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13 AVRIL 2019. - 13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 6. - Traduction allemande

Texte en vigueur a fecha 2024-11-08
Article 6.1. Ergänzendes Recht

Die Bestimmungen des vorliegenden Buches bilden ergänzendes Recht, es sei denn, aus ihrem Wortlaut oder ihrer Tragweite geht hervor, dass sie ganz oder teilweise zwingenden Charakter haben oder die öffentliche Ordnung betreffen.

Abschnitt 2 - Zusammentreffen

Article 6.2. Nicht ausschlie;szlig;liche Anwendung

Durch die Anwendung einer Bestimmung des vorliegenden Buches wird die Anwendung anderer Bestimmungen des vorliegenden Buches, anderer Teile des vorliegenden Gesetzbuches oder anderer Gesetze nicht verhindert, au;szlig;er wenn das Gesetz oder der Vertrag es anders bestimmt.

Article 6.3. Vertragliche und au;szlig;ervertragliche Haftung

§ 1 - Au;szlig;er wenn das Gesetz oder der Vertrag es anders bestimmt, sind die Gesetzesbestimmungen in Sachen au;szlig;ervertragliche Haftung zwischen Vertragspartnern anwendbar.

Verlangt der Geschädigte jedoch auf der Grundlage der au;szlig;ervertraglichen Haftung von seinem Vertragspartner Wiedergutmachung eines Schadens, der durch die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung verursacht worden ist, kann dieser Vertragspartner die Verteidigungsmittel geltend machen, die sich aus dem mit dem Geschädigten geschlossenen Vertrag, aus den Rechtsvorschriften über Sonderverträge und aus den besonderen, auf den Vertrag anwendbaren Verjährungsregeln ergeben. Dies gilt nicht für Klagen auf Wiedergutmachung eines Schadens infolge einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit oder eines Fehlers, der mit Schädigungsabsicht begangen wurde.

§ 2 - Au;szlig;er wenn das Gesetz oder der Vertrag es anders bestimmt, sind die Gesetzesbestimmungen in Sachen au;szlig;ervertragliche Haftung zwischen dem Geschädigten und der Hilfsperson seiner Vertragspartner anwendbar.

Verlangt der Geschädigte jedoch auf der Grundlage der au;szlig;ervertraglichen Haftung von der Hilfsperson seines Vertragspartners Wiedergutmachung eines Schadens, der durch die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung verursacht worden ist, kann Letzterer dieselben Verteidigungsmittel geltend machen, die sein Auftraggeber auf der Grundlage von § 1 geltend machen kann in Bezug auf die Verpflichtungen, an deren Erfüllung die Hilfsperson mitwirkt.

Die Hilfsperson kann ebenfalls die Verteidigungsmittel geltend machen, die sie selbst diesbezüglich ihrem Vertragspartner gegenüber auf der Grundlage von § 1 geltend machen kann.

Abschnitt 3 - Juristische Personen

Article 6.4. Gleichbehandlung von juristischen und natürlichen Personen

Au;szlig;er wenn das Gesetz es anders bestimmt, sind die Bestimmungen des vorliegenden Buches sowohl auf private und öffentliche juristische Personen als auch auf natürliche Personen anwendbar.

KAPITEL 2 - Haftungsbegründende Ereignisse

Abschnitt 1 - Haftung für eigene Handlungen

Unterabschnitt 1 - Fehler

Article 6.5. Grundsatz

Jede Person haftet für Schäden, die sie einem anderen durch ihren Fehler zufügt.

Article 6.6. Begriffsbestimmung

§ 1 - Ein Fehler besteht in einem Versto;szlig; gegen eine gesetzliche Regel, die ein bestimmtes Verhalten vorschreibt oder verbietet, oder gegen die in der Gesellschaft geltende allgemeine Sorgfaltspflicht.

§ 2 - Die allgemeine Sorgfaltspflicht erfordert ein Verhalten, das dem einer vorsichtigen und vernünftigen Person unter denselben Umständen entspricht.

Zu diesem Zweck kann insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:

1.

vernünftigerweise vorhersehbare Folgen des Verhaltens,

2.

Verhältnismä;szlig;igkeit zwischen dem Risiko des Eintritts eines Schadens, seiner Art. und seinem Umfang und den Anstrengungen und Ma;szlig;nahmen, die zur Vermeidung des Schadens erforderlich sind,

3.

Stand der Technik und der wissenschaftlichen Kenntnisse,

4.

Regeln des Fachs und gute Berufspraxis,

5.

Grundsätze der guten Verwaltung und der guten Organisation.

Unterabschnitt 2 - Gründe für den Ausschluss der Haftung für Fehler

Article 6.7. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt liegt vor, wenn es unmöglich ist, die anwendbare Verhaltensregel einzuhalten.

Eine Person, der es unmöglich ist, die anwendbare Verhaltensregel einzuhalten, haftet nicht auf der Grundlage von Artikel 6.5, es sei denn, die Unmöglichkeit ist auf ihren eigenen Fehler zurückzuführen.

Bei der Beurteilung dieser Unmöglichkeit wird der unvorhersehbare oder unvermeidbare Charakter des Umstands, durch den die Einhaltung dieser Regel verhindert wird, berücksichtigt.

Article 6.8. Sonstige Gründe für den Ausschluss der Haftung für Fehler

Eine Person, die gegen die anwendbare Verhaltensregel verstö;szlig;t, haftet nicht auf der Grundlage von Artikel 6.5:

1.

wenn sie einen unvermeidbaren Irrtum begeht, sei es de facto oder de jure,

2.

wenn sie aufgrund eines körperlichen oder psychischen Zwangs nicht in der Lage ist, die durch das Gesetz vorgesehenen Verhaltensregeln einzuhalten,

3.

wenn ein Notstand sie dazu veranlasst, ein Interesse zu schützen, das in ernster und unmittelbarer Gefahr ist und dessen Wert grö;szlig;er ist als das Interesse, das sie aufgibt,

4.

wenn sie auf der Grundlage einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung handelt, es sei denn, diese Anordnung ist offensichtlich rechtswidrig,

5.

wenn sie in Notwehr handelt, weil sie aufgrund einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit oder einer ernsthaften Androhung einer solchen Beeinträchtigung gezwungen ist, sich zu verteidigen, und wenn diese Verteidigung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Beeinträchtigung oder Bedrohung steht,

6.

wenn der Geschädigte der Beeinträchtigung von Interessen, über die er verfügen konnte, rechtsgültig zugestimmt hat.

Unterabschnitt 3 - Haftung von Minderjährigen und von Personen mit Geistesstörung

Article 6.9. Minderjährige unter zwölf Jahren

Ein Minderjähriger unter zwölf Jahren haftet nicht für Schäden, die durch seinen Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis verursacht worden sind.

Article 6.10. Minderjährige ab zwölf Jahren

Ein Minderjähriger ab zwölf Jahren haftet für Schäden, die durch seinen Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis verursacht worden sind.

Der Richter kann jedoch entscheiden, dass der Minderjährige keine Entschädigung schuldet, oder die Entschädigung beschränken. Er entscheidet nach Billigkeit und trägt dabei den Umständen und der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Parteien Rechnung.

Ist die Haftung des Minderjährigen durch einen Versicherungsvertrag gedeckt, kann der Richter weder entscheiden, dass keine Entschädigung geschuldet wird, noch die Entschädigung auf einen Betrag beschränken, der niedriger ist als der Betrag, für den dieser Versicherungsvertrag Deckung gewährt.

Article 6.11. Personen mit Geistesstörung

Eine Person mit einer Geistesstörung, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle über ihre Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt, haftet für Schäden, die durch ihren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis verursacht worden sind.

Der Richter kann jedoch entscheiden, dass diese Person keine Entschädigung schuldet, oder den Betrag der Entschädigung auf die in Artikel 6.10 Absatz 2 vorgesehene Weise unter Berücksichtigung von Artikel 6.10 Absatz 3 beschränken.

Abschnitt 2 - Haftung für die Handlungen anderer Personen

Article 6.12. Haftung von Inhabern der Autorität über die Person eines Minderjährigen

Eltern, Adoptierende, Vormunde und Pflegeeltern haften, sofern sie die Autorität über die Person eines Minderjährigen unter sechzehn Jahren haben, verschuldensunabhängig für Schäden, die dieser Minderjährige durch seinen Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis Dritten zufügt.

Eltern, Adoptierende, Vormunde und Pflegeeltern haften, sofern sie die Autorität über die Person eines Minderjährigen ab sechzehn Jahren haben, für Schäden, die dieser Minderjährige durch seinen Fehler oder durch ein anderes haftungsbegründendes Ereignis Dritten zufügt. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass die Schäden nicht auf einen Fehler ihrerseits zurückzuführen sind.

