18 MAI 2022. - Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de santé. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

Type Loi
Publication 2025-11-24
État En vigueur
Département Intérieur
Source Justel
articles 171
Historique des réformes JSON API
2.

Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

"Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle holt nach Meldung durch die Versicherungsträger, durch eine Profilkommission oder auf eigene Initiative die Daten über die in Artikel 73 § 4 erwähnten Leistungen ein.

Die von den Profilkommissionen übermittelten Feststellungen haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie können als solche vom Inspektionspersonal des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle zur Feststellung der in Artikel 73bis Nr. 4, 5 und 6 erwähnten Verstö;szlig;e verwendet werden."

Abschnitt 10 - Beteiligung der Versicherung für Probenahmen bei Personen, die strafbaren Handlungen verdächtigt werden

Article 114. - Artikel 56 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 2018, wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 12 - Die Gesundheitspflegeversicherung sieht eine Beteiligung für Leistungen vor, die erbracht werden, wenn die Möglichkeit der Übertragung einer schweren ansteckenden Krankheit bei der Begehung einer in Artikel 524quater des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Straftat untersucht wird. Der König bestimmt den Betrag dieser Beteiligung und die ausführlichen Modalitäten für deren Zahlung."

KAPITEL 2 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 20. Juli 2006

Einziger Abschnitt - Sozialabkommen - föderale Gesundheitssektoren

Article 115. - In Artikel 55 des Programmgesetzes vom 20. Juli 2006, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 22. Dezember 2008, 29. Dezember 2010, 19. März 2013, 10. April 2014, 18. März 2016, 25. Dezember 2017, 21. Dezember 2018 und 26. Mai 2019, wird zwischen Absatz 12 und Absatz 13 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Im Jahr 2020 wurde ein Betrag von 4.382.000 EUR vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung an den Sektoriellen Sparfonds der föderalen Sektoren übertragen zugunsten der Lohnempfänger mit einem Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors."

KAPITEL 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006

Einziger Abschnitt - Finanzierung von Patientenorganisationen

Article 116. - Artikel 245 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 2014, 17. Juli 2015 und 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert:

1.

In § 2 wird die Zahl "40.000" durch die Zahl "65.952" ersetzt.

2.

In § 8 wird die Zahl "2013" durch die Zahl "2021" ersetzt.

Article 117. - Artikel 116 wird wirksam mit 1. Januar 2021.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen

Einziger Abschnitt - Fonds für medizinische Unfälle

Article 118. - Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"12. "Einschreibesendung": eine Einschreibesendung wie in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Postdienste bestimmt oder ein elektronisches Einschreiben gemä;szlig; der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, und dies ungeachtet des Postdiensteanbieters, durch den diese Sendung zugestellt wurde."

Article 119. - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

In § 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "entweder per Einschreibesendung oder anhand eines vom Fonds zur Verfügung gestellten elektronischen Online-Formulars, das gemä;szlig; den darin aufgeführten Richtlinien ausgefüllt worden ist," ersetzt.

2.

In § 2 wird das Wort "Einschreibebrief" durch das Wort "Antrag" ersetzt.

Article 120. - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 6 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

2.

Im letzten Absatz werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

Article 121. - In Artikel 17 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

Article 122. - In Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

Article 123. - Artikel 25 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

In Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

2.

In Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

3.

In Absatz 3 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

4.

In Absatz 4 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

Article 124. - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1.

In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

2.

In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

Article 125. - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

Article 126. - In Artikel 23 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

"Wenn der Fonds in seiner Stellungnahme nicht befindet, dass zu einer Entschädigung aufgrund von Artikel 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Nr. 3 oder Nr. 4 Anlass besteht, kann der Antragsteller, der die Stellungnahme des Fonds anficht, zur Vermeidung des Verfalls binnen einem Jahr nach Notifizierung der Stellungnahme gemä;szlig; dem Gerichtsgesetzbuch vor dem Gericht Erster Instanz eine Klage gegen den Fonds einreichen, um vom Fonds die Entschädigungen zu erhalten, auf die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes meint Anrecht zu haben. Diese Klage beeinträchtigt nicht die gemeinrechtlichen Klagen des Antragstellers gegen den Pflegeerbringer oder seinen Versicherer."

(...)

KAPITEL 7 - Abänderungen des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe und des Gesetzes vom 22. April 2019 über die Qualität der Ausübung der Gesundheitspflege

Article 144. - [Abänderung des aufgehobenen Artikels 42 des Gesetzes vom 10. Mai 2015]

Article 145. -147 - [Abänderung des Gesetzes vom 22. April 2019]

KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe

Article 148. - In das Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe wird ein Kapitel 5/1 mit der Überschrift "Kapitel 5 - Finanzbestimmungen" eingefügt, das die Artikel 13/1 und 13/2 mit folgendem Wortlaut umfasst:

"Art. 13/1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Vergütung für den Arzt vorsehen, der Sterbehilfe leistet.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, die Bedingungen und die Modalitäten dieser Vergütung sowie die Regeln für die Zahlung dieser Vergütung festlegen.

Article 13/2. - Die Kosten für die Vergütungen werden auf das jährliche Globalhaushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung angerechnet."

KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit

Article 149. - Die Artikel 48 und 49 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden aufgehoben.

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