Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Oktober 1947 (mit Anlagen und Prot.)
1. Ausser wenn an einer anderen Stelle dieses Abkommens Bestimmungen zur Vornahme von Änderungen vorgesehen sind, sollen die Änderungen der Bestimmungen des Teiles 1 des vorliegenden Abkommens, des Artikels XXIX oder dieses Artikels von dem Zeitpunkt ab in Kraft treten, in dem sie von allen Vertragspartnem angenommen sind; andere Änderungen des vorliegenden Abkommens sollen hinsichtlich der Vertragspartner, die sie annehmen, von dem Zeitpunkt ab in Kraft treten, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragspartner angenommen sind und danach für jeden anderen Vertragspartner von dem Zeitpunkt ab, an dem dieser die Änderung angenommen hat.
2. Jeder Vertragspartner, der eine Änderung des vorliegenden Abkommens annimmt, soll eine Annahmeurkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen einer Frist hinterlegen, die von den Vertragspartnern festzusetzen ist. Die Vertragspartner können festlegen, dass eine auf Grund dieses Artikels in Kraft getretene Änderung solcher Art ist, dass es jedem Vertragspartner, der sie nicht innerhalb einer von den Vertragspartnern festgesetzten Frist angenommen hat, freistehen soll, von dem vorliegenden Abkommen zurückzutreten oder mit Zustimmung der Vertragspartner Vertragspartner zu bleiben.
Art. XXXI Rücktritt
Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel XVIII Ziffer 12, in Artikel XXIII oder in Ziffer 2 des Artikels XXX kann jeder Vertragspartner von diesem Abkommen zurücktreten oder den gesonderten Rücktritt eines oder mehrerer bestimmter Zollgebiete erklären, für die er völkerrechtlich verantwortlich ist und die zu diesem Zeitpunkte in der Durchführung ihrer Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der anderen in diesem Abkommen behandelten Fragen vollständige Handlungsfreiheit haben. Der Rücktritt kann erfolgen und wird nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die schriftliche Mitteilung über diesen Rücktritt erhalten hat.
Art. XXXII Vertragspartner
1. Als Vertragspartner des vorliegenden Abkommens gelten diejenigen Staaten, die seine Bestimmungen auf Grund von Artikel XXVI oder XXXIII oder gemäss dem Protokoll über die vorläufige Anwendung anwenden.
2. Die Vertragspartner, die das vorliegende Abkommen gemäss Ziffer 4 des Artikels XXVI angenommen haben, können jederzeit nach dem gemäss Ziffer 6 dieses Artikels erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens beschliessen, dass ein Vertragspartner, der das Abkommen nicht nach dem hierin beschriebenen Verfahren angenommen hat, aufhört, Vertragspartner zu sein.
Art. XXXIII Beitritt
Jeder Staat, der nicht Partner des vorliegenden Abkommens ist, oder jeder Staat, der im Namen eines gesonderten Zollgebietes handelt, das in der Führung seiner Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen im vorliegenden Abkommen behandelten Fragen völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann für sich oder für dieses Gebiet dem vorliegenden Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesem Staat und den Vertragspartnern festzusetzen sind. Die Vertragspartner werden die in diesem Absatz vorgesehenen Entscheidungen mit Zweidrittelsmehrheit treffen.
Art. XXXIV Anlagen
Die Anlagen zu dem vorliegenden Abkommen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.
Art. XXXV Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten
Vertragsparteien
1. Dieses Abkommen oder wahlweise sein Artikel 11 findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung,
- a. wenn die beiden Vertragsparteien nicht miteinander in Zollverhandlungen eingetreten sind, und
- b. wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, an dem eine von ihnen Vertragspartei wird, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
2. In Sonderfällen können die Vertragsparteien die Auswirkung dieses Artikels auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen und geeignete Empfehlungen erteilen.
