Änderungshistorie
Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG)
14 Versionen
· 2016-07-31 — 2024-07-04
2024-07-04
Ausbildungspflichtgesetz — art. 21
2024-06-30
Ausbildungspflichtgesetz — art. 3
2023-12-31
Ausbildungspflichtgesetz — art. 4
2023-12-30
Ausbildungspflichtgesetz — art. 7
2020-12-31
Ausbildungspflichtgesetz — art. 8
2019-12-31
Ausbildungspflichtgesetz — art. 5
2018-12-22
Ausbildungspflichtgesetz — art. 21
2018-06-30
Ausbildungspflichtgesetz — art. 17
2018-05-24
Ausbildungspflichtgesetz — art. 13
2018-05-17
Ausbildungspflichtgesetz — art. 21
2017-06-30
Ausbildungspflichtgesetz — art. 4
2017-03-31
Ausbildungspflichtgesetz — art. 15
2016-07-31
Ausbildungspflichtgesetz — art. 5
2016-07-31
Ausbildungspflichtgesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2023-12-30
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APflG
Ruhen der Ausbildungspflicht
§ 7. Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche
1. Kinderbetreuungsgeld beziehen;
2. an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;
*(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 174/2023)*
4. einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
5. aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.
Abkürzung
APflG
Zuständigkeit
§ 8. (1) Das SMS hat die erforderlichen institutionellen Maßnahmen zur Umsetzung der Ausbildungspflicht zu setzen sowie die Bürogeschäfte für die Steuerungsgruppe und den Beirat zu führen.
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APflG
Vollziehung
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
(2) Betreffend die Meldeverpflichtungen von Lehrlingsstellen und Trägern überbetrieblicher Berufsausbildung gemäß § 13 Abs. 2 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit der Vollziehung betraut.
(3) Betreffend die Meldeverpflichtungen von Schulen gemäß § 13 Abs. 2 ist, soweit es sich um Bundesschulen, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Bundesschulen, handelt, die Bundesministerin für Bildung und Frauen mit der Vollziehung betraut.
(4) Betreffend die Meldeverpflichtungen von Schulen gemäß § 13 Abs. 2 ist, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Bundesschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Vollziehung betraut.
(5) Mit der Vollziehung aller Maßnahmen, die unmittelbar aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds finanziert werden, ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
APflG
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 4, 13 und 17, mit 1. August 2016 in Kraft und gilt in Bezug auf Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
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(7) § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 6 Z 2 sowie § 13 Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Abkürzung
APflG
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 4, 13 und 17, mit 1. August 2016 in Kraft und gilt in Bezug auf Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
(2) § 4 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(3) § 13 tritt mit 1. Juli 2017, hinsichtlich der Pflichtschulen mit 1. Juli 2018, in Kraft.
(4) § 17 tritt auf Grund der Tatsache, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein ausreichendes Unterstützungsangebot für das Verfahren bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht (§ 14) bereit gestellt werden kann, mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt für Sachverhalte, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignet haben.
(5) § 13 Abs. 7 und § 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 6 Z 2 sowie § 13 Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(8) § 4 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 5 und 6, § 15 Abs. 2 sowie § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.