Article 6.13. Haftung von Personen, die die Aufsicht über andere haben

Eine Person, die auf der Grundlage einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, einer gerichtlichen oder administrativen Entscheidung oder eines Vertrags damit beauftragt ist, die Lebensweise anderer Personen umfassend und dauerhaft zu organisieren und zu kontrollieren, haftet für Schäden, die diese Personen durch ihren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis Dritten zufügen, während sie unter ihrer Aufsicht stehen. Sie haftet nicht, wenn sie nachweist, dass die Schäden nicht auf einen Aufsichtsfehler ihrerseits zurückzuführen sind.

Eine Bildungseinrichtung haftet für Schäden, die ihre Schüler durch deren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis Dritten zufügen, während sie unter ihrer Aufsicht stehen. Sie haftet nicht, wenn sie nachweist, dass die Schäden nicht auf einen Aufsichtsfehler ihrerseits zurückzuführen sind.

Article 6.14. Haftung des Auftraggebers

§ 1 - Ein Auftraggeber haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die sein Auftragnehmer während und anlässlich der Ausübung seiner Aufgabe Dritten zufügt und die auf dessen Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis zurückzuführen sind.

Der Auftraggeber ist die Person, die für eigene Rechnung de facto die Autorität und die Aufsicht über die Handlungen einer anderen Person ausüben kann.

§ 2 - Eine juristische Person des öffentlichen Rechts haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die ihre Personalmitglieder während und anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben Dritten zufügen und die auf ihren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis zurückzuführen sind, und zwar sowohl, wenn diese Personalmitglieder sich in einem statutarischen Stand befinden, als auch, wenn sie in Ausübung der Staatsgewalt gehandelt haben.

Article 6.15. Haftung juristischer Personen für ihre Verwaltungsorgane und deren Mitglieder

Eine juristische Person des Privatrechts haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die ihre Verwaltungsorgane oder die Mitglieder dieser Organe während und anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben Dritten zufügen und die auf ihren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis zurückzuführen sind.

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die ihre Organe oder deren Mitglieder, die nicht zu ihrem Personal gehören, während und anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben Dritten zufügen und die auf ihren Fehler oder ein anderes haftungsbegründendes Ereignis zurückzuführen sind.

Abschnitt 3 - Haftung für Sachen und Tiere

Article 6.16. Haftung für mangelbehaftete Sachen

Der Hüter einer Sache haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die durch Mängel dieser Sache verursacht worden sind.

Der Hüter ist die Person, die eine nicht untergeordnete Leitungs- und Kontrollgewalt über die Sache hat. Es wird vermutet, dass der Eigentümer Hüter der Sache ist, es sei denn, er beweist, dass die Obhut einer anderen Person übertragen wurde.

Eine Sache ist mangelbehaftet, wenn sie aufgrund einer ihrer Eigenschaften nicht die Sicherheit bietet, die man unter den gegebenen Umständen berechtigterweise erwarten darf.

Article 6.17. Haftung für Tiere

Der Hüter eines Tieres haftet verschuldensunabhängig für die durch dieses Tier verursachten Schäden.

Der Hüter ist die Person, die eine nicht untergeordnete Leitungs- und Kontrollgewalt über das Tier hat. Es wird vermutet, dass der Eigentümer Hüter des Tieres ist, es sei denn, er beweist, dass die Obhut einer anderen Person übertragen wurde.

KAPITEL 3 - Ursächlicher Zusammenhang

Abschnitt 1 - Grundregeln

Article 6.18. Notwendige Bedingung

§ 1 - Ein haftungsbegründendes Ereignis ist die Ursache eines Schadens, wenn es eine notwendige Bedingung für diesen Schaden ist. Ein Ereignis ist eine notwendige Bedingung für den Schaden, wenn der Schaden ohne dieses Ereignis nicht so eingetreten wäre, wie er unter den konkreten Umständen, die zum Zeitpunkt des Schadensfalls vorlagen, eingetreten ist.

Ist ein haftungsbegründendes Ereignis keine notwendige Bedingung für den Schaden, nur weil ein oder mehrere andere gleichzeitige Ereignisse, zusammen oder getrennt, eine ausreichende Bedingung für denselben Schaden sind, stellt es dennoch auch eine Ursache für diesen Schaden dar.

§ 2 - Eine Haftung liegt jedoch nicht vor, wenn der Zusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem Schaden derma;szlig;en lose ist, dass es offensichtlich unvernünftig wäre, den Schaden der Person anzulasten, deren Haftung geltend gemacht wird. Bei dieser Beurteilung wird insbesondere die Unwahrscheinlichkeit des Schadens in Anbetracht der normalen Folgen des haftungsbegründenden Ereignisses und der Umstand berücksichtigt, dass dieses Ereignis nicht wesentlich zum Eintritt des Schadens beigetragen hat.

