Änderungshistorie

Bundesgesetz über Arbeitsverhältnisse zu Theaterunternehmen (Theaterarbeitsgesetz – TAG)

6 Versionen · 2010-12-31 — 2025-08-31
2025-08-31
Theaterarbeitsgesetz — art. 41
2024-07-18
Theaterarbeitsgesetz — art. 34
2014-05-31
Theaterarbeitsgesetz — art. 9
2011-02-28
Theaterarbeitsgesetz — art. 44
2010-12-31
Theaterarbeitsgesetz — art. 41
2010-12-31
Theaterarbeitsgesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2010-12-31

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(8) Die Ansprüche des Mitgliedes auf die fortbezahlten festen Bezüge nach den Abs. 1 bis 5 erlöschen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufs der Zeit, für das es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grund als wegen der durch die in Abs. 1 bis 5 genannten Umstände verursachten Arbeitsverhinderung entlassen wird.
Abkürzung
TAG
Anspruch bei Arbeitsverhinderung
§ 9. (1) Ist ein Mitglied nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält es seinen Anspruch auf die festen Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die Arbeitsverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von sechs Wochen um die Dauer dieser Arbeitsverhinderung, höchstens jedoch um zwei Wochen. Durch weitere sechs Wochen behält das Mitglied den Anspruch auf die Hälfte der nach Satz 1 entfallenden Bezüge. Der Anspruch auf Spielgeld entfällt jedoch, soweit die Zahl der für den Monat gewährleisteten Spielgelder oder soweit im Fall des § 8 Abs. 3 der sich für den Monat ergebende Wert der gewährleisteten Spielgelder trotz der Arbeitsverhinderung erreicht worden ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein weibliches Mitglied durch Schwangerschaft oder menstruationsbedingt an der Arbeitsleistung verhindert ist.
(3) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit abermals eine Arbeitsverhinderung ein, so hat das Mitglied für die Zeit der Arbeitsverhinderung, soweit die Gesamtdauer der Verhinderungen die in Abs. 1 bezeichneten Zeiträume übersteigt, Anspruch nur auf die Hälfte der ihm nach Abs. 1 gebührenden Bezüge.
(4) Weibliche Mitglieder behalten darüber hinaus den Anspruch auf die festen Bezüge während acht Wochen nach der Entbindung, sofern kein Anspruch auf Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, besteht.
(5) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Sozialministeriumservice oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch das Mitglied der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(6) Das Mitglied ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem/der Theaterunternehmer/in anzuzeigen und im Falle der Erkrankung auf Verlangen des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Bestätigung muss von einem/einer Arzt/Ärztin mit einem Krankenkassenvertrag, einem Theaterarzt oder Theaterärztin oder der zuständigen Krankenkasse ausgestellt sein. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert es für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf die Bezüge.
(7) Wird das Mitglied während der Verhinderung nach den Abs. 1 bis 5 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den/die Theaterunternehmer/in ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Mitgliedes, so bleiben die Ansprüche während der in Abs. 1 bis 5 bezeichneten Zeiträume bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.
(8) Die Ansprüche des Mitgliedes auf die fortbezahlten festen Bezüge nach den Abs. 1 bis 5 erlöschen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufs der Zeit, für das es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied aus einem anderen Grund als wegen der durch die in Abs. 1 bis 5 genannten Umstände verursachten Arbeitsverhinderung entlassen wird.
Reisekosten
§ 10. Die Kosten einer Reise, die das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Arbeitspflicht unternimmt, hat einschließlich der angemessenen Verpflegungskosten der/die Theaterunternehmer/in zu bestreiten.
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(3) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Nichtverlängerungserklärung
§ 27. (1) Ist das Bühnenarbeitsverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden, hat der/die Theaterunternehmer/in dem Mitglied bis zum 31. Jänner des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitzuteilen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, gilt das Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, sofern das Mitglied dem/der Theaterunternehmer/in nicht bis spätestens zum 15. Februar des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitteilt, dass es mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist.
(2) Mitteilungen nach Abs. 1 sind nur dann wirksam, wenn sie dem/der Vertragspartner/in spätestens zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zugegangen sind.
