Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012)
8 Versionen
· 2012-12-31 — 2026-11-30
2026-11-30
Tierversuchs-Verordnung 2012 — art. 1
2025-06-30
Tierversuchs-Verordnung 2012 — art. 23
2025-02-24
Tierversuchs-Verordnung 2012 — art. 0
2020-12-31
Tierversuchs-Verordnung 2012 — art. 0
2020-12-04
Tierversuchs-Verordnung 2012 — art. 0
2020-12-04
Aufhebung
2016-12-31
Tierversuchs-Verordnung 2012 — art. 1
2012-12-31
Tierversuchs-Verordnung 2012 — art. 8
2012-12-31
Tierversuchs-Verordnung 2012
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2025-02-24
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TVV 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 43 Abs. 1 Z 4 und 7, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes und – hinsichtlich des 2. bis 4. und 5a. Abschnittes sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – verordnet:
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Abkürzung
TVV 2012
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
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TVV 2012
Lärm und Vibrationen
§ 8. (1) Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.
(2) Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies möglich und mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.
(3) Tierräume müssen erforderlichenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.
(4) Bei Wassertieren dürfen sich Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie Stromgeneratoren oder Filteranlagen, nicht nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.
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TVV 2012
Alarmsysteme
§ 9. (1) Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
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(3) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
Abkürzung
TVV 2012
Alarmsysteme und Notfallpläne
§ 9. (1) Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
(2) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
(3) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
(4) Um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen, müssen wirksame Notfallpläne vorhanden sein.
Gesundheit
§ 10. (1) Einrichtungen müssen über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm und Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Aufnahme neuer Tiere definieren.
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(3) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist.
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TVV 2012
Tränken
§ 14. (1) Alle Tiere müssen ständig über sauberes Tränkwasser verfügen.
(2) Werden automatische Tränkvorrichtungen verwendet, so sind diese regelmäßig zu kontrollieren, zu warten und durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge getragen werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird.
(3) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist.
Ruhe- und Schlafbereiche
§ 15. (1) Die Tiere müssen immer über der Tierart entsprechende Einstreu oder Schlafplätze, einschließlich Nestmaterial oder Neststrukturen für trächtige Tiere, verfügen. Sofern es die Tierart erfordert, sind entsprechende Einstreu und Schlafplätze zur Verfügung zu stellen.
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(6) Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere Aufmerksamkeit ist der Fütterung von Fischen im Larvenstadium zu widmen, wenn die Fütterung von natürlicher Nahrung auf Kunstnahrung umgestellt wird. Die Handhabung von Fischen ist auf ein Minimum zu reduzieren.
Abkürzung
TVV 2012
Spezielle Anforderungen für die Haltung von Fischen
§ 18. (1) Die angemessene Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss in Kreislaufsystemen bzw. die Filtration in den Becken muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitätsparameter entsprechend den Merkmalen des Haltungssystems sowie den Anforderungen der Fischart und des Lebensstadiums auf einem akzeptablen Niveau gehalten werden. Die Wasserzufuhr für die Einrichtungen ist zu filtern oder zu behandeln, um gegebenenfalls Stoffe, die für Fische schädlich sind, zu entfernen. Die Wasserqualitätsparameter müssen immer innerhalb des akzeptablen Bereichs liegen, der die normale Aktivität und Physiologie einer bestimmten Art und eines bestimmten Entwicklungsstadiums gewährleistet. Der Wasserfluss muss es den Fischen ermöglichen, richtig zu schwimmen und normale Verhaltensweisen aufrechtzuerhalten. Den Fischen ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben. Plötzliche Veränderungen der verschiedenen Parameter, die sich auf die Wasserqualität auswirken, sind durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten. Ein angemessener Wasserfluss und Wasserstand sind sicherzustellen und zu überwachen.
(2) Die Sauerstoffkonzentration muss der Fischart und dem Zweck, zu dem diese gehalten wird, angemessen sein. Falls erforderlich, sollte je nach Haltungssystem für eine zusätzliche Belüftung des Wassers im Becken gesorgt werden. Die Konzentrationen von Kohlendioxid und Stickstoffverbindungen – Ammoniak, Nitrit und Nitrat – müssen unterhalb schädlicher Werte gehalten werden. Die Wasserqualität ist anhand eines festgelegten Prüfplans in ausreichender Häufigkeit zu überwachen, um Veränderungen bei diesen kritischen Parametern zu erkennen, und Maßnahmen sind zu ergreifen, um solche Veränderungen möglichst gering zu halten.
(3) Der pH-Wert ist der Fischart anzupassen und zu überwachen, damit er möglichst stabil bleibt. Der Salzgehalt ist den Anforderungen der Fischart und dem Lebensstadium der Fische anzupassen. Änderungen des Salzgehalts dürfen nur schrittweise erfolgen.
(4) Die Temperatur muss innerhalb des für die Fischart und das Entwicklungsstadium der Fische optimalen Bereichs und möglichst stabil gehalten werden. Temperaturänderungen dürfen nur schrittweise erfolgen. Fische sind mit einer angemessenen Photoperiode zu halten.
(5) Die Besatzdichte ist an den Gesamtbedürfnissen der Fische in Bezug auf Umgebungsbedingungen, Gesundheit und Wohlergehen auszurichten. Fische müssen eine für ihr artgerechtes Schwimmverhalten ausreichende Wassermenge zur Verfügung haben, wobei ihre Größe, ihr Alter, Gesundheit und Fütterungsmethode zu berücksichtigen sind. Den Fischen ist eine Umgebung mit geeigneter Ausgestaltung wie Verstecken und Bodensubstrat zu bieten, es sei denn, dass nach den Verhaltensmustern eine solche Ausgestaltung nicht erforderlich ist.
(6) Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Fütterung von Fischen im Larvenstadium geschenkt werden, wenn die Fütterung von Lebendfutter auf künstliche Futtermittel umgestellt wird. Ist Nahrungsentzug aus Gründen, die nicht mit einem Tierversuch zusammenhängen (zB Transport), erforderlich, so ist die Dauer in Abhängigkeit von der Fischgröße und der Wassertemperatur so kurz wie möglich zu halten.“
„(7) Nach Möglichkeit sollten die Fische nicht aus dem Wasser geholt werden. Die Handhabung der Fische innerhalb und außerhalb des Wassers ist auf ein Minimum zu beschränken, und die Materialien, die direkt mit dem Fisch in Berührung kommen, müssen befeuchtet werden. Die Handhabung der Fische darf nicht bei Wassertemperaturen im äußersten Toleranzbereich erfolgen.
3. Abschnitt
Spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten
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TVV 2012
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Umsetzungshinweis
§ 24. Mit diesem Bundesgesetz werden in österreichisches Recht umgesetzt:
1. die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115,
2. der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalte sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU, ABl. Nr. L 129 vom 24.04.2020 S. 16, sowie
3. die delegierte Richtlinie (EU) 2024/1262 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere, ABl. L, 2024/1262 vom 15.5.2024 S. 1.
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TVV 2012
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, die Tabellen 1 bis 35 der Anlage 1 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
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a) der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22a, § 22a sowie die Anlage 3 und
b) § 23 in der Fassung der Z 14 der genannten Verordnung.
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TVV 2012
In- und Außerkrafttreten
§ 25. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, die Tabellen 1 bis 35 der Anlage 1 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Tierversuchs-Verordnung, BGBl. II Nr. 198/2000, mit Ausnahme der Tabellen 3 bis 12 ihres Anhanges, außer Kraft. Diese Tabellen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(3) In der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, treten in Kraft:
1. mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes:
a) der Titel, die Promulgationsklausel, die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 5a. Abschnitt sowie zu § 25, § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 17, § 20 Abs. 2 Z 1, die §§ 21 und 22, der 5a. Abschnitt samt Überschrift, § 24 sowie die Überschrift zu § 25 und
b) § 23 in der Fassung der Z 13 der genannten Verordnung,
2. mit 1. Jänner 2021:
a) der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22a, § 22a sowie die Anlage 3 und
b) § 23 in der Fassung der Z 14 der genannten Verordnung.
(4) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 25/2025 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 4, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 4, die Überschrift zu § 14, § 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 24 und die Anlage 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
2. § 23a mit 1. Juli 2025 und
3. die Anlage 1 mit 1. Dezember 2026.
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4. Entbluten oder
5. Feststellung des Eintretens der Totenstarre.
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TVV 2012
Anlage 2
Methoden zur Tötung von Tieren
1. Verfahren zur Tötung von Tieren
| Tötungsmethoden | | | | | | | | | | |
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| Tiere – Bemerkungen/Methoden | Fische | Amphibien | Reptilien | Vögel | Nagetiere | Kaninchen | Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse | Große Säugetiere | Nicht-menschliche Primaten | Kopffüßer |
| Überdosis eines Betäubungsmittels | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | (1) | zulässig |
| Bolzenschuss | nicht zulässig | nicht zulässig | (2) | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Kohlendioxidexposition | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | (3) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Zervikale Dislokation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (4) | (5) | (6) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Gehirnerschütterung /Stumpfer Schlag auf den Kopf | zulässig | zulässig | zulässig | (7) | (8) | (9) | (10) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Dekapitation | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (11) | (12) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Elektrische Betäubung | (13) | (13) | nicht zulässig | (13) | nicht zulässig | (13) | (13) | (13) | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Inhalation von Inertgasen (Ar, N2) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (14) | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition | nicht zulässig | nicht zulässig | (15) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | (16) | (15) | nicht zulässig | nicht zulässig |
| Hypothermischer Schock | (17) | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig | nicht zulässig |
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Anmerkungen:
(1) Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.
(2) Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
(3) Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden.
(4) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden.
(5) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
(6) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
(7) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
(8) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
(9) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
(10) Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
(11) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
(12) Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
(13) Eine spezielle Ausrüstung ist erforderlich.
(14) Darf nur bei Schweinen angewendet werden.
(15) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
(16) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
(17) Darf nur bei Zebrafischen (Danio rerio) ≥ 16 Tage nach der Befruchtung und bei einer Körperlänge von höchstens 5 cm angewendet werden. Die Temperatur des hypothermischen Schocks beträgt ≤ 4 °C, und der Temperaturunterschied zur Haltungstemperatur beträgt ≥ 20 °C. Die Fische dürfen nicht direkt mit Eis in Berührung kommen. Die Mindestexpositionsdauer beträgt 5 Minuten.
2. Verfahren zum Abschluss der Tötung von Tieren
Die Tötung von Tieren unter Anwendung der unter Z 1 genannten Verfahren ist unmittelbar abzuschließen durch:
1. Feststellung des endgültigen Kreislaufstillstands oder
2. Zerstörung des Gehirns oder
3. Durchtrennen des Rückenmarks im Genick oder
4. Entbluten oder
5. Feststellung des Eintretens der Totenstarre.
Die Methoden zur Bestätigung des Todes müssen sich für die zu tötende Art eignen.
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