Teil IV2 Handel und Entwicklung
Art. XXXVI Grundsätze und Ziele
1. Die Vertragsparteien,
- a. eingedenk der Tatsache, dass die Erhöhung des Lebensstandards und die fortschreitende Entwicklung der Volkswirtschaften aller Vertragsparteien zu den grundlegenden Zielen dieses Abkommens gehören, und in der Erwägung, dass die Verwirklichung dieser Ziele für die weniger entwickelten Vertragsparteien besonders dringend ist;
- b. in der Erwägung, dass die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien einen lebenswichtigen Beitrag zu ihrer wirtschaftlichen Entwicklung leisten können und dass das Ausmass dieses Beitrags von den Preisen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien für unbedingt erforderliche Einfuhren zahlen müssen, vorn Volumen ihrer Ausfuhren und von den dafür erzielten Preisen abhängt;
- c. unter Hinweis darauf, dass zwischen dem Lebensstandard der weniger entwickelten Staaten und dem der andern Staaten ein erheblicher Abstand besteht;
- d. in der Erkenntnis, dass individuelles und gemeinsames Handeln unerlässlich ist, um die wirtschaftliche Entwicklung der weniger entwickelten Vertragsparteien zu fördern und ein rasches Ansteigen des Lebensstandards in diesen Staaten zu bewirken;
- e. in der Erkenntnis, dass Regeln und Verfahren sowie diesen entsprechende Massnahmen, die mit den in diesem Artikel dargelegten Zielen vereinbar sind, massgebend sein sollen für den Welthandel als Mittel zur Erzielung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts;
- f. unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien den weniger entwickelten Vertragsparteien die Möglichkeit geben können, Sondermassnahmen zur Förderung ihres Handels und ihrer Entwicklung anzuwenden;
sind wie folgt übereingekommen:
2. Es ist notwendig, die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien rasch und anhaltend zu steigern.
3. Es ist notwendig, tatkräftige Anstrengungen zu unternehmen, damit die weniger entwickelten Vertragsparteien einen den Bedürfnissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Anteil am Wachstum des Welthandels erreichen.
4. Angesichts der fortdauernden Abhängigkeit vieler weniger entwickelter Vertragsparteien von der Ausfuhr einer begrenzten Anzahl von Grundstoffen ist es notwendig, diesen Erzeugnissen, soweit irgend möglich, günstigere und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weitmärkten zu verschaffen und gegebenenfalls Massnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, insbesondere Massnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Preise, damit eine Ausweitung des Welthandels und der Nachfrage sowie ein dynamisches und stetiges Wachstum der realen Ausfuhrerlöse dieser Staaten ermöglicht wird und ihnen dadurch immer mehr Mittel für wirtschaftliche Entwicklung zufliessen.
5. Ein rasches Wachstum der Volkswirtschaften der weniger entwickelten Vertragsparteien wird durch eine strukturelle Auffächerung ihrer Volkswirtschaften und die Vermeidung einer übermässigen Abhängigkeit von der Grundstoffausfuhr erleichtert. Es ist deshalb notwendig, soweit irgend möglich, den Halb- und Fertigwaren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, zu günstigen Bedingungen einen besseren Zugang zu den Märkten zu verschaffen.
6. Infolge des chronischen Mangels der weniger entwickelten Vertragsparteien an Ausfuhrerlösen und sonstigen Deviseneinnahmen besteht eine bedeutsame Wechselwirkung zwischen dem Handel und der finanziellen Entwicklungshilfe. Es ist deshalb notwendig, dass die Vertragsparteien und die internationalen Kreditinstitutionen eng und stetig zusammenarbeiten, um auf diese Weise am wirksamsten zur Erleichterung der Lasten beizutragen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung auf sich nehmen.
7. Es ist notwendig, dass die Vertragsparteien, sonstige zwischenstaatliche Körperschaften sowie die Organe und Institutionen der Vereinten Nationen, die sich mit dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger entwickelten Staaten befassen, in geeigneter Weise zusammenarbeiten.
