18 MAI 2022. - Loi portant des dispositions diverses urgentes en matière de santé. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. darüber zu wachen, dass die von den Krankenkassen und Landesverbänden eingerichteten Dienste und Tätigkeiten den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 7 des vorliegenden Gesetzes und des Artikels 67 des vorerwähnten Gesetzes vom 26. April 2010 entsprechen und gemä;szlig; den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen organisiert werden,".
Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. zu kontrollieren, ob die Krankenkassen und Landesverbände die administrativen, buchhalterischen und finanziellen Bestimmungen, die sie aufgrund und in Ausführung des vorliegenden Gesetzes einzuhalten verpflichtet sind, und die buchhalterischen und finanziellen Bestimmungen, die sie aufgrund und in Ausführung des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 einzuhalten verpflichtet sind, auch einhalten, und zu diesem Zweck bei anderen öffentlichen Diensten Informationen einzuholen,".
Nummer 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, nachstehend "LIKIV" genannt, jede von ihm festgestellte Handlung oder Unterlassung zur Kenntnis zu bringen, die seiner Ansicht nach einen Versto;szlig; gegen die Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 und seiner Ausführungserlasse darstellen kann,".
Eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"7bis. den zuständigen Diensten der Regionen und Gemeinschaften jede von ihm festgestellte Handlung oder Unterlassung zur Kenntnis zu bringen, die seiner Ansicht nach einen Versto;szlig; gegen die Bestimmungen über die in Artikel 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit dieser Einrichtungen fallen, darstellen kann,".
Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. dem Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss des LIKIV mindestens einmal pro Jahr Bericht zu erstatten über die Ausführung seiner Kontrollaufgaben, insoweit diese die föderale Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung betreffen,".
Article 59. - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
Absatz 2 wird wie folgt abgeändert:
In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 52 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 52 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. dem LIKIV in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 7 eine von ihm festgestellte Handlung oder Unterlassung zur Kenntnis bringt, die seiner Ansicht nach einen Versto;szlig; gegen die Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 und seiner Ausführungserlasse darstellen kann,".
In diesen Absatz werden die Nummern 2bis, 2ter und 2quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"2bis. den zuständigen Diensten der Regionen und Gemeinschaften in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 7bis eine von ihm festgestellte Handlung oder Unterlassung zur Kenntnis bringt, die seiner Ansicht nach einen Versto;szlig; gegen die Bestimmungen über die in Artikel 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit dieser Einrichtungen fallen, darstellen kann,
2ter. dem LIKIV Ergebnisse von durchgeführten Kontrollen oder Informationen über die Arbeitsweise der Krankenkassen und Landesverbände zur Kenntnis bringt, was die föderale Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung betrifft,
2quater. den zuständigen Diensten der Regionen und Gemeinschaften Ergebnisse von durchgeführten Kontrollen oder Informationen über die Arbeitsweise der in Artikel 43bis § 1 Absatz 2 erwähnten regionalen Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und der anderen Versicherungsträger der Gliedstaaten zur Kenntnis bringt, was die in dieser Bestimmung erwähnten Angelegenheiten betrifft, die in die Zuständigkeit des betreffenden Gliedstaates fallen,".
Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die betreffenden Revisoren dürfen von Absatz 1 nur abweichen, wenn sie:
dem Kontrollamt im Rahmen ihrer Aufgaben, die erwähnt werden in vorliegendem Gesetz oder in allen anderen Gesetzen oder Vorschriften, deren Einhaltung der Kontrolle des Kontrollamtes unterliegt, Ergebnisse von durchgeführten Kontrollen oder Informationen über die Arbeitsweise der Krankenkassen und Landesverbände zur Kenntnis bringen,
dem LIKIV im Rahmen ihrer in vorliegendem Gesetz erwähnten Aufgaben Ergebnisse von durchgeführten Kontrollen oder Informationen über die Arbeitsweise der Krankenkassen und Landesverbände zur Kenntnis bringen, die sich auf die föderale Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung beziehen.
Gegen die betreffenden Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 3 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden.
Das Kontrollamt und die Revisoren dürfen nur Informationen aufgrund von Absatz 2 und 3 zur Kenntnis bringen, sofern diese Informationen für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger der Informationen bestimmt sind.
Wenn in Anwendung von Absatz 2 oder 3 gegen die Schweigepflicht versto;szlig;en wird, darf der Empfänger der Informationen diese nicht zu anderen Zwecken verwenden als zur Erfüllung der Aufgaben, für die sie erteilt wurden, und unterliegt er, was diese Informationen angeht, derselben Schweigepflicht, unbeschadet strengerer Bestimmungen der für ihn geltenden besonderen Gesetze."
KAPITEL 2 - Inkrafttreten
Article 60. - Artikel 56 des vorliegenden Gesetzes tritt ab dem Rechnungsjahr 2022 in Kraft.
Artikel 57 des vorliegenden Gesetzes tritt an dem vom König festgelegten Datum in Kraft.
TITEL 5 - Bestimmungen über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
KAPITEL 1 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Transparenz und Zugänglichkeit der Rechnungsstellung
Article 61. - Artikel 37 § 10 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Was die im Abkommen zwischen Kinesiotherapeuten und Versicherungsträgern vorgesehene Fahrtkostenentschädigung angeht, wird die Beteiligung der Versicherung festgelegt auf 100 Prozent für Leistungen, die zugunsten von Hauspalliativpatienten erbracht werden, auf 15 Prozent für Leistungen, die zugunsten von Patienten mit erhöhtem oder mittlerem Bedarf an Kinesiotherapie erbracht werden, au;szlig;er für die in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung, für die die Beteiligung der Versicherung auf 60 Prozent festgelegt wird, und auf 0 Prozent für andere Kinesiotherapieleistungen."
Article 62. - Artikel 50 § 6 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze ergänzt:
"In den Vereinbarungen Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen werden gegebenenfalls die im Rahmen der Vereinbarungen erlaubten maximalen Überschreitungen der Honorare für die darin bestimmten Leistungen des Verzeichnisses festgelegt. Diese Überschreitung der Honorare ist anwendbar bis zu dem Datum, an dem die Gültigkeitsdauer der für das Jahr 2025 geschlossenen nationalen Vereinbarung Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen abläuft."
