Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Auswahl und Ausbildung zur Truppenoffizierin und zum Truppenoffizier (Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 – TOV 2017)

6 Versionen · 2017-06-30 — 2025-08-31
2025-08-31
Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 — art. 2
2025-08-25
Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 — art. 11
2019-03-31
Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 — art. 0
2019-03-31
Aufhebung
2019-03-14
Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 — art. 11
2017-06-30
Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 — art. 2
2017-06-30
Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2017-06-30

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TOV 2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet:
Abkürzung
TOV 2017
1. Abschnitt
Allgemeines
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TOV 2017
Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung
§ 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ oder den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische IKT-Führung“, jeweils an der Fachhochschule für angewandte Militärwissenschaften, und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen.
(2) Ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs 1 dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den §§ 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1993.
(3) Der Truppenoffizierslehrgang hat als berufsfeldbezogene Führungsausbildung jene Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant, Fachoffizierin und Fachoffizier sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit sowie für die Vertretung einer Einheitskommandantin oder eines Einheitskommandanten jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kompetenzen werden erreicht durch Vermittlung
1. des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens und
2. der für die Einstiegsfunktion einer Truppenoffizierin und eines Truppenoffiziers relevanten Führungskompetenzen der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung.
(4) Die Truppenoffiziersausbildung und das Auswahlverfahren dazu sind durch die Theresianische Militärakademie als ausbildungsverantwortliche Stelle durchzuführen.
(5) Der positive Abschluss der Truppenoffiziersausbildung gilt als erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 2 einschließlich der entsprechenden Dienstprüfung.
Abkürzung
TOV 2017
2. Abschnitt
Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung
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TOV 2017
2. Abschnitt
Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung
Aufbau und Zulassung
§ 3. (1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst
1. die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,
2. die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und
3. das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
1. die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
b) die Studienberechtigungsprüfung oder
c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 und
3. eine einschlägige berufliche Qualifikation
a) in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
b) in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.
Abkürzung
TOV 2017
Ablauf und Zulassungsprüfung
§ 4. (1) Die Kaderanwärterausbildung 2 nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, BGBl. II Nr. 442/2016, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:
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TOV 2017
Ablauf und Zulassungsprüfung
§ 4. (1) Die Kaderanwärterausbildung 2 nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, BGBl. II Nr. 442/2016, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1. Der Lehrgang hat auch die für die Zulassungsprüfung erforderlichen Ausbildungsfächer nach Anlage 1 zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Zulassungsprüfung“).
2. Der Lehrgang hat auch der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu dienen. Dazu sind während des Lehrganges anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Zulassungsprüfung zu bewertenden Kompetenzen zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.
(2) Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer
1. Führungsausbildung Teil 1 und
2. Körperausbildung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(3) Die Beurteilung hat zu erfolgen
1. im Fach Abs. 2 Z 1 schriftlich und praktisch sowie
2. im Fach Abs. 2 Z 2 praktisch.
(4) Den Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärtern, die erfolgreich abgeschlossen haben
1. die Zulassungsprüfung für den Truppenoffizierslehrgang und
2. den ersten Teil der Dienstprüfung nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter,
ist durch die Zulassungskommission nach einer Gesamtbeurteilung der jeweiligen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe militärischer Erfordernisse jeweils ein entsprechender Rangplatz zuzuerkennen.
(5) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Abs. 4 auch die Zuerkennung eines Studienplatzes in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.
(6) Hinsichtlich der Waffengattung Fliegertruppe ist die erreichte Qualifikation Einsatzpilot der positiven Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter einschließlich des entsprechenden Teils der Dienstprüfung gleichzuhalten.
Abkürzung
TOV 2017
Zulassungskommission
§ 5. (1) Für die Durchführung der Zulassungsprüfung und der Zuweisung eines entsprechenden Rangplatzes nach § 4 Abs. 4 ist an der Theresianischen Militärakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese hat zu bestehen aus
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TOV 2017
3. Abschnitt
Truppenoffizierslehrgang
Aufbau und Ausbildungsformen
§ 6. (1) Der Truppenoffizierslehrgang ist vor, zwischen und nach den Semestern eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Militärakademikerin und des Militärakademikers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 3 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.
(2) Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Militärakademikerinnen und Militärakademiker zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 2 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.
Abkürzung
TOV 2017
Prüfungsordnung für die Dienstprüfung
§ 7. (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer
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TOV 2017
Wiederholung, Unterbrechung und Erlöschen der Zulassung
§ 9. (1) Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 nach den in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur Folge.
(2) Über den Fälle des § 5 Abs. 1 hinaus ist während der Truppenoffiziersausbildung bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung einer Militärakademikerin oder eines Militärakademikers zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu beurteilen und eine Empfehlung über einen weiteren Verbleib in oder einen Ausschluss aus dem Truppenoffizierslehrgang zu beschließen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Fach- und Methodenkompetenz, die personale Kompetenz, die sozial-kommunikative Kompetenz sowie die Aktivitäts- und Handlungskompetenz der oder des Betroffenen zu beurteilen. Diese Kommission ist durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu bestellen und hat aus einer oder einem Vorsitzenden und zumindest vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. § 5 Abs. 2 bis 4 betreffend die Bestellung, die Mitgliedschaft und die Beschlussfassung der Kommission für die Abschlussprüfung ist anzuwenden.
(3) Für Militärakademikerinnen und Militärakademiker,
1. die aus einem Fachhochschul-Bachelorstudienganges nach § 2 Abs. 1 ausscheiden, oder
2. bei denen nach Einholung der Empfehlung der Kommission nach Abs. 2 deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung für einen Verbleib im Truppenoffizierslehrgang durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgestellt wurde, oder
3. die die zweite Wiederholungsprüfung nach § 7 Abs. 4 nicht bestanden haben,
erlischt die Zulassung zum Truppenoffizierslehrgang.
Abkürzung
TOV 2017
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
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In- und Außerkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 84/2012, außer Kraft.
Abkürzung
TOV 2017
In- und Außerkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 84/2012, außer Kraft.
(2) Der Titel, die Promulgationsklausel und die Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft.
Abkürzung
TOV 2017
In- und Außerkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 84/2012, außer Kraft.
(2) Der Titel, die Promulgationsklausel und die Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 73/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
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| Logistiktruppe | Heereslogistikschule |
| | |
Abkürzung
TOV 2017
Anlage 3
| Waffengattung oder Fachrichtung | Ausbildungsstätte |
| --- | --- |
| ABC-Abwehrtruppe | Kommando ABC-Abwehr und ABC-Abwehrschule |
| Artillerietruppe | Heerestruppenschule |
| Aufklärungstruppe | Heerestruppenschule |
| Führungsunterstützungstruppe | Führungsunterstützungsschule |
| Fliegerabwehrtruppe | Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule |
| Fliegertruppe | Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule |
| Flugsicherungsdienst | Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule |
| Jagdkommando | Jagdkommando |
| Jägertruppe | Heerestruppenschule |
| Luftfahrzeugtechnik | Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule |
| Luftraumüberwachungstruppe | Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule |
| Ordnungstruppe | Kommando Militärpolizei |
| Panzertruppe | Heerestruppenschule |
| Panzergrenadiertruppe | Heerestruppenschule |
| Pioniertruppe | Heerestruppenschule |
| Logistiktruppe | Heereslogistikschule |
| | |