Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Oktober 1947 (mit Anlagen und Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1947-10-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 39
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2. In allen Fällen, in denen die Vertragspartner aufgefordert werden, Probleme zu untersuchen oder zu lösen, die mit den Währungsreserven, der Zahlungsbilanz oder den Bestimmungen und Abkommen über den Zahlungsverkehr in Verbindung stehen, werden sie mit dem Fonds in eigehende Beratungen eintreten. Im Laufe dieser Beratungen werden die Vertragspartner alle Feststellungen statistischer oder anderer Art entgegennehmen, die ihnen von dem Internationalen Währungsfonds auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, der Währungsreserven und der Zahlungsbilanz mitgeteilt werden; sie werden ferner die Entscheidungen des Fonds darüber annehmen, ob die Massnahmen, die ein Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs getroffen hat, mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit den Bestimmungen eines zwischen diesem Vertragspartner und den Vertragspartnern geschlossenen Sonderabkommens über Zahlungsverkehr übereinstimmen. Wenn die Vertragspartner in Fällen, in denen die in Ziffer 2 a des Artikels XII oder Artikel XVIII Absatz 9 genannten Merkmale zur Erörterung stehen, einen endgültigen Beschluss fassen sollen, so werden sie sich mit den Entscheidungen des Fonds darüber, ob die Währungsreserven des Vertragspartners wesentlich gesunken sind, ob sie einen sehr niedrigen Stand erreicht oder ob sie sich in einem angemessenen Ausmasse erhöht haben, als auch über die finanziellen Aspekte anderer Fragen, die in einem solchen Fall Gegenstand der Beratungen sein können, einverstanden erklären.

3. Die Vertragspartner werden mit dem Fonds ein Abkommen über das Verfahren der in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehenen Beratung abzuschliessen suchen.

4. Die Vertragspartner werden von jeder Massnahme betreffend den Zahlungsverkehr, die den in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Zielen zuwiderlaufen würde, sowie von jeder Handelsmassnahme Abstand nehmen, die den in den Statuten des Internationalen Währungsfonds vorgesehenen Zielen zuwiderlaufen würde.

5. Wenn die Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung sind, dass ein Vertragspartner bei Zahlungen und Überweisungen für Einfuhren Beschränkungen durchführt, die mit den Ausnahmebestimmungen über mengenmässige Beschränkungen im vorliegenden Abkommen unvereinbar sind, so werden sie dem Fonds hierüber berichten.

6. Jeder Vertragspartner, der nicht Mitglied des Fonds ist, soll innerhalb einer Frist, die die Vertragspartner nach Beratung mit dem Fonds festsetzen werden, Mitglied des Fonds werden oder andernfalls mit den Vertragspartnern ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliessen. Ein Vertragspartner, der seine Mitgliedschaft im Fonds verliert, soll unverzüglich mit den Vertragspartnern ein Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr abschliessen. Jedes Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr, das von einem Vertragspartner auf Grund dieser Ziffer abgeschlossen wird, soll von dem Zeitpunkt seines Abschlusses an einen Teil der diesem Vertragspartner nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens obliegenden Verpflichtungen darstellen.

    1. a. Jedes zwischen einem Vertragspartner und den Vertragspartnern auf Grund von Ziffer 6 dieses Artikels abgeschlossene Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr soll die Bestimmungen enthalten, die die Vertragspartner als nötig ansehen, damit die von diesem Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs getroffenen Massnahmen nicht im Widerspruch zu dem vorliegenden Abkommen stehen.
  • b. Die Bestimmungen eines solchen Abkommens sollen dem Vertragspartner auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs keine in ihrer Gesamtheit einschränkenderen Verpflichtungen auferlegen als diejenigen, die durch die Statuten des Internationalen Währungsfonds dessen Mitgliedern auferlegt worden sind.

8. Jeder Vertragspartner, der nicht Mitglied des Fonds ist, soll den Vertragspartnern alle Auskünfte geben, um die sie im allgemeinen Rahmen des Abschnitts 5 des Artikels VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds zur Erfüllung der ihnen durch das Abkommen gestellten Aufgaben ersuchen können.

9. Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens untersagt:

  • a. den Rückgriff eines Vertragspartners auf Kontrollen und Beschränkungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, die mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit dem von diesem Vertragspartner mit den Vertragspartnern abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr im Einklang stehen, oder
  • b. den Rückgriff eines Vertragspartners auf Beschränkungen oder Kontrollen der Einfuhr oder Ausfuhr, die nur dazu dienen, über die in den Artikeln XI, XII, XIII und XIV zugelassene Wirkung hinaus die Kontrollen und Beschränkungen dieser Art auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs wirksam zu machen.

Art. XVI Subventionen

Abschnitt A – Subventionen im allgemeinen

1. Wenn ein Vertragspartner irgendeine Subvention einschliesslich jeder Form des Schutzes des Einkommens oder der Stützung von Preisen gewährt oder aufrechterhält, die unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr eines beliebigen Erzeugnisses seines Gebietes zu steigern oder die Einfuhr eines Erzeugnisses in sein Gebiet zu vermindern, so soll er den Vertragspartnern den Umfang und die Art dieser Subvention, die von ihr in bezug auf das Volumen des (oder der) ein- oder ausgeführten Erzeugnisses (oder Erzeugnisse) erwarteten Auswirkungen, sowie die Umstände, die die Subvention notwendig machen, schriftlich bekanntgeben. In allen Fällen. in denen festgestellt wird, dass eine solche Subvention eine ernstliche Schädigung der Interessen eines Vertragspartners herbeigeführt oder herbeizuführen droht, soll der Vertragspartner, der sie gewährt hat, auf Ersuchen mit dem interessierten Vertragspartner oder mit anderen interessierten Vertragspartnern oder mit den Vertragspartnern die Möglichkeit einer Beschränkung der Subvention prüfen.

Abschnitt B – Zusätzliche Bestimmungen über Ausfuhrsubventionen

2. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gewährung einer Subvention bei der Ausfuhr einer Ware durch eine Vertragspartei für andere einführende oder ausführende Vertragsparteien nachteilige Auswirkungen haben, unbillige Störungen ihrer normalen Handelsinteressen hervorrufen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens behindern kann.

3. Die Vertragsparteien sollen daher bestrebt sein, die Gewährung von Subventionen bei der Ausfuhr von Grundstoffen zu vermeiden. Gewährt eine Vertragspartei dennoch mittelbar oder unmittelbar eine Subvention gleich welcher Art, die eine Steigerung der Ausfuhr eines Grundstoffes aus ihrem Gebiet bewirkt, so darf sie diese Subvention nicht so handhaben, dass sie dadurch mehr als einen angemessenen Anteil an dem Welthandel mit diesem Erzeugnis erhält; dabei sind die Anteile der Vertragsparteien an dem Handel mit der betreffenden Ware während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die diesen Handel beeinflusst haben oder noch beeinflussen.

4. Ferner werden die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Januar 1958 oder einem anderen geeigneten, möglichst bald darauf folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar Subventionen gleich welcher Art gewähren, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt. Bis zum 31. Dezember 1957 wird keine Vertragspartei eine solche Subventionierung durch Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Subventionen über den am 1. Januar 195 5 bestehenden Umfang hinaus erweitern.

5. Die Vertragsparteien werden die Auswirkung dieses Artikels von Zeit zu Zeit überprüfen, um an Hand der Erfahrungen zu ermitteln, inwieweit er sich als geeignet erweist, die Ziele dieses Abkommens zu fördern und eine den Handel und die Interessen der Vertragsparteien stark schädigende Subventionierung zu vermeiden.

