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Internationales Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei (mit Prot.)
4 Versionen
· 1929-04-20
2013-02-01
2008-06-18
Änderungen vom 2008-06-18
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# Internationales Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei (mit Prot.)
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Stand am 14. September 2004) Seine Majestät der König von Albanien, der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Nationalregierung der Republik China, der Präsident der Republik Kolumbien, der Präsident der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, haben in dem Bestreben, die Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei immer wirksamer zu gestalten, zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Erster Teil
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Stand am 18. Juni 2008) Seine Majestät der König von Albanien, der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Nationalregierung der Republik China, der Präsident der Republik Kolumbien, der Präsident der Republik Kuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, haben in dem Bestreben, die Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei immer wirksamer zu gestalten, zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Erster Teil
##### **Art. 1**
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##### **Art. 11**
Falsches und verfälschtes Geld, die Gerätschaften und die andern im Artikel 3 Ziffer
<sup>5</sup> bezeichneten Gegenstände sollen beschlagnahmt und eingezogen werden. Auf entsprechendes Ersuchen sollen das Geld, die Gerätschaften und die sonstigen Gegenstände nach der Einziehung an die Regierung oder Ausgabebank, um deren Geld es sich handelt, herausgegeben werden; ausgenommen sind die Beweisstücke, die nach den Gesetzen des Landes, in dem die Strafverfolgung stattgefunden hat, bei den Akten oder in den Archiven verwahrt werden müssen, und die Musterstücke, deren Übersendung an die im Artikel 12 genannte Zentralstelle zweckmässig erscheint.
Falsches und verfälschtes Geld, die Gerätschaften und die andern im Artikel 3 Ziffer 5 bezeichneten Gegenstände sollen beschlagnahmt und eingezogen werden. Auf entsprechendes Ersuchen sollen das Geld, die Gerätschaften und die sonstigen Gegenstände nach der Einziehung an die Regierung oder Ausgabebank, um deren Geld es sich handelt, herausgegeben werden; ausgenommen sind die Beweisstücke, die nach den Gesetzen des Landes, in dem die Strafverfolgung stattgefunden hat, bei den Akten oder in den Archiven verwahrt werden müssen, und die Musterstücke, deren Übersendung an die im Artikel 12 genannte Zentralstelle zweckmässig erscheint.
<sup>6</sup> Auf jeden Fall sollen alle diese Gegenstände unbrauchbar gemacht werden.
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##### **Art. 22**
Die Länder, die geneigt sind, das Abkommen nach Artikel 20 Absatz 2 zu ratifiizieren oder ihm nach Artikel 21 beizutreten, die aber zu Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des Abkommens ermächtigt zu sein wünschen, können den Generalse-
Die Länder, die geneigt sind, das Abkommen nach Artikel 20 Absatz 2 zu ratifiizieren oder ihm nach Artikel 21 beizutreten, die aber zu Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des Abkommens ermächtigt zu sein wünschen, können den General-
<sup>13</sup> kretär des Völkerbunds von ihrer Absicht verständigen. Der Generalsekretär teilt die Vorbehalte unverzüglich allen vertragschliessenden Teilen mit, von denen eine Ratifikationsoder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt dabei an, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn binnen sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs keiner der vertragschliessenden Teile Einwände erhoben hat, so gilt die Teilnahme des den Vorbehalt machenden Landes an dem Abkommen mit diesem Vorbehalt als von den anderen vertragschliessenden Teilen genehmigt.
<sup>13</sup> sekretär des Völkerbunds von ihrer Absicht verständigen. Der Generalsekretär teilt die Vorbehalte unverzüglich allen vertragschliessenden Teilen mit, von denen eine Ratifikationsoder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt dabei an, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn binnen sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs keiner der vertragschliessenden Teile Einwände erhoben hat, so gilt die Teilnahme des den Vorbehalt machenden Landes an dem Abkommen mit diesem Vorbehalt als von den anderen vertragschliessenden Teilen genehmigt.
##### **Art. 23**
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[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 351.55
[^2]: AS 1949 II 1081
[^3]: Siehe die Art. 240–244 StGB (SR 311.0 ).
[^4]: Siehe Art. 250 StGB (SR 311.0 ).
[^5]: Siehe Art. 6 StGB (SR 311.0 ).
[^5]: Siehe Art. 7 StGB (SR 311.0 ).
[^6]: Siehe die Art. 58 und 249 StGB (SR 311.0 ).
[^6]: Siehe die Art. 69 und 249 StGB (SR 311.0 ).
[^7]: Als schweizerische Zentralstelle im Sinne dieses Artikels wurde das Bundesamt für Polizei bezeichnet (Art. 2 des BB vom 5. Okt. 1948 – SR 351.55 ; Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 - SR 170.512.1 angepasst).
[^7]: Als schweizerische Zentralstelle im Sinne dieses Artikels wurde das Bundesamt für Polizei bezeichnet (Art. 2 des BB vom 5. Okt. 1948 – AS 1949 II 1081; Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations- verordnung vom 17. Nov. 2004 – SR 170.512.1 – angepasst.).
[^8]: Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.120 Art. 92–96).
2004-07-01
1970-01-02
Originalfassung
Text zu diesem Datum