeichnis zu führen.
(4) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind im Falle von Gewerbebetrieben bei Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu schließen und unverzüglich der Behörde zu übergeben.
(5) Werden die Verzeichnisse nicht entsprechend geführt, hat die Behörde dem Betroffenen die Ergänzung, Richtigstellung oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der entsprechenden Bewilligung einzuleiten.
Lagerung
§ 34. (1) Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.
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(4) Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der in Aussicht genommene Einsatz erfolgen soll.
7. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte
Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten
§ 36. (1) Die Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
(2) Die Bewilligung ist auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die
1. über eine entsprechende Erzeugungsgenehmigung (§ 17) verfügt,
2. nachweist, dass der in der Erzeugungsgenehmigung genannte Sprengstoff für die Erzeugung in diesem Mischladegerät geeignet ist,
2a. über ein für die Herstellung geeignetes Mischladegerät verfügt,
3. nachweist, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, entsprechen, soweit diese über öffentliche Verkehrswege transportiert werden, oder andernfalls glaubhaft macht, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät der Betriebs- und Verkehrssicherheit am Ort des Einsatzes entsprechen und
4. im Antrag den Abstellplatz, den Standort und das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau bezeichnet.
(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein durchzuführen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die für einen sicheren Betrieb des Mischladegerätes und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Die Behörde hat jährlich zu überprüfen, ob der sichere Betrieb des Mischladegerätes noch gewährleistet ist.
(4) Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der in Aussicht genommene Einsatz erfolgen soll.
Bedienung von Mischladegeräten
§ 37. (1) Betreiber von Mischladegeräten dürfen nur Personen zur Bedienung eines Mischladegeräts heranziehen, die
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(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.
7. Hauptstück
Behörden, Verfahren und Befugnisse
1. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Behörden und Verfahren
§ 38. (1) Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.
8. Hauptstück
Behörden, Verfahren, Befugnisse und Notifikation
1. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Behörden und Verfahren
§ 38. (1) Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.
2. Abschnitt
Befugnisse
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(4) Hat der Betroffene den Umstand, der zur Entziehung der Berechtigung geführt hat, wenn auch nur fahrlässig, herbeigeführt, gilt dies als Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51.
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 42a. Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Die Daten, die übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Schieß- und Sprengmittels, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
3. Abschnitt
Notifizierende Behörde und benannte Stellen
Notifizierungsverfahren
§ 42b. (1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
(2) Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
1. sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
2. sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
3. über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
4. über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
5. über eine aufrechte und angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
(3) Die Notifizierung der benannten Stellen an die Europäische Kommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.
(4) Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.
Begutachtung und Überwachung
§ 42c. Die Begutachtung und Überwachung der in § 42b angeführten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Aufgaben der benannten Stelle
§ 42d. (1) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß § 12f durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.
(2) Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass Schieß- und Sprengmittel nicht die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.
(3) Die benannte Stelle hat die Konformität eines Schieß- und Sprengmittels regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass das Schieß- und Sprengmittel die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
(4) Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des § 42b Abs. 2 erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.
Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle
§ 42e. (1) Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres
1. jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
2. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
3. alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 42b haben könnten,
(2) Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2014/28/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
3. TEIL
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
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(3) Gemäß Abs. 2 übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. § 42 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.
3. TEIL
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. Hauptstück
Strafbestimmungen
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 43. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;
2. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder
3. Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.
(3) Gemäß Abs. 2 übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. § 42 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.
Verwaltungsübertretungen
§ 44. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
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(2) Der Versuch ist strafbar.
Verwaltungsübertretungen
§ 44. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. unbefugt Schießmittel besitzt oder überlässt,
2. die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,
3. eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),
4. nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,
5. ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,
6. entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,
7. nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
8. nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
9. Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,
10. eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,
11. keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,
12. Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oder
13. entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt
(2) Der Versuch ist strafbar.
Verwaltungsübertretungen
§ 44. (1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. unbefugt Schießmittel herstellt besitzt oder überlässt,
2. die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,
3. eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),
4. nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,
5. ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,
6. entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,
7. nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
8. nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
9. Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,
10. eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,
11. keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,
12. Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oder
13. entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt
(1a) Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach § 43 oder § 44 Abs. 1 zu ahnden ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Abkürzung
SprG
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(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.
(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.
(4) § 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.
(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.
(5) § 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 1, § 3 Abs. 5, § 10, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 5, das 1. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift, die Nummerierungen des 2. bis 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 2, 3, 8 und 9, § 30 Abs. 2, 7 und 8, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 2a und Abs. 3, die Überschrift des 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 42a samt Überschrift, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des 2. Teils samt Überschrift, § 44 Abs. 1 und 1a, § 48 Abs. 7, § 49 Abs. 1 und 2a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 136/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, die §§ 11 und 12 treten mit 5. April 2012 in Kraft.
(2) § 38 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(3) Die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2012 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 7 sowie 11 Abs. 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 treten mit 5. April 2013 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2013 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 treten mit 5. April 2015 in Kraft.
(5) § 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 1, § 3 Abs. 5, § 10, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 5, das 1. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift, die Nummerierungen des 2. bis 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 2, 3, 8 und 9, § 30 Abs. 2, 7 und 8, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 2a und Abs. 3, die Überschrift des 8. Hauptstücks des 2. Teils, § 42a samt Überschrift, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks des 2. Teils samt Überschrift, § 44 Abs. 1 und 1a, § 48 Abs. 7, § 49 Abs. 1 und 2a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 136/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft.
(7) § 31 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
Verordnungen
§ 47a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
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(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß des § 35 Abs. 2 und 3 sind die Regelungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, für die Bewilligungen neuer Lager und Änderungen bestehender Lager anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 48. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.
(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die über eine Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis oder Erwerbsberechtigung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, verfügen, haben der Behörde einen entsprechenden Verantwortlichen für die Herstellung, Verantwortlichen für den Handel oder Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel bis spätestens 30. Juni 2010 anzuzeigen.
(3) Aufzeichnungen über Eingänge, Ausgänge und den Lagerstand von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln, die entsprechend dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, geführt wurden, gelten bis 30. Juni 2010 als Aufzeichnungen nach diesem Bundesgesetz. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; § 33 Abs. 4 gilt. Der Lagerbestand ist auf die Verzeichnisse nach diesem Bundesgesetz zu übertragen.
(4) Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2009, umfasst sind, sind nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zu Ende zu führen.
(5) Bewilligungen für Lager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, dürfen nur geändert werden, wenn die Änderungen den in der Verordnung (§ 35 Abs. 2) des Bundesministers für Inneres festgelegten Sicherheitsstandards entsprechen.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß des § 35 Abs. 2 und 3 sind die Regelungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, für die Bewilligungen neuer Lager und Änderungen bestehender Lager anzuwenden.
(7) Sprengmittel, die nach der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2011, vor dem 1. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 49. (1) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
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(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Vollziehung
§ 49. (1) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
(2) Mit der Vollziehung des § 43 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(2a) Mit der Vollziehung des § 42c ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Anlage A (Sprengmittelschein – natürliche Personen)
*(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)*