Änderungshistorie
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz)
5 Versionen
· 2016-08-01 — 2026-02-18
2026-02-18
SFT-Vollzugsgesetz — art. 2
2018-01-02
SFT-Vollzugsgesetz — art. 4
2017-07-26
SFT-Vollzugsgesetz — art. 14
2016-08-01
SFT-Vollzugsgesetz — art. 3
2016-08-01
SFT-Vollzugsgesetz
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2018-01-02
@@ -47,6 +47,26 @@
2. bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis zu 15 Millionen Euro
(4) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 4. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 3 Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt
1. bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 bis zu 5 Millionen Euro oder
2. bei einem Verstoß gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis zu 15 Millionen Euro
*(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 39 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)*
Wirksame Ahndung von Verstößen
@@ -104,6 +124,14 @@
(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 9.
*(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. 39 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)*
(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Kosten
§ 10. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind