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Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt

6 Versionen · 1972-11-23

Änderungen vom 2006-06-21

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# Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen zum Schutz des Kulturund Naturgutes der Welt (Stand am 24. August 2004) Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 17. Oktober bis 21. November 1972 in Paris zu ihrer 17. Tagung zusammengetreten ist - im Hinblick darauf, dass das Kulturgut und das Naturgut zunehmend von Zerstörung bedroht sind, nicht nur durch die herkömmlichen Verfallursachen, sondern auch durch den Wandel der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der durch noch verhängnisvollere Formen der Beschädigung oder Zerstörung die Lage verschlimmert; in der Erwägung, dass der Verfall oder der Untergang jedes einzelnen Bestandteils des Kulturund Naturgutes eine beklagenswerte Schmälerung des Erbes aller Völker der Welt darstellt; in der Erwägung, dass der Schutz dieses Erbes auf nationaler Ebene wegen der Höhe der erforderlichen Mittel und der unzureichenden wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Hilfsquellen des Landes, in dem sich das zu schützende Gut befindet, oft unvollkommen ist; eingedenk der Tatsache, dass die Satzung der Organisation vorsieht, dass sie Kenntnisse aufrechterhalten, vertiefen und verbreiten wird durch Erhaltung und Schutz des Erbes der Welt sowie dadurch, dass sie den beteiligten Staaten die diesbezüglich erforderlichen internationalen Übereinkünfte empfiehlt; in der Erwägung, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Entschliessungen über Kulturund Naturgut zeigen, welche Bedeutung der Sicherung dieses einzigartigen und unersetzlichen Gutes, gleichviel welchem Volk es gehört, für alle Völker der Welt zukommt; in der Erwägung, dass Teile des Kulturund Naturgutes von aussergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen; in der Erwägung, dass es angesichts der Grösse und Schwere der drohenden neuen Gefahren Aufgabe der internationalen Staatengemeinschaft als Gesamtheit ist, sich am Schutz des Kulturund Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert zu beteiligen, indem sie eine gemeinschaftliche Unterstützung gewährt, welche die Massnahmen des betreffenden Staates zwar nicht ersetzt, jedoch wirksam ergänzt; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck erforderlich ist, neue Bestimmungen in Form eines Übereinkommens zur Schaffung eines wirksamen Systems des gemeinschaftlichen Schutzes des Kulturund Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert zu beschliessen, das als ständige Einrichtung nach modernen wissenschaftlichen Methoden aufgebaut wird; nach dem auf ihrer 16. Tagung gefassten Beschluss, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens zu machen – beschliesst am 16. November 1972 dieses Übereinkommen. I. Begriffbestimmung des Kulturund Naturgutes
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen zum Schutz des Kulturund Naturgutes der Welt (Stand am 15. August 2006) Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 17. Oktober bis 21. November 1972 in Paris zu ihrer 17. Tagung zusammengetreten ist - im Hinblick darauf, dass das Kulturgut und das Naturgut zunehmend von Zerstörung bedroht sind, nicht nur durch die herkömmlichen Verfallursachen, sondern auch durch den Wandel der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der durch noch verhängnisvollere Formen der Beschädigung oder Zerstörung die Lage verschlimmert; in der Erwägung, dass der Verfall oder der Untergang jedes einzelnen Bestandteils des Kulturund Naturgutes eine beklagenswerte Schmälerung des Erbes aller Völker der Welt darstellt; in der Erwägung, dass der Schutz dieses Erbes auf nationaler Ebene wegen der Höhe der erforderlichen Mittel und der unzureichenden wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Hilfsquellen des Landes, in dem sich das zu schützende Gut befindet, oft unvollkommen ist; eingedenk der Tatsache, dass die Satzung der Organisation vorsieht, dass sie Kenntnisse aufrechterhalten, vertiefen und verbreiten wird durch Erhaltung und Schutz des Erbes der Welt sowie dadurch, dass sie den beteiligten Staaten die diesbezüglich erforderlichen internationalen Übereinkünfte empfiehlt; in der Erwägung, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Entschliessungen über Kulturund Naturgut zeigen, welche Bedeutung der Sicherung dieses einzigartigen und unersetzlichen Gutes, gleichviel welchem Volk es gehört, für alle Völker der Welt zukommt; in der Erwägung, dass Teile des Kulturund Naturgutes von aussergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen; in