23 FEVRIER 2022. - Loi adaptant la loi générale sur les douanes et accises au Code des douanes de l'Union et portant dispositions diverses. - Traduction allemande

Type Loi
Publication 2026-01-27
État En vigueur
Département Intérieur
Source Justel
articles 11
Historique des réformes JSON API
Article 2. - 13 - [Abänderungen des niederländischen Textes des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen]

TITEL 3 - Modernisierung der französischen Sprache

Article 14. - 20 - [Abänderungen des französischen Textes desselben Gesetzes]

TITEL 4 - Vereinheitlichung der Währung

Article 21. - [Abänderungen des französischen und niederländischen Textes desselben Gesetzes]
Article 22. - 23 - [Abänderungen des französischen Textes desselben Gesetzes]
Article 24. - [Abänderungen des niederländischen Textes desselben Gesetzes]

TITEL 5 - Anpassung an die neuen europäischen Bezeichnungen

Article 25. - [Abänderung des französischen Textes desselben Gesetzes]
Article 26. - In Artikel 22/4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Article 27. - In der Überschrift von Kapitel 10bis desselben Gesetzes werden die Wörter "von Gemeinschaftswaren" durch die Wörter "von Unionswaren" ersetzt.

TITEL 6 - Anpassungen zwecks Gewährleistung der Übereinstimmung des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen mit dem Zollkodex der Union

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen, Zollschuld und buchmä;szlig;ige Erfassung, allgemeine Bestimmungen

Article 28. - In Artikel 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2019, wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"1bis. Zollkodex der Union: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,".

Article 29. - Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:

"a) Einfuhrabgaben wie in Artikel 5 Nr. 20 des Zollkodex der Union bestimmt,".

Article 30. - Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:

"b) Ausfuhrabgaben wie in Artikel 5 Nr. 21 des Zollkodex der Union bestimmt,".

Article 31. - Artikel 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:

"5. Zollschuld: die Zollschuld wie in Artikel 5 Nr. 18 des Zollkodex der Union bestimmt,".

Article 32. - Artikel 1 Nr. 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:

"7. Zollverfahren: die in Artikel 5 Nr. 16 des Zollkodex der Union aufgenommenen Verfahren,".

Article 33. - Artikel 1 Nr. 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt:

"8. Zollgebiet der Union: das Zollgebiet der Union wie in Artikel 4 des Zollkodex der Union bestimmt,".

Article 34. - Artikel 1 Nr. 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:

"9. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr genannt: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr wie in den Artikeln 201 und 202 des Zollkodex der Union bestimmt,".

Article 35. - In Artikel 1 Nr. 10 desselben Gesetzes werden nach dem Wort "Güter" die Wörter "sowie diesbezügliche Technologie" eingefügt.
Article 36. - Artikel 1 Nr. 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt ersetzt:

"12. Unionswaren: Unionswaren wie in Artikel 5 Nr. 23 des Zollkodex der Union bestimmt,".

Article 37. - Artikel 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"14. Kapitän: im Sinne des vorliegenden Gesetzes jeden Kapitän, Schiffsführer oder Schiffer, der mit dem Führen eines Seeschiffes oder eines anderen Fahrzeugs beauftragt ist,".

Article 38. - Artikel 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"15. Pilot-verantwortlichem Luftfahrzeugführer: den Pilot-verantwortlichen Luftfahrzeugführer eines Luftfahrzeugs."

Article 39. - In Artikel 3/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, werden die Wörter "des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung" aufgehoben.
Article 40. - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 4 - Die Generalverwaltung Zoll und Akzisen ist mit der Erhebung der in Artikel 1 Nr. 4 erwähnten Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der Akzisen beauftragt."

Article 41. - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Article 42. - In Artikel 8 desselben Gesetzes wird der Satz "Alle Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand der Waren auf dem Land- und Wasserweg sind auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand auf dem Luftweg anwendbar." durch den Satz "Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen sind alle Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand der Waren auf dem Land- und Wasserweg auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand auf dem Luftweg anwendbar." ersetzt.
Article 43. - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt:

"Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union bestimmt der König:".

Article 44. - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 10 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union über die Nutzung elektronischer Systeme für die Kommunikation mit den Zollbehörden darf der König:

1.

auferlegen, dass Angaben, die auf Zollanmeldungen zu machen sind, vom Anmelder oder Zollvertreter in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen eingegeben werden,

2.