Art. XVII Staatliche Unternehmungen

    1. a. Jeder Vertragspartner, der an irgendeinem Orte ein staatliches Unternehmen gründet oder unterhält oder der einem Unternehmen ausschliessliche oder besondere Privilegien de jure oder de facto gewährt, übernimmt die Verpflichtung, dass dieses Unternehmen bei seinen Käufen oder Verkäufen, die in Gestalt von Einfuhren oder Ausfuhren erfolgen, die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung beachtet, die auf Grund des vorliegenden Abkommens bei gesetzgeberischen Massnahmen oder Verwaltungsmassnahmen hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr durch private Handeltreibende angewendet werden müssen.
  • b. Die Bestimmungen des Absatzes a dieser Ziffer sind so auszulegen, dass sie die in Rede stehenden Unternehmen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens verpflichten, sich bei Käufen und Verkäufen dieser Art ausschliesslich von Erwägungen handelsmässiger Art wie Preis, Qualität, verfügbare Mengen, Marktgängigkeit, Beförderungsverhältnisse und andere Kaufs- und Verkaufsbedingungen leiten zu lassen, sowie ferner, dass sie diese Unternehmen verpflichten, den Unternehmen anderer Vertragspartner alle Möglichkeiten zu bieten, an diesen Verkäufen oder Käufen unter Bedingungen des freien Wettbewerbes und in Übereinstimmung mit den üblichen Handelsgepflogenheiten teilzunehmen.
  • c. Kein Vertragspartner wird ein seiner Rechtsprechung unterstehendes Unternehmen (gleichviel ob es sich um eines der in Absatz a gekennzeichneten Unternehmen handelt oder nicht) daran hindern, entsprechend den in den Absätzen a und b dieser Ziffer niedergelegten Grundsätzen zu handeln.

2. Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Einfuhr von Erzeugnissen, die zum unmittelbaren oder mittelbaren Verbrauch durch die öffentliche Hand oder für ihre Rechnung und nicht zum Wiederverkauf und nicht zur Verwendung bei der Herstellung von Waren, die verkauft werden sollen, bestimmt sind. Hinsichtlich dieser Einfuhren wird jeder Vertragspartner dem Handel der anderen Vertragspartner eine gerechte und angemessene Behandlung zuteil werden lassen.

3. Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich aus der Tätigkeit der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Unternehmen starke Hindernisse für den Handel ergeben können; für die Ausweitung des internationalen Handels ist es daher wichtig, solche Hindernisse durch Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zu begrenzen oder zu verringern.

    1. a. Die Vertragsparteien werden den Vertragsparteien die Ware notitizieren, die von Unternehmen der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Art in ihr Gebiet eingeführt oder aus ihrem Gebiet ausgeführt werden.
  • b. Eine Vertragspartei, die für die Einfuhr einer Ware, die nicht Gegenstand eines Zugeständnisses nach Artikel II ist, ein Monopol errichtet, beibehält oder genehmigt, teilt den Vertragsparteien auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die einen bedeutenden Handel mit dieser Ware aufweist, den Aufschlag auf den Einfuhrpreis dieser Ware während einer nicht weit zurückliegenden Vergleichsperiode mit, oder, falls dies nicht möglich ist, den Preis der bei dem Wiederverkauf der Ware gefordert wird.
  • c. Die Vertragsparteien können auf Antrag einer Vertragspartei, die der begründeten Ansicht ist, dass die Tätigkeit eines Unternehmens der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Art ihre aus diesem Abkommen herrührenden Interessen schädigt, von der Vertragspartei, die ein solches Unternehmen errichtet, beibehält oder genehmigt, Auskünfte über die Tätigkeit dieses Unternehmens im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens verlangen.
  • d. Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.

Art. XVIII Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung

1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich die Ziele dieses Abkommens leichter durch eine fortschreitende Entwicklung ihrer Wirtschaft erreichen lassen und dass dies insbesondere für die Vertragsparteien gilt, deren Wirtschaft nur einen niedrigen Lebensstandard zulässt und sich in den Anfangsstadien der Entwicklung befindet.

2. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass diese Vertragsparteien im Interesse der Durchführung wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung unter Umständen Schutzmassnahmen und andere die Einfuhr berührende Massnahmen treffen müssen und dass diese gerechtfertigt sind, soweit sie die Erreichung der Ziele dieses Abkommens erleichtern. Die Vertragsparteien sind sich daher darüber einig, dass diesen Vertragsparteien zusätzliche Erleichterungen gewährt werden sollen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, a ihre Zolltarife so elastisch zu gestalten, dass sie den für die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges erforderlichen Zollschutz gewähren können und b mengenmässige Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen so anzuwenden, dass der anhaltend hohe Einfuhrbedarf voll berücksichtigt wird, der sich voraussichtlich aus ihren wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen ergibt.

3. Die Vertragsparteien erkennen schliesslich an, dass zusammen mit den Erleichterungen der Abschnitte A und B dieses Artikels die Bestimmungen dieses Abkommens in der Regel ausreichen, um Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Sie sind sich jedoch darüber einig, dass unter Umständen eine im Zustand der wirtschaftlichen Entwicklung befindliche Vertragspartei durch Massnahmen, die mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, die staatliche Unterstützung nicht gewähren kann, die notwendig ist, um die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung zu fördern. Besondere Bestimmungen für solche Fälle sind in den Abschnitten C und D dieses Artikels enthalten.

    1. a. Vertragsparteien, deren Wirtschaft nur einen niedrigen Lebensstandard zulässt und sich in den Anfangsstadien der Entwicklung befindet, sind daher berechtigt, nach den Abschnitten A, B und C vorübergehend von den anderen Artikeln dieses Abkommens abzuweichen.
  • b. Vertragsparteien, deren Wirtschaft sich im Entwicklungszustand befindet, die jedoch nicht unter Buchstabe a fallen, können nach Abschnitt D Anträge an die Vertragsparteien stellen.

5. Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich die Ausfuhrerlöse von Vertragsparteien, deren Wirtschaft den in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Typen entspricht und die auf die Ausfuhr einer geringen Anzahl von Grundstoffen angewiesen sind, durch einen Rückgang des Absatzes dieser Erzeugnisse wesentlich verringern können. Infolgedessen kann eine Vertragspartei, deren Grundstoff-Ausfuhr durch Massnahmen einer anderen Vertragspartei ernsthaft betroffen ist, die Bestimmungen des Artikels XXII über Konsultationen in Anspruch nehmen.

6. Die Vertragsparteien überprüfen jährlich alle nach den Abschnitten C und D angewandten Massnahmen.

Abschnitt A

    1. a. Hält es eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a fällt, im Interesse der Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung für wünschenswert, ein Zugeständnis, das in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthalten ist, zu ändern oder zurückzunehmen, so notifiziert sie dies den Vertragsparteien und tritt mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der Vertragsparteien ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, in Verhandlungen ein. Erzielen die beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, so können sie Zugeständnisse, die im Rahmen der entsprechenden Listen zu diesem Abkommen festgelegt sind, ändern oder zurücknehmen, um der erzielten Einigung und allen damit verbundenen ausgleichenden Regelungen Wirksamkeit zu verleihen.
  • b. Wird innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifizierung gemäss Buchstabe a eine Einigung nicht erzielt, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, die Angelegenheit den Vertragsparteien vorlegen; diese werden sie unverzüglich prüfen. Kommen die Vertragsparteien zu der Auffassung, dass die Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, sich in jeder Weise bemüht hat, eine Einigung zu erzielen, und dass die von ihr angebotene ausgleichende Regelung angemessen ist, so kann diese Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen, wenn sie gleichzeitig die ausgleichende Regelung in Kraft setzt. Sind die Vertragsparteien der Auffassung, dass das Ausgleichsangebot einer Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, nicht ausreicht, dass sich diese Vertragspartei jedoch in jeder zumutbaren Weise bemüht hat, einen angemessenen Ausgleich zu bieten, so kann die Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen. In diesem Fall kann jede andere unter Buchstabe a bezeichnete Vertragspartei im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse ändern oder zurücknehmen, die ursprünglich mit der auf diese Weise vorgehenden Vertragspartei vereinbart worden sind.

