15 JANVIER 2024. - Loi relative à l'approche administrative communale, à la mise en place d'une enquête d'intégrité communale et portant création d'une Direction chargée de l'Evaluation de l'Intégrité pour les Pouvoirs publics. - Traduction allemande d'extraits

Type Loi
Publication 2024-09-23
État En vigueur
Département Intérieur
Source Justel
articles 26
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Article 35. - Artikel 119ter des Neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni 1988, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Juni 2013, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

"Art. 119ter - § 1 - Auf der Grundlage des Königlichen Erlasses, erwähnt in Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, und unbeschadet des Artikels 135 § 2 kann der Gemeinderat mit Begründung und vorheriger Risikoanalyse eine Gemeindepolizeiverordnung zur Verhinderung destabilisierender Kriminalität erlassen.

In der in Absatz 1 erwähnten Gemeindepolizeiverordnung werden die Wirtschaftssektoren und die wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie das geografische Gebiet bestimmt, für die beziehungsweise in dem die Gemeinde eine Integritätsuntersuchung durchführen wird. Deckt der geografische Anwendungsbereich der Gemeindepolizeiverordnung für einen bestimmten Wirtschaftssektor oder eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit nur einen Teil des Staatsgebiets ab, muss die Gemeinde diesbezüglich eine Stellungnahme des BIEZ (Bezirksinformations- und -expertisezentrum) einholen, die verbindlich ist. Der in Artikel 35 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte zonale Sicherheitsrat der betreffenden Zone wird über die Analyse des BIEZ in Bezug auf die geografische Begrenzung informiert.

Hat die Gemeinde eine Gemeindepolizeiverordnung erlassen, ist sie verpflichtet, eine Integritätsuntersuchung in Bezug auf die Niederlassung oder den Betrieb aller der Offentlichkeit zugänglichen Einrichtungen durchzuführen, die zu den Wirtschaftssektoren gehören und/oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und in den geografischen Gebieten gelegen sind, wie in der Gemeindepolizeiverordnung bestimmt.

In der Gemeindepolizeiverordnung wird pro Wirtschaftssektor oder pro wirtschaftliche Tätigkeit die angemessene Frist festgelegt, innerhalb deren die Gemeinde Integritätsuntersuchungen in Bezug auf diese ausgewählten Wirtschaftssektoren oder wirtschaftlichen Tätigkeiten einleiten und/oder abschlie;szlig;en wird.

§ 2 - Die Integritätsuntersuchung bezieht sich auf die Niederlassung oder den Betrieb von der Offentlichkeit zugänglichen Einrichtungen.

Die Integritätsuntersuchung erfüllt gleichzeitig folgende Bedingungen:

1.

Sie ist nicht diskriminierend.

2.

Sie ist klar, explizit und objektiv.

3.

Sie wird auf transparente Weise durchgeführt.

Die Integritätsuntersuchung wird auf Beschluss des Bürgermeisters und unter seiner Amtsgewalt und Verantwortung eingeleitet und durchgeführt.

Die Gemeinde ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.

§ 3 - Der Bürgermeister bestimmt die Personalmitglieder der Gemeinde, die mit der Integritätsuntersuchung betraut sind. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen sind diese Personalmitglieder für die Handlungen, die sie im Rahmen der Integritätsuntersuchung vornehmen, an das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis gebunden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen sind das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und das Gemeindekollegium in Bezug auf die Ergebnisse der Integritätsuntersuchung an das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnte Berufsgeheimnis gebunden.

§ 4 - Die Integritätsuntersuchung wird binnen einer Frist von fünfzig Werktagen durchgeführt, die am ersten Werktag nach dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Beschluss des Bürgermeisters beginnt. Die Frist kann ein Mal um drei;szlig;ig Werktage verlängert werden.

§ 5 - Die Integritätsuntersuchung bezieht sich nur auf Personen, die de jure oder de facto mit dem Betrieb von der Offentlichkeit zugänglichen Einrichtungen betraut sind oder sein werden, die zu den Wirtschaftssektoren gehören und/oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, wie sie in der in § 1 erwähnten Gemeindepolizeiverordnung bestimmt sind.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein.

Vorbehaltlich einer Begründung kann die Gemeinde die Integritätsuntersuchung auf folgende Personen ausweiten, die eine oder mehrere in § 10 erwähnte strafbare Handlungen begangen haben oder gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine oder mehrere in § 10 erwähnte strafbare Handlungen begangen haben oder begehen werden:

1.

natürliche oder juristische Personen, die von der Person geleitet werden oder geleitet worden sind, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird,

2.

natürliche oder juristische Personen, die de jure oder de facto eine Machtposition gegenüber der Person innehaben, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird,

3.

natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Vermögenswerte an die Person liefern oder geliefert haben, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird,

4.

jede andere natürliche oder juristische Person, die de jure an der Niederlassung oder dem Betrieb beteiligt ist.

