Änderungshistorie

Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G)

12 Versionen · 2022-06-30 — 2026-12-31
2026-12-31
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 13
2025-06-30
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 0
2025-06-30
Aufhebung
2025-06-05
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2024-10-09
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2024-04-17
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2023-10-12
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 8
2023-06-30
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2023-06-14
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 2
2023-04-20
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2023-02-24
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 1
2022-06-30
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz — art. 2
2022-06-30
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2023-02-24

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2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3).
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.
(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
Abkürzung
LWA-G
Zweck
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2)
2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3).
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.
(2a) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2023 und 2024 weitere 55 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2023 30 Millionen Euro, auf das Jahr 2024 25 Millionen Euro.
(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
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§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Abkürzung
LWA-G
Inkrafttreten
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.