Abschnitt B

8. Die Vertragsparteien erkennen an, dass bei Vertragsparteien, die unter Absatz 4 Buchstabe a fallen und sich in schneller wirtschaftlicher Entwicklung befinden, Zahlungsbilanzschwierigkeiten auftreten können, die sich in erster Linie aus ihren Bemühungen zur Ausweitung ihrer Inlandsmärkte sowie aus der mangelnden Stabilität ihrer Austauschverhältnisse im Aussenhandel ergeben können.

9. Zum Schutz ihrer finanziellen Lage gegenüber dem Ausland und zur Sicherung angemessener Reserven für die Durchführung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms kann eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a fällt, vorbehaltlich der Absätze 10 bis 12 das allgemeine Niveau ihrer Einfuhren regeln, indem sie Menge oder Wert der zur Einfuhr zugelassenen Waren beschränkt; sie darf jedoch Einfuhrbeschränkungen nur einführen, beibehalten oder verschärfen, soweit dies erforderlich ist,

  • a. um der drohenden Gefahr einer bedeutenden Abnahme ihrer Währungsreserven vorzubeugen oder eine solche Abnahme aufzuhalten, oder
  • b. um ihre Währungsreserven, falls diese unzureichend sind, in massvoller Weise zu steigern.

In beiden Fällen sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Bestand oder den Bedarf der Vertragspartei an Währungsreserven beeinflussen; verfügt sie über besondere Auslandskredite oder andere Hilfsquellen, so ist die Notwendigkeit einer geeigneten Verwendung derselben ebenfalls gebührend zu berücksichtigen.

10. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen anwendet, kann bestimmen, wie stark sich diese auf die Einfuhr der verschiedenen Waren oder Warengruppen auswirken sollen, um so der Einfuhr von Waren den Vorrang zu geben, die für ihr wirtschaftliches Entwicklungsprogramm besonders wichtig sind; diese Beschränkungen müssen jedoch so angewandt werden, dass eine unnötige Schädigung der Handels- oder Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien vermieden und die Einfuhr von Waren in handelsüblichen Mindestmengen, deren Fortfall eine Beeinträchtigung der normalen Handelsverbindungen zur Folge hätte, nicht in unbilliger Weise verhindert wird: die Beschränkungen dürfen ferner nicht derart angewandt werden, dass sie die Einfuhr von Warenmustern oder die Einhaltung der Vorschriften über Patente, Warenzeichen, Urheberrechte und verwandte Gebiete verhindern.

11. Bei der Durchführung ihrer Wirtschaftspolitik wird die betreffende Vertragspartei gebührend berücksichtigen, dass es notwendig ist, das Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanz auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage wiederherzustellen, und dass es erstrebenswert ist, eine wirtschaftliche Verwendung der Produktionsfaktoren sicherzustellen. Sie wird alle nach diesem Abschnitt angewandten Beschränkungen entsprechend der fortschreitenden Besserung der Lage schrittweise abbauen und sie nur beibehalten, soweit es nach Absatz 9 notwendig ist; sie wird die Beschränkungen aufheben, sobald die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt; eine Vertragspartei ist jedoch nicht verpflichtet, Beschränkungen deswegen aufzuheben oder zu ändern, weil eine Änderung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms die nach diesem Abschnitt angewandten Beschränkungen unnötig machen würde.

    1. a. Eine Vertragspartei, die neue Beschränkungen anwendet oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der im Rahmen dieses Abschnitts angewandten Massnahmen erhöht, wird unverzüglich nach der Einführung oder Verschärfung dieser Beschränkungen (oder, soweit tunlich, vorher) mit den Vertragsparteien Konsultationen über die Art ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten, über andere mögliche Abhilfemassnahmen und über die etwaigen Auswirkungen dieser Beschränkungen auf die Wirtschaft anderer Vertragsparteien führen.
  • b. Die Vertragsparteien werden zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt alle dann nach diesem Abschnitt noch angewandten Beschränkungen überprüfen. Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Abschnitt anwenden, werden mit den Vertragsparteien in Konsultationen nach Buchstabe a eintreten ; diese werden erstmalig zwei Jahre nach dem obengenannten Zeitpunkt und danach in Zeitabständen von etwa – jedoch nicht weniger als – zwei Jahren auf Grund eines von den Vertragsparteien jährlich aufzustellenden Programms stattfinden; Konsultationen nach diesem Buchstaben dürfen jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung allgemeiner Konsultationen auf Grund anderer Bestimmungen dieses Absatzes geführt werden.
  • c. i. Gelangen die Vertragsparteien bei den nach Buchstabe a oder b mit einer Vertragspartei geführten Konsultationen zu der Auffassung, dass die Beschränkungen gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstossen, so geben sie an, inwiefern ein Verstoss vorliegt; sie können den Rat erteilen, die Beschränkungen in geeigneter Weise zu ändern.
  • ii. Stellen die Vertragsparteien jedoch auf Grund der Konsultationen fest, dass die Anwendung der Beschränkungen einen schwerwiegenden Verstoss gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) darstellt und den Handel einer Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so bringen sie dies der diese Beschränkungen anwendenden Vertragspartei zur Kenntnis und erteilen entsprechende Empfehlungen, um sicherzustellen, dass innerhalb einer festgesetzten Frist die Anwendung der Beschränkungen mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht wird. Leistet die Vertragspartei diesen Empfehlungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge, so können die Vertragsparteien eine Vertragspartei, deren Handel durch die Beschränkungen geschädigt wird, gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.
  • d. Die Vertragsparteien werden eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Abschnitt anwendet, auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die glaubhaft machen kann, dass die Beschränkungen gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstossen und dass ihr Handel dadurch geschädigt wird, einladen, in Konsultationen mit ihnen einzutreten. Eine solche Einladung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sich die Vertragsparteien vergewissert haben, dass unmittelbare Besprechungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien erfolglos geblieben sind. Wird bei diesen Konsultationen eine Einigung nicht erzielt und stellen die Vertragsparteien fest, dass die Beschränkungen in einer Weise angewendet werden, die gegen diese Bestimmungen verstösst und den Handel der antragstellenden Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so empfehlen die Vertragsparteien die Aufhebung oder Änderung der Beschränkungen. Werden die Beschränkungen innerhalb einer von den Vertragsparteien festzusetzenden Frist nicht aufgehoben oder geändert, so können die Vertragsparteien die antragstellende Vertragspartei gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.
  • e. Beeinträchtigt nach Auffassung einer Vertragspartei, gegen die eine Massnahme nach dem letzten Satz der Buchstaben c, ii oder d getroffen wurde, die von den Vertragsparteien genehmigte Entbindung von Verpflichtungen die Durchführung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms, so kann diese Vertragspartei innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung dieser Massnahmen dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien schriftlich ihre Absicht mitteilen, von diesem Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird am sechzigsten Tag nach Eingang der Mitteilung beim Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien wirksam.
  • f. Die Vertragsparteien werden bei Anwendung dieses Absatzes die in Absatz 2 genannten Umstände gebührend berücksichtigen. Feststellungen nach diesem Absatz müssen rasch, möglichst innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung der Konsultationen, getroffen werden.

Abschnitt C

13. Ist nach Auffassung einer Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe a fällt, eine staatliche Unterstützung notwendig, um die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards der Bevölkerung zu fördern, ohne dass dieses Ziel durch Massnahmen erreicht werden kann, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, so kann sie die Bestimmungen und Verfahrensregeln dieses Abschnitts in Anspruch nehmen.