Modalitäten festlegen, gemä;szlig; denen in Nr. 1 erwähnte Angaben in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen eingegeben werden müssen,

3.

besondere Formalitäten bestimmen, die die Person, die die Anmeldung abgibt, erledigen muss, um von der Verpflichtung befreit zu werden, die Angaben der Anmeldung in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen einzugeben.

Der König kann den Minister der Finanzen mit der Ausführung des vorliegenden Artikels beauftragen."

Article 45. - In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

"Die in Artikel 52 Absatz 2 des Zollkodex der Union erwähnten Leistungen können als Sonderleistungen gelten."

Article 46. - In Artikel 17 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "vom Zoll" durch die Wörter "von der Generalverwaltung Zoll und Akzisen" ersetzt.

KAPITEL 2 - Bestimmung des anwendbaren Satzes oder Betrags

Article 47. - Artikel 18 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird aufgehoben.

KAPITEL 3 - Befreiung von Einfuhrabgaben

Article 48. - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes desselben Gesetzes]
Article 49. - In Artikel 19/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird das Wort "Vorbehaltlich" durch die Wörter "Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union und vorbehaltlich" ersetzt.
Article 50. - Artikel 19/4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989, wird wie folgt abgeändert:
1.

Die Wörter "durch das Gesetz" werden durch die Wörter "durch das vorliegende Gesetz" ersetzt.

2.

[Abänderung des niederländischen Textes]

KAPITEL 4 - Befreiungen und Erstattungen von Akzisen

Article 51. - In Artikel 20 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden die Wörter "die in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art. eingeführt werden" durch die Wörter "die aus einem Drittland durch eine Privatperson für eine andere Privatperson in Belgien in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art. eingeführt werden" ersetzt.
Article 52. - Artikel 20 § 1 Nr. 16 Buchstabe b) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:
1.

Zwischen den Wörtern "ihren gewöhnlichen Wohnort" und dem Wort "verlegt" werden die Wörter "innerhalb der Europäischen Union" eingefügt.

2.

[Abänderung des niederländischen Textes]

KAPITEL 5 - Verbringen von Waren nach Belgien

Article 53. - In Artikel 22/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "ihre Gestellung, ihre summarische Anmeldung" durch die Wörter "ihre summarische Eingangsanmeldung, ihre Ankunft, ihre Gestellung" ersetzt.
Article 54. - Artikel 22/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 22/3 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union besteht die im Zollkodex der Union erwähnte Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in einer Ladeliste nach dem vom König festgelegten Muster."

Article 55. - Artikel 22/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
1.

Die Wörter "Vorübergehend verwahrte Waren" werden durch die Wörter "Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die sich nicht in Verwahrungslagern befinden," ersetzt.

2.

Die Wörter "an zugelassenen Orten und unter Bedingungen gelagert werden, die von dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten festgelegt werden" werden durch die Wörter "an Orten, die von dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten bezeichnet oder zugelassen werden, und unter Bedingungen, die von diesem Beamten festgelegt werden, verwahrt werden" ersetzt.

3.

[Abänderung des niederländischen Textes]

Article 56. - In Artikel 22/4 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 2006, werden die Wörter "Eintreibung der Einfuhrabgaben" durch die Wörter "Beitreibung der Einfuhrabgaben und -steuern" ersetzt.
Article 57. - [Abänderungen des französischen und niederländischen Textes desselben Gesetzes]
Article 58. - Artikel 22/6 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt abgeändert:
1.

Die Wörter "Buchstabe a) bis g)" werden aufgehoben.

2.

Die Wörter "oder in eine Freizone überführt worden oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind" werden durch die Wörter "überführt worden sind oder wiederausgeführt worden sind" ersetzt.

Article 59. - Artikel 22/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 22/7 - Die vorübergehende Verwahrung wird beendet:

1.

wenn Waren in ein in Artikel 1 Nr. 7 erwähntes Zollverfahren überführt werden,

2.

wenn Waren wiederausgeführt werden,

3.

wenn in Artikel 22/6 erwähnte Waren der Zollverwaltung vorgeführt werden.

Die vorübergehende Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern; der Bewilligungsinhaber ist auch für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung in der dafür vorgesehenen Frist verantwortlich."

KAPITEL 6 - Einfuhr auf dem See- oder Luftweg

Article 60. - Die Überschrift von Kapitel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

"Einfuhr auf dem See- oder Luftweg".

Article 61. - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der die Artikel 23 bis 33 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:"Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen für die Einfuhr auf dem See- oder Luftweg".
Article 62. - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 23 - Auf dem See- oder Luftweg dürfen Waren nur über die erste Eingangszollstelle und zusammen mit den durch das vorliegende Gesetz oder die Rechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Dokumenten in das Zollgebiet der Union eingeführt oder dort entladen werden."