8. Die entwickelten Vertragsparteien erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit für die von ihnen in Handelsverhandlungen übernommenen Verpflichtungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen und von sonstigen Beschränkungen des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien.
9. Die Annahme von Massregeln zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele wird Gegenstand bewusster und zweckdienlicher Bemühungen der einzeln sowie gemeinsam handelnden Vertragsparteien sein.
Art. XXXVII Verpflichtungen
1. Die entwickelten Vertragsparteien, wenden, soweit irgend möglich, d. h. sofern nicht zwingende Gründe einschliesslich rechtlicher Gründe dies unmöglich machen, die folgenden Bestimmungen an:
- a. Sie räumen dem Abbau und der Beseitigung von Handelsschranken für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, besonderen Vorrang ein; dies gilt auch für Zölle und sonstige Beschränkungen, die darin bestehen, dass zwischen der unbearbeiteten und der bearbeiteten Form einer Ware ein unangemessener Unterschied gemacht wird;
- b. sie unterlassen es, für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, Zölle oder nichttarifarische Einfuhrschranken neu einzuführen oder wirksamer zu gestalten;
- c. i. sie unterlassen die Einführung neuer steuerlicher Massnahmen und
- ii. räumen bei allen Umstellungen der Steuerpolitik dem Abbau und der Beseitigung steuerlicher Massnahmen besonderen Vorrang ein, soweit diese Massnahmen die Zunahme des Verbrauchs von rohen oder bearbeiteten Grundstoffen, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten der weniger entwickelten Vertragsparteien erzeugt werden, wesentlich behindern würden oder behindern, und soweit sie eigens auf diese Waren angewendet werden.
-
- a. Besteht die Auffassung, dass Absatz 1 Buchstabe a, b oder c nicht angewendet wird, so ist dies den Vertragsparteien entweder von der Vertragspartei, welche die entsprechende Bestimmung nicht anwendet, oder von einer anderen interessierten Vertragspartei zu berichten.
- b. i. Auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei und unabhängig von etwa eingeleiteten zweiseitigen Konsultationen führen die Vertragsparteien mit der beteiligten Vertragspartei und allen interessierten Vertragsparteien Konsultationen über die Angelegenheit mit dem Ziel, zufriedenstellende Lösungen für alle beteiligten Vertragsparteien zu finden, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern. Während dieser Konsultation sind die Begründungen für die Fälle zu prüfen, in denen Absatz 1 Buchstabe a, b oder c nicht angewendet wird.
- ii. Da einzelne Vertragsparteien den Absatz 1 Buchstabe a, b oder c in manchen Fällen möglicherweise leichter durchführen können, wenn sie mit anderen entwickelten Vertragsparteien gemeinsam handeln, können die Konsultationen geeignetenfalls mit diesem Ziel geführt werden.
- iii. Die Konsultationen der Vertragsparteien können ferner, wie dies in Artikel XXV Absatz 1 vorgesehen ist, in geeigneten Fällen darauf gerichtet sein, Einigung über ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens herbeizuführen.
3. Die entwickelten Vertragsparteien
- a. werden in allen Fällen, in denen eine Regierung unmittelbar oder mittelbar den Wiederverkaufspreis von Waren bestimmt, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten weniger entwickelter Vertragsparteien erzeugt werden, in jeder Weise bemüht sein, die Handelsspannen auf einem angemessenen Niveau zu halten;
- b. werden ernsthaft sonstige Massnahmen erwägen, die darauf abzielen, eine Steigerung der Einfuhren aus weniger entwickelten Vertragsparteien zu ermöglichen und werden zu diesem Zweck an geeigneten internationalen Massnahmen mitarbeiten;
- c. werden die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien besonders berücksichtigen, wenn sie die Anwendung sonstiger nach diesem Abkommen zulässiger Massnahmen ins Auge fassen, um besondere Probleme zu lösen, und falls diese Massnahmen wesentliche Interessen jener Vertragsparteien berühren würden, werden sie vor ihrer Anwendung alle Möglichkeiten konstruktiver Abhilfe untersuchen.
