Änderungshistorie

Bundesgesetz über Arbeitsverhältnisse zu Theaterunternehmen (Theaterarbeitsgesetz – TAG)

6 Versionen · 2011-01-01
2025-08-31
Theaterarbeitsgesetz — art. 41
2024-07-18
Theaterarbeitsgesetz — art. 34

Änderungen vom 2024-07-18

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(2) Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen eine Gage, die für jeden Auftritt das 17fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt, verpflichtet werden.
Abkürzung
TAG
Vereinbarung des Rücktrittsrechts
§ 34. Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, vor Arbeitsantritt zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist.
Rücktritt vom Vertrag
§ 35. (1) Der/die Theaterunternehmer/in kann vor Arbeitsantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn das Mitglied, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, die Arbeit an dem vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Arbeitsantritt um mehr als 14 Tage verzögert. Das Gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den/die Theaterunternehmer/in zur vorzeitigen Entlassung des Mitgliedes berechtigt.
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(7) Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 2 bis 6 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.
Abkürzung
TAG
Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen
§ 42. (1) Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen (Alleinvermittlungsauftrag) zu schließen, ist ungültig.
(2) Unter Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, Mitglieder gemäß § 1 mit einem/einer Theaterunternehmer/in, die sich vorab nicht kennen, zur Begründung von Bühnenarbeitsverträgen zusammenzuführen. Vertragsverhandlung und Vertragsabschluss namens eines Teiles des Bühnenarbeitsvertrages stellen keine vermittelnden Tätigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes dar.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte an den Vermittler/die Vermittlerin zu bezahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist das Vermittlungsentgelt in entsprechenden Teilbeträgen jeweils mit Fälligkeit der Entgelte aus dem Bühnenarbeitsvertrag des Mitglieds fällig.
(4) Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung der Vermittlerin oder des Vermittlers beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.
(5) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:
1. soweit ein Vermittlungsentgelt entgegen § 5 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, oder in Höhe von insgesamt mehr als 10vH des Bruttoentgeltes für den vermittelten Vertrag von dem/der Vermittler/in verlangt oder entgegengenommen wird;
2. wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin geschlossen worden ist;
3. soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluss erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;
4. wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;
5. soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein/ihr Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll;
6. wenn der/die Vermittler/in zur Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen nach dem AMFG nicht berechtigt ist; oder
7. soweit das Mitglied bei Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages Zahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ab Beginn des Bühnenarbeitsvertrages leisten soll.
(6) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Abs. 5 Z 4 und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.
(7) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für den/die Theaterunternehmer/in entfällt, wenn der Bühnenarbeitsvertrag aus nicht vom Theaterunternehmen zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird und kein Entgeltanspruch besteht.
(8) Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 3 bis 7 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.
Abschnitt 3
Regelungen betreffend andere Theaterarbeitnehmer/innen
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TAG
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
Abkürzung
TAG
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 Abs. 1, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.
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(7) Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der §§ 17 oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.
Abkürzung
TAG
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 Abs. 1, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.
(2) § 27 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielergesetzes (SchauspG), BGBl. Nr. 441/1922, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt, gilt § 52 SchauspG.
(4) Das SchauspG tritt mit Ausnahme des § 32 mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die §§ 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, und § 18 Abs. 1 und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.
(5) § 32 SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.
(6) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das SchauspG oder auf Bestimmungen des SchauspG verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf das TAG oder die entsprechenden Bestimmungen des TAG.
(7) Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der §§ 17 oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.
(8) § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit 1. September 2025 in Kraft und gilt für Gastverträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. August 2025 liegt. § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten vermittelte Bühnenarbeitsverträge. Die §§ 34 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 folgenden Tag außer Kraft.
2014-05-31
Theaterarbeitsgesetz — art. 9
2011-02-28
Theaterarbeitsgesetz — art. 44
2010-12-31
Theaterarbeitsgesetz — art. 41
2010-12-31
Theaterarbeitsgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum