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Internationales Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei (mit Prot.)

4 Versionen · 1929-04-20

Änderungen vom 2013-02-01

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# Internationales Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei (mit Prot.)
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Stand am 18. Juni 2008) Seine Majestät der König von Albanien, der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Nationalregierung der Republik China, der Präsident der Republik Kolumbien, der Präsident der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, haben in dem Bestreben, die Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei immer wirksamer zu gestalten, zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Erster Teil
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Stand am 1. Februar 2013) Seine Majestät der König von Albanien, der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Nationalregierung der Republik China, der Präsident der Republik Kolumbien, der Präsident der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, haben in dem Bestreben, die Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei immer wirksamer zu gestalten, zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Erster Teil
##### **Art. 1**
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##### **Art. 28**
Der Generalsekretär des Völkerbunds hat dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.
Der Generalsekretär des Völkerbunds hat dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen. Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig, in
<sup>17</sup> hineiner einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds terlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird. (Es folgen die Unterschriften)
###### Fussnoten
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[^2]: AS 1949 II 1081
[^3]: Siehe die Art. 240–244 StGB (SR 311.0 ).
[^3]: Siehe die Art. 240–244 und 247 StGB (SR 311.0 ).
[^4]: Siehe Art. 250 StGB (SR 311.0 ).
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[^15]: Siehe Fussnote in Art. 21.
[^16]: Siehe Fussnote in Art. 21.
[^17]: Siehe Fussnote in Art. 21.
1970-01-02
Originalfassung Text zu diesem Datum