14. Die betreffende Vertragspartei notifiziert den Vertragsparteien die besonderen Schwierigkeiten, denen sie bei der Verwirklichung des in Absatz 13 genannten Ziels begegnet und gibt an, welche die Einfuhr berührende Massnahme sie zur Behebung dieser Schwierigkeiten einzuführen beabsichtigt. Sie darf diese Massnahme erst treffen, nachdem die in Absatz 15 oder Absatz 17 festgesetzte Frist abgelaufen ist, oder, falls die Massnahme die Einfuhr einer Ware betrifft, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, nachdem sie gemäss Absatz 18 die Zustimmung der Vertragsparteien eingeholt hat; hat jedoch der Wirtschaftszweig, dem die Unterstützung gewährt wird, seine Produktion bereits aufgenommen, so kann die betreffende Vertragspartei nach Unterrichtung der Vertragsparteien durch entsprechende Massnahmen verhindern, dass die Einfuhr der betreffenden Waren während dieser Zeit den normalen Umfang wesentlich übersteigt.

15. Fordern die Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei nicht innerhalb von dreissig Tagen nach Notifizierung dieser Massnahme auf, Konsultationen mit ihnen zu führen, so kann die Vertragspartei von den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens abweichen, soweit dies für die Anwendung der beabsichtigten Massnahme erforderlich ist.

16. Ergeht eine Aufforderung durch die Vertragsparteien, so führt die betreffende Vertragspartei mit ihnen Konsultationen über den Zweck der beabsichtigten Massnahme, über andere mögliche und nach diesem Abkommen zulässige Massnahmen sowie über die etwaige Auswirkung der beabsichtigten Massnahme auf die Handels- und Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien. Gelangen die Vertragsparteien bei diesen Konsultationen ebenfalls zu der Auffassung, dass das in Absatz 13 genannte Ziel durch Massnahmen, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, nicht er‑reicht werden kann, und stimmen sie der beabsichtigten Massnahme zu, so wird die Vertragspartei von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Massnahme notwendig ist.

17. Haben die Vertragsparteien innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifizierung gemäss Absatz 14 der beabsichtigten Massnahme nicht zugestimmt, so kann die betreffende Vertragspartei diese Massnahme einleiten, nachdem sie die Vertragsparteien davon benachrichtigt hat.

18. Betrifft die beabsichtigte Massnahme eine Ware, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenden Zugeständnisses ist, so tritt die betreffende Vertragspartei mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der Vertragsparteien ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, in Konsultationen ein. Die Vertragsparteien werden der Massnahme zustimmen, wenn nach ihrer Auffassung das in Absatz 13 genannte Ziel durch Massnahmen, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, nicht erreicht werden kann und wenn sie sich überzeugt haben,

  • a. dass mit diesen Vertragsparteien bei den obengenannten Konsultationen eine Einigung erzielt worden ist, oder
  • b. falls innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Notifikation gemäss Absatz 14 bei den Vertragsparteien eine Einigung nicht erzielt worden ist – dass die Vertragspartei, die diesen Abschnitt in Anspruch nimmt, sich in jeder zumutbaren Weise bemüht hat, eine Einigung herbeizuführen, und dass die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind.

Die Vertragspartei, die diesen Abschnitt in Anspruch nimmt, wird sodann von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Massnahme erforderlich ist.

19. Betrifft eine nach Absatz 13 beabsichtigte Massnahme einen Wirtschaftszweig, dessen Errichtung ursprünglich durch den mittelbaren Schutz erleichtert wurde, der sich aus Beschränkungen ergeben hat, welche die betreffende Vertragspartei aus Zahlungsbilanzgründen im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens eingeführt hatte, so kann die Vertragspartei diesen Abschnitt in Anspruch nehmen; sie darf jedoch die beabsichtigte Massnahme nicht ohne Zustimmung der Vertragsparteien anwenden.

20. Aus den vorstehenden Absätzen dieses Abschnitts kann eine Berechtigung zum Abweichen von den Artikeln I, II und XIII dieses Abkommens nicht abgeleitet werden. Die einschränkenden Bestimmungen des Absatzes 10 gelten auch für die Beschränkungen nach diesem Abschnitt.

21. Wird eine Massnahme nach Absatz 17 angewandt, so kann jede dadurch wesentlich betroffene Vertragspartei im Handel mit der diesen Abschnitt in Anspruch nehmenden Vertragspartei die Anwendung im wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder anderer Verpflichtungen aus diesem Abkommen jederzeit aussetzen, sofern die Vertragsparteien dies nicht missbilligen; die Vertragsparteien sind jedoch hiervon innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Massnahme zum Schaden der betroffenen Vertragspartei eingeführt oder wesentlich geändert wurde, in Kenntnis zu setzen; dies hat sechzig Tage im voraus zu geschehen. Die betroffene Vertragspartei muss hinreichende Gelegenheit zu Konsultationen nach Artikel XXII gewähren.

Abschnitt D

22. Eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 Buchstabe b fällt und im Interesse der Entwicklung ihrer Wirtschaft eine Massnahme nach Absatz 13 zur Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges einführen will, kann bei den Vertragsparteien die Genehmigung einer solchen Massnahme beantragen. Die Vertragsparteien werden unverzüglich mit dieser Vertragspartei Konsultationen führen und sich bei ihrem Beschluss von den in Absatz 16 dargelegten Erwägungen leiten lassen. Geben die Vertragsparteien ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Massnahme, so wird die betreffende Vertragspartei von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Massnahme erforderlich ist. Wird hiervon eine Ware betroffen, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, so wird Absatz 18 angewandt.

23. Massnahmen nach diesem Abschnitt müssen mit Absatz 20 im Einklang stehen.

Art. XIX Massnahmen in nicht vorgesehenen Fällen bei der Einfuhr

bestimmter Erzeugnisse

    1. a. Wenn infolge einer unvorhergesehenen Entwicklung der Umstände oder infolge der Verpflichtungen (einschliesslich der Zollzugeständnisse), die ein Vertragspartner auf Grund des vorliegenden Abkommens übernommen hat, der Fall eintritt, dass ein Erzeugnis in das Gebiet dieses Vertragspartners in derart gesteigerten Mengen und unter solchen Umständen eingeführt wird, dass die hierdurch geschaffene Lage für die im Gebiet dieses Vertragspartners ansässigen Produzenten gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ernstlichen Schaden verursacht oder zu verursachen droht, so steht es diesem Vertragspartner frei, in dem Masse und während des Zeitraumes, die zur Verhütung oder zur Behebung dieses Schadens notwendig sind, seine hinsichtlich dieses Erzeugnisses übernommene Verpflichtung vorübergehend ganz oder teilweise ausser Kraft zu setzen oder das betreffende Zugeständnis zurückzunehmen oder zu ändern.
  • b. Wenn ein Vertragspartner ein Zugeständnis hinsichtlich einer Präferenz eingeräumt hat und der Fall eintritt, dass das Erzeugnis, auf das das Zugeständnis angewendet wird, in das Gebiet dieses Vertragspartners unter den in Absatz a dieser Ziffer angeführten Umständen in einer Weise eingeführt wird, dass diese Einfuhr den in dem Gebiete des gegenwärtig oder früher die Präferenz geniessenden Vertragspartners ansässigen Produzenten gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernstlichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht, so kann der einführende Vertragspartner auf Ersuchen des anderen Vertragspartners seine Verpflichtungen hinsichtlich dieses Erzeugnisses ganz oder teilweise vorläufig ausser Kraft setzen oder das Zugeständnis hinsichtlich dieses Erzeugnisses zurücknehmen oder abändern, und zwar in dem Umfang und während eines Zeitraumes, die für die Verhütung oder Behebung eines solchen Schadens notwendig sind.