Abschnitt 2 - Mehrzahl der Haftenden

Article 6.19. Haftung in solidum

§ 1 - Sind mehrere Personen für verschiedene haftungsbegründende Ereignisse verantwortlich, die die Ursache desselben Schadens sind, haften sie in solidum für diesen Schaden.

§ 2 - Sind mehrere Personen für dasselbe haftungsbegründende Ereignis verantwortlich, haften sie in solidum für den durch dieses Ereignis verursachten Schaden.

Wer eine andere Person anstiftet, einen Fehler zu begehen, oder ihr zu diesem Zweck hilft, haftet mit dieser Person in solidum für den durch diesen Fehler verursachten Schaden.

Article 6.20. Ereignisse, für die der Geschädigte verantwortlich ist und die eine der Ursachen des von ihm erlittenen Schadens sind

§ 1 - Ist ein Ereignis, für das der Geschädigte verantwortlich ist, eine der Ursachen des von ihm erlittenen Schadens, wird sein Anspruch auf Wiedergutmachung in dem Ma;szlig;e gemindert, in dem dieses Ereignis zum Eintritt des Schadens beigetragen hat.

§ 2 - Eine Person, für die eine andere Person aufgrund einer Haftung für die Handlungen anderer Personen haftet, kann diese Haftung nicht gegenüber der Person geltend machen, die aufgrund dieser Haftung für sie haftet.

Eine Person, durch deren Fehler die Bedingungen für eine verschuldensunabhängige Haftung einer anderen Person erfüllt sind, kann diese verschuldensunabhängige Haftung nicht gegenüber der Person geltend machen, die verschuldensunabhängig haftet.

§ 3 - Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Wiedergutmachung, wenn ein Fehler, den er selbst mit Schädigungsabsicht begangen hat, eine der Ursachen des von ihm erlittenen Schadens ist. Dasselbe gilt, wenn dieser Fehler von einer Person begangen wurde, für die der Geschädigte haftet.

Der Geschädigte hat Anspruch auf Wiedergutmachung für das Ganze, wenn ein Fehler, der von einem haftenden Dritten mit Schädigungsabsicht begangen wurde, eine der Ursachen des von ihm erlittenen Schadens ist. Dasselbe gilt, wenn dieser Fehler von einer Person begangen wurde, für die dieser Dritte haftet.

Wenn sowohl der Geschädigte als auch der haftende Dritte oder eine Person, für die sie haften, einen Fehler mit Schädigungsabsicht begangen haben, findet § 1 Anwendung.

§ 4 - Ist der Geschädigte jünger als zwölf Jahre, darf sein Anspruch auf Wiedergutmachung nicht gemindert werden.

Article 6.21. Regressklagen zwischen Mithaftenden

§ 1 - Wenn mehrere Personen für denselben Schaden haften, kann derjenige, der den Geschädigten entschädigt hat, gegen jeden der Mithaftenden in dem Ma;szlig;e Regress nehmen, in dem das Ereignis, auf dem ihre Haftung beruht, zum Eintritt des Schadens beigetragen hat.

§ 2 - Eine Person, für die eine andere Person aufgrund einer Haftung für die Handlungen anderer Personen haftet, kann auf der Grundlage dieser Haftung keinen Regress gegen die Person nehmen, die für sie haftet.

Eine Person, die verschuldensunabhängig haftet, kann für das Ganze Regress gegen die Person nehmen, durch deren Fehler die Bedingungen für diese Haftung erfüllt sind.

§ 3 - Derjenige, der den Geschädigten entschädigt hat, kann keinen Regress gegen einen Mithaftenden nehmen, wenn er aufgrund eines Fehlers haftet, den er oder eine Person, für die er haftet, mit Schädigungsabsicht begangen hat.

Derjenige, der den Geschädigten entschädigt hat, kann für das Ganze Regress gegen jeden der Mithaftenden nehmen, der aufgrund eines Fehlers haftet, den er oder eine Person, für die er haftet, mit Schädigungsabsicht begangen hat.

Wenn sowohl derjenige, der den Geschädigten entschädigt hat, als auch der Mithaftende oder eine Person, für die sie haften, einen Fehler mit Schädigungsabsicht begangen haben, findet § 1 Anwendung.

