Änderungshistorie
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG)
6 Versionen
· 1974-10-04
2008-08-01
2007-01-01
2003-10-01
Änderungen vom 2003-10-01
@@ -1,24 +1,34 @@
# Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG)
(WEG) <sup>1</sup> vom 4. Oktober 1974 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sexies <sup>2</sup> <sup>3</sup> gestützt auf Artikel 34 der Bundesverfassung ,
(WEG) <sup>1</sup> vom 4. Oktober 1974 (Stand am 2. September 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sexies <sup>2</sup> <sup>3</sup> gestützt auf Artikel 34 der Bundesverfassung ,
<sup>4</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1973 , beschliesst: Einleitung
##### **Art. 1** Zweck
Das Gesetz bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie 1 den Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu verbilligen und den Erwerb von Wohnungsund Hauseigentum zu erleichtern. Bei der Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Bund mit den interessierten 2 Organisationen zusammen. Die Zuständigkeit der Kantone zur Ergänzung der Massnahmen des Bundes bleibt 3 vorbehalten.
<sup>1</sup> Das Gesetz bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu verbilligen und den Erwerb von Wohnungsund Hauseigentum zu erleichtern.
<sup>2</sup> Bei der Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Bund mit den interessierten Organisationen zusammen.
<sup>3</sup> Die Zuständigkeit der Kantone zur Ergänzung der Massnahmen des Bundes bleibt vorbehalten.
##### **Art. 2** Begriffe
Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet 1 und bestimmt sind. Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinne dieses Ge- 2 setzes. Zweitund Ferienwohnungen fallen nicht unter das Gesetz. 3 Auf Heime findet das Gesetz nur Anwendung, soweit es die Erschliessung und Si- 4 cherung von Land für den Wohnungsbau sowie die Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung betrifft. 1. Teil: Förderung des Wohnungsbaus im allgemeinen
<sup>1</sup> Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind.
<sup>2</sup> Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes.
<sup>3</sup> Zweitund Ferienwohnungen fallen nicht unter das Gesetz.
<sup>4</sup> Auf Heime findet das Gesetz nur Anwendung, soweit es die Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau sowie die Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung betrifft. 1. Teil: Förderung des Wohnungsbaus im allgemeinen
## 1. Titel: Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau
##### **Art. 3** Verhältnis zur Raumplanung und zum Umweltschutz
Der Bund fördert die Erschliessung von Bauland nach Massgabe der Raumplanung und des Umweltschutzes. Er trifft nach den folgenden Bestimmungen zusätzliche Massnahmen zur Förderung und Sicherstellung der Erschliessung sowie zur Beschaffung von Land für den Wohnungsbau und kann hierfür besondere Hilfe lei-
<sup>5</sup> sten.
Der Bund fördert die Erschliessung von Bauland nach Massgabe der Raumplanung und des Umweltschutzes. Er trifft nach den folgenden Bestimmungen zusätzliche Massnahmen zur Förderung und Sicherstellung der Erschliessung sowie zur Beschaffung von Land für den Wohnungsbau und kann hierfür besondere Hilfe leis-
<sup>5</sup> ten.
### 1. Kapitel: Erschliessungsrecht
@@ -26,15 +36,23 @@
##### **Art. 4** Begriff
Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit 1 den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungsund Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die 2 Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.
<sup>1</sup> Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungsund Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen.
<sup>2</sup> Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.
##### **Art. 5** Erschliessungspflicht
Die Grobund Feinerschliessung der für den Wohnungsbau bestimmten Bauzonen 1 ist entsprechend dem Bedarf in angemessenen Etappen innerhalb von 10 bis 15 Jahren durchzuführen. Das kantonale Recht bezeichnet die für die Erschliessung verantwortlichen öffent- 2 lichrechtlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentümern überbinden und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öffentlichrechtlichen Körperschaften vorzusehen.
<sup>1</sup> Die Grobund Feinerschliessung der für den Wohnungsbau bestimmten Bauzonen ist entsprechend dem Bedarf in angemessenen Etappen innerhalb von 10 bis 15 Jahren durchzuführen.
<sup>2</sup> Das kantonale Recht bezeichnet die für die Erschliessung verantwortlichen öffentlichrechtlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentümern überbinden und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öffentlichrechtlichen Körperschaften vorzusehen.
##### **Art. 6** Erschliessungsbeiträge
Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften er- 1 heben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den 2 Grundeigentümern zu überbinden. Der Bundesrat erlässt Rahmenbestimmungen, insbesondere über Höhe und Fällig- 3 keit der Beitragsleistungen. Er trägt dabei Härtefällen und besonderen Verhältnissen Rechnung.
<sup>1</sup> Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig.
<sup>2</sup> Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden.
<sup>3</sup> Der Bundesrat erlässt Rahmenbestimmungen, insbesondere über Höhe und Fälligkeit der Beitragsleistungen. Er trägt dabei Härtefällen und besonderen Verhältnissen Rechnung.
#### 2. Abschnitt: Umlegung von Bauland und Grenzregulierung
@@ -44,19 +62,29 @@
##### **Art. 8** Erschliessungsund Neuordnungsumlegung
Die Umlegung von überbauten und nicht überbauten Grundstücken wird eingelei- 1 tet auf Beschluss der zuständigen kantonalen Behörden oder durch Beschluss der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der mehr als die Hälfte des betroffenen Gebiets gehört. Die Kantone können die Befugnis zur behördlichen Anordnung der Landumlegung 2 den Gemeinden erteilen; sie können ferner die Anforderungen an den Beschluss der beteiligten Grundeigentümer auf Einleitung der Umlegung erleichtern.
<sup>1</sup> Die Umlegung von überbauten und nicht überbauten Grundstücken wird eingeleitet auf Beschluss der zuständigen kantonalen Behörden oder durch Beschluss der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der mehr als die Hälfte des betroffenen Gebiets gehört.
<sup>2</sup> Die Kantone können die Befugnis zur behördlichen Anordnung der Landumlegung den Gemeinden erteilen; sie können ferner die Anforderungen an den Beschluss der beteiligten Grundeigentümer auf Einleitung der Umlegung erleichtern.