2. Bevor ein Vertragspartner auf Grund der Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels Massnahmen trifft, soll er die Vertragspartner hiervon schriftlich und möglichst lange vorher benachrichtigen. Er soll ihnen ebenso wie allen anderen Vertragspartnern, die als Ausfuhrländer für das betreffende Erzeugnis an der Angelegenheit wesentlich interessiert sind, Gelegenheit geben, mit ihm die beabsichtigten Massnahmen zu prüfen. Wenn die vorherige Benachrichtigung hinsichtlich eines auf eine Präferenz bezüglichen Zugeständnisses erfolgt, so wird er den Vertragspartner angeben, der diese Massnahme beantragt hat. In besonders dringenden Fällen, in denen jede Verzögerung einen schwer zu behebenden Nachteil zur Folge hätte, können die in Ziffer 1 dieses Artikels erwähnten Massnahmen vorläufig ohne vorausgegangene Beratung getroffen werden, vorausgesetzt, dass die Beratung unmittelbar nach dem Anlaufen der betreffenden Massnahmen stattfindet.

    1. a. Wenn die beteiligten Vertragspartner nicht zu einem Einvernehmen über die in Rede stehenden Massnahmen gelangen, so hindert nichts den Vertragspartner, der diese Massnahmen zu treffen oder deren Anwendung fortzusetzen wünscht, in diesem Sinne vorzugehen. In diesem Falle steht es den durch die betreffenden Massnahmen geschädigten Vertragspartnern frei, innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach deren Inkraftsetzung und mittels einer Vorankündigung von dreissig Tagen an die Vertragspartner in bezug auf den Handel desjenigen Vertragspartners, der die Massnahmen getroffen hat oder, im Falle der Ziffer b dieses Artikels auf den Handel des Vertragspartners, der diese Massnahmen beantragt hat, die Anwendung von im wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ausser Kraft zu setzen, die sich aus dem vorliegenden Abkommen ergeben und deren Aussetzung von seiten der Vertragspartner in keiner Weise widersprochen wird.
  • b. Wenn Massnahmen, die ohne vorhergehende Beratung auf Grund von Ziffer 2 dieses Artikels getroffen werden, die einheimischen Produzenten hierdurch betroffener Erzeugnisse in einem Vertragspartnerland ernstlich schädigen oder zu schädigen drohen, so steht es diesem Vertragspartner ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes a dieser Ziffer frei, falls eine Verzögerung der Angelegenheit einen schwer zu behebenden Schaden zur Folge hätte, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Massnahmen während der Zeit der Beratung Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen vorläufig in dem Masse ausser Kraft zu setzen, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich ist.

Art. XX Allgemeine Ausnahmen

Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise durchgeführt werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner hindern würde, folgende Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen:

  • a. Massnahmen, die für den Schutz der öffentlichen Moral erforderlich sind;
  • b. Massnahmen, die für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses erforderlich sind;
  • c. Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Gold oder Silber beziehen;
  • d. Massnahmen, die erforderlich sind zur Sicherstellung der Anwendung von mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens nicht unvereinbaren Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften, wie beispielsweise die Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Zollmassnahmen, die Ausübung von Monopolen, die entsprechend Ziffer 4 von Artikel II und entsprechend Artikel XVII gehandhabt werden, den Schutz von Patenten, Fabrikmarken sowie Urheber- und Reproduktionsrechten und zur Verhinderung von irreführenden Praktiken;
  • e. Massnahmen, die sich auf Waren beziehen, die in Gefängnissen hergestellt werden;
  • f. Massnahmen zum Schutze nationalen Eigentums von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert;
  • g. Massnahmen zum Schutz natürlicher Hilfsquellen, bei denen die Gefahr der Erschöpfung besteht, wenn solche Massnahmen gleichzeitig mit Beschränkungen der einheimischen Produktion oder des einheimischen Verbrauchs durchgeführt werden;
  • h. Massnahmen zur Durchführung von Verpflichtungen im Rahmen eines zwischenstaatlichen Grundstoffabkommens, das bestimmten, den Vertragsparteien vorgelegten und von ihnen nicht abgelehnten Markmalen entspricht oder das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt wird;
  • i. Massnahmen über Beschränkungen der Ausfuhr von im Inland gewonnenen Rohstoffen, die benötigt werden, um für eine einheimische Veredlungsindustrie die erforderlichen Mengen solcher Rohstoffe in den Zeiträumen sicherzustellen, in denen ihr Inlandspreis in Ausführung eines Stabilisierungsplans der Regierung unter dem Weltmarktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der in Rede stehenden Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben sowie dass sie den Bestimmungen über Nichtdiskriminierung im vorliegenden Abkommen nicht zuwiderlaufen;
  • j. Massnahmen, die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren wesentlich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlicher Mangel besteht, diese Massnahmen müssen jedoch dem Grundsatz entsprechen, dass allen Vertragsparteien ein angemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Waren zusteht ; sind diese Massnahmen mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht vereinbar, so müssen sie aufgehoben werden, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen. Die Vertragsparteien werden spätestens am 30. Juni 1960 prüfen, ob es notwendig ist, diesen Buchstaben beizubehalten.

Art. XXI Die Sicherheit betreffende Ausnahmen

Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens soll dahin ausgelegt werden:

  • a. dass sie einem Vertragspartner die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Verbreitung er als den wesentlichen Interessen seiner Sicherheit entgegenstehend ansieht; oder
  • b. dass ein Vertragspartner daran gehindert wird, die Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz seiner Sicherheit
  • i. bei spaltbaren Stoffen oder solchen Stoffen, aus denen diese erzeugt werden,
  • ii. beim Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und bei jedem Handel mit anderen Waren, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung der bewaffneten Streitkräfte bestimmt sind,
  • iii. in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsten internationalen Spannung
  • für erforderlich hält; oder
  • c. dass ein Vertragspartner daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu treffen.

Art. XXII Konsultationen

1. Jede Vertragspartei wird Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens betreffen, wohlwollend prüfen und ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen geben.

2. Die Vertragsparteien können auf Antrag einer Vertragspartei mit einer oder mehreren Vertragsparteien Konsultationen über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung erreicht werden konnte.

Art. XXIII Schutz der Zugeständnisse und Vorteile

1. Sollte ein Vertragspartner der Auffassung sein, dass ein ihm unmittelbar oder mittelbar aus dem vorliegenden Abkommen zukommender Vorteil zunichte gemacht oder gefährdet ist, oder dass die Erreichung eines Zieles des vorliegenden Abkommens dadurch gehindert wird,

  • a. dass ein anderer Vertragspartner die Verpflichtungen, die er gemäss dem vorliegenden Abkommen eingegangen ist, nicht erfüllt, oder
  • b. dass ein anderer Vertragspartner eine Massnahme trifft, sei sie den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zuwiderlaufend oder nicht, oder
  • c. dass irgendwelche andere Lage eintritt, so kann dieser Vertragspartner zur befriedigenden Regelung der Frage bei dem oder den anderen seiner Ansicht nach daran interessierten Vertragspartnern schriftliche Vorstellungen erheben oder Vorschläge machen; jeder so aufgeforderte Vertragspartner soll die ihm gemachten Vorstellungen oder Vorschläge einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.

2. Sollte innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine zufriedenstellende Einigung unter den interessierten Vertragspartnern nicht zustande kommen, oder sollten sich Schwierigkeiten aus Ziffer 1 c dieses Artikels ergeben, so kann die Frage den Vertragspartnern vorgelegt werden. Diese sollen unverzüglich zu einer Untersuchung jeder ihnen auf diese Weise vorgelegten Frage schreiten und den von ihnen als interessiert angesehenen Vertragspartnern geeignete Empfehlungen machen oder Weisungen in dieser Frage erteilen. Die Vertragspartner können, wenn sie es für erforderlich halten, Vertragspartner, den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen und jede andere zuständige zwischenstaatliche Organisation zu Rate ziehen.

Die Vertragsparteien können eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, gegenüber anderen Vertragsparteien die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen in einem nach Feststellung der Vertragsparteien angemessenen Umfang auszusetzen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen. Wird gegenüber einer Vertragspartei die Anwendung eines Zugeständnisses oder einer sonstigen Verpflichtung tatsächlich ausgesetzt, so kann diese Vertragspartei spätestens sechzig Tage nach Einleitung dieser Massnahme dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien schriftlich ihre Absicht mitteilen, von diesem Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird mit dem sechzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung bei dem Geschäftsführenden Sekretär wirksam.