Abschnitt 3 - Ursächliche Ungewissheit - Anteilige Haftung

Article 6.22. Ungewissheit über den ursächlichen Charakter des Fehlers - Verlust einer Chance

Wenn nicht sicher ist, dass der Fehler der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, eine notwendige Bedingung für den Schaden ist, weil der Schaden auch hätte eintreten können, wenn diese Person sich rechtmä;szlig;ig verhalten hätte, anstatt einen Fehler zu begehen, hat der Geschädigte Anspruch auf eine teilweise Wiedergutmachung im Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit, dass dieser Fehler den Schaden verursacht hat.

Diese Bestimmung ist entsprechend anwendbar im Fall einer Haftung für Fehler, die von einer Person begangen werden, für die man aufgrund von kapitel 2 Abschnitt 2 haftet.

Article 6.23. Ungewissheit über die Identität des Haftenden - Alternative Ursachen

Wenn mehrere ähnliche Ereignisse, für die verschiedene Personen haften, den Geschädigten dem Risiko des Eintritts des eingetretenen Schadens ausgesetzt haben, ohne dass nachgewiesen werden kann, welches dieser Ereignisse den Schaden verursacht hat, haftet jede dieser Personen im Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis, für das sie haftet, den Schaden verursacht hat. Die Person, die beweist, dass das Ereignis, für das sie haftet, keine Ursache des Schadens ist, haftet jedoch nicht.

KAPITEL 4 - Schaden

Article 6.24. Grundregel

Schaden besteht aus den wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Auswirkungen der Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten persönlichen Interesses.

Schaden, der im Verlust eines Vorteils besteht, der unmittelbar auf eine unrechtmä;szlig;ige Situation oder Tätigkeit zurückzuführen ist, die dem Geschädigten zuzurechnen ist, ist nicht ersetzbar.

Article 6.25. Sicherer Schaden

Nur sicherer Schaden ist ersetzbar.

Zukünftiger Schaden ist ersetzbar, wenn er die sichere Folge einer gegenwärtigen Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten persönlichen Interesses ist.

Article 6.26. Vermögensschaden und Nichtvermögensschaden

Vermögensschaden umfasst alle wirtschaftlichen Auswirkungen der Beeinträchtigung. Er umfasst sowohl Verluste und Kosten als auch entgangene Gewinne und Wertminderungen.

Nichtvermögensschaden umfasst alle nichtwirtschaftlichen Auswirkungen der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit. Ein solcher Schaden ist für die juristische Person ersetzbar, sofern er mit der Art. der juristischen Person vereinbar ist.

Article 6.27. Mittelbarer Schaden

Mittelbarer Schaden ist ersetzbar. Mittelbarer Schaden ist der eigene Schaden, den eine Person infolge einer vorherigen Beeinträchtigung des Interesses einer anderen Person erleidet, mit der die erste Person in einem Rechtsverhältnis oder einer ausreichend engen affektiven Beziehung steht.

Der Haftende kann dem mittelbar Geschädigten den Fehler des unmittelbar Geschädigten ebenso entgegenhalten wie alle anderen Verteidigungsmittel zur Sache, die er dem unmittelbar Geschädigten hätte entgegenhalten können.

Article 6.28. Verhinderung von Schäden

Kosten, die durch dringende und angemessene Ma;szlig;nahmen entstehen, die der Geschädigte ergreift, um drohenden Schaden oder die Verschlimmerung eines Schadens zu verhindern, gehen zu Lasten des Haftenden oder der Person, die haften müsste, wenn der Schaden eingetreten wäre, auch wenn diese Kosten ergebnislos aufgewendet wurden.

Der Richter kann dem Haftenden gegenüber eine Anordnung oder ein Verbot erlassen, um eine Verschlimmerung des Schadens zu verhindern, der sich aus der Wiederholung oder Fortsetzung des schadensbegründenden Ereignisses ergeben könnte.

Article 6.29. Veranlagung und früherer Zustand des Geschädigten

Ein Geschädigter, der eine Veranlagung zum Erleiden eines Schadens aufweist, hat Anspruch auf vollständige Wiedergutmachung seines Schadens, auch wenn diese Veranlagung eine der Ursachen für den Schaden ist.

Ein Geschädigter, der sich vor dem haftungsbegründenden Ereignis in einem erwiesenen früheren Zustand befand, der bereits zu schädigenden Folgen geführt hat, hat nur Anspruch auf Wiedergutmachung des neuen Schadens, der durch dasselbe Ereignis verursacht worden ist, oder auf Wiedergutmachung der Verschlimmerung des bestehenden Schadens.

Wenn der Haftende beweist, dass das haftungsbegründende Ereignis einen früheren Schadenseintritt zur Folge gehabt hat, als dies ohne dieses Ereignis der Fall gewesen wäre, ist nur der Schaden ersetzbar, der sich aus dem früheren Eintritt ergibt.

KAPITEL 5 - Folgen der Haftung

Abschnitt 1 - Grundregeln

Article 6.30. Vollständige Wiedergutmachung

Die Person, die für einen Schaden haftet, ist unter Berücksichtigung der konkreten Lage, in der der Geschädigte sich befindet, zur vollständigen Wiedergutmachung dieses Schadens verpflichtet.

Article 6.31. Ziele und Arten der Wiedergutmachung

§ 1 - Die Wiedergutmachung eines Vermögensschadens zielt darauf ab, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn das haftungsbegründende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Die Wiedergutmachung eines Nichtvermögensschadens hat zum Ziel, dem Geschädigten einen gerechten und angemessenen Ausgleich für diesen Schaden zu gewähren.

§ 2 - Die Wiedergutmachung erfolgt entweder in natura oder in Form von Schadenersatz.

Diese Arten der Wiedergutmachung können gleichzeitig Anwendung finden, wenn dies erforderlich ist, um die vollständige Wiedergutmachung des Schadens zu gewährleisten.

§ 3 - Wenn der Haftende vorsätzlich und mit dem Ziel, einen Gewinn zu erzielen, ein Persönlichkeitsrecht des Geschädigten, dessen Ehre oder Ansehen verletzt hat, kann der Richter dem Geschädigten eine Zusatzentschädigung bewilligen, die dem gesamten Nettogewinn oder einem Teil des Nettogewinns entspricht, den der Haftende erzielt hat.

Article 6.32. Zeitpunkt der Bestimmung des Schadensumfangs

Der Umfang des Schadens wird an einem Datum bestimmt, das dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden tatsächlich ersetzt wird, am nächsten liegt.

Abschnitt 2 - Wiedergutmachung in natura

Article 6.33. Wiedergutmachung in natura

§ 1 - Die Wiedergutmachung in natura zielt darauf ab, die schädigenden Folgen eines haftungsbegründenden Ereignisses konkret zu beseitigen.

Der Richter kann zu diesem Zweck die Rechtslage der Parteien ändern oder anordnen, dass Ma;szlig;nahmen durch den Haftenden oder durch einen Dritten auf Kosten des Haftenden ergriffen werden, und kann den Geschädigten ermächtigen, zu diesem Zweck an die Stelle des Haftenden zu treten.

§ 2 - Wenn der Geschädigte dies beantragt, wird die Wiedergutmachung in natura angeordnet, es sei denn, dies ist unmöglich oder offensichtlich unvernünftig, erfordert die Anwendung von Zwang auf die Person des Haftenden oder verstö;szlig;t gegen die Menschenwürde.

Der Haftende kann anbieten, den Schaden in natura wiedergutzumachen. Der Geschädigte kann jedoch dieses Angebot ablehnen, wenn er berechtigte Gründe dafür geltend machen kann.

Abschnitt 3 - Schadensbemessung

Article 6.34. Zukünftiger Schaden infolge einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit

Zukünftiger Schaden infolge einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit wird in Form eines pauschal festgelegten Betrags, durch Kapitalisierung oder in Form einer Rente ersetzt, je nachdem, was angemessen ist. Dabei wird insbesondere der Lage der Parteien und den Interessen des Geschädigten Rechnung getragen.

Der Richter kann, auch wenn dies nicht beantragt wird, eine Rente auferlegen, wenn entscheidende Gründe in Zusammenhang mit dem Schutz des Geschädigten dies rechtfertigen.

Article 6.35. Vom Geschädigten erhaltene Leistungen und Vergünstigungen

Leistungen und Vergünstigungen, die der Geschädigte ohne das haftungsbegründende Ereignis nicht erhalten hätte und die dazu dienen, den vom Haftenden verursachten Schaden zu ersetzen, werden vom Schadenersatz abgezogen.

Leistungen und Vergünstigungen, die gewährt werden, um den Geschädigten zu beschenken, werden nicht vom Schadenersatz abgezogen.

Article 6.36. Getrennte Bestimmung der Elemente des Schadens

Unbeschadet des Absatzes 3 bestimmt der Richter jedes der Elemente des Schadens, für die er Schadenersatz bewilligt, getrennt.

