28 NOVEMBRE 2021. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme. - Traduction allemande d'extraits
Article 2. - In Artikel 39 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2015, werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.
Article 3. - In Artikel 43 § 2 Absatz 2 erster Satz desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Article 4. - [Abänderung des französischen Textes]
Article 5. - Artikel 46quater § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Um die in § 1 erwähnten Ma;szlig;nahmen zu ermöglichen, kann der Prokurator des Königs auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der zentralen Kontaktstelle, die von der Belgischen Nationalbank gemä;szlig; dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung verwaltet wird, Informationen abfragen."
Article 6. - In Artikel 61quater § 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird der Satz "Die Ratskammer befindet binnen fünfzehn Tagen über diese Antragschrift." durch den Satz "Über diese Antragschrift wird binnen fünfzehn Tagen in der Ratskammer befunden." ersetzt.
Article 7. - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 147bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 147bis - Das Polizeigericht wird mit der Beschwerde gegen die in Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Stra;szlig;enverkehrspolizei erwähnte Zahlungsaufforderung befasst."
Article 8. - Artikel 162 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Oktober 1950 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2017, wird wie folgt abgeändert:
Zwischen dem zweiten und dem dritten Satz wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Dies betrifft die Kosten, die nach Auftreten als Zivilpartei oder nach der direkten Ladung entstanden sind."
Im dritten Satz, der zum vierten Satz wird, werden die Wörter "durch das Urteil" durch die Wörter "durch den Beschluss oder das Urteil" ersetzt.
Article 9. - In Artikel 216quater § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "in den Artikeln 151 Absatz 2 und 188" durch die Wörter "in Artikel 187 § 3" ersetzt.
Article 10. - Artikel 464/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz (I) vom 11. Februar 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert:
In § 3 werden zwischen dem Wort "verschwören," und den Wörtern "um sein Vermögen" die Wörter "nachstehend "bösgläubige Dritte" genannt," eingefügt.
In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "in § 3 erwähnten Dritten" durch die Wörter "bösgläubigen Dritten" ersetzt.
Article 11. - In den Artikeln 464/5 § 2 Absatz 2, 464/6 § 1 Absatz 1, 464/7, 464/11, 464/12 § 1 Absatz 1, 464/16 § 1 Absatz 2, 464/26 §§ 3, 4, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 3, 464/28 Absatz 1 und 464/34 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten" oder "einen Dritten im Sinne von Artikel 464/1 § 3" beziehungsweise "in Artikel 464/1 § 3 erwähnte Dritte" jeweils durch den Begriff "bösgläubiger Dritter" ersetzt.
Article 12. - Artikel 464/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz (I) vom 11. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert:
Nach § 1 werden die Paragraphen 1/1 und 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Bei der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbu;szlig;e oder zu den Gerichtskosten, nachdem der Verurteilte einer Straftat, die mit einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder einer schwereren Strafe bestraft wird, für schuldig befunden worden ist, kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin gemä;szlig; dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung bei der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge der Belgischen Nationalbank alle verfügbaren Informationen in Bezug auf den Verurteilten oder bösgläubigen Dritten abfragen.
§ 1/2 - Bei der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbu;szlig;e oder zu den Gerichtskosten, nachdem der Verurteilte einer Straftat, die mit einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder einer schwereren Strafe bestraft wird, für schuldig befunden worden ist, kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin in Bezug auf den Verurteilen oder bösgläubigen Dritten alle für die strafrechtliche Vollstreckungsermittlung zweckdienlichen Informationen über gelieferte Produkte, erbrachte Dienstleistungen oder durchgeführte Transaktionen in Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren bei den Personen und Institutionen abfragen, die auf belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die die Aufbewahrung reglementierter Zahlungsmittel in virtuellen Wertpapieren oder ihren Umtausch ermöglichen."
In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Bankfächer oder Finanzinstrumente" durch die Wörter "Bankfächer, Finanzinstrumente oder virtuelle Wertpapiere" ersetzt.
In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Bankfächern oder Finanzinstrumenten" durch die Wörter "Bankfächern, Finanzinstrumenten oder virtuellen Wertpapieren" ersetzt.
In § 3 Absatz 1 und 2 werden die Wörter " §§ 1 und 2" beziehungsweise "Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "Paragraphen 1, 1/1, 1/2 und 2" ersetzt.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "Paragraphen 1, 1/1, 1/2 und 2" ersetzt.
Article 13. - In Artikel 524bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, werden die Wörter "in Artikel 43quater § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "in derselben, in Artikel 43quater § 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Rubrik wie die Straftat, die Gegenstand der Verurteilung ist, erwähnt sind" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Article 14. - In Artikel 5 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Mit juristischen Personen werden gleichgestellt:
einfache Gesellschaften,
in Gründung befindliche Gesellschaften."
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über Auslieferungen
Article 15. - Das Gesetz vom 15. März 1874 über Auslieferungen wird durch einen Artikel 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. 14 - Für die Beziehungen zur Republik Island und zum Königreich Norwegen werden die Bestimmung der zuständigen Behörden und das Verfahren zur Ausstellung und Vollstreckung von Übergabeersuchen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl geregelt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, geschehen zu Wien am 28. Juni 2006."