Teil III

Art. XXIV Territoriale Anwendung – Grenzverkehr – Zollunion und

Freihandelszonen

1. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden auf das Zollgebiet des Mutterlandes der Vertragspartner ebenso wie auf jedes andere Zollgebiet Anwendung, hinsichtlich dessen das vorliegende Abkommen in Ausführung von Artikel XXVI angenommen oder auf Grund des Artikels XXXIII oder auf Grund des Protokolls über die vorläufige Anwendung angewendet wird. Jedes dieser Zollgebiete wird ausschliesslich für die Zwecke der territorialen Anwendung dieses Abkommens als ein Partner dieses Abkommens angesehen werden; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass die Bestimmungen dieser Ziffer nicht so ausgelegt werden sollen, als ob sie zwischen zwei oder mehreren Zollgebieten Rechte oder Verpflichtungen schaffen würden, hinsichtlich deren das vorliegende Abkommen in Ausführung von Artikel XXVI angenommen ist oder auf Grund des Artikels XXXIII oder entsprechend dem Protokoll über die vorläufige Anwendung angewendet wird.

2. Im Sinne des vorliegenden Abkommens ist unter Zollgebiet jedes Gebiet zu verstehen, für das besondere Zolltarife oder andere auf den Handelsaustausch anwendbare Regelungen für einen wesentlichen Teil des Handels des betreffenden Gebietes mit anderen Gebieten bestehen.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen nicht dahingehend ausgelegt werden, als ob sie entgegenstünden:

  • a. den Vergünstigungen, die ein Vertragspartner angrenzenden Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt; oder
  • b. den Vergünstigungen, die dem Handel mit dem freien Gebiet Triest von den diesem Gebiet benachbarten Ländern gewährt werden, vorausgesetzt, dass diese Vergünstigungen den Bestimmungen der Friedensverträge nach dem Zweiten Weltkriege nicht entgegenstehen.

4. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wünschenswert ist, durch freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der wirtschaftlichen Integration der teilnehmenden Länder eine grössere Freiheit des Handels herbeizuführen. Sie erkennen ferner an, dass es der Zweck von Zollunionen und Freihandelszonen sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Vertragsparteien mit diesen Gebieten Schranken zu setzen.

5. Infolgedessen stehen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens der Bildung einer Zollunion oder Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Gebieten der Vertragspartner oder dem Abschluss einer vorläufigen, für die Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone notwendigen Vereinbarung nicht entgegen, vorausgesetzt, dass:

  • a. im Fall einer Zollunion oder einer zum Zwecke der Bildung einer Zollunion abgeschlossenen vorläufigen Vereinbarung die mit der Bildung dieser Zollunion oder mit dem Abschluss dieser Vereinbarung eingeführten Zölle, im ganzen gesehen, für den Handel mit den Vertragspartnern, die keine Partner einer solchen Zollunion oder Vereinbarung sind, keine höhere allgemeine Belastung darstellen und die Bestimmungen für den Aussenhandel nicht einschränkender sind als die Zölle bzw. als die Bestimmungen, die vor der Bildung einer solchen Union bzw. vor dem Abschluss einer vorläufigen Vereinbarung in den Mitgliedstaaten dieser Union auf den Aussenhandel angewendet wurden;
  • b. im Fall einer Freihandelszone oder im Fall einer vorläufigen, die Errichtung einer Freihandelszone bezweckenden Vereinbarung die Zölle, die im Gebiet jedes Mitgliedstaates bei der Errichtung der Freihandelszone oder bei Abschluss der vorläufigen Vereinbarung im Handel mit Vertragspartnern, die keiner solchen Zone angeschlossen oder keine Partner einer solchen Vereinbarung sind, beibehalten werden, nicht höher und die anderen Bestimmungen für den Aussenhandel nicht einschränkender sind als die entsprechenden Zölle bzw. Bestimmungen, die in diesen Gebieten vor der Errichtung dieser Zone bzw. vor dem Abschluss der vorläufigen Vereinbarung bestanden;
  • c. ferner unter dem Vorbehalt, dass jede vorläufige Vereinbarung im Sinne der Absätze a und b einen Plan und ein Programm für die binnen einer angemessenen Frist durchzuführende Bildung einer solchen Zollunion oder Errichtung einer solchen Freihandelszone enthält.

6. Wenn in Erfüllung der in Ziffer 5 Absatz a genannten Bedingungen ein Vertragspartner beabsichtigt, einen Zoll in einer mit den Bestimmungen des Artikels 11 unvereinbaren Weise zu erhöhen, so findet das in Artikel XXVIII vorgesehene Verfahren Anwendung. Bei der Festsetzung der Ausgleichszugeständnisse ist der Ausgleich, der sich bereits aus den Ermässigungen des entsprechenden, von den übrigen Mitgliedstaaten der Union erhobenen Zolles ergibt, gebührend zu berücksichtigen.

    1. a. Jeder Vertragspartner, der sich entschliesst, einer Zollunion beizutreten oder sich einer Freihandelszone anzuschliessen oder an einer vorläufigen, zum Zwecke der Bildung einer solchen Union oder einer solchen Zone geschlossenen Vereinbarung teilzunehmen, wird die Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und ihnen über diese Union oder diese Zone alle erforderlichen Auskünfte geben, um sie in die Lage zu versetzen, den Vertragspartnern die Berichte und Empfehlungen zugehen zu lassen, die sie für angezeigt halten.
  • b. Gelangen die Vertragsparteien, nachdem sie Plan und Programm einer in Absatz 5 erwähnten vorläufigen Vereinbarung in Konsultationen mit den Parteien dieser Vereinbarung und unter gebührender Berücksichtigung der ihnen nach Buchstabe a übermittelten Auskünfte geprüft haben, zu der Auffassung, dass diese Vereinbarung wahrscheinlich nicht innerhalb der von den teilnehmenden Parteien vorgesehenen Zeitspanne zur Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone führen wird oder dass die Zeitspanne nicht angemessen ist, so werden die Vertragsparteien den Parteien der Vereinbarung Empfehlungen erteilen. Diese sollen entweder eine solche Vereinbarung nicht aufrechterhalten oder nicht in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie entsprechend diesen Empfehlungen zu ändern.
  • c. Jede wesentliche Änderung des in Absatz c der Ziffer 5 erwähnten Plans oder Programms muss den Vertragspartnern mitgeteilt werden; diese können die daran interessierten Vertragspartner ersuchen, mit ihnen in Beratungen darüber einzutreten, ob die Änderung geeignet erscheint, die Bildung der Zollunion oder die Errichtung der Freihandelszone zu gefähren oder ungebührlich zu verzögern.

8. Im Sinne dieses Abkommens wird verstanden:

unter Zollunion die Ersetzung von zwei oder mehreren Zollgebieten durch ein einziges Zollgebiet, und zwar in der Weise:

  • i. dass die Zölle und die anderen den Aussenhandel einschränkenden Bestimmungen (ausgenommen, soweit erforderlich, die auf Grund der Artikel XI, XII, XIII, XIV, XV und XX zulässigen Beschränkungen) für den Hauptteil des Aussenhandels zwischen den Mitgliedstaaten der Union oder zumindest für den Hauptteil des Aussenhandels mit den aus diesen Ländern stammenden Erzeugnissen beseitigt werden; sowie
  • ii. dass, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 9, im wesentlichen gleiche Tarife und sonstige Bestimmungen von jedem Mitglied der Union im Handelsverkehr mit Gebieten, die dieser nicht angehören, angewendet werden;
  • a.
  • b. unter Freihandelszone eine Gruppe von zwei oder mehreren Zollgebieten, zwischen denen die Zölle und die anderen den Aussenhandel beschränkenden Bestimmungen (ausgenommen, soweit erforderlich, die auf Grund der Artikel XI, XII, XIII, XIV, XV und XX zulässigen Beschränkungen) für den Hauptteil des Aussenhandels mit den Erzeugnissen, die aus den die Freihandelszonen bildenden Gebieten stammen, beseitigt sind.