Article 63. - Der dritte und der vierte Satz von Artikel 50 § 6 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch Artikel [62] des vorliegenden Gesetzes, werden an dem Datum aufgehoben, an dem die Gültigkeitsdauer der für das Jahr [2028] geschlossenen nationalen Vereinbarung Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen abläuft.
[Art. 63 abgeändert durch Art. 129 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. Dezember 2023 (B.S. vom 29. Dezember 2023)]
Article 64. - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
Paragraph 1 Absatz 1 letzter Satz wird wie folgt abgeändert:
Zwischen den Wörtern "Sobald der Versicherungsausschuss die Regeln in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung" und den Wörtern "durch die Pflegeerbringer für eine Kategorie von Pflegeerbringern festgelegt hat" werden die Wörter "oder die elektronische Bescheinigung von Leistungen, die Anlass zu einer Beteiligung der Pflichtversicherung geben," eingefügt.
Zwischen den Wörtern "Abkommens- oder Vereinbarungskommission die" und den Wörtern "zusätzlichen Daten" werden die Wörter "Honorarzuschläge und die anderen" eingefügt.
Der Satz wird durch die Wörter ", wenn sie entweder nur Leistungen erbringen, die keinen Anlass zu einer Beteiligung der Pflichtversicherung geben, oder Leistungen erbringen, die Anlass zu einer Beteiligung der Pflichtversicherung geben, und das gegebenenfalls zusammen mit Leistungen, die keinen Anlass zu einer Beteiligung geben." ergänzt.
Ein Satz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: "Die im vorhergehenden Satz erwähnte Übermittlung von Zuschlägen und anderen zusätzlichen Daten soll es den Versicherungsträgern ermöglichen, sowohl ihren gesetzlichen Auftrag der proaktiven Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder als auch ihre Rolle als Mitverwalter der Gesundheitspflegeversicherung zu gewährleisten."
In § 1 Absatz 13 werden die Wörter ", verboten" aufgehoben.
Paragraph 1/1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann die Pflegeerbringer dazu verpflichten, den Begünstigten gemä;szlig; den von Ihm bestimmten Modalitäten eine schriftliche Kostenschätzung auszuhändigen:
entweder auf der Grundlage eines Vorschlags, der von der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission aus eigener Initiative gemacht wird,
oder auf der Grundlage des Vorschlags, der von der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission auf Antrag des Ministers gemacht wird,
oder auf der Grundlage des vom Minister ausgearbeiteten Vorschlags, dessen ursprünglicher Text beibehalten oder abgeändert wird, nachdem er der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission zur Stellungnahme vorgelegt worden ist; es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme abgegeben worden ist, wenn sie einen Monat nach ihrer Beantragung nicht erteilt wurde.
Gibt es für den betreffenden Beruf keine Abkommens- oder Vereinbarungskommission, werden die vorerwähnten Befugnisse vom Versicherungsausschuss ausgeübt."
Paragraph 1/2 wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 1 werden die Wörter ", wenn diese Leistungen zusammen mit Leistungen erbracht werden, die Anlass zu einer Beteiligung geben" aufgehoben und Nr. 1 wird durch die Wörter "oder wenn der Pflegeerbringer dem Begünstigten nur Leistungen in Rechnung stellt, die keinen Anlass zu einer Beteiligung der Pflichtversicherung geben," ergänzt.
Paragraph 1/2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die Leistungen, die Er bestimmt, vorsehen, dass bei der Angabe von Zuschlägen auf dem Beleg oder jeder gleichwertigen Rechnung die Verteilung, die Art. und Weise der Verteilung und die Zweckbestimmung dieser Zuschläge vermerkt wird."
Article 65. - In Artikel 73quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird Nr. 2 aufgehoben.
Abschnitt 2 - Organisation der Gesundheitsberufe
Article 66. - In Artikel 2 Buchstabe l) desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, werden zwischen den Wörtern "Hebammen," und den Wörtern "die gesetzlich ermächtigt sind, ihre Kunst auszuüben" die Wörter "klinische Psychologen und klinische Heilpädagogen," eingefügt.
Article 67. - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 30 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 2018, wird wie folgt ersetzt:
"30. psychologische und heilpädagogische Betreuung durch klinische Psychologen und klinische Heilpädagogen, die sowohl mono- als auch multidisziplinär arbeiten, insbesondere im Rahmen einer multidisziplinären Partnerschaft."
Article 68. - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 23 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 23 - Der König kann unter den von Ihm bestimmten Bedingungen - entweder für alle Begünstigten oder für Kategorien von Begünstigten - einen Eigenanteil an den Kosten der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 30 erwähnten Leistungen vorsehen."
Article 69. - Artikel 56 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, unter denen den in Artikel 23 des Gesetzes vom 22. April 2019 über die Qualität der Ausübung der Gesundheitspflege erwähnten zugelassenen funktionalen Zusammenschlüssen eine Finanzierung gewährt wird. Er kann bestimmen, dass die Finanzierung oder Teile davon auf der Grundlage der Parameter erfolgen können, die Er zu diesem Zweck festlegt. Damit verbundene Ausgaben gehen vollständig zu Lasten des Globalhaushaltsziels."
Article 70. - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 69.
Abschnitt 3 - Pharma-Bestimmungen
Article 71. - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2019, wird durch eine Nr. 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"22. bewertet - wenn es keine Kommission oder keinen Fachausschuss des Instituts gibt oder wenn es einer Kommission oder einem Fachausschuss des Instituts unmöglich ist, ihre beziehungsweise seine Aufgaben auszuüben - die Akte, deren Nichtbearbeitung für die Begünstigten nachteilig ist. Eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe kann vom Institut eingerichtet werden, wenn die technische Fachkompetenz des Versicherungsausschusses als unzureichend erachtet wird. Die vom Versicherungsausschuss getroffenen Entscheidungen werden dem Minister anschlie;szlig;end übermittelt."
Article 72. - In Artikel 29quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Februar 2020, werden die Wörter "aus internen Sachverständigen," aufgehoben.
Article 73. - In Artikel 34 Absatz 1 Nr. 19 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, und in Artikel 165 Absatz 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, werden die Wörter "Diätkost zu besonderen medizinischen Zwecken" durch die Wörter "Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke" ersetzt.
Article 74. - In Titel 3 Kapitel 5 desselben Gesetzes wird Abschnitt 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002 und aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Abschnitt 14bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf die in Krankenhäusern unzureichend verwendeten Fertigarzneimittel und Medizinprodukte
Article 71bis. - § 1 - Um dem Mangel an freiem Wettbewerb und/oder der nicht optimalen beziehungsweise suboptimalen Anwendung des Gesetzes über die öffentlichen Aufträge und der daraus hervorgehenden unzureichenden Verwendung von günstigeren oder potenziell rentablen Alternativen abzuhelfen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für eine von Ihm festgelegte Kategorie der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4bis und 5 erwähnten Produkte, die auf der Liste der erstattungsfähigen Produkte stehen, eine oder mehrere der folgenden besonderen Regeln vorsehen:
die Bedingungen und Fristen festlegen, gemä;szlig; denen die in Artikel 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen erwähnten Krankenhäuser einen öffentlichen Auftrag im Sinne von Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge vergeben müssen im Sinne von Artikel 2 Nr. 37 desselben Gesetzes,
eine oder mehrere Bedingungen festlegen, denen Auftragsunterlagen im Sinne von Artikel 2 Nr. 43 desselben Gesetzes vom 17. Juni 2016 entsprechen müssen, insbesondere was den Inhalt der Eignungs-, Zuschlags- und/oder technischen Kriterien, die Unterteilung in Lose und die obligatorisch aufzunehmenden Klauseln angeht,
die Höchstdauer des öffentlichen Auftrags begrenzen oder anpassen,
die Bedingungen und Modalitäten festlegen, aufgrund deren die Produkte dieser Kategorie von den vorerwähnten besonderen Regeln befreit werden können,
die obligatorische Aufnahme einer Kündigungsklausel in alle neu auszuschreibenden Aufträge, durch die eine vorzeitige Kündigung des Auftrags im Falle einer Anderung der Erstattungsgrundlage vorgesehen wird.
Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen kommen ebenfalls den einschlägigen Verpflichtungen nach, die der König auferlegen kann, wenn sie die betreffenden Produkte über eine in Artikel 47 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge erwähnte zentrale Beschaffungsstelle, sofern diese zentrale Beschaffungsstelle die anwendbaren Anforderungen erfüllt hat, oder im Rahmen einer gelegentlichen gemeinsamen Auftragsvergabe im Sinne von Artikel 48 desselben Gesetzes vom 17. Juni 2016 erwerben.
§ 2 - Die Krankenhäuser und ihre Angestellten oder Beauftragten stellen dem Institut auf erstes Verlangen und binnen der von ihm festgelegten Frist alle Informationen und Unterlagen bereit, die es für die Ausführung des vorliegenden Artikels als erforderlich erachtet."
Article 75. - In Artikel 37 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2005, 13. Dezember 2006 und 27. Dezember 2012, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Pauschalbetrag wird für die Krankenhäuser, die die Bestimmungen von Artikel 71bis und seine Ausführungserlasse nicht einhalten, während eines vom König zu bestimmenden Zeitraums um einen von Ihm zu bestimmenden Prozentsatz gesenkt. Dieser Zeitraum und dieser Prozentsatz können je nach Art. des Versto;szlig;es verschieden sein und liegen bei höchstens zwölf Monaten beziehungsweise höchstens 10 Prozent des Pauschalbetrags. Der Gesamtbetrag der Senkung darf nicht unter 5.000 EUR liegen. Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Absatzes fest."
Article 76. - In Artikel 72bis § 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "und die zugelassenen Verpackungen ab dem Datum des Inkrafttretens der Erstattung mit einer Kennzeichnungsvignette versehen und keine solche Vignette auf einer nicht zugelassenen Verpackung anbringen" aufgehoben.
Article 77. - Artikel 72bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. gewährleisten, dass das betreffende Fertigarzneimittel, mit Ausnahme von Arzneimitteln für neuartige Therapien, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Anderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bestimmt, spätestens am Tag, an dem die Erstattung in Kraft tritt, tatsächlich erhältlich ist,".
Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. die Kontinuität der Verfügbarkeit des erstattungsfähigen Fertigarzneimittels, mit Ausnahme von Arzneimitteln für neuartige Therapien, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Anderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bestimmt, gewährleisten,".
Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der in Artikel 35bis erwähnte Antragsteller eines Arzneimittels für neuartige Therapien, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Anderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 bestimmt, muss dem Begünstigten das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, zur Verfügung stellen."
Paragraph 2bis wird wie folgt ersetzt:
" § 2bis - Wurde für bestimmte Fertigarzneimittel kein Erstattungsantrag oder Antrag auf Anderung der Erstattungsmodalitäten eingereicht, können die betreffenden Arzneimittel für eine Erstattung berücksichtigt werden oder können die Erstattungsmodalitäten geändert werden, wenn der Minister oder die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln feststellt, dass Begünstigte keine Beteiligung der Versicherung für geeignete therapeutische Mittel erhalten.
Der König legt das Verfahren fest, gemä;szlig; dem die betreffenden Arzneimittel in die in Artikel 35bis erwähnte Liste eingetragen werden können oder gemä;szlig; dem die Modalitäten für die Eintragung in die Liste der betreffenden Arzneimittel geändert werden können."
Article 78. - In Artikel 165 desselben Gesetzes wird Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen Daten über verschriebene zugelassene nichterstattungsfähige Arzneimittel, die in einer der Offentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegeben werden, gesammelt und den Tariffestsetzungsämtern übermittelt werden. Er legt die Bedingungen fest, unter denen die vorerwähnten Daten über die Tariffestsetzungsämter den Versicherungsträgern und dem Institut übermittelt werden. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Datenübermittlungen. Mit der Übermittlung der vorerwähnten Daten soll eine Einsichtnahme in die von den Begünstigten getragenen Kosten für zugelassene nichterstattungsfähige Arzneimittel, die verschrieben und abgegeben werden, ermöglicht werden:
- im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kosten bestimmter dieser Arzneimittel beim fakturierbaren Höchstbetrag für Begünstigte mit einer chronischen Krankheit,
- im Hinblick auf die Entwicklung und Anpassung einer Arzneimittelpolitik, durch die wirtschaftlich und sozial schwache Patienten vor überhöhten persönlichen Kosten für ihre Arzneimittel geschützt werden, einerseits und die wirksame Information und Begleitung dieser Patienten und ihrer verschreibenden Arzte über beziehungsweise bei Verwendung von nichterstattungsfähigen Arzneimitteln wie Analgetika, Psychotropika und Antibiotika, bei denen nur eine kohärente und integrierte Arzneimittelpolitik ausreichende Garantien für eine effiziente Verwendung bietet, durch die die Volksgesundheit im Allgemeinen geschützt wird, andererseits."
Abschnitt 4 - Erstattung medizinischer Leistungen
Article 79. - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 31 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"31. Abgabe von ärztlichen Gutachten infolge eines individuellen Antrags auf ein selbstbestimmtes Lebensende."
Article 80. - In Artikel 36quatrodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "Fachärzten für Pädiatrie" durch das Wort "Fachärzten" ersetzt.
Article 81. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36sexiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 36sexiesdecies - Der König bestimmt auf Vorschlag der Nationalen Kommission Arzte-Krankenkassen die Bedingungen und Modalitäten, gemä;szlig; denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Fachärzten, die an einem krankenhausinternen ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, Pauschalhonorare zahlt."
Abschnitt 5 - Versicherbarkeit und Zugänglichkeit
Article 82. - Artikel 32 Absatz 1 Nr. 6ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt:
"6ter. Selbständige, die die Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen Ansprüche im Rahmen des Anspruchs auf Überbrückungsma;szlig;nahmen, wie in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsma;szlig;nahmen für Selbständige erwähnt, geltend machen,"
Article 83. - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2007, wird Absatz 3 wie folgt ergänzt:
"Er bestimmt ebenfalls, was unter "aufgrund einer anderen belgischen oder ausländischen Gesundheitspflegeversicherungsregelung Anrecht auf Gesundheitspflege haben oder erheben können" zu verstehen ist."
Article 84. - In Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 3quater - Palliativstatut
Article 37vicies/2. - Der König legt ein oder mehrere Palliativstatuten fest, mit denen die von Ihm bestimmten Rechte verbunden sind.
Für die Ausarbeitung dieses Statuts oder dieser Statuten wird insbesondere einem oder mehreren der folgenden Kriterien Rechnung getragen:
Lebenserwartung des Begünstigten,
Pflegebedarf des Begünstigten.
Der König bestimmt die Bedingungen für die Gewährung und die Dauer dieses Statuts oder dieser Statuten."
Article 85. - Artikel 126 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten festlegen für die Eintragung von Amts wegen von minderjährigen Kindern, die gemä;szlig; Artikel 32 des vorliegenden koordinierten Gesetzes Anrecht auf Gesundheitsleistungen haben können.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, unter denen die Person zu Lasten den Berechtigten wechseln kann."
Article 86. - Artikel 174 Nr. 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird wie folgt ersetzt:
"9. Ansprüche auf Rückzahlung unrechtmä;szlig;ig gezahlter Eigenbeiträge, die aufgrund der in den Artikeln 123 und 125 vorgesehenen Ausführungsma;szlig;nahmen gezahlt worden sind, verjähren in fünf Jahren ab Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen."
Article 87. - Artikel 174 letzter Absatz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. August 1994, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 3 kann Er auch für die von Ihm bestimmten Leistungen, die über die Drittzahlerregelung in Rechnung gestellt werden, nach Stellungnahme der zuständigen Vereinbarungs- und Abkommenskommission oder, bei Pflegeerbringern ohne Vereinbarungs- und Abkommenskommission, nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses eine kürzere Verjährungsfrist festlegen."
Abschnitt 6 - Beziehungen zu den Patientenorganisationen
Article 88. - In Titel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 13/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13/2 - Beim Institut wird ein Patientenforum eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Bedürfnisse der Patienten, so wie sie von den Patientenorganisationen geäu;szlig;ert werden, bei der Ausarbeitung einer mit den Befugnissen des Instituts zusammenhängenden Politik zu berücksichtigen.
Der König bestimmt die Zusammensetzung dieses Forums, wobei Er auf eine ausgewogene Vertretung der Patientenorganisationen achtet. Er bestimmt auf dieselbe Weise die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieses Forums."
Abschnitt 7 - Haushaltsbestimmungen
Article 89. - Artikel 51 § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"Der vorerwähnte Dienst übermittelt spätestens am 30. Juni für die kumulierten jährlichen Ausgaben des vorhergehenden Haushaltsjahres dem Versicherungsausschuss, dem Allgemeinen Rat, der Haushaltskontrollkommission, den betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommissionen, dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und dem Minister des Haushalts einen Standardbericht über die Ausgabenentwicklung für jeden Gesundheitspflegesektor auf der Grundlage spezifischer Indikatoren, unter anderem des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1999 zur Ausführung von Artikel 51 § 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zur Bestimmung, was unter bedeutender Überschreitung oder drohender bedeutender Überschreitung des Teilhaushaltszieles zu verstehen ist."
In Absatz 2 werden der zweite und der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
"Dieser Bericht bezieht die Abkommens- oder Vereinbarungskommissionen ein und im Bericht wird insbesondere vermerkt: der Stand der Verwirklichung der neuen Initiativen und Einsparungen unter Berücksichtigung des intersektoriellen Aspekts, die drohende Überschreitung des jährlichen Teilhaushaltsziels und der technischen Berechnungen, eine Analyse der Ursachen dieser Überschreitung, aber auch der Entwicklungen der Verzeichniskodes, die der Vergangenheit nicht entsprechen."
Article 90. - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2019, wird wie folgt abgeändert:
Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Regeln festlegen, gemä;szlig; denen das Recht auf die gesamten oder einen Teil dieser Beträge für jeden der fünf Landesverbände und für die Kasse für Gesundheitspflege der HR Rail von der Weise abhängig gemacht wird, wie diese ihre gesetzlichen Aufgaben ausführen. Der Rat des Kontrollamtes der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird gemä;szlig; den vom König festgelegten Modalitäten mit dieser Bewertungsaufgabe beauftragt und teilt dem Institut seinen Beschluss mit."
In Absatz 7 werden die Wörter "diese Beträge" durch die Wörter "die in Absatz 6 erwähnten Beträge" ersetzt.
Zwischen Absatz 7 und Absatz 8 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten, einschlie;szlig;lich der Modalitäten in Bezug auf die Verzugszinsen, festlegen, gemä;szlig; denen jeder in Absatz 6 erwähnte Versicherungsträger dem Institut den Teil der in Absatz 6 und 7 erwähnten Verwaltungskosten zurückzahlt, den das Institut ihm bereits gezahlt hat und auf den er schlie;szlig;lich aufgrund der in Absatz 6 erwähnten Bewertung kein Anrecht hat. Der König kann ebenfalls den Verwendungszweck der so zurückgezahlten Beträge bestimmen oder zumindest die diesbezüglichen allgemeinen Regeln festlegen und den Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss ermächtigen, diese konkret auszuführen. Die Zurückzahlung der Beträge erfolgt für die Jahre 2017, 2018 und 2019 spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem vorliegende Bestimmung veröffentlicht wird. Ab 2020 werden die Beträge jährlich zurückgezahlt, und zwar spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem dem Versicherungsträger und dem Institut der Beschluss des Rates des Kontrollamtes der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände in Bezug auf die in Absatz 6 erwähnte Bewertung mitgeteilt wird. Erfolgt die Zurückzahlung durch den in Absatz 6 erwähnten Versicherungsträger nicht in der vorgegebenen Frist, zieht das Institut diesen Betrag von einem Betrag ab, den es dem Versicherungsträger schuldet."
Article 91. - In Artikel 195 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2019, wird Nr. 3 durch die Wörter ", und zuzüglich der Beträge, die in Anwendung von Artikel 194 § 3 zu Lasten der Verwaltungskosten gelegt werden" ergänzt.
Article 92. - Artikel 91 wird wirksam mit 1. Januar 2014.
Article 93. - Artikel 196 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Ab dem Rechnungsjahr 2015 wird der in § 1 Absatz 4 Nr. 1 erwähnte Verteilerschlüssel gemä;szlig; dem in Artikel 196ter erwähnten System der finanziellen Haftung angewandt."
Article 94. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 196ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 196ter - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das System der globalen finanziellen Haftung der Versicherungsträger fest, das ab dem Rechnungsjahr 2015 anwendbar ist. Er legt insbesondere die Berechnungskriterien und das Verfahren fest."
Article 95. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 196quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 196quater - Das System der finanziellen Haftung der Versicherungsträger ist nicht auf die Rechnungsjahre 2020 und 2021 anwendbar."
Article 96. - Die Artikel 93 und 94 treten an einem vom König festzulegenden Datum und frühestens am 1. Januar 2015 in Kraft.
Abschnitt 8 - Tageskrankenhausaufenthalt
Article 97. - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 2018, wird durch einen Buchstaben v) und einen Buchstaben w) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"v) "Tageskrankenhausaufenthalt": eine Aufnahme und ein Aufenthalt ohne Übernachtung in einem zugelassenen Krankenhaus, wobei sich der Patient einem oder mehreren planbaren Eingriffen unterzieht; diese Eingriffe erfordern festgelegte Verfahren in den Bereichen Patientenauswahl, Sicherheit, Qualitätskontrolle, Kontinuität, Nachsorge, Verfassen von Berichten und Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen medizinisch-technischen Diensten unter der Aufsicht und Leitung eines an das Krankenhaus gebundenen Facharztes mit einer angemessenen Überwachung und Pflegeerbringung,
"Krankenhausbehandlung zu Hause": Situationen, in denen die Pflege unter Einhaltung der geltenden Vorschriften sowie der Sicherheits- und Qualitätskriterien am Wohnort des Begünstigten erbracht werden kann; wenn diese Kriterien nicht eingehalten werden können, muss die Pflege im Rahmen einer klassischen Krankenhausaufnahme oder eines Tageskrankenhausaufenthalts erbracht werden."
Abschnitt 9 - Medizinische Kontrolle und Evaluation
Article 98. - In Artikel 50 § 6 letzter Absatz desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "von Artikel 141 §§ 2 und 3" durch die Wörter "der Artikel 142 bis 144" ersetzt.
Article 99. - Artikel 77sexies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 2018, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 77sexies - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Pflegeerbringer: einen Pflegeerbringer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n), die Bevollmächtigten und/oder die Stelle, die die Einnahme der von der Gesundheitspflegepflichtversicherung geschuldeten Beträge organisiert.
Wenn in Bezug auf einen Pflegeerbringer schwerwiegende, genaue und übereinstimmende Indizien für einen Betrug vorliegen, können die Zahlungen der Versicherungsträger an diesen Pflegeerbringer im Rahmen der Drittzahlerregelung für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
Jeder Versicherungsträger oder Sozialversicherte kann diese Indizien dem Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle mitteilen, der ebenfalls auf eigene Initiative handeln kann.
Teilt ein Versicherungsträger dem Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle Indizien für einen Betrug mit, teilt er sie gleichzeitig den anderen Versicherungsträgern mit.
§ 2 - Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle notifiziert dem betreffenden Pflegeerbringer die Taten, auf die sich die Indizien für einen Betrug beziehen.
Er fordert ihn ebenfalls dazu auf, ihm seine Verteidigungsmittel binnen einer Frist von einem Monat zu übermitteln.
Die Notifizierung der Indizien für einen Betrug und das Anfordern der Verteidigungsmittel erfolgen entweder per Einschreibesendung, für die davon ausgegangen wird, dass sie am dritten Werktag nach dem Tag ihrer Aushändigung an den Postdiensteanbieter zugestellt worden ist, oder mittels der in Artikel 146quater erwähnten elektronischen Dienste.
