Änderungshistorie

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Biosicherheitsmaßnahmen, hygienische Anforderungen und die Gesundheitsüberwachung in Schweinehaltungsbetrieben (Schweinegesundheitsverordnung – SchwG-VO)

4 Versionen · 2017-01-01
2021-09-30
Schweinegesundheitsverordnung — art. 1
2017-12-31
Schweinegesundheitsverordnung — art. 13

Änderungen vom 2017-12-31

@@ -252,6 +252,28 @@
SchwG-VO
3. Hauptstück
Überwachung der Tiergesundheit
Überwachung bestimmter Krankheiten
§ 13. (1) Schweine, deren Haltung dieser Verordnung unterliegt, sind im Rahmen eines Überwachungsprogramms der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen – nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan – einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige in Anhang 5 genannte Krankheit zu unterziehen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Bundesland diesbezüglich bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in der Vergangenheit mit den in Anhang 5 genannten Krankheiten infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten oder Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, die in einem Gebiet liegen, das durch Kundmachung des Bundesministers/der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als durch – auf Schweine übertragbare – anzeigepflichtige Tierseuchen gefährdetes Gebiet ausgewiesen ist, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen.
(2) Die Durchführung der Untersuchungen ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan gemäß Abs. 1 vom Landeshauptmann anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch andere Kontrollen und Untersuchungen auf andere Krankheiten, die mit Verordnungen nach dem TGG überwacht werden, durchgeführt werden können. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.
(3) Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, des Standes der Bekämpfungsverfahren, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.
Probenahme und Rückverfolgbarkeit
§ 14. (1) Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Proben sind der AGES zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Betrieben sowie gegebenenfalls der Gruppen oder Einzeltiere gegeben sein. Diese Forderung ist im Falle der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder das Schlachthofrückmeldesystem jedenfalls erfüllt.
(2) Stehen den amtlichen Probenziehern die amtlichen Einsendesysteme VIS oder Schlachthofrückmeldesystem funktionell zur Verfügung, so sind die Einsendungen über diese auch zu erfassen und an die AGES elektronisch zu übermitteln.
Abkürzung
SchwG-VO
4. Hauptstück
Evaluierungsmaßnahmen, Schluss- und Übergangsbestimmungen
2016-12-31
Schweinegesundheitsverordnung — art. 2
2016-12-31
Schweinegesundheitsverordnung
Originalfassung Text zu diesem Datum