##### **Art. 9** Bauverpflichtung
Werden die Eigentumsverhältnisse nach Artikel 8 neu geordnet, so kann die Zutei- 1 lung der Grundstücke mit der Auflage verbunden werden, dass die Grundstücke in einer für den Eigentümer zumutbaren Frist überbaut oder für Zwecke, die der Überbauung dienen, zur Verfügung gestellt werden (Bauverpflichtung). Die Bauverpflichtung ist im Grundbuch anzumerken. 2
<sup>1</sup> Werden die Eigentumsverhältnisse nach Artikel 8 neu geordnet, so kann die Zuteilung der Grundstücke mit der Auflage verbunden werden, dass die Grundstücke in einer für den Eigentümer zumutbaren Frist überbaut oder für Zwecke, die der Überbauung dienen, zur Verfügung gestellt werden (Bauverpflichtung).
<sup>2</sup> Die Bauverpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.
##### **Art. 10** Grenzregulierung
Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstückes oder einer Gruppe von 1 Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, so können die interessierten Eigentümer die Mitwirkung der Eigentümer der anstossenden Grundstücke bei der Grenzverbesserung verlangen. Im Rahmen einer solchen Grenzregulierung kann der Abtausch von Land im unbe- 2 dingt nötigen Umfang und die Abtretung von höchstens drei Aren Land verlangt werden, sofern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird und der Abtausch oder die Abtretung für den betroffenen Eigentümer nicht unzumutbar erscheint. Die Kantone können die Durchführung von Grenzregulierungen von Amtes wegen 3 anordnen. Sie können die gleiche Befugnis den Gemeinden übertragen.
<sup>1</sup> Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstückes oder einer Gruppe von Grundstücken infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, so können die interessierten Eigentümer die Mitwirkung der Eigentümer der anstossenden Grundstücke bei der Grenzverbesserung verlangen.
<sup>2</sup> Im Rahmen einer solchen Grenzregulierung kann der Abtausch von Land im unbedingt nötigen Umfang und die Abtretung von höchstens drei Aren Land verlangt werden, sofern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird und der Abtausch oder die Abtretung für den betroffenen Eigentümer nicht unzumutbar erscheint.
<sup>3</sup> Die Kantone können die Durchführung von Grenzregulierungen von Amtes wegen anordnen. Sie können die gleiche Befugnis den Gemeinden übertragen.
##### **Art. 11** Zuständigkeit und Verfahren
Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeit und Verfahren sowie im Rahmen des 1 Bundesrechtes die materiellen Grundsätze für die Umlegung von Bauland und die Grenzregulierung. Es stellt die Durchführung der Bauverpflichtung sicher und regelt den Rechtsschutz. Für Baulandumlegungen und Grenzregulierungen nach den Artikeln 8–10 dürfen 2 keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erhoben werden.
<sup>1</sup> Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeit und Verfahren sowie im Rahmen des Bundesrechtes die materiellen Grundsätze für die Umlegung von Bauland und die Grenzregulierung. Es stellt die Durchführung der Bauverpflichtung sicher und regelt den Rechtsschutz.
<sup>2</sup> Für Baulandumlegungen und Grenzregulierungen nach den Artikeln 8–10 dürfen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erhoben werden.
### 2. Kapitel: Erschliessungshilfe
@@ -72,7 +100,9 @@
##### **Art. 13**
Die Bundeshilfe erstreckt sich auf die Kosten der Groberschliessung. 1 Bundeshilfe an die Kosten der Feinerschliessung wird geleistet, wenn und soweit 2 das zu erschliessende Land mit öffentlicher Hilfe verbilligtem Wohnungsbau zugeführt wird.
<sup>1</sup> Die Bundeshilfe erstreckt sich auf die Kosten der Groberschliessung.
<sup>2</sup> Bundeshilfe an die Kosten der Feinerschliessung wird geleistet, wenn und soweit das zu erschliessende Land mit öffentlicher Hilfe verbilligtem Wohnungsbau zugeführt wird.
#### 3. Abschnitt: Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen
@@ -86,17 +116,25 @@
##### **Art. 16** Bedingungen und Auflagen im Einzelfall
Die zuständigen Bundesbehörden können Bedingungen und Auflagen zur Sicher- 1 stellung des Zwecks der Bundeshilfe festlegen, wie zweckmässige Grundstückgestaltung sowie Gewährleistung der Feinerschliessung und der Überbauung innerhalb angemessener Frist. Erschliessungsanlagen, die mit der rechtskräftigen Ortsund Regionalplanung 2 übereinstimmen, gelten als zweckmässig im Sinne von Absatz 1.
<sup>1</sup> Die zuständigen Bundesbehörden können Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung des Zwecks der Bundeshilfe festlegen, wie zweckmässige Grundstückgestaltung sowie Gewährleistung der Feinerschliessung und der Überbauung innerhalb angemessener Frist.
<sup>2</sup> Erschliessungsanlagen, die mit der rechtskräftigen Ortsund Regionalplanung übereinstimmen, gelten als zweckmässig im Sinne von Absatz 1.
#### 4. Abschnitt: Darlehen
##### **Art. 17** Höhe
Die Darlehen belaufen sich in der Regel auf 100 Prozent der für die Bundeshilfe in 1 Betracht fallenden Kosten. Von Bund, Kantonen oder Dritten bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darle- 2 hens geleistete Beiträge sind bei der Bestimmung der Höhe zu berücksichtigen.
<sup>1</sup> Die Darlehen belaufen sich in der Regel auf 100 Prozent der für die Bundeshilfe in Betracht fallenden Kosten.
<sup>2</sup> Von Bund, Kantonen oder Dritten bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens geleistete Beiträge sind bei der Bestimmung der Höhe zu berücksichtigen.
##### **Art. 18** Tilgung und Verzinsung
Das Darlehen muss innerhalb von längstens 20, ausnahmsweise längstens 25 Jah- 1 ren seit der Auszahlung zurückbezahlt werden. Die Darlehen können zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt, 2 und es kann in den ersten Jahren auf die Tilgung verzichtet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 3
<sup>1</sup> Das Darlehen muss innerhalb von längstens 20, ausnahmsweise längstens 25 Jahren seit der Auszahlung zurückbezahlt werden.