Die in Absatz 3 erwähnte Ausweitung beruht auf konkreten, nachprüfbaren, tatsächlich vorhandenen Fakten oder Umständen, die relevant sind und mit der erforderlichen Sorgfalt festgestellt werden.

Bei veränderten tatsächlichen Umständen in Bezug auf die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Personen kann eine neue Integritätsuntersuchung beschlossen werden, die gegebenenfalls zu der in § 8 erwähnten Verweigerung, Aussetzung oder Aufhebung der betreffenden Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung oder zu der in § 9 erwähnten Schlie;szlig;ung der Einrichtung führen kann.

§ 6 - Die Integritätsuntersuchung setzt voraus, dass die Gemeinde:

1.

auf jeden Fall das Zentralregister der Integritätsuntersuchungen konsultiert gemä;szlig; den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden,

2.

eine Stellungnahme der lokalen Polizei beantragen und erhalten kann,

3.

alle eigenen relevanten kommunalen Datenbanken und Dienste konsultieren kann,

4.

das Strafregister konsultieren kann gemä;szlig; den Artikeln 595 und 596 des Strafprozessgesetzbuches,

5.

alle der Offentlichkeit zugänglichen Datenbanken konsultieren kann, einschlie;szlig;lich der in den sozialen Medien öffentlich bekannt gemachten Daten,

6.

das BIEZ, erwähnt in Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, konsultieren kann,

7.

die Gerichtsbehörden konsultieren kann.

Das BIEZ kann in dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Fall der Gemeinde anhand eines Verwaltungsberichts relevante polizeiliche und gerichtliche Informationen übermitteln.

Gemä;szlig; Artikel 458ter des Strafgesetzbuches kann der Bürgermeister eine Fallbesprechung organisieren, um Straftaten zu verhindern, die im Rahmen einer kriminellen Organisation begangen werden. Der Prokurator des Königs kann an der Fallbesprechung teilnehmen. Die anderen Teilnehmer werden vom Bürgermeister entsprechend den konkreten Erfordernissen bestimmt.

Die Teilnehmer der Fallbesprechung können gemä;szlig; Artikel 458ter des Strafgesetzbuches Informationen nur weitergeben, sofern diese Informationen im Verhältnis zur Zielsetzung der Fallbesprechung relevant und angemessen sind.

§ 7 - Deuten die Informationen aus den in § 6 erwähnten Konsultationen darauf hin, dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist, so kann eine Stellungnahme bei der DIOB (Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden) beantragt werden gemä;szlig; den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium kann auf jeden Fall die Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung nur verweigern, aussetzen oder aufheben oder die Einrichtung schlie;szlig;en, nachdem es eine Stellungnahme der DIOB, erwähnt in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, eingeholt hat.

§ 8 - Wenn der Gemeinderat der Einrichtung oder dem Betrieb eine Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung auferlegt, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium sich auf Vorschlag des Bürgermeisters auf die Ergebnisse der Integritätsuntersuchung stützen, um diese Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung für die der Offentlichkeit zugängliche Einrichtung zu verweigern, sie für eine Dauer von höchstens sechs Monaten auszusetzen oder aufzuheben. Der Verweigerungs-, Aussetzungs- oder Aufhebungsbeschluss wird mit Gründen versehen.

Im Fall einer Aussetzung legt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium die Bedingungen fest, unter denen die Aussetzung aufgehoben werden kann.

Die betreffende Person wird per Einschreibesendung oder gegen Empfangsbestätigung von dem mit Gründen versehenen Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Gemeindekollegiums in Kenntnis gesetzt. Die Stellungnahme der DIOB, erwähnt in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, wird dem Beschluss als Anlage beigefügt.

Die Gemeinde übermittelt den mit Gründen versehenen Beschluss schnellstmöglich gemä;szlig; Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden an die DIOB sowie an die Gerichtsbehörden.

§ 9 - Wenn der Gemeinderat der Einrichtung oder dem Betrieb keine Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung auferlegt, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium sich auf Vorschlag des Bürgermeisters auf die Ergebnisse der Integritätsuntersuchung stützen, um die der Offentlichkeit zugängliche Einrichtung zu schlie;szlig;en. Der Schlie;szlig;ungsbeschluss wird mit Gründen versehen.