§ 3 - Nach Prüfung der Verteidigungsmittel oder in Ermangelung von Verteidigungsmitteln innerhalb der vorgegebenen Frist fasst der leitende Beamte oder der von ihm bestimmte Beamte seinen Beschluss. Wenn er beschlie;szlig;t, die Zahlungen der Versicherungsträger im Rahmen der Drittzahlerregelung auszusetzen, bestimmt er, wie lange die Aussetzung dauert und ob die Zahlungen ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
Der Beschluss wird spätestens binnen zwei Monaten nach Empfang der Verteidigungsmittel oder in Ermangelung von Verteidigungsmitteln spätestens binnen zwei Monaten nach Ablauf der in § 2 Absatz 2 erwähnten Frist von einem Monat gefasst.
Die Aussetzung der Zahlungen gilt sowohl für Leistungen, die im Aussetzungszeitraum erbracht wurden, als auch für Leistungen, die vorher erbracht wurden, aber zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses noch nicht von den Versicherungsträgern gezahlt worden sind.
Sie gilt ebenfalls unabhängig von der Drittzahlernummer, die der Pflegeerbringer verwendet hat, in Bezug auf den schwerwiegende, genaue und übereinstimmende Indizien für einen Betrug vorliegen.
§ 4 - Der Beschluss wird dem Pflegeerbringer per Einschreibesendung notifiziert. Er wird, ungeachtet einer Berufung, am dritten Werktag nach dem Tag seiner Aushändigung an den Postdiensteanbieter wirksam.
Er kann ebenfalls mittels der in Artikel 146quater erwähnten elektronischen Dienste notifiziert werden. In diesem Fall wird der Beschluss, ungeachtet einer Berufung, am ersten Werktag nach dem Tag des Versands der E-Mail, in der der Empfänger darüber informiert wird, dass der Beschluss über die in Artikel 146quater erwähnten Dienste verfügbar ist, wirksam.
Eine Abschrift des Beschlusses wird gleichzeitig den Versicherungsträgern notifiziert.
Eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung kann gemä;szlig; Artikel 144 § 2 Nr. 4 bei der erstinstanzlichen Kammer eingelegt werden.
§ 5 - Ab dem Datum des Wirksamwerdens des Beschlusses muss der betreffende Pflegeerbringer, der die Drittzahlerregelung anwendet, den Versicherungsträgern die in Artikel 53 § 1 erwähnten Unterlagen, zur Vermeidung des Verfalls, binnen einer Frist von zwei Monaten nach Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden, übermitteln.
Für die Leistungen, die vor dem Aussetzungszeitraum erbracht wurden und für die die Verjährung gemä;szlig; Artikel 174 Absatz 1 Nr. 3 und 4 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses noch nicht erreicht ist, läuft die Ausschlussfrist dennoch ab dem Monat nach dem Monat, in dem der Beschluss wirksam wird.
§ 6 - Die Aussetzung der Zahlungen endet von Rechts wegen, wenn binnen zwölf Monaten ab dem Datum des Wirksamwerdens des Beschlusses kein Feststellungsprotokoll erstellt wurde.
Das Feststellungsprotokoll kann sich sowohl auf Leistungen beziehen, die dem Wirksamwerden der Aussetzung der Zahlungen vorausgegangen sind, als auch auf Leistungen, die im Aussetzungszeitraum erbracht wurden.
Wird ein Feststellungsprotokoll erstellt, können Leistungen, die im Aussetzungszeitraum erbracht wurden, und noch zu zahlende Leistungen, die vor diesem Zeitraum erbracht wurden, bis zum definitiven Beschluss über den Inhalt der Akte nicht von den Versicherungsträgern im Rahmen der Drittzahlerregelung gezahlt werden.
§ 7 - Die durch die Versicherungsträger ausgesetzten Zahlungen können gemä;szlig; Artikel 206bis § 1 für die Zahlung der dem Institut in Ausführung eines in Artikel 156 erwähnten definitiven Beschlusses geschuldeten Beträge verwendet werden."
Article 100. - Artikel 139 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 1 werden die Wörter "regionalen Dienststellen im Sinne von Artikel 32" durch die Wörter "Ausführungsdiensten im Sinne" ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter "regionalen Dienststellen" durch das Wort "Ausführungsdienste" ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter "regionalen Dienststellen" durch das Wort "Ausführungsdiensten" ersetzt.
Article 101. - Artikel 140 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert:
In § 1 Absatz 1 Nr. 19 werden nach den Wörtern "der Rehabilitationszentren" die Wörter ", die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen," eingefügt.
In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 20 und 21 aufgehoben.
In § 1 Absatz 2 wird die Zahl "21" durch die Zahl "19" ersetzt.
Paragraph 1 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Sie sind unter anderem beauftragt, auf die Einheitlichkeit der Akten der unterschiedlichen Sprachrollen zu achten."
Paragraph 4 wird aufgehoben.
Paragraph 5 wird aufgehoben.
Article 102. - Artikel 142 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert:
In § 1 Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter "eine administrative Geldbu;szlig;e von 50 EUR bis zu 500 EUR" durch die Wörter "eine administrative Geldbu;szlig;e von 50 EUR, die mit der Zahl der betreffenden Sozialversicherten zu multiplizieren ist, mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR" ersetzt.
In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "bringt die vollständige Rückzahlung das Erlöschen der administrativen Verfolgung mit sich" durch die Wörter "wird durch die vollständige Rückzahlung eine administrative Verfolgung verhindert" ersetzt.
In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "bringt die vollständige Rückzahlung nicht das Erlöschen der administrativen Verfolgung mit sich und steht sie" durch die Wörter "wird die administrative Verfolgung nicht durch die vollständige Rückzahlung verhindert und steht die vollständige Rückzahlung" ersetzt.
In § 3 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Nr. 1, 2, 3, 7, 9 und 10" durch die Wörter "Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10" ersetzt.
Article 103. - Artikel 143 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert:
In § 1 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Nr. 1, 2 und 3" durch die Wörter "Nr. 1, 2, 3 und 4" ersetzt.
In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Nr. 7, 8, 9 und 10" durch die Wörter "Nr. 5, 6, 7, 8, 9 und 10" ersetzt.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung oder mittels der in Artikel 146quater erwähnten elektronischen Dienste" ersetzt.
Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Es wird davon ausgegangen, dass die vorerwähnten Mitteilungen, die per Einschreibesendung erfolgen, am zweiten Werktag nach ihrer Aushändigung an den Postdiensteanbieter empfangen worden sind."
In § 2 letzter Absatz werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "per Einschreibesendung oder mittels der in Artikel 146quater erwähnten elektronischen Dienste" ersetzt.
In § 3 werden die Wörter "Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 9 und 10" aufgehoben.
Article 104. - Artikel 146 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Nr. 1 bis 5" durch die Wörter "Absatz 4 Nr. 1 bis 7" ersetzt.
[Abänderung des niederländischen Textes]
Der letzte Absatz wird aufgehoben.
Article 105. - In Titel 7 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1quater, der die Artikel 146ter bis 146quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 1quater - Elektronische Akte, elektronische Dienste und elektronische Signatur
Article 146ter. - § 1 - Das Institut stellt dem Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle eine Akte auf einem gesicherten elektronischen Datenträger (nachstehend "elektronische Akte" genannt) zur Verfügung für die Bearbeitung von Untersuchungen des Inspektionspersonals des Dienstes und für die Bearbeitung von Verfahren vor den in den Artikeln 143 und 144 erwähnten Organen.
Das Institut gilt als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.
Das Institut ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Ma;szlig;nahmen, um den Ursprung und die Integrität des Inhalts der elektronischen Akte, die Wahrung ihrer vertraulichen Elemente sowie die Speicherung und Zeitstempelung ihrer Unterlagen sicherzustellen.
§ 2 - Die elektronische Akte beinhaltet alle Daten, die für die Ausführung der Aufträge des in Artikel 139 Absatz 4 erwähnten Dienstes erforderlich sind.
Sie beinhaltet die elektronisch erstellten Unterlagen und die Unterlagen, die aus der Digitalisierung von Schriftstücken in Papierform hervorgehen.
Unterlagen, die aufgrund ihres Alters und/oder ihres Umfangs technisch nicht in ein elektronisches Format umgewandelt werden können, werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Träger fortgeschrieben.
§ 3 - Die Beweiskraft des Inhalts der elektronischen Akte wird durch Artikel 36/1 des Gesetzes vom 21. August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2016 über die Beweiskraft der von den Einrichtungen für soziale Sicherheit verarbeiteten Daten geregelt.
Die Aufbewahrung der elektronischen Akte wird während drei;szlig;ig Jahren gewährleistet oder bis alle Rechtsmittel jedes anhängigen Verfahrens, auf das sich die auf diesem Träger gespeicherten Daten beziehen, erschöpft sind. Diese Aufbewahrungsfrist von drei;szlig;ig Jahren betrifft nur die Akten, die Gegenstand eines Verfahrens vor den in den Artikeln 143 und 144 erwähnten Organen waren. Für andere Akten ist die Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre ab Schlie;szlig;ung der Akte begrenzt.
Article 146quater. - § 1 - Das Institut stellt den in § 2 erwähnten Personen unter den in Artikel 146ter aufgeführten Bedingungen gesicherte elektronische Dienste zur Verfügung.
Bei der ersten Anhörung eines Pflegeerbringers durch das Inspektionspersonal wird er gefragt, ob er alle weiteren Notifizierungen über die elektronischen Dienste an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erhalten möchte. Er wird darauf hingewiesen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt Zugang zu den elektronischen Diensten erhalten kann.
§ 2 - Die elektronischen Dienste sind über die Website des Instituts verfügbar.
Folgende Personen können mittels der elektronischen Dienste auf die elektronische Akte zugreifen: die Pflegeerbringer und die in Artikel 164 Absatz 2 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen, die von einer Untersuchung oder einem Verfahren vor den in den Artikeln 143 und 144 erwähnten Organen betroffen sind, ihr Anwalt oder Beistand, der Anwalt des Dienstes und gegebenenfalls jeder gesetzlich ermächtigte Dritte.
Die Zugriffsrechte werden infolge eines über die elektronischen Dienste eingereichten Antrags von dem Personal verwaltet, das vom leitenden Beamten des Dienstes zu diesem Zweck bestimmt wurde.
Der Antrag enthält folgende Informationen:
den Namen und Vornamen des Antragstellers,
seine Nationalregisternummer,
seine Sprachrolle,
seine E-Mail-Adresse,
die Referenznummer der betreffenden Akte,
die berufliche Eigenschaft des Antragstellers.
Der Antragsteller wird über die in seinem Antrag angegebene E-Mail-Adresse unter Angabe des Aktenzeichens von der Erlaubnis zum Zugriff auf die Akte in Kenntnis gesetzt. Bei Verweigerung des Zugriffs wird der Grund dafür angegeben.
Die Zugriffsrechte werden zeitlich begrenzt sein. Sie werden nach Abschluss der Verfahren vor den in den Artikeln 143 und 144 erwähnten Organen und im Falle einer verwaltungsrechtlichen Kassationsbeschwerde nach Abschluss des in Artikel 156 § 2 Absatz 2 erwähnten Verfahrens vor dem Staatsrat entzogen.
§ 3 - Die elektronischen Dienste ermöglichen es, den Inhalt der elektronischen Akte einzusehen und Aktenstücke dieser Akte herunterzuladen.
Sie ermöglichen ebenfalls alle Notifizierungen oder Übermittlungen, die im Rahmen einer vom Inspektionspersonal durchgeführten Untersuchung oder im Rahmen eines Verfahrens vor den in den Artikeln 143 und 144 erwähnten Organen erforderlich sind.
Unterlagen, die technisch nicht in ein elektronisches Format umgewandelt werden können, können in Papierform gegen Empfangsbestätigung hinterlegt oder per Einschreibesendung mit Rückschein verschickt werden.
§ 4 - Mittels der elektronischen Dienste notifizierte oder übermittelte Unterlagen haben bis zum Beweis des Gegenteils dieselbe Beweiskraft wie auf Papier notifizierte und übermittelte Unterlagen.
Jede über die elektronischen Dienste notifizierte oder übermittelte Unterlage gilt als Original.