<sup>2</sup> Die Darlehen können zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt, und es kann in den ersten Jahren auf die Tilgung verzichtet werden.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
##### **Art. 19** Darlehen Dritter und Verbürgung
@@ -112,9 +150,15 @@
##### **Art. 22** Art und Umfang
Der Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisa- 1 tionen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Darlehen für den vorsorglichen Lander-
<sup>8</sup> Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverwerb vermitteln und verbürgen. knappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren. Die Darlehen können sich auch auf die Zinsen der Landerwerbskosten erstrecken. 2 Die Darlehen betragen in der Regel 50 Prozent der gesamten Landerwerbskosten 3 und sind grundpfändlich sicherzustellen. Allfällige gesetzliche Belehnungsgrenzen sind nicht anwendbar. Der Bundesrat setzt die allgemeinen Voraussetzungen der Hilfe fest und um- 4 schreibt die Auflagen und Bedingungen, die an die Hilfe geknüpft werden können.
<sup>1</sup> Der Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Darlehen für den vorsorglichen Land-
<sup>8</sup> erwerb vermitteln und verbürgen. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.
<sup>2</sup> Die Darlehen können sich auch auf die Zinsen der Landerwerbskosten erstrecken.
<sup>3</sup> Die Darlehen betragen in der Regel 50 Prozent der gesamten Landerwerbskosten und sind grundpfändlich sicherzustellen. Allfällige gesetzliche Belehnungsgrenzen sind nicht anwendbar.
<sup>4</sup> Der Bundesrat setzt die allgemeinen Voraussetzungen der Hilfe fest und umschreibt die Auflagen und Bedingungen, die an die Hilfe geknüpft werden können.
##### **Art. 23** Baurecht
@@ -122,7 +166,19 @@
##### **Art. 24** Sicherungsmassnahmen
Dem Bund steht an Grundstücken, die mit seiner Hilfe erworben wurden, während 1 der Dauer der Darlehenshingabe oder -verbürgung sowie zehn Jahre über diese Dauer hinaus ein Vorkaufsrecht zu. Es steht ihm an solchen Grundstücken überdies ein Kaufsrecht zu, sofern die 2 Grundstücke ihrem Zweck entfremdet oder nicht binnen 10 Jahren nach ihrem Erwerb erschlossen oder überbaut werden und weiterhin ein Bedarf an Wohnungen vorhanden ist. Erfolgt die Zweckentfremdung im öffentlichen Interesse oder besteht kein Bedarf mehr an Wohnungen, so kann der Bund statt das Kaufsrecht auszuüben, die Darlehen samt Zinsen zurückverlangen. Das Kaufsrecht dauert 15 Jahre seit dem Datum der Gewährung der Bundeshilfe. Die Ausübung des Vorkaufsrechts und des Kaufsrechts erfolgt zu den um den 3 Mehrwert des Eigenkapitals erhöhten Selbstkosten; der Bundesrat ordnet die Berechnung des Mehrwertes. Vorkaufsund Kaufsrecht sind im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentums- 4 beschränkungen anzumerken. Sie können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zuständige Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschreibenden Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für das Baurecht. 5 Die grundpfändliche Belastung der mit Bundeshilfe erworbenen Grundstücke be- 6 darf der Zustimmung des Bundes. Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. 7
<sup>1</sup> Dem Bund steht an Grundstücken, die mit seiner Hilfe erworben wurden, während der Dauer der Darlehenshingabe oder -verbürgung sowie zehn Jahre über diese Dauer hinaus ein Vorkaufsrecht zu.
<sup>2</sup> Es steht ihm an solchen Grundstücken überdies ein Kaufsrecht zu, sofern die Grundstücke ihrem Zweck entfremdet oder nicht binnen 10 Jahren nach ihrem Erwerb erschlossen oder überbaut werden und weiterhin ein Bedarf an Wohnungen vorhanden ist. Erfolgt die Zweckentfremdung im öffentlichen Interesse oder besteht kein Bedarf mehr an Wohnungen, so kann der Bund statt das Kaufsrecht auszuüben, die Darlehen samt Zinsen zurückverlangen. Das Kaufsrecht dauert 15 Jahre seit dem Datum der Gewährung der Bundeshilfe.
<sup>3</sup> Die Ausübung des Vorkaufsrechts und des Kaufsrechts erfolgt zu den um den Mehrwert des Eigenkapitals erhöhten Selbstkosten; der Bundesrat ordnet die Berechnung des Mehrwertes.
<sup>4</sup> Vorkaufsund Kaufsrecht sind im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken. Sie können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zuständige Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschreibenden Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten.
<sup>5</sup> Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für das Baurecht.
<sup>6</sup> Die grundpfändliche Belastung der mit Bundeshilfe erworbenen Grundstücke bedarf der Zustimmung des Bundes.
<sup>7</sup> Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat.
## 2. Titel: Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und
@@ -132,7 +188,9 @@
##### **Art. 25** Grundsatz
<sup>9</sup> Der Bund kann die Wohnungsmarktforschung fördern. Sie soll insbesondere die 1 Übersicht über die Marktverhältnisse verbessern, die Angebotsund Nachfragetendenzen auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und die Wohnbedürfnisse abklären. Er stimmt die Forschungstätigkeiten und die statistischen Erhebungen aufeinander 2 ab.
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Der Bund kann die Wohnungsmarktforschung fördern. Sie soll insbesondere die Übersicht über die Marktverhältnisse verbessern, die Angebotsund Nachfragetendenzen auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und die Wohnbedürfnisse abklären.
<sup>2</sup> Er stimmt die Forschungstätigkeiten und die statistischen Erhebungen aufeinander ab.
##### **Art. 26** Durchführung
@@ -148,17 +206,23 @@
##### **Art. 28**
Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungsund 1
<sup>10</sup> Er stimmt die For- Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens fördern. schungsund Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm zugänglicher Forschungsergebnisse. Der Bund kann die Normierung und Standardisierung von Bauteilen und Bauten 2
<sup>11</sup> fördern. Der Bund kann die Anwendung rationeller Bauarten und Arbeitsmethoden fördern. 3
<sup>1</sup> Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungsund
<sup>10</sup> Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Bauwesens fördern. Er stimmt die Forschungsund Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm zugänglicher Forschungsergebnisse.
<sup>2</sup> Der Bund kann die Normierung und Standardisierung von Bauteilen und Bauten
<sup>11</sup> fördern.
<sup>3</sup> Der Bund kann die Anwendung rationeller Bauarten und Arbeitsmethoden fördern.
