Änderungshistorie
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV)
9 Versionen
· 2015-12-31 — 2023-12-28
2023-12-28
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 3
2022-06-30
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 2
2021-08-05
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 5
2020-04-29
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 2
2016-12-31
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 2
2016-09-27
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 5
2016-06-16
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 5
2015-12-31
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung — art. 0
2015-12-31
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2020-04-29
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VU-HZV
Höchstzulässiger Rechnungszins
§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 0,50% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 0,50% betragen.
(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.
(3) Die Zinssätze gemäß Abs. 1 gelten jedenfalls auch für die nachträglich vereinbarten Verlängerungen der Versicherungsdauer oder Erhöhungen der Prämie, sofern die Prämie um mehr als 25% der Prämie bei Vertragsabschluss erhöht wird und diese Erhöhung nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.
(4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Abs. 1.
(5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Abs. 1.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
1. Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen,
2. Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und
3. Verträge ohne Gewinnbeteiligung.
Der für Verträge gemäß Z 1 bis 3 verwendete Zinssatz hat um einen angemessenen Wert niedriger zu sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.
Abkürzung
VU-HZV
Zinszusatzrückstellung
§ 3. (1) Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
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(5) Ist die Summe der Posten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II. Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung, negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist.
(6) Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Abs. 2 des Geschäftsjahres geringer als das des Vorjahres, kann die Zinszusatzrückstellung in diesem Ausmaß aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung solange zu berücksichtigen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 1 Z 15 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht.
Abkürzung
VU-HZV
Zinszusatzrückstellung
§ 3. (1) Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
(2) Die Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:
Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre *t* ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt *t*1 (§ 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei *t* das Geschäftsjahr, die Deckungsrückstellung im Jahre *t*, *ZZR**t* die ZZR im Jahre *t* und den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre *t* bezeichnet. Der Referenzzinssatz RZS*t-1* zum Zeitpunkt *t*1 entspricht dem Durchschnitt der Jahreswerte der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der Geschäftsjahre *t*5 bis *t*1. Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre *t*, , entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres *t* und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß § 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 zum Zeitpunkt *t*1.
(3) Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
(4) Für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Zusatzrückstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 297/2015, in der jeweils geltenden Fassung, gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.
(5) Ist die Summe der Posten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II. Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung, negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist.
(6) Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Abs. 2 des Geschäftsjahres geringer als der im Vorjahr rückgestellte Betrag, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Ausmaß der Differenz aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung solange zu berücksichtigen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 1 Z 15 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht.
Grundsatz der Stetigkeit