Änderungshistorie

Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG)

10 Versionen · 2010-06-10 — 2025-03-17
2025-03-17
Verbraucherkreditgesetz — art. 28
2021-01-05
Verbraucherkreditgesetz — art. 29
2020-12-31
Verbraucherkreditgesetz — art. 4
2018-06-30
Verbraucherkreditgesetz — art. 6
2017-07-17
Verbraucherkreditgesetz — art. 29
2016-03-20
Verbraucherkreditgesetz — art. 4
2015-11-26
Verbraucherkreditgesetz — art. 29
2012-12-31
Verbraucherkreditgesetz — art. 9
2010-06-10
Verbraucherkreditgesetz — art. 8
2010-06-10
Verbraucherkreditgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2015-11-26

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(5) § 28 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999  in der jeweils geltenden Fassung, ist auf bei der Datenschutzkommission registrierte Informationsverbundsysteme  kreditgebender Institutionen  zur Bonitätsbeurteilung, bei denen die Verwendung auf § 8 Abs. 1 Z 2 oder Z 4 DSG 2000 beruht, nicht anzuwenden.
Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers
§ 7. (1) Vor Abschluss des Kreditvertrags hat der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er – soweit erforderlich – vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.
(2) Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen.
(3) Sofern Kreditgeber und Verbraucher übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, hat der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen über den Verbraucher auf neuen Stand zu bringen und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags zu prüfen. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Wird ein Kreditantrag auf Grund einer Datenbankabfrage abgelehnt, so hat der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank zu informieren, es sei denn, dies liefe Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 bleiben unberührt.
(5) § 28 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, ist auf bei der Datenschutzbehörde registrierte Informationsverbundsysteme kreditgebender Institutionen zur Bonitätsbeurteilung, bei denen die Verwendung auf § 8 Abs. 1 Z 2 oder Z 4 DSG 2000 beruht, nicht anzuwenden.
Abkürzung
VKrG
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(6) § 25 Abs. 1 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 auf Vertragsabschlüsse mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinn des § 5a KSchG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen nach §§ 6 und 9 als erfüllt gelten, wenn die darin vorgesehenen Informationen dem Verbraucher spätestens zusammen mit der Lieferung der Ware auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
(7) §§ 10 und 21 sind erst ab 1. November 2010 anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt aber auch auf Kreditverträge und Kreditierungen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 1. November 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 1. November 2010 noch aufrecht sind.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 11. Juni 2010 in Kraft.
(2) Es ist – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
(3) Die §§ 11, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15, 17, 22 und 24 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind auch auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 11. Juni 2010 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(4) § 6 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in § 6 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können. § 19 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in § 19 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können.
(5) § 9 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Angaben neben der in § 9 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können, soweit nicht die auf das Vertragsverhältnis bisher anwendbaren Vorschriften eine bestimmte Form der Mitteilung von Angaben im Vertrag vorgesehen haben. Durch eine dem vorstehenden Satz entsprechende Mitteilung der Angaben gilt die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 letzter Satz für den Beginn der Rücktrittsfrist als erfüllt.
(6) § 25 Abs. 1 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 auf Vertragsabschlüsse mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinn des § 5a KSchG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen nach §§ 6 und 9 als erfüllt gelten, wenn die darin vorgesehenen Informationen dem Verbraucher spätestens zusammen mit der Lieferung der Ware auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
(7) §§ 10 und 21 sind erst ab 1. November 2010 anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt aber auch auf Kreditverträge und Kreditierungen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 1. November 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 1. November 2010 noch aufrecht sind.
(8) Anhang I in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
Abkürzung
VKrG
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 11. Juni 2010 in Kraft.
(2) Es ist – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
(3) Die §§ 11, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15, 17, 22 und 24 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind auch auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 11. Juni 2010 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(4) § 6 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in § 6 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können. § 19 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Informationen neben der in § 19 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können.
(5) § 9 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehenen Angaben neben der in § 9 angeführten Form auch auf andere zumutbare Weise erteilt werden können, soweit nicht die auf das Vertragsverhältnis bisher anwendbaren Vorschriften eine bestimmte Form der Mitteilung von Angaben im Vertrag vorgesehen haben. Durch eine dem vorstehenden Satz entsprechende Mitteilung der Angaben gilt die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 letzter Satz für den Beginn der Rücktrittsfrist als erfüllt.
(6) § 25 Abs. 1 ist im Zeitraum ab 11. Juni 2010 bis einschließlich 31. Oktober 2010 auf Vertragsabschlüsse mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinn des § 5a KSchG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen nach §§ 6 und 9 als erfüllt gelten, wenn die darin vorgesehenen Informationen dem Verbraucher spätestens zusammen mit der Lieferung der Ware auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
(7) §§ 10 und 21 sind erst ab 1. November 2010 anzuwenden, ab diesem Zeitpunkt aber auch auf Kreditverträge und Kreditierungen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 1. November 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden und am 1. November 2010 noch aufrecht sind.
(8) Anhang I in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) §§ 4, 7, 12 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2015, treten mit 21. März 2016 in Kraft.
Vollziehung
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(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
Anhang II
Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz
1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
| Kreditgeber Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) | [Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
| --- | --- |
| (falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) | [Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts
| Kreditart | |
| --- | --- |
| Gesamtkreditbetrag *Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf Grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird* | |
| Bedingungen für die Inanspruchnahme Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten | |
| Laufzeit des Kreditvertrags | |
| Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden | Sie müssen folgende Zahlungen leisten: [Betrag, Anzahl und Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten: |
| Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag *Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit* | [Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits] |
| (falls zutreffend) Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung verbunden. Bezeichnung des Produkts/der Dienstleistung Barzahlungspreis | |
| (falls zutreffend) Verlangte Sicherheiten *Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten* | [Art der Sicherheiten] |
| (falls zutreffend) *Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung* | |
3. Kreditkosten
| Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten | [ % — fest oder — variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz) — Zeiträume] |
| --- | --- |
| Effektiver Jahreszins *Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags* *Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen.* | [ %. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen] |
| Ist — der Abschluss einer Kreditversicherung oder — die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird? *Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten.* | Ja/nein [Falls ja, Art der Versicherung:] Ja/nein [Falls ja, Art der Nebenleistung:] |
| Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit | |
| (falls zutreffend) Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich. | |
| (falls zutreffend) Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte) | |
| (falls zutreffend) Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag | |
| (falls zutreffend) Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können | |
| (falls zutreffend) Verpflichtung zur Zahlung von Notariatsgebühren | |
| Kosten bei Zahlungsverzug *Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsversteigerung) und die Erlangung eines Kredits erschweren*. | Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. |
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
| Rücktrittsrecht *Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen vom Kreditvertrag zurückzutreten.* | ja/nein |
| --- | --- |
| Vorzeitige Rückzahlung *Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.* | |
| (falls zutreffend) Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu | [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 16 Verbraucherkreditgesetz] |
| Datenbankabfrage *Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage informieren, wenn ein Kreditantrag auf Grund einer solchen Abfrage abgelehnt wird.* *Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwiderläuft.* | |
| Recht auf einen Kreditvertragsentwurf *Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist.* | |
| (falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist | Diese Informationen gelten vom … bis ... |
(falls zutreffend)
5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
| a) zum Kreditgeber | |
| --- | --- |
| (falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) | [Name] [tatsächliche Anschrift, für den Verbraucher] |
| (falls zutreffend) Eintragung im Firmenbuch (Handelsregister) | [Firmenbuch (Handelsregister), in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Firmenbuchnummer (Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung)] |
| (falls zutreffend) Zuständige Aufsichtsbehörde | |
| b) zum Kreditvertrag | |
| (falls zutreffend) Ausübung des Rücktrittsrechts | [Praktische Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts, darunter Rücktrittsfrist, Angabe der Anschrift, an die die Rücktrittserklärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts] |
| (falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt | |
| (falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit | [entsprechende Klausel hier wiedergeben] |
| (falls zutreffend) Wahl der Sprache | Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten. |
| c) zu den Rechtsmitteln | |
| Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren und Zugang dazu | [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang] |
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
Anhang III
Europäische Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungsmöglichkeiten nach dem Verbraucherkreditgesetz
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(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
Anhang III
Europäische Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungsmöglichkeiten nach dem Verbraucherkreditgesetz
1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
| Kreditgeber Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) | [Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
| --- | --- |
| (falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) | [Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts
| Kreditart | |
| --- | --- |
| Gesamtkreditbetrag *Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf Grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird* | |
| Laufzeit des Kreditvertrags | |
| (falls zutreffend) Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden. | |
3. Kreditkosten
| Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten | [ % — fest oder — variabel (mit dem Index oder Referenzzinssatz für den anfänglichen Sollzinssatz)] |
| --- | --- |
| effektiver Jahreszins *Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags des Kredits. Der effektive Jahreszins soll dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote ermöglichen.* | [ %. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen] |
| (falls zutreffend) Kosten (falls zutreffend) Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können | [sämtliche vom Zeitpunkt einer Überschreitung an zu zahlende Kosten] |
| Kosten bei Zahlungsverzug | Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet. |
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
| Beendigung des Kreditvertrags | [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags] |
| --- | --- |
| Datenbankabfrage *Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage informieren, wenn ein Kreditantrag auf Grund einer solchen Abfrage abgelehnt wird.* *Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwiderläuft.* | |
| (falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist | Diese Informationen gelten vom … bis ... |
Falls zutreffend
5. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
| a) zum Kreditgeber | |
| --- | --- |
| (falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) | [Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
| (falls zutreffend) Eintrag im Firmenbuch (Handelsregister) | [Firmenbuch (Handelsregister), in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Firmenbuchnummer (Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung)] |
| (falls zutreffend) zuständige Aufsichtsbehörde | |
| b) zum Kreditvertrag | |
| Rücktrittsrecht *Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen vom Kreditvertrag zurückzutreten.* (falls zutreffend) Ausübung des Rücktrittsrechts | Ja/Nein [praktische Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts, u.a. Anschrift, an die die Rücktrittserklärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts] |
| (falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt | |
| (falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit | [entsprechende Klausel hier wiedergeben] |
| (falls zutreffend) Wahl der Sprache | Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten. |
| c) zu den Rechtsmitteln | |
| Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren und Zugang zu ihnen | [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang] |
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
Artikel 9
Umsetzungshinweis
*(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013 zu den Anlagen 1, 2 und3, BGBl. I Nr. 28/2010)*
Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23. Februar 2011, S. 1, und die Richtlinie 2011/90/EU zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, ABl. Nr. L 296 vom 15. November 2011, S. 35, umgesetzt.