#### 2. Abschnitt: Durchführung
##### **Art. 29** Förderung im allgemeinen
Der Bund stellt Forschungsund Entwicklungspläne sowie Dringlichkeitsordnun- 1 gen auf. Die Förderung erfolgt durch Erteilung von Forschungsund Entwicklungsaufträ- 2 gen an geeignete öffentliche oder private Institutionen und Fachleute oder durch finanzielle Beteiligung an Arbeiten Dritter.
<sup>1</sup> Der Bund stellt Forschungsund Entwicklungspläne sowie Dringlichkeitsordnungen auf.
<sup>2</sup> Die Förderung erfolgt durch Erteilung von Forschungsund Entwicklungsaufträgen an geeignete öffentliche oder private Institutionen und Fachleute oder durch finanzielle Beteiligung an Arbeiten Dritter.
##### **Art. 30** Ausmass der Beteiligung
@@ -166,13 +230,19 @@
##### **Art. 31** Richtlinien über die Baurationalisierung
Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die Baurationalisierung. 1 Er trägt dabei dem jeweiligen Stand der Forschung und Technik, den regionalen 2 Besonderheiten, der Erhaltung des Ortsund Landschaftsbildes sowie der Lebensweise der Bevölkerung Rechnung.
<sup>1</sup> Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die Baurationalisierung.
<sup>2</sup> Er trägt dabei dem jeweiligen Stand der Forschung und Technik, den regionalen Besonderheiten, der Erhaltung des Ortsund Landschaftsbildes sowie der Lebensweise der Bevölkerung Rechnung.
#### 3. Abschnitt: Bauvorschriften
##### **Art. 32**
Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen 1 rechtlichen Vorschriften. Artikel 31 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. 2 Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vorher anzuhören. 3
<sup>1</sup> Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen rechtlichen Vorschriften.
<sup>2</sup> Artikel 31 Absatz <sup>2</sup> ist sinngemäss anwendbar.
<sup>3</sup> Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vorher anzuhören.
## 3. Titel: Kapitalbeschaffung
@@ -182,19 +252,27 @@
##### **Art. 34** Durchführung
Die Darlehen werden Finanzinstituten oder öffentlichrechtlichen Körperschaften 1 zur Verfügung gestellt und sind zu marktüblichen Sätzen zu verzinsen. Der Bundesrat regelt die Laufzeit und die Tilgungsfristen unter Berücksichtigung 2 der Marktverhältnisse. Er ordnet die Voraussetzungen, unter denen die Mittel an die Gesuchsteller weiter- 3 zuleiten sind. 2. Teil: Besondere Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse (Gemeinnütziger Wohnungsbau)
<sup>1</sup> Die Darlehen werden Finanzinstituten oder öffentlichrechtlichen Körperschaften zur Verfügung gestellt und sind zu marktüblichen Sätzen zu verzinsen.
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt die Laufzeit und die Tilgungsfristen unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse.
<sup>3</sup> Er ordnet die Voraussetzungen, unter denen die Mittel an die Gesuchsteller weiterzuleiten sind. 2. Teil: Besondere Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse (Gemeinnütziger Wohnungsbau)
## 1. Titel: Grundsatz
##### **Art. 35**
Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmun- 1 gen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen. Diese Massnahmen erstrecken sich auf 2
<sup>1</sup> Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen.
<sup>2</sup> Diese Massnahmen erstrecken sich auf
- a. die Grundverbilligung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit der Restfinanzierungshilfe eine möglichst tiefe Ansetzung des Anfangsmietzinses unter den Eigentümerlasten ermöglicht;
- b. die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 30 Prozent für Wohnungen für Bevölkerungskreise mit beschränkten Einkommen;
- c. die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 40 Prozent für Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflegebedürftige mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals sowie für Wohnungen von Personen, die in Ausbildung stehen. Die Zahl der mit Bundeshilfe jährlich zu verbilligenden Wohnungen richtet sich 3 nach den Bedürfnissen des Marktes und der verfügbaren Mittel.
- c. die Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um insgesamt 40 Prozent für Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflegebedürftige mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals sowie für Wohnungen von Personen, die in Ausbildung stehen.
<sup>3</sup> Die Zahl der mit Bundeshilfe jährlich zu verbilligenden Wohnungen richtet sich nach den Bedürfnissen des Marktes und der verfügbaren Mittel.
## 2. Titel: Grundverbilligung
@@ -204,13 +282,23 @@
##### **Art. 37** Vorschüsse
Zur Deckung des Unterschieds zwischen den Eigentümerlasten und dem grundver- 1 billigten Mietzins leistet der Bund rückzahlbare, verzinsliche und grundpfändlich sicherzustellende Vorschüsse. Als Eigentümerlasten gelten die Zinsen des investierten Fremdund Eigenkapitals, 2 die Unterhaltsund Verwaltungskosten und Leistungen, die die Tilgung der Hypothekarschulden auf 60 Prozent der Anlagekosten in 25 Jahren ermöglichen. Der grundverbilligte Mietzins ist derjenige, der unter Einberechnung einer Jährli- 3 chen Mietzinserhöhung während 25 Jahren die Eigentümerlasten nach Absatz 2 deckt. Die in Absatz 2 nicht erwähnten Eigentümerlasten gelten als Nebenkosten. Die Vorschüsse sind höchstens zum üblichen Satz der zweiten Hypothek zu ver- 4 zinsen. Bei nicht termingerechter Rückzahlung der Vorschüsse oder Bezahlung der
<sup>1</sup> Zur Deckung des Unterschieds zwischen den Eigentümerlasten und dem grundverbilligten Mietzins leistet der Bund rückzahlbare, verzinsliche und grundpfändlich sicherzustellende Vorschüsse.
<sup>2</sup> Als Eigentümerlasten gelten die Zinsen des investierten Fremdund Eigenkapitals, die Unterhaltsund Verwaltungskosten und Leistungen, die die Tilgung der Hypothekarschulden auf 60 Prozent der Anlagekosten in 25 Jahren ermöglichen.
<sup>3</sup> Der grundverbilligte Mietzins ist derjenige, der unter Einberechnung einer Jährlichen Mietzinserhöhung während 25 Jahren die Eigentümerlasten nach Absatz 2 deckt. Die in Absatz 2 nicht erwähnten Eigentümerlasten gelten als Nebenkosten.