9. Die in Ziffer 2 des Artikels 1 aufgeführten Präferenzen werden durch die Bildung einer Zollunion oder die Errichtung einer Freihandelszone nicht berührt; sie können jedoch durch Verhandlungen mit den daran interessierten Vertragspartnern beseitigt oder umgestaltet werden. Dieses Verfahren der Verhandlung mit den betroffenen Vertragspartnern findet besonders auf die Beseitigung von Präferenzen Anwendung, die zur Durchführung der Bestimmungen der Absätze a, i und b der Ziffer 8 notwendig sein könnte.

10. Die Vertragspartner können durch eine mit Zweidrittelmehrheit gefasste Entscheidung Vorschläge genehmigen, die nicht völlig mit den Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 5 bis einschliesslich 9 in Einklang stehen, vorausgesetzt, dass sie auf die Bildung einer Zollunion oder die Errichtung einer Freihandelszone im Sinne dieses Artikels abzielen.

11. Unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Verhältnisse, die sich aus der Errichtung Indiens und Pakistans als unabhängige Staaten ergeben und in Würdigung des Umstandes, dass diese beiden Staaten lange Zeit ein einheitliches Wirtschaftsgebiet gebildet haben, kommen die Vertragspartner überein, dass die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens diese beiden Länder nicht hindern sollen, Sonderabkommen in bezug auf ihren beiderseitigen Handel abzuschliessen, bis ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen endgültig geregelt sind.

12. Jeder Vertragspartner wird die in seiner Macht stehenden angemessenen Massnahmen treffen, damit die Regierungs-, Verwaltungs-, Regional- und Lokalbehörden seines Gebietes die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens beachten.

Art. XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragspartner

1. Die Vertreter der Vertragspartner sollen periodisch zusammentreten, um die Durchführung derjenigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, die ein gemeinsames Vorgehen erfordern, und um ganz allgemein seine Anwendung zu erleichtern und die Erreichung der Ziele des Abkommens zu ermöglichen. Jedesmal, wenn im vorliegenden Abkommen die kollektiv handelnden Vertragspartner erwähnt sind, werden sie als Vertragspartner bezeichnet.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird aufgefordert, die erste Versammlung der Vertragspartner einzuberufen. Sie soll spätestens am 1. März 1948 stattfinden.

3. Jeder Vertragspartner verfügt bei allen Versammlungen der Vertragspartner über eine Stimme.

4. Sofern im vorliegenden Abkommen nicht anders bestimmt ist, sollen die Beschlüsse der Vertragspartner mit Stimmenmehrheit gefasst werden.

5. Unter aussergewöhnlichen, in dem vorliegenden Abkommen nicht anderweitig vorgesehenen Umständen können die Vertragspartner einen Vertragspartner von einer der ihm durch dieses Abkommen auferlegten Verpflichtung entbinden, vorausgesetzt, dass ein solcher Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird und dass diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Vertragspartner umfasst. Durch eine solche Abstimmung können die Vertragspartner gleichfalls

  • i. bestimmte Arten von aussergewöhnlichen Umständen bezeichnen, für welche dann andere Abstimmungsbedingungen gelten sollen, um einen Vertragspartner von einer oder mehreren seiner Verpflichtungen zu entbinden;
  • ii. die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Vorbedingungen festlegen.

Art. XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung

1. Dieses Abkommen trägt das Datum des 30. Oktober 1947.

2. Dieses Abkommen liegt zur Annahme durch jede Vertragspartei auf, die am 1. März 1955 Vertragspartei war oder Verhandlungen führte, um dem Abkommen beizutreten.

3. Dieses Abkommen ist in je einer englischen und französischen Urschrift abgefasst, wobei beide Fassungen in gleicher Weise massgebend sind; es wird bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen beteiligten Regierungen beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.

4. Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, hinterlegt eine Annahmeurkunde bei dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien; dieser teilt allen beteiligten Regierungen den Tag der Hinterlegung einer jeden Annahmeurkunde sowie den Tag mit, an dem das Abkommen nach Absatz 6 in Kraft tritt.

    1. a. Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, nimmt es für das Mutterland und für die anderen Gebiete an, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, mit Ausnahme der besonderen Zollgebiete, die sie dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien bei der Annahme mitteilt.
  • b. Eine Regierung, die dem Geschäftsführenden Sekretär eine Ausnahme nach Buchstabe a notifiziert hat, kann ihm jederzeit mitteilen, dass sich ihre Annahme künftig auf ein vorher nicht einbezogenes besonderes Zollgebiet erstreckt; diese Mitteilung wird mit dem dreissigsten Tag nach Eingang beim Geschäftsführenden Sekretär wirksam.
  • c. Besitzt oder erlangt ein Zollgebiet, für das eine Vertragspartei dieses Abkommen angenommen hat, vollständige Handlungsfreiheit in seinen Aussenhandelsbeziehungen und den anderen in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten, so gilt es auf Vorschlag der verantwortlichen Vertragspartei, die diesen Sachverhalt durch eine Erklärung bestätigt, als Vertragspartei.

6. Dieses Abkommen tritt zwischen den Regierungen, die es angenommen haben, am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Annahmeurkunden bei dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien für in Anlage H genannte Länder hinterlegt wurden, auf deren Gebiete 85 Prozent des gesamten Aussenhandels der dort genannten Länder entfallen; dieser Prozentsatz wird nach der in Betracht kommenden Spalte der Anlage H berechnet. Die Annahmeurkunde jeder anderen Regierung wird am dreissigsten Tag nach ihrer Hinterlegung wirksam.

7. Die Vereinten Nationen werden ermächtigt, dieses Abkommen zu registrieren, sobald es in Kraft getreten ist.

Art. XXVII Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen

Jedem Vertragspartner steht es frei, jederzeit ein in der dem vorliegenden Abkommen beigefügten entsprechenden Liste aufgenommenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn festgestellt wird, dass es ursprünglich mit einer Regierung vereinbart worden ist, die kein Vertragspartner geworden oder als solcher ausgeschieden ist. Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme trifft, notifiziert dies den Vertragsparteien und führt auf Antrag Konsultationen mit den Vertragsparteien, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind.

Art. XXVIII Änderung der Listen

1. In Zeitabschnitten von je drei Jahren, zum ersten Mal am 1. Januar 1958 (oder in anderen von den Vertragsparteien mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgesetzten Zeitabschnitten, und zwar jeweils am ersten Tag) kann jede Vertragspartei (in diesem Artikel als «antragstellende Vertragspartei» bezeichnet) ein in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenes Zugeständnis ändern oder zurücknehmen; Voraussetzung hierfür ist, dass sie mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der Vertragsparteien Hauplieferant sind (beide Gruppen von Vertragsparteien werden zusammen mit der antragstellenden Vertragspartei in diesem Artikel als «hauptsächlich beteiligte Vertragsparteien» bezeichnet), darüber verhandelt und eine Einigung erzielt, sowie dass sie mit allen weiteren Vertragsparteien, die nach Feststellung der Vertragsparteien ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, Konsultationen führt.

2. Bei diesen Verhandlungen und der Einigung, die auch ausgleichende Regelungen bei anderen Waren einschliessen können, werden sich die beteiligten Vertragsparteien bemühen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Zugeständnisse auf einem Stand zu halten, der insgesamt für den Handel nicht weniger günstig ist, als in diesem Abkommen vor den Verhandlungen vorgesehen war.

