Änderungshistorie
Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG)
14 Versionen
· 2016-07-31 — 2024-07-04
2024-07-04
Ausbildungspflichtgesetz — art. 21
2024-06-30
Ausbildungspflichtgesetz — art. 3
2023-12-31
Ausbildungspflichtgesetz — art. 4
2023-12-30
Ausbildungspflichtgesetz — art. 7
2020-12-31
Ausbildungspflichtgesetz — art. 8
2019-12-31
Ausbildungspflichtgesetz — art. 5
2018-12-22
Ausbildungspflichtgesetz — art. 21
2018-06-30
Ausbildungspflichtgesetz — art. 17
2018-05-24
Ausbildungspflichtgesetz — art. 13
2018-05-17
Ausbildungspflichtgesetz — art. 21
2017-06-30
Ausbildungspflichtgesetz — art. 4
2017-03-31
Ausbildungspflichtgesetz — art. 15
2016-07-31
Ausbildungspflichtgesetz — art. 5
2016-07-31
Ausbildungspflichtgesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2024-06-30
@@ -32,6 +32,16 @@
APflG
Geltungsbereich
§ 3. (1) Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten.
(2) Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, im Bundesgebiet aufhalten.
Abkürzung
APflG
Ausbildungspflicht
§ 4. (1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 8c) BAG oder gemäß § 11b LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde.