6 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant la loi du 27 avril 2018 sur la police des chemins de fer en ce qui concerne la procédure applicable à la suppression des passages à niveau. - Traduction allemande
Article 2. - Artikel 19 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn wird durch die folgenden drei Absätze ergänzt:
"Bei Entscheidungen über die Beseitigung von Bahnübergängen, die der Infrastrukturbetreiber gemä;szlig; dem Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen trifft, werden zumindest die folgenden Grundsätze berücksichtigt:
Die Beseitigung eines Bahnübergangs wird ordnungsgemä;szlig; mit Gründen versehen.
Die Verkehrssicherheit, die Auswirkungen der Beseitigung auf die Mobilität und die Erschlie;szlig;ung angrenzender Parzellen werden immer berücksichtigt.
Die Auswirkungen der Beseitigung eines Bahnübergangs werden, wenn nötig, aus einer Perspektive bewertet, die über die Gemeindegrenzen hinausgeht.
Wenn die Beseitigung eines Bahnübergangs erwogen wird, wird seine Funktion zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt, ohne die Bedürfnisse künftiger Generationen zu gefährden. Dabei wird ein Gleichgewicht zwischen den räumlichen Bedürfnissen der verschiedenen gesellschaftlichen Aktivitäten angestrebt.
Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Bahnübergang befindet, wird um eine Stellungnahme gebeten und ist auch mit der Durchführung einer öffentlichen Untersuchung über die geplante Beseitigung beauftragt.
Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag auf Stellungnahme und die öffentliche Untersuchung fest."
Article 3. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 19/1 - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Staatsrats aufgrund von Artikel 14 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat kann beim Föderalen Offentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen Widerspruch gegen die Entscheidung des Infrastrukturbetreibers über die Beseitigung eines Bahnübergangs wie in Artikel 19 Absatz 3 erwähnt eingelegt werden von:
der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Bahnübergang befindet,
dem Verwalter des Stra;szlig;en- und Wegenetzes, der für die Stra;szlig;enverbindung, die durch die Beseitigung des Bahnübergangs unterbrochen würde, zuständig ist.
§ 2 - Der Widerspruch wird beim FOD Mobilität und Transportwesen eingereicht und gemä;szlig; dem vom König festgelegten Verfahren bearbeitet."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2022
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität
G. GILKINET
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