    1. a. Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien vor dem 1. Januar 1958 oder vor Ablauf eines der in Absatz 1 vorgesehenen Zeitabschnitte keine Einigung, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, dies dennoch tun; in diesem Fall kann jede Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, oder die gemäss einer Feststellung nach Absatz 1 Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Massnahme im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreissig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.
  • b. Erzielen die haupsächlich beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, die jedoch eine andere Vertragspartei nicht befriedigt, welche gemäss einer Feststellung nach Absatz 1 ein wesentliches Interesse hat, so kann diese innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der auf Grund der Einigung getroffenen Massnahmen im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreissig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.

4. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Vertragsparteien einer Vertragspartei jederzeit genehmigen, in Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses einzutreten, hierbei sind folgende Verfahrensregeln und Bedingungen einzuhalten:

  • a. Die Verhandlungen und alle damit zusammenhängenden Konsultationen sind nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu führen.
  • b. Wird bei den Verhandlungen eine Einigung zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt, so findet Absatz 3 Buchstabe b Anwendung.
  • c. Wird innerhalb von sechzig Tagen nach Genehmigung der Verhandlungen oder innerhalb einer von den Vertragsparteien festgesetzten längeren Zeitspanne zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien keine Einigung erzielt, so kann die antragstellende Vertragspartei die Angelegenheit den Vertragsparteien vorlegen.
  • d. Die Vertragsparteien werden daraufhin die Angelegenheit unverzüglich prüfen und den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien zur Herbeiführung einer Regelung ihre Stellungnahme bekanntgeben. Kommt eine Regelung zustande, so wird Absatz 3 Buchstabe b so angewendet, als sei eine Einigung zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt worden. Kommt zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien eine Regelung nicht zustande, so kann die antragstellende Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen, es sei denn, die Vertragsparteien stellen fest, dass es die antragstellende Vertragspartei ohne stichhaltigen Grund unterlassen hat, einen angemessenen Ausgleich anzubieten. Leitet die antragstellende Vertragspartei eine derartige Massnahme ein, so kann jede Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, oder die gemäss einer Feststellung nach Absatz 4 Buchstabe a Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Massnahme im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse ändern oder zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind, die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreissig Tage vorher bei den Vertragsparteien eingehen.

5. Vor dem 1. Januar 1958 und vor Ablauf jedes in Absatz 1 vorgesehenen Zeitabschnittes kann sich eine Vertragspartei durch entsprechende Notifizierung an die Vertragsparteien für den folgenden Zeitabschnitt das Recht vorbehalten, die betreffende Liste unter Einhaltung des in den Absätzen 1‑3 vorgesehenen Verfahrens zu ändern. In einem solchen Fall sind die anderen Vertragsparteien berechtigt, während desselben Zeitabschnitts unter Einhaltung desselben Verfahrens Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen, die mit dieser Vertragspartei ursprünglich vereinbart worden sind.

Art. XXVIIIbis Zollverhandlungen

1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zölle den Handel oft erheblich behindern; von grosser Bedeutung für die Ausweitung des internationalen Handels sind daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen geführte Verhandlungen, die eine wesentliche Herabsetzung des allgemeinen Niveaus der Zölle und sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie insbesondere eine Herabsetzung der die Einfuhr selbst kleinster Mengen behindernden hohen Zollsätze bezwecken und dabei den Zielen dieses Abkommens sowie den verschiedenen Bedürfnissen der einzelnen Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen. Die Vertragsparteien können daher von Zeit zu Zeit derartige Verhandlungen veranstalten.

    1. a. Verhandlungen im Rahmen dieses Artikels können entweder über einzelne ausgewählte Waren oder nach einem für die beteiligten Vertragsparteien jeweils annehmbaren mehrseitigen Verfahren geführt werden. Diese Verhandlungen können gerichtet sein auf die Herabsetzung von Zöllen, auf die Bindung von Zöllen auf dem jeweils bestehenden Niveau oder auf die Übernahme der Verpflichtung, einzelne Zölle oder die durchschnittlichen Zollsätze Für bestimmte Warengruppen nicht über ein bestimmtes Niveau zu erhöhen. Die Bindung niedriger Zölle oder der Zollfreiheit gilt grundsätzlich als ein Zugeständnis, das der Herabsetzung hoher Zölle gleichwertig ist.
  • b. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Erfolg mehrseitiger Verhandlungen im allgemeinen davon abhängen wird, dass alle Vertragsparteien, deren gegenseitiger Warenaustausch einen wesentlichen Teil ihres Gesamtaussenhandels darstellt, an diesen Verhandlungen teilnehmen.

3. Die Verhandlungen werden so geführt, dass folgende Punkte ausreichend berücksichtigt werden können:

  • a. die Bedürfnisse einzelner Vertragsparteien und einzelner Wirtschaftszweige;
  • b. die Tatsache, dass weniger entwickelte Länder zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung eine elastischere Handhabung ihres Zollschutzes benötigen und dass für sie die Beibehaltung von Finanzzöllen besonders wichtig ist;
  • c. alle anderen diesbezüglichen Umstände einschliesslich der Bedürfnisse der betreffenden Vertragsparteien in bezug auf Steuern und ihre wirtschaftliche Entwicklung sowie in strategischer und sonstiger Hinsicht.

Art. XXIX Zusammenhang dieses Abkommens mit der Havanna-Charta

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, in dem vollen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Verwaltungsmitteln zu vereinbarendem Masse die in den Kapiteln I–IV einschliesslich und in Kapitel IX der Havanna-Charta niedergelegten allgemeinen Grundsätze bis zu dem Zeitpunkt zu beachten, an dem sie die Charta gemäss ihren verfassungsmässigen Bestimmungen angenommen haben werden.

2. Die Anwendung des Teils II des vorliegenden Abkommens wird mit dem Tage des Inkrafttretens der Havanna-Charta ausgesetzt.

3. Sollte die Havanna-Charta bis zum 30. September 1949 nicht in Kraft getreten sein, so werden die Vertragspartner vor dem 31. Dezember 1949 zusammentreten, um darüber zu befinden, ob das vorliegende Abkommen geändert, ergänzt oder beibehalten werden soll.

4. Sollte die Havanna-Charta zu irgendeinem Zeitpunkt ausser Kraft treten, so sollen die Vertragspartner sobald wie möglich danach zusammentreten, um darüber zu befinden, ob das vorliegende Abkommen ergänzt, geändert oder beibehalten werden soll. Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über diese Frage soll Teil II des vorliegenden Abkommens von neuem in Kraft treten, wobei Einverständnis darüber herrscht, dass die Bestimmungen des Teils II, mit Ausnahme des Artikels XXIII mutatis mutandis durch den zu diesem Zeitpunkt in der Havanna-Charta enthaltenen Text ersetzt werden und dass ferner kein Vertragspartner durch Bestimmungen gebunden sein soll, die ihn zum Zeitpunkt des Ausserkrafttretens der Havanna-Charta nicht banden.

5. Sollte ein Vertragspartner die Havanna-Charta bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht angenommen haben, so sollen die Vertragspartner zusammentreten, um darüber zu befinden, ob und in welcher Weise das vorliegende Abkommen, soweit es die Beziehungen zwischen dem Vertragspartner, der die Charta nicht angenommen hat und den übrigen Vertragspartnern berührt, ergänzt oder geändert werden soll. Bis zum Zeitpunkt einer Vereinbarung hierüber sollen die Bestimmungen des Teils 11 des vorliegenden Abkommens weiterhin zwischen diesem Vertragspartner und den übrigen Vertragspartnern, unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 2 des vorliegenden Artikels, Anwendung finden.

6. Vertragspartner, die Mitglied der Internationalen Handelsorganisation sind, sollen sich nicht auf die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens berufen können, um irgendeine Bestimmung der Havanna-Charta unwirksam zu machen. Die Anwendung des in dieser Ziffer behandelten Grundsatzes auf einen Vertragspartner, der nicht Mitglied der Internationalen Handelsorganisation ist, soll Gegenstand einer Vereinbarung gemäss den Bestimmungen der Ziffer 5 dieses Artikels sein.

Art. XXX Änderungen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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