Das Datum der Notifizierung oder der Übermittlung einer Unterlage ist das Datum, an dem die Unterlage über die elektronischen Dienste hinterlegt wurde. Das Hinterlegungsdatum wird in der elektronischen Akte vermerkt.
§ 5 - Wenn der Empfänger eine E-Mail erhält, in der er darüber informiert wird, dass eine Unterlage über die elektronischen Dienste verfügbar ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass er diese Unterlage am ersten Werktag nach dem Versand dieser E-Mail zur Kenntnis genommen hat.
§ 6 - Wenn die Nutzung der elektronischen Dienste aufgrund höherer Gewalt, insbesondere wegen einer Störung oder eines Ausfalls des Systems, nicht möglich ist, kann jeder Versand auf Papier erfolgen, und zwar spätestens am ersten Werktag nach der Frist, die für den Versand auf Papier - entweder per Einschreibesendung mit Rückschein oder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung - vorgesehen ist.
In Papierform versandte oder hinterlegte Schriftstücke werden anschlie;szlig;end mit Beweiskraft gescannt und in die elektronische Akte aufgenommen.
Article 146quinquies. - Das Personal des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle, der leitende Beamte, die erstinstanzlichen Kammern und die Widerspruchskammern verwenden die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.
Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, die qualifizierte elektronische Signatur innerhalb der unter Androhung der Nichtigkeit oder des Ausschlusses vorgeschriebenen Fristen zu verwenden, wird die handschriftliche Unterschrift verwendet."
Article 106. - In Artikel 153 § 3 Absatz 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "des Versicherungsausschusses" jeweils durch die Wörter "des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle" ersetzt.
Article 107. - Artikel 156 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Erfolgt die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Notifizierung mittels der in Artikel 146quater erwähnten elektronischen Dienste, läuft die Widerspruchsfrist ab dem ersten Werktag nach dem Tag des Versands der E-Mail, in der der Empfänger darüber informiert wird, dass der Beschluss über die in Artikel 146quater erwähnten elektronischen Dienste eingesehen werden kann."
Article 108. - Artikel 157 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
[Abänderung des niederländischen Textes]
Die Wörter "werden unter der Internetadresse des LIKIV anonym veröffentlicht" werden durch die Wörter "werden pseudonymisiert und auf der Website des LIKIV veröffentlicht" ersetzt.
Article 109. - In Artikel 185 § 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "die in Artikel 146 erwähnten Arzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren, Krankenpfleger-Kontrolleure und Sozialkontrolleure" durch die Wörter "das in Artikel 146 § 1 Absatz 2 erwähnte Inspektionspersonal" ersetzt.
Article 110. - Artikel 73 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Der Arzt und die Fachkraft der Zahnheilkunde" durch die Wörter "Die Pflegeerbringer" ersetzt.
In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zu verschreiben" und den Wörtern ", zu erbringen" die Wörter "oder verschreiben zu lassen" eingefügt.
Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben.
In § 2 werden die Wörter "gemä;szlig; dem in Artikel 146bis § 1 vorgesehenen Verfahren" und die Wörter "gemä;szlig; dem in Artikel 146bis vorgesehenen Verfahren" jeweils aufgehoben.
In § 2/1 werden die Wörter "gemä;szlig; dem in Artikel 146bis § 1 vorgesehenen Verfahren" und die Wörter "gemä;szlig; dem in Artikel 146bis vorgesehenen Verfahren" jeweils aufgehoben.
In § 2/2 werden die Wörter "gemä;szlig; dem in Artikel 146bis § 1 vorgesehenen Verfahren" und die Wörter "gemä;szlig; dem in Artikel 146bis vorgesehenen Verfahren" jeweils aufgehoben.
In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "entsprechend dem in Artikel 146bis erwähnten Verfahren" aufgehoben.
Paragraph 3 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
"Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle, die wissenschaftlichen Vereinigungen und Einrichtungen, die eine allgemeine Bekanntheit genie;szlig;en, können ebenfalls beim vorerwähnten Rat und beim vorerwähnten Evaluationsausschuss eine wissenschaftliche Akte einreichen, in der ein beziehungsweise mehrere Indikatoren vorgeschlagen werden. Der Nationale Rat oder der Evaluationsausschuss verfügt über eine Frist von drei Monaten, um über die Akte zu befinden. Die vorgeschlagenen Indikatoren können von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, die zu den Gruppen gehören, die zusammen die Universitäten, die wissenschaftlichen medizinischen Vereinigungen, die zugelassenen Allgemeinmediziner und die Fachärzte vertreten, abgelehnt werden, wenn sie dies inhaltlich begründen. Befinden der Nationale Rat oder der Evaluationsausschuss nicht innerhalb der vorerwähnten Frist über die Akte, werden die vorgeschlagenen Indikatoren gebilligt."
In § 4 werden die Wörter "gemä;szlig; dem in Artikel 146bis § 2 vorgesehenen Verfahren" aufgehoben.
Article 111. - [...]
[Art. 111 widerrufen durch Art. 26 des G. vom 29. November 2022 (B.S. vom 9. Dezember 2022)]
Article 112. - In Artikel 144 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 2018, wird Nr. 3 aufgehoben.
Article 113. - Artikel 146bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert:
Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"Der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle holt nach Meldung durch die Versicherungsträger, durch die Profilkommissionen oder auf eigene Initiative die Daten über die Leistungen ein, die von den in Artikel 73 § 2 erwähnten Indikatoren betroffen sind.
Die von den Profilkommissionen übermittelten Feststellungen haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie können als solche vom Inspektionspersonal des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle zur Feststellung der in Artikel 73bis Nr. 4, 5 und 6 erwähnten Verstö;szlig;e verwendet werden."
La consultation de ce document ne se substitue pas à la lecture du Moniteur belge correspondant. Nous déclinons toute responsabilité pour d'éventuelles inexactitudes résultant de la transcription de l'original dans ce format.
Ce texte est publié selon les conditions de réutilisation propres à Justel, et non sous une licence Legalize ou du domaine public.
Justel
Licence ouverte / open data fédéral belge (CC0 par défaut)