Der Richter kann eine grobe Schätzung des Schadens vornehmen, wenn es unmöglich ist, den Umfang des Schadens genau zu bestimmen, oder wenn eine genaue Bestimmung unverhältnismä;szlig;ig hohe Kosten verursachen würde.

Wenn der Umfang des Schadens auf keine andere Weise bestimmt werden kann, kann der Richter den Schadenersatz nach Billigkeit festlegen.

Article 6.37. Neuer Schaden und Verschlimmerung des Schadens

Ein Geschädigter, der für einen Schaden infolge einer Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Unversehrtheit entschädigt wurde, kann zusätzlichen Schadenersatz für einen neuen Schaden oder eine Verschlimmerung des Schadens verlangen, der die Folge derselben Beeinträchtigung ist, aber noch nicht berücksichtigt wurde und von dem er zum Zeitpunkt der Entscheidung des Richters oder der au;szlig;ergerichtlichen Einigung vernünftigerweise keine Kenntnis haben konnte.

Ein Verzicht auf dieses Recht hat keine Wirkung.

Article 6.38. Sachschaden

Ist Schaden an einer Sache entstanden, hat der Geschädigte Anspruch auf eine Entschädigung, die den Kosten für die Reparatur dieser Sache entspricht. Übersteigen diese Kosten den Wert für die Ersetzung der Sache durch eine Sache mit denselben Eigenschaften, ist die Entschädigung auf diesen Wert beschränkt. Der Geschädigte hat ebenfalls Anspruch auf Entschädigung der eventuellen Wertminderung der Sache, die sich aus der Reparatur ergibt.

Ist eine Sache zerstört worden oder ist die Reparatur einer Sache nicht möglich, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Kosten, die notwendig sind, um die Sache durch eine Sache mit denselben Eigenschaften und Funktionen zu ersetzen.

Article 6.39. Freie Verfügung über Entschädigungen

Der Betrag der Entschädigungen hängt nicht von dem Gebrauch ab, den Geschädigte davon machen werden. Geschädigte verfügen frei über die Entschädigungen.

KAPITEL 6 - Befehl oder Verbot

Article 6.40. Befehl oder Verbot

Bei einem erwiesenen Versto;szlig; oder einem ernsthaft drohenden Versto;szlig; gegen eine gesetzliche Regel, durch die ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, kann der Richter auf Antrag einer Partei, die nachweist, dass eines ihrer Güter oder ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund dieses Versto;szlig;es beeinträchtigt wird, einen Befehl oder ein Verbot zur Durchsetzung dieser gesetzlichen Regel erlassen.

KAPITEL 7 - Besondere Haftungsregelungen

Abschnitt 1 - Haftung für fehlerhafte Produkte

Article 6.41. Grundsatz

Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist.

Article 6.42. Produkt

Als "Produkt" gilt jedes bewegliche körperliche Gut, auch wenn es Bestandteil eines anderen beweglichen oder unbeweglichen Guts ist oder wenn es durch seine Bestimmung unbeweglich geworden ist.

Unter "Produkt" ist auch Elektrizität zu verstehen.

Article 6.43. Hersteller

Als "Hersteller" gilt der Hersteller eines Endprodukts, eines Teilprodukts oder eines Grundstoffs sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

Article 6.44. Andere als Hersteller angesehene Personen

Unbeschadet der Haftung des Herstellers gelten Personen, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs oder der Übertragung seines Gebrauchs an Dritte im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Europäische Union einführen, als Hersteller dieses Produkts und haften wie der Hersteller.

Lieferanten eines Produkts, das einen Schaden verursacht hat, gelten als dessen Hersteller:

1.

wenn für die auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hergestellten Produkte der Hersteller nicht festgestellt werden kann, es sei denn, der Lieferant nennt dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder die Person, die ihm das Produkt geliefert hat,

2.

wenn sich für ein in die Europäische Union eingeführtes Produkt der Importeur nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist, es sei denn, der Lieferant nennt dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Importeur oder die Person, die ihm das Produkt geliefert hat.

Article 6.45. Fehlerhaftes Produkt

Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere:

1.

der Darbietung des Produkts,

2.

des normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des Produkts,

3.

des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Article 6.46. Inverkehrbringung

Unter "Inverkehrbringung" versteht man die erste Handlung, aus der die Absicht des Herstellers hervorgeht, dem Produkt den ihm zugedachten Zweck zu verleihen, indem er es an Dritte weitergibt oder es zu deren Gunsten verwendet.

Article 6.47. Beweislast

Der Beweis des Schadens, des Fehlers und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und Schaden obliegt dem Geschädigten.

