28 NOVEMBRE 2021. - Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme. - Traduction allemande d'extraits
Article 2. - In Artikel 39 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2015, werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.
Article 3. - In Artikel 43 § 2 Absatz 2 erster Satz desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Article 4. - [Abänderung des französischen Textes]
Article 5. - Artikel 46quater § 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Um die in § 1 erwähnten Ma;szlig;nahmen zu ermöglichen, kann der Prokurator des Königs auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin bei der zentralen Kontaktstelle, die von der Belgischen Nationalbank gemä;szlig; dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung verwaltet wird, Informationen abfragen."
Article 6. - In Artikel 61quater § 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird der Satz "Die Ratskammer befindet binnen fünfzehn Tagen über diese Antragschrift." durch den Satz "Über diese Antragschrift wird binnen fünfzehn Tagen in der Ratskammer befunden." ersetzt.
Article 7. - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 147bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 147bis - Das Polizeigericht wird mit der Beschwerde gegen die in Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Stra;szlig;enverkehrspolizei erwähnte Zahlungsaufforderung befasst."
Article 8. - Artikel 162 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Oktober 1950 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2017, wird wie folgt abgeändert:
Zwischen dem zweiten und dem dritten Satz wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Dies betrifft die Kosten, die nach Auftreten als Zivilpartei oder nach der direkten Ladung entstanden sind."
Im dritten Satz, der zum vierten Satz wird, werden die Wörter "durch das Urteil" durch die Wörter "durch den Beschluss oder das Urteil" ersetzt.
Article 9. - In Artikel 216quater § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "in den Artikeln 151 Absatz 2 und 188" durch die Wörter "in Artikel 187 § 3" ersetzt.
Article 10. - Artikel 464/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz (I) vom 11. Februar 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert:
In § 3 werden zwischen dem Wort "verschwören," und den Wörtern "um sein Vermögen" die Wörter "nachstehend "bösgläubige Dritte" genannt," eingefügt.
In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "in § 3 erwähnten Dritten" durch die Wörter "bösgläubigen Dritten" ersetzt.
Article 11. - In den Artikeln 464/5 § 2 Absatz 2, 464/6 § 1 Absatz 1, 464/7, 464/11, 464/12 § 1 Absatz 1, 464/16 § 1 Absatz 2, 464/26 §§ 3, 4, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 3, 464/28 Absatz 1 und 464/34 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten" oder "einen Dritten im Sinne von Artikel 464/1 § 3" beziehungsweise "in Artikel 464/1 § 3 erwähnte Dritte" jeweils durch den Begriff "bösgläubiger Dritter" ersetzt.
Article 12. - Artikel 464/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz (I) vom 11. Februar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert:
Nach § 1 werden die Paragraphen 1/1 und 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - Bei der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbu;szlig;e oder zu den Gerichtskosten, nachdem der Verurteilte einer Straftat, die mit einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder einer schwereren Strafe bestraft wird, für schuldig befunden worden ist, kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin gemä;szlig; dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung bei der zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge der Belgischen Nationalbank alle verfügbaren Informationen in Bezug auf den Verurteilten oder bösgläubigen Dritten abfragen.
§ 1/2 - Bei der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbu;szlig;e oder zu den Gerichtskosten, nachdem der Verurteilte einer Straftat, die mit einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder einer schwereren Strafe bestraft wird, für schuldig befunden worden ist, kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst auf besonderen und mit Gründen versehenen Antrag hin in Bezug auf den Verurteilen oder bösgläubigen Dritten alle für die strafrechtliche Vollstreckungsermittlung zweckdienlichen Informationen über gelieferte Produkte, erbrachte Dienstleistungen oder durchgeführte Transaktionen in Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren bei den Personen und Institutionen abfragen, die auf belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit virtuellen Wertpapieren zur Verfügung stellen oder anbieten, die die Aufbewahrung reglementierter Zahlungsmittel in virtuellen Wertpapieren oder ihren Umtausch ermöglichen."
In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Bankfächer oder Finanzinstrumente" durch die Wörter "Bankfächer, Finanzinstrumente oder virtuelle Wertpapiere" ersetzt.
In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Bankfächern oder Finanzinstrumenten" durch die Wörter "Bankfächern, Finanzinstrumenten oder virtuellen Wertpapieren" ersetzt.
In § 3 Absatz 1 und 2 werden die Wörter " §§ 1 und 2" beziehungsweise "Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "Paragraphen 1, 1/1, 1/2 und 2" ersetzt.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Paragraphen 1 und 2" durch die Wörter "Paragraphen 1, 1/1, 1/2 und 2" ersetzt.
Article 13. - In Artikel 524bis § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2018, werden die Wörter "in Artikel 43quater § 1 des Strafgesetzbuches erwähnt sind" durch die Wörter "in derselben, in Artikel 43quater § 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Rubrik wie die Straftat, die Gegenstand der Verurteilung ist, erwähnt sind" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Article 14. - In Artikel 5 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Mit juristischen Personen werden gleichgestellt:
einfache Gesellschaften,
in Gründung befindliche Gesellschaften."
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1874 über Auslieferungen
Article 15. - Das Gesetz vom 15. März 1874 über Auslieferungen wird durch einen Artikel 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. 14 - Für die Beziehungen zur Republik Island und zum Königreich Norwegen werden die Bestimmung der zuständigen Behörden und das Verfahren zur Ausstellung und Vollstreckung von Übergabeersuchen durch das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl geregelt, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung im Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, geschehen zu Wien am 28. Juni 2006."
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können
Article 16. - Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert:
Ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3bis - Bei Verurteilung wegen einer der in den Artikeln 2 Nr. 2, 2bis, 2quater und 3 erwähnten Straftaten kann der Richter das zeitweilige Verbot, einen beziehungsweise eine oder mehrere der in Artikel 2.5.2.2 Nr. 3 und 4 des belgischen Schifffahrtsgesetzbuches bestimmten belgischen Häfen oder Hafenanlagen anzulaufen, aussprechen.
Der Richter legt die Frist für das Verbot fest, die zwanzig Jahre nicht übersteigen darf, und legt im Urteil ausdrücklich die Gründe dafür dar.
Der Richter kann dieses Verbot bei einer Verurteilung auf der Grundlage zusammentreffender Straftaten, die nicht in Absatz 1 angegeben sind, für dieselbe Frist aussprechen, wenn die Artikel 62 beziehungsweise 65 des Strafgesetzbuches Anwendung finden."
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die aufgrund der Paragraphen 2 und 3 ausgesprochene Dauer des Verbots oder der Schlie;szlig;ung" durch die Wörter "die aufgrund der Paragraphen 2, 3 und 3bis ausgesprochene Dauer des Verbots oder der Schlie;szlig;ung " ersetzt.
[Abänderung des niederländischen Textes]
[Abänderung des niederländischen Textes]
In § 5 werden die Wörter "gegen das auf der Grundlage der Paragraphen 2, 3 und 4bis ausgesprochene Verbot beziehungsweise gegen die ausgesprochene Schlie;szlig;ung" durch die Wörter "gegen das auf der Grundlage der Paragraphen 2, 3, 3bis und 4bis ausgesprochene Verbot beziehungsweise gegen die ausgesprochene Schlie;szlig;ung" ersetzt.
(...)
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Article 18. - Artikel 32quater/2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Zwecke des Registers bestehen zudem darin, die Ausführung der gesetzlichen Aufträge und Aufgaben der Gerichtsvollzieher, die Kontrolle ihrer Tätigkeiten und die Verbesserung ihrer Dienstleistungserbringung sowie die Sammlung und Verarbeitung statistischer Daten zu erleichtern."