<sup>4</sup> Die Vorschüsse sind höchstens zum üblichen Satz der zweiten Hypothek zu verzinsen. Bei nicht termingerechter Rückzahlung der Vorschüsse oder Bezahlung der
<sup>12</sup> Zinsen wird zusätzlich ein marktüblicher Verzugszins berechnet.
##### **Art. 38** Unterhaltsund Verwaltungskosten: Nebenkosten
Die Unterhaltsund Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen. 1 Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. 2 Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. 3
<sup>1</sup> Die Unterhaltsund Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen.
<sup>2</sup> Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden. Es betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren. Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren.
<sup>3</sup> Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
##### **Art. 39** Bedingungen
@@ -218,9 +306,17 @@
##### **Art. 40** Mietzinsausfälle, Änderungen des Mietzinsplanes
Entstehen infolge besonderer Umstände Mietzinsausfälle oder wird der Mietzins- 1 plan zuungunsten des Eigentümers geändert, so kann ihm der Bund zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Finanzierungsund Tilgungsplan zusätzliche Vorschüsse oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren. Nötigenfalls können die Rückzahlungen von Vorschüssen gestundet werden. Nach 30 Jahren noch geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse kann der Bund 2 erlassen. Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse es erfordern und Verluste aus Bürgschaftsoder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können oder bei der Zwangsverwertung von Liegen-
<sup>13</sup> schaften. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. 3
<sup>1</sup> Entstehen infolge besonderer Umstände Mietzinsausfälle oder wird der Mietzinsplan zuungunsten des Eigentümers geändert, so kann ihm der Bund zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Finanzierungsund Tilgungsplan zusätzliche Vorschüsse oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren. Nötigenfalls können die Rückzahlungen von Vorschüssen gestundet werden.
<sup>2</sup> Nach 30 Jahren noch geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse werden vom Bund erlassen, soweit:
- a. sie nach dem Finanzierungsund Tilgungsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung fällig geworden sind; und
<sup>13</sup> b. die fälligen Vorschüsse und Zinsbetreffnisse bezahlt sind. 2bis Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse es erfordern und Verluste aus Bürgschaftsoder Schuldverpflichtungen verringert oder vermieden werden können, oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaf-
<sup>14</sup> ten.
<sup>3</sup> Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
##### **Art. 41** Sicherung des Aufschubs der Eigenkapitalverzinsung
@@ -230,7 +326,13 @@
##### **Art. 42**
Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleichbleibenden, nicht rückzahlbaren 1 Zuschüssen des Bundes. Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigen- 2 tümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben. Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an 3 Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen. Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest. 4
<sup>1</sup> Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleichbleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen des Bundes.
<sup>2</sup> Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben.
<sup>3</sup> Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen nicht übersteigen.
<sup>4</sup> Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest.
## 4. Titel: Weitere Bestimmungen
@@ -242,37 +344,69 @@
Die Bauvorhaben müssen den Anforderungen der Landes-, Regionalund Ortsplanung, den Mindestvorschriften über Grösse und Ausstattung sowie den Anforderungen der Baurationalisierung entsprechen, sich in bezug auf Landund Baukosten an die jeweils geltenden Grenzen halten und den in der betreffenden Region bestehenden Wohnbedürfnissen Rechnung tragen, insbesondere durch Einbezug von Wohnungen für Betagte, Invalide, kinderreiche Familien und Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten.
##### **Art. 45** Mietzinsüberwachung
Die auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während 25 Jahren bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) einer amtlichen Mietzinsüberwachung. Die von den zuständigen Behörden festgelegten Mietzinse dürfen während dieser Zeit nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen geändert werden.
<sup>15</sup> Mietzinsüberwachung Art. 45
<sup>1</sup> Die auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während
<sup>25</sup> Jahren, einer amtlichen Mietzinsüberwachung. Diese kann vorzeitig beendet werden beim Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) oder nach Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrages.
<sup>2</sup> Die von den zuständigen Behörden festgelegten Mietzinse dürfen während der Dauer der Mietzinsüberwachung nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen geändert werden.
##### **Art. 46** Zweckerhaltung
Die mit Hilfe der besonderen Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse erstell- 1 ten oder erneuerten Wohnungen dürfen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während 25 Jahren bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) nur für Wohnzwecke verwendet werden. Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht dem Bund bis zur vollständi- 2 gen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während
<sup>25</sup> Jahren bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) ein gesetzliches Kaufsund Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten zu. Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufsund Vorkaufs- 3 recht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Vorkaufsund Kaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisatio- 4 nen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zuständige Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschreibenden Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten. Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. 5 3. Teil: Förderung des Erwerbs von Wohnungsund Hauseigentum
<sup>1</sup> Die mit Hilfe der besonderen Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse erstellten oder erneuerten Wohnungen dürfen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während 25 Jahren bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) nur für Wohnzwecke verwendet werden. Eine vorzeitige Beendigung der Bundeshilfe und des Zweckerhaltungsgebots ist durch öffentlich-rechtlichen Aufhebungsvertrag frühestens nach Ablauf von 15 Jahren seit Beginn der Bundeshilfe möglich. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt kein Haushalt mehr Anspruch auf die Zusatzverbilligung II nach der Verordnung zum Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November
<sup>16</sup> hat, die Vorschüsse und Zinsbetreffnisse zurückbezahlt sind und der Bund 1981
<sup>17</sup> aus der Bürgschaft entlassen worden ist.
<sup>2</sup> Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht dem Bund bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während
<sup>25</sup> Jahren bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) ein gesetzliches Kaufsund Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten zu.
<sup>3</sup> Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufsund Vorkaufsrecht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
<sup>4</sup> Vorkaufsund Kaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zuständige Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschreibenden Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten.
<sup>5</sup> Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. 3. Teil: Förderung des Erwerbs von Wohnungsund Hauseigentum
##### **Art. 47** Grundsatz
Der Bund kann den Erwerb von Wohnungsund Hauseigentum für den eigenen 1 Bedarf natürlicher Personen fördern, die mangels ausreichendem eigenem Vermögen oder ungenügendem Erwerbseinkommen nicht in der Lage sind, das hierfür nö-
<sup>14</sup> tige Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Die Förderung gilt auch für sonstige dingliche oder persönliche Rechte, die eigen- 2 tumsähnliche Ansprüche begründen, sowie für gemeinschaftlich begründetes Eigentum. Die Förderung hat zur Voraussetzung, dass der Eigentümer die Verzinsung und 3 Tilgung von Nachgangshypotheken angemessen sicherstellt.