(3) Durch Kollektivvertrag kann festgesetzt werden, dass die in Abs. 1 genannten Zeitpunkte vorverlegt werden können. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende kollektivvertragliche Bestimmungen, die derartige Regelungen bereits vorsehen, werden nicht berührt.
Insolvenzverfahren
§ 28. Wird nach Arbeitsantritt über das Vermögen des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, mit der Maßgabe, dass der/die Masseverwalter/in, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der/die Theaterunternehmer/in mit Zustimmung des Sanierungsverwalters oder der Sanierungsverwalterin, Bühnenarbeitsverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnenarbeitsverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.
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(2) Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen mit Mitgliedern, die für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen eine Gage, die für jeden Auftritt das 17fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt, verpflichtet werden.
Abkürzung
TAG
Vereinbarung des Rücktrittsrechts
§ 34. Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, vor Arbeitsantritt zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist.
Rücktritt vom Vertrag
§ 35. (1) Der/die Theaterunternehmer/in kann vor Arbeitsantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn das Mitglied, ohne durch ein unabwendbares Hindernis gehindert zu sein, die Arbeit an dem vereinbarten Tag nicht antritt, oder wenn sich infolge eines unabwendbaren Hindernisses der Arbeitsantritt um mehr als 14 Tage verzögert. Das Gleiche gilt, wenn ein Grund vorliegt, der den/die Theaterunternehmer/in zur vorzeitigen Entlassung des Mitgliedes berechtigt.
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TAG
Gastverträge
§ 41. (1) Ein Gastvertrag im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn das Mitglied (der Gast)
1. zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr verpflichtet ist oder
2. zur Mitwirkung bei mehr als fünf, aber nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet ist, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder (Ensemblemitglieder) im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt.
a) Der/Die Theaterunternehmer/in hat dem Gast den Durchschnittsbezug auf Verlangen bekannt zu geben. Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Theaterunternehmen geführten Aufzeichnungen zur Berechnung des Durchschnittsbezugs Einsicht zu nehmen.
b) Zur Errechnung des Durchschnittsbezugs der Ensemblemitglieder sind die diesen Mitgliedern gebührenden Bruttobezüge einschließlich etwaiger Sonderzahlungen innerhalb des unmittelbar vorhergehenden Spieljahrs vor Vertragsabschluss mit dem Gast zusammenzuzählen und ist daraus durch Division durch die Gesamtzahl der Ensemblemitglieder ein Durchschnittsbezug für zwölf Monate zu bilden. Aus dem jeweiligen Gastvertrag sind sodann die vertraglich für die vorgesehenen Proben und Aufführungen vereinbarten Anwesenheitszeiten des Gastes zusammenzuzählen. Das hiefür gebührende Bruttoentgelt des Gastes für den sich durch die Zusammenrechnung ergebenden Zeitraum ist in weiterer Folge im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Gast dem errechneten Durchschnittsbezug der entsprechenden Ensemblemitglieder für einen solchen Zeitraum gegenüberzustellen. Zur Umrechnung des ermittelten monatlichen Durchschnittsbezugs gemäß dem ersten Satz auf Einzeltage ist 1 / 26 dieses monatlichen Durchschnittsbezugs heranzuziehen. Die errechneten Geldbeträge sind auf Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.
c) Ist im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die gesamte Dauer der Anwesenheitszeiten (Proben und Aufführungen) mangels endgültiger Anzahl der Vorstellungen für eine bestimmte Produktion noch nicht fixiert, so ist für die Beurteilung gemäß Z 2 erster Satz und lit. b nur die bereits im Gastvertrag vorgesehene Anwesenheitszeit für die bereits vereinbarte Vorstellungsanzahl heranzuziehen. Vertragliche Vereinbarungen über weitere Anwesenheitszeiten für diese Produktion sind jeweils gesondert im Sinne der Z 2 erster Satz und lit. b zu beurteilen, soweit insgesamt nicht mehr als 60 Anwesenheitszeiten im Spieljahr vorliegen.