Article 6.48. Gründe für den Ausschluss der Haftung

Der Hersteller haftet nicht aufgrund des vorliegenden Abschnitts, wenn er beweist:

a)

dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,

b)

dass unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder dass dieser Fehler später entstanden ist,

c)

dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,

d)

dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, von den öffentlichen Behörden erlassenen Normen entspricht,

e)

dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte,

f)

sofern es sich um den Hersteller eines Teilprodukts oder eines Grundstoffs handelt, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt beziehungsweise der Grundstoff eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist.

Article 6.49. Gesamtschuldnerische Haftung

Haften aufgrund des vorliegenden Abschnitts mehrere Personen für denselben Schaden, so haften sie unbeschadet des Regressanspruchs gesamtschuldnerisch.

Article 6.50. Haftungsbeschränkungsklauseln

§ 1 - Die Haftung des Herstellers kann gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine Haftungsbeschränkungsklausel oder eine Haftungsausschlussklausel beschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 2 - Sie kann beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch einen Fehler des Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, verursacht worden ist.

Unbeschadet des Regressanspruchs wird die Haftung gegenüber dem Geschädigten weder beschränkt noch ausgeschlossen, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist.

Article 6.51. Entschädigungsfähige Schäden

§ 1 - In Anwendung des vorliegenden Abschnitts gewährte Entschädigungen decken Personenschäden einschlie;szlig;lich immaterieller Schäden und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch Sachschäden.

§ 2 - Sachschäden eröffnen nur Anspruch auf Entschädigung, wenn sie Güter betreffen, die gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind und die vom Geschädigten hauptsächlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch verwendet worden sind.

Eine Beschädigung des fehlerhaften Produkts selbst eröffnet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Entschädigungen für Sachschäden werden erst nach Abzug eines Selbstbehalts von 500 EUR ausgezahlt.

§ 3 - Der König kann den in § 2 erwähnten Betrag ändern, um ihn mit den Entscheidungen in Einklang zu bringen, die der Rat in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte trifft.

Article 6.52. Verfalls- und Verjährungsfrist

§ 1 - Unbeschadet des Artikels 2277ter des früheren Zivilgesetzbuches erlischt der aus vorliegendem Abschnitt erwachsende Anspruch des Geschädigten auf Wiedergutmachung des Schadens seitens des Herstellers nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat in diesem Zeitraum ein Gerichtsverfahren auf der Grundlage des vorliegenden

Abschnitts eingeleitet.

§ 2 - Unbeschadet des Artikels 2277ter des früheren Zivilgesetzbuches verjähren Klagen auf der Grundlage des vorliegenden Abschnitts in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte vernünftigerweise von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Herstellers Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Bestimmungen des früheren Zivilgesetzbuches über die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung finden auf diese Klagen Anwendung.

Article 6.53. Zusammentreffen mit anderen Haftungsgrundlagen

Ansprüche, die ein Geschädigter darüber hinaus aufgrund der vertraglichen beziehungsweise au;szlig;ervertraglichen Haftung geltend machen kann, werden durch vorliegenden Abschnitt nicht berührt.

Article 6.54. Zusammentreffen mit Sozialversicherungsregelungen

Wer Anspruch auf Entschädigung im Rahmen einer Regelung der sozialen Sicherheit, der Arbeitsunfallentschädigung oder der Versicherung gegen Berufskrankheiten hat, unterliegt auch für die Ersetzung eines durch vorliegenden Abschnitt gedeckten Schadens weiterhin den Rechtsvorschriften in Bezug auf die betreffende Regelung.

Insofern dieser Schaden nicht in Anwendung einer der in Absatz 1 erwähnten Regelungen ersetzt wird und den Entschädigungsberechtigten eine gemeinrechtliche Klage gegen den Haftenden offensteht, können sie Wiedergutmachung des Schadens aufgrund des vorliegenden Abschnitts fordern.

Personen oder Einrichtungen, die aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Regelungen Personen, die einen durch vorliegenden Abschnitt gedeckten Schaden erlitten haben, oder deren Rechtsnachfolgern Entschädigungen gewährt haben, können gemä;szlig; dem vorliegenden Abschnitt dem Hersteller gegenüber den Regressanspruch geltend machen, über den sie aufgrund dieser Regelungen verfügen.

Article 6.55. Kernenergie

Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf die Wiedergutmachung von Schäden, die durch das Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie und die Erlasse zu seiner Ausführung gedeckt sind.