<sup>1</sup> Der Bund kann den Erwerb von Wohnungsund Hauseigentum für den eigenen Bedarf natürlicher Personen fördern, die mangels ausreichendem eigenem Vermögen oder ungenügendem Erwerbseinkommen nicht in der Lage sind, das hierfür
<sup>18</sup> nötige Eigenkapital zur Verfügung zu stellen.
<sup>2</sup> Die Förderung gilt auch für sonstige dingliche oder persönliche Rechte, die eigentumsähnliche Ansprüche begründen, sowie für gemeinschaftlich begründetes Eigentum.
<sup>3</sup> Die Förderung hat zur Voraussetzung, dass der Eigentümer die Verzinsung und Tilgung von Nachgangshypotheken angemessen sicherstellt.
##### **Art. 48** Art der Hilfe
Der Bund vermittelt, verbürgt oder gewährt im Rahmen von Artikel 47 Darlehen 1 und Vorschüsse in sinngemässer Anwendung der Artikel 35–39, 43, 44 und 46 dieses Gesetzes. Ferner kann der Bund in sinngemässer Anwendung des Artikels 42 nicht rückzahl- 2 bare Zuschüsse gewähren.
<sup>1</sup> Der Bund vermittelt, verbürgt oder gewährt im Rahmen von Artikel 47 Darlehen und Vorschüsse in sinngemässer Anwendung der Artikel 35–39, 43, 44 und 46 dieses Gesetzes.
<sup>2</sup> Ferner kann der Bund in sinngemässer Anwendung des Artikels 42 nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren.
##### **Art. 49** Umwandlung von Wohnungen
Mietwohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nichtvoll- 1 ständig zurückbezahlt sind, können in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, deren Erwerb durch den Bund im Sinne der Artikel 47 und 48 gefördert wird. Die zuständige Bundesbehörde kann beim Vorliegen wichtiger Gründe bewilligen, 2 dass Eigentumswohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nicht vollständig zurückbezahlt sind, in Mietwohnungen umgewandelt werden, deren Mietzinse durch die Grundverbilligung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a gesenkt werden.
<sup>1</sup> Mietwohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nichtvollständig zurückbezahlt sind, können in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, deren Erwerb durch den Bund im Sinne der Artikel 47 und 48 gefördert wird.
<sup>2</sup> Die zuständige Bundesbehörde kann beim Vorliegen wichtiger Gründe bewilligen, dass Eigentumswohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nicht vollständig zurückbezahlt sind, in Mietwohnungen umgewandelt werden, deren Mietzinse durch die Grundverbilligung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a gesenkt werden.
##### **Art. 50** Sicherstellung
Mit Bundeshilfe erworbenes Wohnungsund Hauseigentum darf während der 1 Dauer der Hilfe, mindestens aber während 25 Jahren, ohne Zustimmung des Bundes weder seinem Zweck entfremdet noch mit Gewinn veräussert werden. Zur Sicherung des Zweckentfremdungsund des Veräusserungsverbotes steht dem 2 Bund während der Dauer ihrer Geltung ein Kaufsund Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten zu, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals; der Bundesrat ordnet die Berechnung des Mehrwertes. Das Kaufsund das Vorkaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Das Zweckentfremdungsund das Veräusserungsverbot sowie das mit ihnen ver- 3 knüpfte Kaufsund Vorkaufsrecht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. Er umschreibt insbesondere die 4 Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung zur freihändigen Veräusserung zu erteilen ist. 4. Teil: Förderung von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
<sup>1</sup> Mit Bundeshilfe erworbenes Wohnungsund Hauseigentum darf während der Dauer der Hilfe, mindestens aber während 25 Jahren, ohne Zustimmung des Bundes weder seinem Zweck entfremdet noch mit Gewinn veräussert werden.
<sup>2</sup> Zur Sicherung des Zweckentfremdungsund des Veräusserungsverbotes steht dem Bund während der Dauer ihrer Geltung ein Kaufsund Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten zu, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals; der Bundesrat ordnet die Berechnung des Mehrwertes. Das Kaufsund das Vorkaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.
<sup>3</sup> Das Zweckentfremdungsund das Veräusserungsverbot sowie das mit ihnen verknüpfte Kaufsund Vorkaufsrecht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
<sup>4</sup> Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. Er umschreibt insbesondere die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung zur freihändigen Veräusserung zu erteilen ist. 4. Teil: Förderung von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
##### **Art. 51** Allgemeines
Der Bund kann die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen 1 Wohnungsbaus insbesondere durch Gewährung von Bürgschaften, Darlehen oder durch Kapitalbeteiligung fördern. Er kann zu diesem Zweck entsprechende Organisationen schaffen. 2
<sup>1</sup> Der Bund kann die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus insbesondere durch Gewährung von Bürgschaften, Darlehen oder durch Kapitalbeteiligung fördern.
<sup>2</sup> Er kann zu diesem Zweck entsprechende Organisationen schaffen.
##### **Art. 52** Voraussetzungen und Sicherstellung
@@ -280,45 +414,69 @@
##### **Art. 53** Beschaffung der Mittel
Die Bundesversammlung bewilligt die zulasten der Finanzrechnung aufzubringen- 1
<sup>15</sup> <sup>16</sup> . den Mittel mit mehrjährigen Verpflichtungskosten Soweit zu Lasten der Kapitalrechnung Mittel bereitgestellt werden, setzt der Bun- 2 desrat verbindliche Grenzen fest.
<sup>1</sup> Die Bundesversammlung bewilligt die zulasten der Finanzrechnung aufzubringen-
<sup>19</sup> <sup>20</sup> den Mittel mit mehrjährigen Verpflichtungskosten .
<sup>2</sup> Soweit zu Lasten der Kapitalrechnung Mittel bereitgestellt werden, setzt der Bundesrat verbindliche Grenzen fest.
<sup>3</sup> Die Bundesversammlung kann mit einfachem Bundesbeschluss vorsehen, dass Leistungen des Bundes nach Artikel 37 unmittelbar der Bestandesrechnung belastet
<sup>17</sup> werden.
<sup>21</sup> werden.
<sup>4</sup> Für die Ausrichtung der Vorschüsse der Grundverbilligung bewilligt die Bundes-
<sup>18</sup> versammlung ab dem Jahr 2001 jährliche Zahlungskredite.