(2) Im Falle des Fehlens vom im selben Kunstfach tätigen Mitgliedern gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb eines Theaterunternehmens entsteht ein Gastvertrag im Sinne des Abs. 1 Z 2, wenn sich aus dem dem Gast gebührenden Bruttoentgelt für die Anwesenheitszeiten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b fiktiv zumindest ein Monatsbruttogehalt in Höhe des 15fachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG ergibt. Zur Errechnung des fiktiven Monatsbruttogehalts des Gastes ist das für den einzelnen Anwesenheitstag des Gastes im Durchschnitt gebührende Bruttoentgelt zu errechnen und mit 26 zu multiplizieren.
(3) Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Gastvertrags gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist, dass der Gast nicht mit Monatsbruttogehalt entlohnt wird.
(4) Auf Gastverträge finden die Bestimmungen der §§ 5, 8 Abs. 2 und 3, die §§ 9, 18, 20, 24 Abs. 4, die §§ 25 bis 27, § 29, § 34 und § 35 Abs. 3 keine Anwendung.
(5) Abweichend von Abs. 4 finden auf Gastverträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung, wenn sich aus dem dem Gast gebührenden Bruttoentgelt für die im einzelnen Bühnenarbeitsvertrag vereinbarten Anwesenheitszeiten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b fiktiv (Berechnung nach Maßgabe des Abs. 2 letzter Satz) höchstens ein Monatsbruttogehalt ergibt, welches das 15fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt:
1. § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8;
2. § 35 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Fortzahlung der Bezüge spätestens mit dem Ablauf der Zeit des befristeten Vertrages endet.
Abkürzung
TAG
Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen
§ 42. (1) Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.
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(7) Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 2 bis 6 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.
Abkürzung
TAG
Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen
§ 42. (1) Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen (Alleinvermittlungsauftrag) zu schließen, ist ungültig.
(2) Unter Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, Mitglieder gemäß § 1 mit einem/einer Theaterunternehmer/in, die sich vorab nicht kennen, zur Begründung von Bühnenarbeitsverträgen zusammenzuführen. Vertragsverhandlung und Vertragsabschluss namens eines Teiles des Bühnenarbeitsvertrages stellen keine vermittelnden Tätigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes dar.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte an den Vermittler/die Vermittlerin zu bezahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist das Vermittlungsentgelt in entsprechenden Teilbeträgen jeweils mit Fälligkeit der Entgelte aus dem Bühnenarbeitsvertrag des Mitglieds fällig.
(4) Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung der Vermittlerin oder des Vermittlers beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.
(5) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:
1. soweit ein Vermittlungsentgelt entgegen § 5 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, oder in Höhe von insgesamt mehr als 10vH des Bruttoentgeltes für den vermittelten Vertrag von dem/der Vermittler/in verlangt oder entgegengenommen wird;
2. wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin geschlossen worden ist;
3. soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluss erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;
4. wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;
5. soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein/ihr Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll;
6. wenn der/die Vermittler/in zur Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen nach dem AMFG nicht berechtigt ist; oder
7. soweit das Mitglied bei Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages Zahlungen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ab Beginn des Bühnenarbeitsvertrages leisten soll.
(6) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Abs. 5 Z 4 und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.
(7) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für den/die Theaterunternehmer/in entfällt, wenn der Bühnenarbeitsvertrag aus nicht vom Theaterunternehmen zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird und kein Entgeltanspruch besteht.
(8) Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 3 bis 7 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.
Abschnitt 3
Regelungen betreffend andere Theaterarbeitnehmer/innen
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TAG
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
Abkürzung
TAG
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 Abs. 1, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.
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(7) Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der §§ 17 oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.
Abkürzung
TAG
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 Abs. 1, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.
(2) § 27 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielergesetzes (SchauspG), BGBl. Nr. 441/1922, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt, gilt § 52 SchauspG.
(4) Das SchauspG tritt mit Ausnahme des § 32 mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die §§ 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, und § 18 Abs. 1 und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.
(5) § 32 SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.
(6) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das SchauspG oder auf Bestimmungen des SchauspG verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf das TAG oder die entsprechenden Bestimmungen des TAG.
(7) Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der §§ 17 oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.
(8) § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit 1. September 2025 in Kraft und gilt für Gastverträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. August 2025 liegt. § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten vermittelte Bühnenarbeitsverträge. Die §§ 34 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 folgenden Tag außer Kraft.