Änderungshistorie
Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG)
10 Versionen
· 2010-06-10 — 2025-03-17
2025-03-17
Verbraucherkreditgesetz — art. 28
2021-01-05
Verbraucherkreditgesetz — art. 29
2020-12-31
Verbraucherkreditgesetz — art. 4
2018-06-30
Verbraucherkreditgesetz — art. 6
2017-07-17
Verbraucherkreditgesetz — art. 29
2016-03-20
Verbraucherkreditgesetz — art. 4
2015-11-26
Verbraucherkreditgesetz — art. 29
2012-12-31
Verbraucherkreditgesetz — art. 9
2010-06-10
Verbraucherkreditgesetz — art. 8
2010-06-10
Verbraucherkreditgesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2025-03-17
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(4) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher in jedem ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres eine Kontomitteilung auszuhändigen, in der zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zumindest die Summe der vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.
Abkürzung
VKrG
Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
§ 11a. Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:
1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;
3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.
Rücktrittsrecht
§ 12. (1) Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß § 9 erst später, so beginnt die Frist mit diesem Tag.
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10. eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen § 25 und § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.
Abkürzung
VKrG
Strafbestimmungen
§ 28. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
1. Kredite ohne die gemäß § 5 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
2. in die gemäß § 6 oder § 19 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 6, § 11a oder § 19 nicht oder nicht vollständig erfüllt,
3. die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 7 Abs. 1 bewertet, den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 2 auf die Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit hinweist oder den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 4 über das Ergebnis der Datenbankabfrage informiert,
4. nicht alle gemäß § 9 oder § 20 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt,
5. dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß § 10 zur Verfügung stellt,
6. nicht entsprechend § 11 oder § 22 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert,
7. den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des § 21 entsprechenden Kontoauszugs informiert,
8. bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß § 24 gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 24 nicht oder nicht vollständig erfüllt,
9. eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt,
10. eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen § 25 und § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 11. Juni 2010 in Kraft.
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(11) §§ 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
(12) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 11. September 2019 geschlossen beziehungsweise gewährt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wird.
Abkürzung
VKrG
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 11. Juni 2010 in Kraft.
(2) Es ist – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
(3) Die §§ 11, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15, 17, 22 und 24 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind auch auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 11. Juni 2010 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(4) § 6 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in § 6 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können. § 19 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in § 19 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können.
(5) § 9 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Angaben neben der in § 9 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können, soweit nicht die auf das Vertragsverhältnis bisher anwendbaren Vorschriften eine bestimmte Form der Mitteilung von Angaben im Vertrag vorgesehen haben. Durch eine dem vorstehenden Satz entsprechende Mitteilung der Angaben gilt die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 letzter Satz für den Beginn der Rücktrittsfrist als erfüllt.
(6) § 25 Abs. 1 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 auf Vertragsabschlüsse mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinn des § 5a KSchG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen nach §§ 6 und 9 als erfüllt gelten, wenn die darin vorgesehenen Informationen dem Verbraucher spätestens zusammen mit der Lieferung der Ware auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
(7) §§ 10 und 21 sind erst ab 1. November 2010 anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt aber auch auf Kreditverträge und Kreditierungen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 1. November 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 1. November 2010 noch aufrecht sind.
(8) Anhang I in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) §§ 4, 7, 12 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2015, treten mit 21. März 2016 in Kraft.
(10) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(11) §§ 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
(12) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 11. September 2019 geschlossen beziehungsweise gewährt werden, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wird.
(13) § 11a und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Vollziehung