<sup>22</sup> versammlung ab dem Jahr 2001 jährliche Zahlungskredite.
##### **Art. 54** Bundesamt für Wohnungswesen
Der Bund errichtet ein Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt). 1 Dem Bundesamt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er Sache des Bundes 2 ist. Das Bundesamt stimmt die Vollzugstätigkeit des Bundes und der Kantone aufein- 3 ander ab.
<sup>1</sup> Der Bund errichtet ein Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt).
<sup>2</sup> Dem Bundesamt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er Sache des Bundes ist.
<sup>3</sup> Das Bundesamt stimmt die Vollzugstätigkeit des Bundes und der Kantone aufeinander ab.
##### **Art. 55** Eidgenössische Wohnbaukommission
Als beratendes Organ des Bundes für Fragen des Wohnungswesens besteht die 1 Eidgenössische Wohnbaukommission. Die Kommission überwacht die Auswirkungen dieses Gesetzes, beobachtet die 2 Entwicklung des Wohnungsmarktes und unterbreitet dem Bundesrat und den zuständigen Departementen Vorschläge für Gesetzesänderungen und für die Vollzugstätigkeit. Der Kommission gehören 15–21 vom Bundesrat gewählte Mitglieder aus Kreisen 3 der Kantone, Wirtschaft, Wissenschaft, Mieter und Vermieter an. Das Sekretariat der Kommission wird durch das Bundesamt geführt. 4
<sup>1</sup> Als beratendes Organ des Bundes für Fragen des Wohnungswesens besteht die Eidgenössische Wohnbaukommission.
<sup>2</sup> Die Kommission überwacht die Auswirkungen dieses Gesetzes, beobachtet die Entwicklung des Wohnungsmarktes und unterbreitet dem Bundesrat und den zuständigen Departementen Vorschläge für Gesetzesänderungen und für die Vollzugstätigkeit.
<sup>3</sup> Der Kommission gehören 15–21 vom Bundesrat gewählte Mitglieder aus Kreisen der Kantone, Wirtschaft, Wissenschaft, Mieter und Vermieter an.
<sup>4</sup> Das Sekretariat der Kommission wird durch das Bundesamt geführt.
##### **Art. 56** Zuständigkeit und Verfahren bei der Kredithilfe
Gesuche um Kredithilfe sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Ab- 1 klärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. Die zur Verwirklichung der Kreditzusicherung vom Bund mit den Gesuchstellern 2 sowie allfälligen Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaft, Pfandbestellung, Garantieund andere Zahlungsversprechen, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, der der schriftlichen Form bedarf. Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Befugnisse an Dritte 3 übertragen werden können.
<sup>1</sup> Gesuche um Kredithilfe sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung.
<sup>2</sup> Die zur Verwirklichung der Kreditzusicherung vom Bund mit den Gesuchstellern sowie allfälligen Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaft, Pfandbestellung, Garantieund andere Zahlungsversprechen, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, der der schriftlichen Form bedarf.
<sup>3</sup> Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Befugnisse an Dritte übertragen werden können.
##### **Art. 57** Zuständigkeit und Verfahren bei Bundesbeiträgen
Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung 1 der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung. Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechts- 2 kraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen. Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Ver- 3 pflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet. Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Ver- 4 pflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken. Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten. 5
<sup>1</sup> Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung.
<sup>2</sup> Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.
<sup>3</sup> Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.
<sup>4</sup> Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin. Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken.
<sup>5</sup> Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten.
##### **Art. 58** Rechtsanspruch auf Bundeshilfe
Ein Rechtsanspruch auf Bundeshilfe entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über ihre Zusicherung.
<sup>19</sup> Rechtsschutz Art. 59 Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
<sup>23</sup> Rechtsschutz Art. 59 Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.
##### **Art. 60** Ergänzendes Recht
Soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf zu erlassenden Ausführungsvorschriften Rechtsfragen hinsichtlich der Ordnung der vom Bund mit Gesuchstellern und Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaften und Pfandbestellungen, offen lassen finden ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des
<sup>20</sup> <sup>21</sup> und OR ) Anwendung. Zivilrechts (ZGB 6. Teil: Schlussbestimmungen
<sup>24</sup> <sup>25</sup> und OR ) Anwendung. Zivilrechts (ZGB 6. Teil: Schlussbestimmungen
##### **Art. 61** Anmerkungen im Grundbuch
@@ -326,11 +484,15 @@
##### **Art. 62** Auskunftspflicht
Wer Bundeshilfe nach diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug be- 1 trauten Behörden des Bundes und der Kantone jegliche mit dem Gegenstand der Bundeshilfen zusammenhängende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher. Abrechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren. Die gleiche Auskunftspflicht besteht für die mit der Planung, Finanzierung, Aus- 2 führung oder Verwaltung von Erschliessungsund Wohnbauvorhaben befassten Personen, Organe oder Vertreter von Unternehmen. Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Amtsstelle die Zusiche- 3 rung oder Ausrichtung von Bundeshilfe ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.
<sup>22</sup> Artikel 292 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten. 4
<sup>23</sup> Datenbearbeitung Art. 62 a
<sup>1</sup> Wer Bundeshilfe nach diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten Behörden des Bundes und der Kantone jegliche mit dem Gegenstand der Bundeshilfen zusammenhängende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher. Abrechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren.
<sup>2</sup> Die gleiche Auskunftspflicht besteht für die mit der Planung, Finanzierung, Ausführung oder Verwaltung von Erschliessungsund Wohnbauvorhaben befassten Personen, Organe oder Vertreter von Unternehmen.
<sup>3</sup> Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Amtsstelle die Zusicherung oder Ausrichtung von Bundeshilfe ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.
<sup>4</sup> <sup>26</sup> Artikel 292 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
<sup>27</sup> Art. 62 a Datenbearbeitung
<sup>1</sup> Das Bundesamt betreibt ein Informationssystem. Es kann besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit oder Massnahmen der sozialen Hilfe enthalten. Die Daten dienen der Überprüfung des Anspruchs auf Bundeshilfe.
@@ -342,27 +504,41 @@
##### **Art. 63** Irreführung
Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen 1 irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung jeder Art von Bundeshilfe zu verweigern; bereits erfolgte Leistungen sind zurückzufordern. Fehlbare Gesuchsteller oder sonstige Interessierte können von der Gewährung von 2 Bundeshilfen nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des Bundes ausgeschlossen oder bei der Vergebung von Arbeiten des Bundes gesperrt werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 3
<sup>1</sup> Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung jeder Art von Bundeshilfe zu verweigern; bereits erfolgte Leistungen sind zurückzufordern.