Article 63. - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 24 - § 1 - Bis die in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen elektronischen Systeme verfügbar sind, kann eine allgemeine Erklärung nach einem vom König festgelegten Muster als Meldung der Ankunft verwendet werden.

§ 2 - Der Kapitän, der Pilot-verantwortliche Luftfahrzeugführer oder eine andere vom Betreiber des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ermächtigte Person muss in einer vom König zu bestimmenden Frist bei der ersten Eingangszollstelle dem zuständigen Beamten seine/ihre allgemeine Erklärung zusammen mit den Bord- und Frachtunterlagen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgeben.

§ 3 - Die allgemeine Erklärung darf von jeder Person unterzeichnet werden, die vom Kapitän, vom Pilot-verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder vom Betreiber des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ordnungsgemä;szlig; ermächtigt worden ist.

§ 4 - Die Zollbehörden können akzeptieren, dass für die Meldung der Ankunft des Schiffes oder des Luftfahrzeugs Hafen- oder Flughafensysteme verwendet werden. Die Angaben der Meldung müssen dem Zoll zugänglich gemacht werden. Der König legt die Bestimmungen in Bezug auf die Verwendung und den Zugang zu diesen Systemen fest."

Article 64. - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 25 - Die allgemeine Erklärung enthält mindestens die in den Rechtsvorschriften der Union bestimmten Angaben. Zusätzliche Angaben werden vom König festgelegt."

Article 65. - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

"Art. 26 - Kommen Schiffe oder Luftfahrzeuge in Ballast oder ohne Ladung an, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, eine allgemeine Erklärung abzugeben."

Article 66. - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 27 - § 1 - Der Kapitän, der Pilot-verantwortliche Luftfahrzeugführer oder eine andere vom Betreiber des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ermächtigte Person kann die allgemeine Erklärung auch anhand eines Duplikats der Manifeste oder anderer Erklärungen in Bezug auf die Ladung vornehmen. Die Erklärung wird gemä;szlig; Artikel 24 § 3 unterzeichnet.

§ 2 - Die Abgabe der allgemeinen Erklärung ist nicht notwendig, wenn die erforderlichen Informationen in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung wie in Artikel 22/3 vorgesehen enthalten sind."

Article 67. - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 28 - Alle Waren, die in der allgemeinen Erklärung angegeben sind, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden wie in den Rechtsvorschriften der Union und weiter unten in vorliegendem Gesetz vorgesehen.

Auf Waren, die als unbekannt angegeben worden sind, können die Bestimmungen von Kapitel 12 angewandt werden."

Article 68. - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Mai 2014 und 27. April 2016, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 29 - In dem in Artikel 137 des Zollkodex der Union erwähnten Fall muss der Kapitän, der Pilot-verantwortliche Luftfahrzeugführer oder eine andere vom Betreiber des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ermächtigte Person, der/die das Schiff oder das Luftfahrzeug in das Staatsgebiet des belgischen Staates verbracht hat, die Zollbehörden unverzüglich über diese Situation unterrichten und die spätere Beförderung zu einem Zollamt oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort gewährleisten und dort die für die Abgabe der allgemeinen Erklärung notwendigen Schritte unternehmen. Alle Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Entladung, Leichterung oder Umladung von Waren finden auf diese Waren Anwendung."

Article 69. - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 30 - § 1 - Wenn das Seeschiff oder das Luftfahrzeug an dem von den Zollbehörden für die Entladung bezeichneten oder zugelassenen Ort angekommen ist, muss der Kapitän, der Pilot-verantwortliche Luftfahrzeugführer oder eine vom Betreiber des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ermächtigte Person den Bediensteten mit mindestens dem Titel eines Attachés, der vom Generalverwalter Zoll und Akzisen bestimmt wird, gemä;szlig; den Rechtsvorschriften der Union von der Ankunft in Kenntnis setzen; ansonsten droht ihm/ihr eine Geldbu;szlig;e von 50 EUR. Darüber hinaus muss vor der Entladung eine Anmeldung erfolgen wie in Kapitel 3bis bestimmt und wie in Kapitel 15 und folgenden des vorliegenden Gesetzes vorgeschrieben.

La consultation de ce document ne se substitue pas à la lecture du Moniteur belge correspondant. Nous déclinons toute responsabilité pour d'éventuelles inexactitudes résultant de la transcription de l'original dans ce format.