Paragraph 5 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Innerhalb der Grenzen, die durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erlaubt sind, ist die Nationale Gerichtsvollzieherkammer befugt, die im § 1 erwähnten Register aufbewahrten Dokumente und Daten zu statistischen Zwecken oder zur Verbesserung der Qualität des Registers, der Urkunden und der Dienstleistungserbringung der Gerichtsvollzieher zu verarbeiten. Zu diesem Zweck ergreift die Nationale Gerichtsvollzieherkammer alle technischen und organisatorischen Ma;szlig;nahmen gemä;szlig; den in Artikel 89 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung erwähnten Grundsätzen der Verhältnismä;szlig;igkeit und Notwendigkeit. Jede Weiterübermittlung aggregierter Daten zu statistischen Zwecken wird von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer nur zu Zwecken vorgenommen, die mit den statistischen Zwecken, zu denen diese Daten aggregiert wurden, vereinbar sind. Aggregierte Daten oder personenbezogene Daten, auf die sich diese Daten stützen, dürfen nicht zur Untermauerung von Ma;szlig;nahmen oder Entscheidungen in Bezug auf eine bestimmte natürliche Person verwendet werden."
Article 19. - In Artikel 76 § 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "von Artikel 36" durch die Wörter "der Artikel 37 Absatz 2 und 3 und 53 Absatz 8 und 9" ersetzt.
Article 20. - Artikel 315ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
[Abänderung des französischen Textes]
[Abänderung des französischen Textes]
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Personen, die gemä;szlig; Artikel 259octies § 1 Absatz 4 zu Gerichtspraktikanten ernannt worden sind" durch die Wörter "in Artikel 259octies § 1 Absatz 4 erwähnten Gerichtspraktikanten" ersetzt.
[Abänderung des französischen Textes]
[Abänderung des französischen Textes]
[Abänderung des französischen Textes]
In § 6 wird zwischen den Wörtern "Daten hat, ist" und dem Wort "verpflichtet" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Personen, die gemä;szlig; Artikel 259octies § 1 Absatz 4 zu Gerichtspraktikanten ernannt worden sind" durch die Wörter "in Artikel 259octies § 1 Absatz 4 erwähnten Gerichtspraktikanten" ersetzt.
In § 7 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "gerichtliches Amt ausüben," und den Wörtern "zu benutzen" die Wörter "und der in Artikel 259octies § 1 Absatz 4 erwähnten Gerichtspraktikanten" eingefügt.
[Abänderung des französischen Textes]
Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder Verarbeitung der in Absatz 1 erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar."
Article 21. - Artikel 515 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben.
In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Um zum Gerichtsvollzieher ernannt zu werden, muss der Betreffende vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist seit mindestens fünf Jahren Gerichtsvollzieheranwärter sein."
In § 2 Absatz 1 werden im einleitenden Satz zwischen den Wörtern "zu den Bewerbern" und den Wörtern ", und zwar" die Wörter ", deren Bewerbungen gemä;szlig; den in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen zulässig sind" eingefügt.
Paragraph 3 Absatz 1 wird durch die Wörter ", dessen Bewerbung gemä;szlig; den in § 1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen zulässig ist" ergänzt.
Article 22. - [Abänderung des französischen Textes]
Article 23. - In Artikel 759 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "ohne Kopfbedeckung," aufgehoben.
Article 24. - In Artikel 838 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn au;szlig;erdem eine Geldbu;szlig;e wegen eines offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Antrags gerechtfertigt ist, wird durch dieselbe Entscheidung eine Sitzung zu einem zeitnahen Datum anberaumt, auf der allein dieser Punkt behandelt wird. Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief vor, damit sie ihre Anmerkungen für dieses Datum schriftlich mitteilen.
Die Geldbu;szlig;e beträgt 15 bis 2.500 EUR. Alle fünf Jahre kann der König den Mindest- und den Höchstbetrag an die Lebenshaltungskosten anpassen. Der König bestimmt das Verwaltungsorgan, das mit der Beitreibung der Geldbu;szlig;e mit allen rechtlichen Mitteln beauftragt ist."
Article 25. - Artikel 873 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird wie folgt abgeändert:
Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "des Ministers der Justiz" und den Wörtern "ausgeführt werden" die Wörter "oder seines Beauftragten" eingefügt.