der Erwägung, dass es angesichts der Grösse und Schwere der drohenden neuen Gefahren Aufgabe der internationalen Staatengemeinschaft als Gesamtheit ist, sich am Schutz des Kulturund Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert zu beteiligen, indem sie eine gemeinschaftliche Unterstützung gewährt, welche die Massnahmen des betreffenden Staates zwar nicht ersetzt, jedoch wirksam ergänzt; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck erforderlich ist, neue Bestimmungen in Form eines Übereinkommens zur Schaffung eines wirksamen Systems des gemeinschaftlichen Schutzes des Kulturund Naturgutes von aussergewöhnlichem universellem Wert zu beschliessen, das als ständige Einrichtung nach modernen wissenschaftlichen Methoden aufgebaut wird; nach dem auf ihrer 16. Tagung gefassten Beschluss, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens zu machen – beschliesst am 16. November 1972 dieses Übereinkommen. I. Begriffbestimmung des Kulturund Naturgutes
##### **Art. 1**
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##### **Art. 9**
1. Die Amtszeit der Mitgliedstaaten des Komitees für das Erbe der Welt beginnt mit Ablauf der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz, auf der sie gewählt wurden, und endet mit Ablauf der dritten darauffolgenden ordentlichen Tagung. 2. Die Amtszeit eines Drittels der bei der ersten Wahl bestellten Mitglieder endet jedoch mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden; die Amtszeit eines weiteren Drittels der zur selben Zeit bestellten Mitglieder endet mit Ablauf der zweiten ordentlichen Tagung der Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Die Namen dieser Mitglieder werden vom Präsidenten der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt. 3. Die Mitgliedstaaten des Komitees wählen als ihre Vertreter Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturoder des Naturgutes sind.
1. Die Amtszeit der Mitgliedstaaten des Komitees für das Erbe der Welt beginnt mit Ablauf der ordentlichen Tagung der Generalkonferenz, auf der sie gewählt wurden, und endet mit Ablauf der dritten darauf folgenden ordentlichen Tagung. 2. Die Amtszeit eines Drittels der bei der ersten Wahl bestellten Mitglieder endet jedoch mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden; die Amtszeit eines weiteren Drittels der zur selben Zeit bestellten Mitglieder endet mit Ablauf der zweiten ordentlichen Tagung der Generalkonferenz nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Die Namen dieser Mitglieder werden vom Präsidenten der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt. 3. Die Mitgliedstaaten des Komitees wählen als ihre Vertreter Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturoder des Naturgutes sind.
##### **Art. 10**
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##### **Art. 24**
Einer grossangelegten internationalen Unterstützung müssen eingehende wissenschaftliche, wirtschaftliche und technische Untersuchungen vorausgehen. Diesen Untersuchungen müssen die fortschrittlichsten Verfahren für Schutz, Erhaltung, Erschliessung und Wiederherstellung des Naturund Kulturgutes zugrundeliegen; sie müssen den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die Untersuchungen müssen auch Mittel und Wege erkunden, die in dem betreffenden Staat vorhandenen Hilfsquellen rationell zu nutzen.
Einer gross angelegten internationalen Unterstützung müssen eingehende wissenschaftliche, wirtschaftliche und technische Untersuchungen vorausgehen. Diesen Untersuchungen müssen die fortschrittlichsten Verfahren für Schutz, Erhaltung, Erschliessung und Wiederherstellung des Naturund Kulturgutes zugrunde liegen; sie müssen den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die Untersuchungen müssen auch Mittel und Wege erkunden, die in dem betreffenden Staat vorhandenen Hilfsquellen rationell zu nutzen.
##### **Art. 25**
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##### **Art. 38**
Auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Paris am dreiundzwanzigsten November 1972 in zwei authentischen Ausfertigungen, die mit den Unterschriften des Präsidenten der 17. Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in den Artikeln 3 1 und 3 2 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt. Der Präsident der Generalkonferenz: Der Generaldirektor: Toru Haguiwara René Maheu
Auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102
<sup>3</sup> der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
###### Fussnoten
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[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Juni 1975 (SR 451.41 )
[^3]: SR 0.120
1972-11-23
Originalfassung Text zu diesem Datum