Änderungshistorie

Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G)

12 Versionen · 2022-06-30 — 2026-12-31
2026-12-31
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 13
2025-06-30
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 0
2025-06-30
Aufhebung
2025-06-05
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2024-10-09
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2024-04-17
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2023-10-12
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 8
2023-06-30
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2023-06-14
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 2
2023-04-20
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2023-02-24
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2022-06-30
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 2
2022-06-30
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2023-06-14

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LWA-G
Zweck
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2)
2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3)
3. Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3a)
4. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b)
5. Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§ 3c).
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.
(2a) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2023 und 2024 weitere 55 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2023 30 Millionen Euro, auf das Jahr 2024 25 Millionen Euro.
(2b) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.
(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
(4) Hierfür werden
1. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 124 Millionen,
2. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils 15 Millionen Euro jährlich und
3. für die Unterstützung gemäß Abs. 1 Z 5 in Höhe von 8 Millionen Euro
zur Verfügung gestellt.
Abkürzung
LWA-G
Teuerungsausgleich Wohnen
§ 2. (1) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
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LWA-G
Teuerungsausgleich Wohnen
§ 2. (1) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
1. in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden,
2. aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und
3. nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern.
(2) Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 1 können in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel geleistet werden.
(3) Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
1. aus einem Energielieferungsvertrag für den Haushalt zahlungsverpflichtet sind,
2. von einem teuerungsbedingten Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sind und
3. nicht in der Lage sind, die Energiekosten selbstständig mit eigenen Mitteln zu entrichten.
(4) Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 3 können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß § 6 geregelt.
Abkürzung
LWA-G
Einmalzahlung an Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte
§ 3. Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Monat Juni 2022 im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 300 Euro. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
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LWA-G
Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte
§ 3a. (1) Der Bund leistet für jede volljährige Person, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Person und Monat. Mündige Minderjährige, die in einem eigenen Haushalt leben, sind erwachsenen Personen gleichzustellen.
(2) Der Bund leistet für Eltern, die im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung stehen, eine Zuwendung für ihre Kinder in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat, soweit kein Fall des Abs. 1 2. Satz vorliegt. Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten leibliche Eltern einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie etwa Großeltern.
(3) Die Zuwendung gemäß Abs. 1 wird von Juli bis Dezember 2023 und die Zuwendung gemäß Abs. 2 von Juli 2023 bis Dezember 2024 gewährt, soweit im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung besteht.
(4) Die Unterstützungen gemäß Abs. 1 und 2 können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.
Abkürzung
LWA-G
Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler
§ 3b. (1) Mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bereitgestellten Mittel leistet der Bund für jede Schülerin und jeden Schüler ab der Primarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe 2, die oder der in einem Haushalt mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug lebt und das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. beginnend mit dem Jahr 2023 im 2. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres zusätzlich zu den im Rahmen des ESF+ Programms zur Bekämpfung materieller Deprivation auf Basis der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 geleisteten Zuwendungen eine Aufstockung derselben auf 150 Euro sowie
2. beginnend mit dem Jahr 2024 im 1. Halbjahr des jeweiligen Kalenderjahres eine weitere Zuwendung in Höhe von 150 Euro.
(2) Die Zuwendung wird geleistet, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Stichmonaten Juni oder Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem Haushalt lebt, in dem zumindest eine Person im Bezug einer Sozialhilfe oder Mindestsicherung steht.
(3) Die Zuwendung wird in Form einer Sachleistung gewährt und dient als Beitrag zur Deckung der mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten sowie zur Befriedigung der Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Bekleidung und Hygieneartikel.
Abkürzung
LWA-G
Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe
§ 3c. Um in Krisenlagen eine zielgerichtete Versorgung von vulnerablen Haushalten mit Lebensmitteln zu gewährleisten, können mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 bereitgestellten Mitteln strukturelle Maßnahmen und Projekte im Bereich der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Logistik und Infrastruktur, die dafür vorgesehenen personellen Kapazitäten sowie der Ankauf von Lebensmitteln unterstützt werden, damit eine effiziente Abholung, Lagerung und Verteilung sichergestellt ist. Im Bedarfsfall kann auch die Anschaffung von Hygieneartikeln finanziert werden.
Abkürzung
LWA-G
Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
§ 4. (1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
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LWA-G
Abwicklung
§ 5. (1) Mit der Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 wird jene Stelle betraut, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit der Abwicklung der Projekte gemäß § 5b Abs. 1 COVID19-Gesetz-Armut in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2022 beauftragt ist. Diese Stelle kann sich zur Durchführung der Abwicklung geeigneter Beratungseinrichtungen bedienen.
(2) Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 BVG betraut werden.
(3) Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.
(4) Die Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
(5) Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
Abkürzung
LWA-G
Richtlinien des Bundes
§ 6. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
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(3) § 1 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
LWA-G
Inkrafttreten
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 1, § 3a, § 3b, § 3c sowie § 5 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.