Im zweiten Satz werden die Wörter "des Ministers der Justiz" aufgehoben.
Article 26. - Artikel 1246 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Ab dem Beschluss zur Bestellung des Betreuers für das Vermögen und solange die Betreuung andauert, kann der Friedensrichter durch einfachen Verweis auf den vorerwähnten Bestellungsbeschluss bei der Zentralen Kontaktstelle, die von der Belgischen Nationalbank gemä;szlig; dem Gesetz vom 8. Juli 2018 zur Organisation einer zentralen Kontaktstelle Konten und Finanzverträge und zur Ausweitung des Zugriffs auf die zentrale Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung verwaltet wird, alle Informationen über die geschützte Person abfragen. Der Friedensrichter kann den Greffier damit beauftragen, diese Information der vorerwähnten Verwaltungsakte beizufügen."
Article 27. - Artikel 1253 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2018 und 10. März 2019, wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"10. die Information, die in Bezug auf die geschützte Person bei der von der Belgischen Nationalbank verwalteten Zentralen Kontaktstelle gemä;szlig; Artikel 497/6 Absatz 2 des früheren Zivilgesetzbuches abgefragt wird, wenn der Friedensrichter den Greffier damit beauftragt hat, diese Information der Verwaltungsakte beizufügen."
Article 28. - [Abänderung des französischen Textes]
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Stra;szlig;enverkehrspolizei
Article 29. - Artikel 65/1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Stra;szlig;enverkehrspolizei, ersetzt durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2016 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung."
Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Person, die die Zahlungsaufforderung erhalten hat, oder ihr Rechtsanwalt kann binnen drei;szlig;ig Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung beim - je nach Ort des Versto;szlig;es - zuständigen Polizeigericht Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung einreichen. Die Beschwerde wird durch eine bei der Kanzlei des zuständigen Polizeigerichts hinterlegte Antragschrift oder per Einschreiben oder per E-Mail, adressiert an die Kanzlei, eingereicht. In letzteren Fällen gilt der Versandtag des Einschreibens beziehungsweise der E-Mail als Datum der Einreichung der Antragschrift. Es wird davon ausgegangen, dass das Einschreiben am dritten Werktag vor seinem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist.
Die Antragschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit:
Name, Vorname und Wohnsitz der Partei, die die Beschwerde einreicht,
Nummer des Protokolls oder Systemnummer, die auf der Zahlungsaufforderung vermerkt ist,
Angabe, dass es sich um eine Beschwerde gegen eine Zahlungsaufforderung handelt,
Gründe für die Beschwerde.
Die Antragschrift enthält eine Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat.
Die Antragschrift wird in ein zu diesem Zweck bestimmtes Register eingetragen.
Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung der Antragschrift bis zum Tag des Endurteils gehemmt.
Der Antragsteller wird binnen drei;szlig;ig Tagen ab Eintragung des Antrags in das zu diesem Zweck bestimmte Register vom Greffier per Gerichtsbrief, per Einschreiben oder gemä;szlig; Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuches aufgefordert, zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. Der Greffier sendet dem Prokurator des Königs eine Abschrift der Antragschrift zu und teilt ihm das Datum der Sitzung mit.
Durch die Beschwerde wird die gesamte Sache bei der Strafkammer des Polizeigerichts anhängig gemacht, die zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt.
Wird die Beschwerde für zulässig erklärt, wird die Zahlungsaufforderung als nichtig angesehen. Das Gericht prüft die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Verstö;szlig;e zur Sache und wendet, sofern sich diese Verstö;szlig;e als begründet erweisen, das Strafgesetz an.
Der im Versäumniswege Verurteilte kann gemä;szlig; dem in Artikel 187 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Verfahren gegen das Urteil Einspruch einlegen.
Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts kann gemä;szlig; den im Strafprozessgesetzbuch vorgesehenen Bestimmungen Berufung eingelegt werden."
Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Nicht beglichene Zahlungsaufforderungen, gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist und die daher einforderbar sind, werden vom Prokurator des Königs oder von dem von ihm bevollmächtigten Juristen bei der Staatsanwaltschaft für vollstreckbar erklärt."
Paragraph 4 wird aufgehoben.
Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
" § 5 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 27 des Gesetzes vom 5. August 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union fordert der Prokurator des Königs die Behörde, die innerhalb des Föderalen Offentlichen Dienstes Finanzen für die Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen zuständig ist, auf, die Summen auf den in § 3 erwähnten Vollstreckungstiteln gemä;szlig; den auf die Zwangsvollstreckung strafrechtlicher Geldbu;szlig;en anzuwendenden Regeln beizutreiben, einschlie;szlig;lich der in Artikel 101 der Allgemeinen Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen erwähnten vereinfachten Drittpfändung."
In § 6 wird der Begriff "Liste" jeweils durch den Begriff "Vollstreckungstitel" ersetzt.
In § 7 wird das Wort "Listen" durch das Wort "Vollstreckungstitel" ersetzt.
In § 10 werden die Wörter "der Liste mit den Zahlungsaufforderungen" durch die Wörter "des Vollstreckungstitels" ersetzt.
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen
Article 30. - Artikel 34sexies des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 34sexies - Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich, es sei denn, der Antragsteller bittet darum, dass sie unter Ausschluss der Offentlichkeit stattfinden, oder die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten sind durch die Offentlichkeit der Sitzung gefährdet; in diesem Fall erklärt die Kommission dies durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.
Die Sitzungen der Kommission sind auch nicht öffentlich, wenn die Parteien nicht um Anhörung ersucht haben in Anwendung von Artikel 34ter Absatz 2.
Die Artikel 758 bis 760 und 763 des Gerichtsgesetzbuches sind anwendbar."
Article 31. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 34septies - Der Vorsitzende der Kammer kann jedoch entscheiden, dass die Sitzung oder Beratung per Videokonferenz stattfindet.
Die Parteien können jedoch verlangen, bei der Sitzung persönlich anwesend zu sein."
Article 32. - Artikel 35 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 35 - Der König legt die Modalitäten für das Verfahren und die Arbeitsweise der Kommission fest."
Article 33. - Artikel 36 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 2 wird die Zahl "30.000" durch die Zahl "125.000" ersetzt.
Absatz 3 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die dringende Hilfe kann nicht mehr beantragt werden, wenn die in Artikel 31bis erwähnte Frist für die Einreichung eines Antrags auf finanzielle Hilfe abgelaufen ist."
In Absatz 4 werden die Wörter "ohne Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Begrenzung" aufgehoben.
Article 34. - Artikel 37 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 1 werden die Wörter "der Hilfe" durch die Wörter "der finanziellen Hilfe" ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort "Haupthilfe" durch die Wörter "finanziellen Hilfe" und werden die Wörter "gewährte Hilfe" durch die Wörter "gewährte finanzielle Hilfe" ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter "die Hilfe" durch die Wörter "die finanzielle Hilfe" ersetzt.
Article 35. - Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Januar 2019 und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "dringende Hilfe, eine" und den Wörtern "Hilfe oder eine ergänzende Hilfe" das Wort "finanzielle" eingefügt.
In Absatz 3 wird zwischen den Wörtern "in Artikel 31bis erwähnten" und dem Wort "Hilfe" das Wort "finanziellen" eingefügt.
Article 36. - Artikel 42quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019, wird wie folgt abgeändert:
[Abänderung des französischen Textes]
Im vierten Satz wird das Wort "Rechtsstreit" durch das Wort "Antrag" ersetzt.
Article 37. - In Artikel 42octies Absatz 1 werden die Wörter "Es wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Es" durch die Wörter "Die Antragschrift wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Sie" ersetzt.
Article 38. - In Artikel 42duodecies § 2 erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Februar 2019, wird das Wort "42decies" durch das Wort "42undecies" ersetzt.
