Änderungshistorie

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV)

9 Versionen · 2015-12-31 — 2023-12-28
2023-12-28
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 3
2022-06-30
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 2
2021-08-05
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 5
2020-04-29
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 2
2016-12-31
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 2
2016-09-27
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 5
2016-06-16
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 5
2015-12-31
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 0
2015-12-31
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2016-09-27

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(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.
(3) Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Abs. 1 gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.
(4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Abs. 1.
(5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Abs. 1.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
1. Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen,
2. Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und
3. Verträge ohne Gewinnbeteiligung.
Abs. 1 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt (vgl. § 5 Abs. 2).
Höchstzulässiger Rechnungszins
§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 1,00% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 1,00% betragen.
(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.
(3) Die Zinssätze gemäß Abs. 1 gelten jedenfalls auch für die nachträglich vereinbarten Verlängerungen der Versicherungsdauer oder Erhöhungen der Prämie, sofern die Prämie um mehr als 25% der Prämie bei Vertragsabschluss erhöht wird und diese Erhöhung nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.
(4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Abs. 1.
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(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
Abkürzung
VU-HZV
Inkrafttreten
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2016 liegt.
(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2017 liegt.