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können
Article 16. - Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert:
Ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3bis - Bei Verurteilung wegen einer der in den Artikeln 2 Nr. 2, 2bis, 2quater und 3 erwähnten Straftaten kann der Richter das zeitweilige Verbot, einen beziehungsweise eine oder mehrere der in Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des belgischen Schifffahrtsgesetzbuches bestimmten belgischen Häfen oder Hafenanlagen anzulaufen, aussprechen.
Der Richter legt die Frist für das Verbot fest, die zwanzig Jahre nicht übersteigen darf, und legt im Urteil ausdrücklich die Gründe dafür dar.
Der Richter kann dieses Verbot bei einer Verurteilung auf der Grundlage zusammentreffender Straftaten, die nicht in Absatz 1 angegeben sind, für dieselbe Frist aussprechen, wenn die Artikel 62 beziehungsweise 65 des Strafgesetzbuches Anwendung finden."
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die aufgrund der Paragraphen 2 und 3 ausgesprochene Dauer des Verbots oder der Schlie;szlig;ung" durch die Wörter "die aufgrund der Paragraphen 2, 3 und 3bis ausgesprochene Dauer des Verbots oder der Schlie;szlig;ung " ersetzt.
[Abänderung des niederländischen Textes]
[Abänderung des niederländischen Textes]
In § 5 werden die Wörter "gegen das auf der Grundlage der Paragraphen 2, 3 und 4bis ausgesprochene Verbot beziehungsweise gegen die ausgesprochene Schlie;szlig;ung" durch die Wörter "gegen das auf der Grundlage der Paragraphen 2, 3, 3bis und 4bis ausgesprochene Verbot beziehungsweise gegen die ausgesprochene Schlie;szlig;ung" ersetzt.
(...)
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Article 18. - Artikel 32quater/2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Zwecke des Registers bestehen zudem darin, die Ausführung der gesetzlichen Aufträge und Aufgaben der Gerichtsvollzieher, die Kontrolle ihrer Tätigkeiten und die Verbesserung ihrer Dienstleistungserbringung sowie die Sammlung und Verarbeitung statistischer Daten zu erleichtern."
Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Innerhalb der Grenzen, die durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erlaubt sind, ist die Nationale Gerichtsvollzieherkammer befugt, die im § 1 erwähnten Register aufbewahrten Dokumente und Daten zu statistischen Zwecken oder zur Verbesserung der Qualität des Registers, der Urkunden und der Dienstleistungserbringung der Gerichtsvollzieher zu verarbeiten. Zu diesem Zweck ergreift die Nationale Gerichtsvollzieherkammer alle technischen und organisatorischen Ma;szlig;nahmen gemä;szlig; den in Artikel 89 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung erwähnten Grundsätzen der Verhältnismä;szlig;igkeit und Notwendigkeit. Jede Weiterübermittlung aggregierter Daten zu statistischen Zwecken wird von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer nur zu Zwecken vorgenommen, die mit den statistischen Zwecken, zu denen diese Daten aggregiert wurden, vereinbar sind. Aggregierte Daten oder personenbezogene Daten, auf die sich diese Daten stützen, dürfen nicht zur Untermauerung von Ma;szlig;nahmen oder Entscheidungen in Bezug auf eine bestimmte natürliche Person verwendet werden."
Article 19. - In Artikel 76 § 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "von Artikel 36" durch die Wörter "der Artikel 37 Absatz 2 und 3 und 53 Absatz 8 und 9" ersetzt.
Article 20. - Artikel 315ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
[Abänderung des französischen Textes]
[Abänderung des französischen Textes]
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Personen, die gemä;szlig; Artikel 259octies § 1 Absatz 4 zu Gerichtspraktikanten ernannt worden sind" durch die Wörter "in Artikel 259octies § 1 Absatz 4 erwähnten Gerichtspraktikanten" ersetzt.
[Abänderung des französischen Textes]
[Abänderung des französischen Textes]
[Abänderung des französischen Textes]
In § 6 wird zwischen den Wörtern "Daten hat, ist" und dem Wort "verpflichtet" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Personen, die gemä;szlig; Artikel 259octies § 1 Absatz 4 zu Gerichtspraktikanten ernannt worden sind" durch die Wörter "in Artikel 259octies § 1 Absatz 4 erwähnten Gerichtspraktikanten" ersetzt.
In § 7 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "gerichtliches Amt ausüben," und den Wörtern "zu benutzen" die Wörter "und der in Artikel 259octies § 1 Absatz 4 erwähnten Gerichtspraktikanten" eingefügt.
[Abänderung des französischen Textes]
Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder Verarbeitung der in Absatz 1 erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar."
Article 21. - Artikel 515 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben.
In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Um zum Gerichtsvollzieher ernannt zu werden, muss der Betreffende vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist seit mindestens fünf Jahren Gerichtsvollzieheranwärter sein."
In § 2 Absatz 1 werden im einleitenden Satz zwischen den Wörtern "zu den Bewerbern" und den Wörtern ", und zwar" die Wörter ", deren Bewerbungen gemä;szlig; den in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen zulässig sind" eingefügt.
Paragraph 3 Absatz 1 wird durch die Wörter ", dessen Bewerbung gemä;szlig; den in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen zulässig ist" ergänzt.
Article 22. - [Abänderung des französischen Textes]
Article 23. - In Artikel 759 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "ohne Kopfbedeckung," aufgehoben.
Article 24. - In Artikel 838 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
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