KAPITEL 11 - Abänderung des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste
Article 39. - Artikel 43/1 § 4 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Januar 2014 und 30. März 2017, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Artikel 357 § 2 des Gerichtsgesetzbuches findet ebenfalls Anwendung auf die Ersatzmitglieder des Ausschusses."
KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999
über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler
Article 40. - 43 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten
Article 44. - 45 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Article 46. - In Artikel 26 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. März 2004 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den internationalen Strafgerichten, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "befassten Kammer" und den Wörtern "gefasst worden ist" die Wörter "oder in Anwendung der Ordnung des Gerichtshofs vom Präsidium" eingefügt.
Article 47. - In Artikel 28 § 2 Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt.
Article 48. - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Die Wörter "der Minister der Justiz" werden jeweils durch die Wörter "die Zentralbehörde" ersetzt.
[Abänderung des französischen Textes]
[Abänderung des niederländischen Textes]
Article 49. - In Artikel 50 § 4 Absatz 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt.
Article 50. - In Artikel 52 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Minister der Justiz" durch die Wörter "die Zentralbehörde" ersetzt.
Article 51. - [Abänderung des niederländischen Textes]
Article 52. - Artikel 55bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt:
"Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden auf Initiative der Staatsanwaltschaft dem Gericht vollständig übertragen. Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an das Gericht in Kenntnis, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erfolgen werden."
Der Artikel wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei."
Article 53. - In Artikel 62 § 4 Absatz 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt.
Article 54. - Artikel 63ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt:
"Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden auf Initiative der Staatsanwaltschaft dem Gericht vollständig übertragen. Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an das Gericht in Kenntnis, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erfolgen werden."
Der Artikel wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei."
Article 55. - In Artikel 68 § 4 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt.
Article 56. - Artikel 69bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt:
"Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die durch die Vollstreckung eines Urteils der au;szlig;erordentlichen Kammern erlangt worden sind, werden auf Initiative der Staatsanwaltschaft den au;szlig;erordentlichen Kammern vollständig übertragen. Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an die au;szlig;erordentlichen Kammern in Kenntnis, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erfolgen werden."
Der Artikel wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei."
Article 57. - In Artikel 74 § 4 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt.
Article 58. - [Abänderung des niederländischen Textes]
Article 59. - Artikel 79 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt:
"Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die durch die Vollstreckung eines Urteils des Gerichts erlangt worden sind, werden auf Initiative der Staatsanwaltschaft dem Gericht vollständig übertragen. Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an das Gericht in Kenntnis, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erfolgen werden."
Der Artikel wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei."
Article 60. - In Artikel 84 § 4 Absatz 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird die Zahl "45" durch die Zahl "29" ersetzt.
Article 61. - [Abänderung des niederländischen Textes]
Article 62. - Artikel 90 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
Der letzte Satz wird wie folgt ersetzt:
"Geldsummen, bewegliche und unbewegliche Güter oder die Erlöse aus dem Verkauf dieser Güter, die durch die Vollstreckung eines Urteils der Sonderkammern erlangt worden sind, werden auf Initiative der Staatsanwaltschaft den Sonderkammern vollständig übertragen. Die Staatsanwaltschaft setzt die Zentralbehörde von allen Übertragungen an die Sonderkammern in Kenntnis, die in Anwendung des vorliegenden Artikels erfolgen werden."
Der Artikel wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung steht im Rahmen seiner Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft, wenn diese es beantragt, bei der Ausführung des vorliegenden Artikels bei."
KAPITEL 14 - Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005
über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten
Article 63. - Artikel 32 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das beim Zutritt zum Gefängnis zur Identifizierung des Besuchers vorzulegende Ausweispapier kann für die Dauer des Besuchs aufbewahrt werden."
KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Article 64. - In Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird Nr. 8 wie folgt ersetzt:
"8. "zuständigem Dienst der Gemeinschaften": die Dienste der Gemeinschaften, die für die Organisation und Kontrolle der elektronischen Überwachung, für die Überwachung und Begleitung Verurteilter sowie für den Opferbeistand zuständig sind."