Die betreffende Person wird per Einschreibesendung oder gegen Empfangsbestätigung von dem mit Gründen versehenen Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder des Gemeindekollegiums in Kenntnis gesetzt. Die Stellungnahme der DIOB, erwähnt in Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden, wird dem Beschluss als Anlage beigefügt.

Die Gemeinde übermittelt den mit Gründen versehenen Beschluss schnellstmöglich gemä;szlig; Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 über die kommunale administrative Herangehensweise, die Einrichtung einer kommunalen Integritätsuntersuchung und zur Schaffung einer Direktion Integritätsbeurteilung für öffentliche Behörden an die DIOB sowie an die Gerichtsbehörden.

§ 10 - Die Verweigerung, Aussetzung oder Aufhebung einer Niederlassungs- oder Betriebsgenehmigung oder die Schlie;szlig;ung einer Einrichtung gemä;szlig; den Paragraphen 8 und 9 auf der Grundlage der Integritätsuntersuchung ist nur möglich, wenn sich herausstellt:

1.

dass ein nachweisbares, auf Fakten oder Umständen beruhendes ernsthaftes Risiko besteht, dass die Einrichtung betrieben wird, um aus früher begangenen strafbaren Handlungen finanzielle oder sonstige Vorteile zu ziehen, und/oder

2.

dass ein nachweisbares, auf Fakten oder Umständen beruhendes ernsthaftes Risiko besteht, dass die Einrichtung betrieben wird, um strafbare Handlungen zu begehen, und/oder

3.

dass es schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass strafbare Handlungen begangen wurden, um die Einrichtung zu betreiben.

Das nachweisbare ernsthafte Risiko oder das schwerwiegende Indiz beruht auf konkreten, nachprüfbaren, tatsächlich vorhandenen Fakten oder Umständen, die relevant sind und mit der erforderlichen Sorgfalt festgestellt werden.

Bei der Beurteilung, ob ein nachweisbares ernsthaftes Risiko besteht oder ein schwerwiegendes Indiz vorliegt, werden der Schwere der Taten, dem Ma;szlig;, in dem die strafbaren Handlungen mit dem betreffenden Wirtschaftssektor oder der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und der Höhe der erworbenen oder zu erwerbenden Vorteile Rechnung getragen.

Bei der Feststellung, inwieweit die strafbaren Handlungen mit dem betreffenden Wirtschaftssektor oder der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, wird berücksichtigt, ob folgende Personen eine oder mehrere strafbare Handlungen begangen haben oder ob ein begründeter Verdacht besteht, dass folgende Personen eine oder mehrere strafbare Handlungen begangen haben oder begehen werden:

1.

Personen, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut sind oder sein werden, oder

2.

natürliche oder juristische Personen, die von der Person geleitet werden oder geleitet worden sind, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird, oder

3.

natürliche oder juristische Personen, die de jure oder de facto eine Machtposition gegenüber der Person innehaben, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird, oder

4.

natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Vermögenswerte an die Person liefern oder geliefert haben, die de jure oder de facto mit dem Betrieb betraut ist oder sein wird, oder

5.

jede andere natürliche oder juristische Person, die de jure an der Niederlassung oder dem Betrieb beteiligt ist.

Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter "strafbaren Handlungen" die Teilnahme an einer der folgenden begangenen Straftaten:

1.

Terrorismus, wie erwähnt in Artikel 137 des Strafgesetzbuches, oder Terrorismusfinanzierung, wie erwähnt in Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld,

2.

Geldwäsche, wie erwähnt in Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld,

3.

Hehlerei, wie erwähnt in Artikel 505 des Strafgesetzbuches,

4.

organisierte Kriminalität, das hei;szlig;t alle Straftaten, die von einer kriminellen Organisation begangen werden, wie erwähnt in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches,

5.

illegaler Drogenhandel, wie erwähnt in den Artikeln 2, 2bis, 2quater Absatz 1 Nr. 4 und 3 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können,

6.

illegaler Handel mit Waffen, Gütern und Waren, einschlie;szlig;lich Antipersonenminen und/oder Streumunition, wie erwähnt in Artikel 8 des Gesetzes vom 5. August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie und über die Bekämpfung des illegalen Handels damit,

7.

Menschenschmuggel, wie erwähnt in Artikel 77bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern,

8.

Menschenhandel, wie erwähnt in den Artikeln 433quinquies bis 433octies des Strafgesetzbuches,

9.

Ausnutzung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen, wie erwähnt in den Artikeln 417/33 und 417/34 des Strafgesetzbuches,

10.

illegale Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren oder illegaler Handel mit solchen Substanzen, wie erwähnt in den Artikeln 3, 4, 5 und 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren,

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