4. Die weniger entwickelten Vertragsparteien erklären sich bereit, bei der Durchführung des Teils IV geeignete Massnahmen zugunsten des Handels anderer weniger entwickelter Vertragsparteien zu treffen, soweit diese Massnahmen mit ihren eigenen gegenwärtigen und künftigen Entwicklungs, Finanz‑ und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, und dabei die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit und die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien insgesamt zu berücksichtigen.
5. Bei der Durchführung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1–4 gibt jede Vertragspartei jeglichen andern interessierten Vertragsparteien volle und sofortige Gelegenheit zu Konsultationen nach den normalen Verfahrensregeln dieses Abkommens über jede etwa auftauchende Frage oder Schwierigkeit.
Art. XXXVIII Gemeinsames Vorgehen
1. Die Vertragsparteien werden je nach Zweckmässigkeit im Rahmen und ausserhalb dieses Abkommens zusammenarbeiten, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern.
2. Die Vertragsparteien werden insbesondere
- a. in geeigneten Fällen handeln – unter anderem mittels völkerrechtlicher Übereinkünfte –, um den Grundstoffen, die für weniger entwickelte Vertragsparteien von besonderem Interesse sind, verbesserte und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und um Massnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, einschliesslich von Massnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Ausfuhrpreise für diese Erzeugnisse;
- b. eine zweckdienliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handels‑ und Entwicklungspolitik mit den Vereinten Nationen, ihren Organen und Organisationen einschliesslich derjenigen Institutionen anstreben, die gegebenenfalls auf Grund der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung geschaffen werden;
- c. bei der Analyse der Entwicklungspläne und der Entwicklungspolitik einzelner weniger entwickelter Vertragsparteien sowie bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen Handel und Hilfe mitwirken, um konkrete Massnahmen zu erarbeiten, durch welche die Ausfuhrfähigkeit der auf diese Weise geschaffenen Industrien gefördert und ihren Waren der Zugang zu den Ausfuhrmärkten erleichtert wird; in diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit Regierungen sowie mit internationalen Organisationen, besonders mit solchen anstreben, die für die finanzielle Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung zuständig sind, um das Verhältnis zwischen Handel und Hilfe bei einzelnen weniger entwickelten Vertragsparteien mit dem Ziel einer klaren Erkenntnis der Ausfuhrfähigkeit, der Marktaussichten und aller sonst etwa erforderlichen Massnahmen planmässig zu untersuchen;
- d. die Entwicklung des Welthandels unter besonderer Berücksichtigung der Wachstumsrate des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien laufend prüfen und die unter den gegebenen Umständen geeignet erscheinenden Empfehlungen an die Vertragsparteien richten;
- e. bei der Suche nach zweckmässigen Methoden zur Ausweitung des Handels mit dem Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung zusammenarbeiten, und zwar durch internationale Abstimmung und Angleichung innerstaatlicher Zielsetzungen und Vorschriften, durch die Einführung technischer und kommerzieller Normen für Erzeugung, Beförderung und Absatz, sowie durch Ausfuhrförderung im Wege der Schaffung von Einrichtungen für den verstärkten Austausch von Handelsinformationen und für die Entwicklung der Marktforschung; und
- f. die etwa erforderlichen institutionellen Vorkehrungen treffen, um die in Artikel XXXVI genannten Ziele zu erreichen und um diesem Teil Wirksamkeit zu verleihen.
Fussnoten
Siehe jedoch eine Abweichung in der Warenliste der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Schluss «Allgemeine Bemerkung» (SR 0.632.211.2).
Eingefügt durch Bst. A des Prot. vom 8. Febr. 1965, von der BVers genehmigt am 15. Dez. 1965, in Kraft seit 27. Juni 1966 (AS 1966 942 941; BBl 1965 II 1206).
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