Article 65. - In Artikel 3 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, werden die Wörter "beim Justizassistenten" durch die Wörter "beim zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 66. - In Artikel 8 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Offentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 67. - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, werden zwischen den Wörtern "in einem Übergangshaus" und den Wörtern "in Kenntnis gesetzt" die Wörter "und gegebenenfalls von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen" eingefügt.
Article 68. - In Artikel 17 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Offentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 69. - In Artikel 33 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Offentlichen Dienstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 70. - Artikel 35 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
In § 2 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Offentlichen Dienstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
In § 3 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Offentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 71. - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
In Nr. 2 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
In Nr. 3 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienstes der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 72. - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden die Wörter "Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung" durch die Wörter "zuständige Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 73. - Artikel 43 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichtes und dieser Sozialuntersuchung."
Article 74. - Artikel 46 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst der Gemeinschaften, wenn es um eine Entscheidung über eine elektronische Überwachung geht,".
Der Paragraph wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind."
Article 75. - In Artikel 49/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird das Wort "Strafvollstreckungsrichter" durch das Wort "Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.
Article 76. - Artikel 53 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Dezember 2012 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 6 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser des Föderalen Offentlichen Dienstes Justiz" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
In Absatz 7 werden die Wörter "Dienst der Justizhäuser" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 77. - Artikel 55 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
In Nr. 2 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
In Nr. 3 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienstes der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 78. - Artikel 58 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
Der vierte Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst der Gemeinschaften, wenn es um eine Entscheidung über eine elektronische Überwachung geht,".
Der Paragraph wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"- dem Direktor des Justizhauses des Wohnortes des Opfers, wenn im Interesse des Opfers Bedingungen auferlegt worden sind."
Article 79. - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 148/2017 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Artikel 64, 67, 68 und 70 finden Anwendung."
Article 80. - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
In § 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
"Der zuständige Dienst der Gemeinschaften ist beauftragt mit der Überwachung und Kontrolle:
des Programms und des konkreten Inhalts der Haftlockerung oder elektronischen Überwachung,
der individualisierten Sonderbedingungen, die der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht dem Verurteilten auferlegt."
In § 2 werden die Wörter "lädt der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung den Verurteilten sofort vor" durch die Wörter "nimmt der zuständige Dienst der Gemeinschaften sofort Kontakt mit dem Verurteilten auf" ersetzt.
Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - In den in § 1 erwähnten Fällen und binnen einem Monat nach Gewährung der Strafvollstreckungsmodalität erstattet der zuständige Dienst der Gemeinschaften dem Strafvollstreckungsrichter oder dem Strafvollstreckungsgericht Bericht über den Verurteilten und danach jedes Mal, wenn er es für nützlich erachtet oder wenn der Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht ihn darum ersucht, mindestens aber alle sechs Monate. Dieser Bericht enthält alle für das Strafvollstreckungsgericht oder den Strafvollstreckungsrichter relevanten Informationen in Bezug auf den Verurteilten, über die der zuständige Dienst der Gemeinschaften verfügt. Dieser Bericht enthält mindestens:
Informationen über das Programm und den konkreten Inhalt der Haftlockerung oder elektronischen Überwachung und inwiefern Programm und Inhalt eingehalten werden,
eine Aufzählung aller dem Verurteilten auferlegten individualisierten Sonderbedingungen und inwiefern diese Bedingungen eingehalten werden.
Der zuständige Dienst der Gemeinschaften schlägt gegebenenfalls die Ma;szlig;nahmen vor, die er für notwendig erachtet.
Die Übermittlungen zwischen dem Strafvollstreckungsrichter oder dem Strafvollstreckungsgericht und dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften erfolgen in der Form von Berichten, von denen eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt wird."
In § 4 Absatz 2 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
Article 81. - Artikel 64 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
In Nr. 4 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienstes der Gemeinschaften" ersetzt.
In Nr. 5 wird das Wort "Justizassistenten" durch die Wörter "zuständigen Dienst der Gemeinschaften" ersetzt.
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