<sup>2</sup> Fehlbare Gesuchsteller oder sonstige Interessierte können von der Gewährung von Bundeshilfen nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des Bundes ausgeschlossen oder bei der Vergebung von Arbeiten des Bundes gesperrt werden.
<sup>3</sup> Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
##### **Art. 64** Mietzinsfestsetzung bei früher verbilligten Wohnungen
Die zuständigen Subventionsbehörden können Eigentümern der auf Grund früherer 1 Erlasse verbilligten Wohnungen auf Gesuch hin gestatten, zwischen Wohnungen verschiedener Bauetappen einen angemessenen internen Mietzinsausgleich vorzunehmen. Den Eigentümern darf insgesamt kein zusätzlicher Gewinn erwachsen. Eigentümern von Wohnungen, für die auf Grund früherer Erlasse Verbilligungen 2 gewährt wurden, können von den Behörden, welche die Beiträge gewährt haben, beschränkte Mietzinszuschläge zum Zwecke der Kapitalbildung bewilligt werden. Diese zusätzlichen Mittel sind ausschliesslich zur Finanzierung neuer verbilligter Wohnungen oder der Erneuerung bestehender Wohnungen zu verwenden. Die Einzelheiten der Zweckerhaltung dieser Mittel ordnet der Bundesrat.
<sup>1</sup> Die zuständigen Subventionsbehörden können Eigentümern der auf Grund früherer Erlasse verbilligten Wohnungen auf Gesuch hin gestatten, zwischen Wohnungen verschiedener Bauetappen einen angemessenen internen Mietzinsausgleich vorzunehmen. Den Eigentümern darf insgesamt kein zusätzlicher Gewinn erwachsen.
<sup>2</sup> Eigentümern von Wohnungen, für die auf Grund früherer Erlasse Verbilligungen gewährt wurden, können von den Behörden, welche die Beiträge gewährt haben, beschränkte Mietzinszuschläge zum Zwecke der Kapitalbildung bewilligt werden. Diese zusätzlichen Mittel sind ausschliesslich zur Finanzierung neuer verbilligter Wohnungen oder der Erneuerung bestehender Wohnungen zu verwenden. Die Einzelheiten der Zweckerhaltung dieser Mittel ordnet der Bundesrat.
##### **Art. 65** Übergangsrecht
Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für begonnene oder 1 ausgeführte Wohnbauten gewährt werden, an die seit dem 1. Januar 1972 Beiträge
<sup>24</sup> über Massnahmen zur und Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 Förderung des Wohnungsbaues zugesichert wurden. Das gleiche gilt für Wohnbauvorhaben, an die auf Grund des genannten Gesetzes 2 Bundeshilfe zugesichert wurde.
<sup>25</sup> Bis zum Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 gewährt der 3 Bund auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an die Kosten der Landesplanung und der Regionalund Ortsplanungen, soweit sie der Förderung einer auf längere Sicht zweckmässigen Besiedlung dienen. Solange die Kantone über Mittel zur Förderung des Wohnungsbaues nach dem 4 Bundesgesetz vom 19. März 1965 verfügen, längstens jedoch bis 31. Dezember 1976, kann Bundeshilfe auf Grund jenes Gesetzes zugesichert werden. Zu diesem
<sup>26</sup> und Artikel 9 Absatz 3 des Zweck werden für Beiträge nach Artikel 7 Absätze 1–3 genannten Gesetzes weitere 50 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
<sup>1</sup> Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für begonnene oder ausgeführte Wohnbauten gewährt werden, an die seit dem 1. Januar 1972 Beiträge
<sup>28</sup> und Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues zugesichert wurden.
<sup>2</sup> Das gleiche gilt für Wohnbauvorhaben, an die auf Grund des genannten Gesetzes Bundeshilfe zugesichert wurde.
<sup>3</sup> <sup>29</sup> Bis zum Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 gewährt der Bund auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an die Kosten der Landesplanung und der Regionalund Ortsplanungen, soweit sie der Förderung einer auf längere Sicht zweckmässigen Besiedlung dienen.
<sup>4</sup> Solange die Kantone über Mittel zur Förderung des Wohnungsbaues nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 verfügen, längstens jedoch bis 31. Dezember 1976, kann Bundeshilfe auf Grund jenes Gesetzes zugesichert werden. Zu diesem
<sup>30</sup> und Artikel 9 Absatz 3 des Zweck werden für Beiträge nach Artikel 7 Absätze 1–3 genannten Gesetzes weitere 50 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
<sup>5</sup> <sup>31</sup> Mit Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 2003 wird
<sup>32</sup> Bundeshilfe nur noch nach neuem Recht zugesichert.
##### **Art. 66** Mitwirkung der Kantone
Die Kantone sind beim Vollzug dieses Gesetzes zur Mitwirkung heranzuziehen, 1
<sup>27</sup> ... 2
<sup>1</sup> Die Kantone sind beim Vollzug dieses Gesetzes zur Mitwirkung heranzuziehen,
<sup>2</sup> <sup>33</sup> ...
##### **Art. 67** Vollzug
@@ -370,7 +546,9 @@
##### **Art. 68** Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 2
<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
###### Fussnoten
@@ -396,40 +574,50 @@
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000
[^618]: 619; BBl 1999 3330).
[^13]: Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618 619; BBl 1999 3330).
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).
[^15]: Sollte «Verpflichtungskrediten» heissen (siehe die französische und italienische Fassung dieses Abs.).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000
[^618]: 619; BBl 1999 3330).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000
[^618]: 619; BBl 1999 3330).
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 41 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
[^20]: SR 210
[^21]: SR 220
[^22]: SR 311.0
[^23]: Eingefügt durch Ziff. VII 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
[^24]: SR 842
[^25]: SR 700
[^26]: Abs. 3 ist aufgehoben.
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. II 416 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618 619; BBl 1999 3330).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3098 3099; BBl 2002 2829).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3098 3099; BBl 2002 2829).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3098 3099; BBl 2002 2829).
[^16]: SR 843.1
[^17]: Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3098 3099; BBl 2002 2829).
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).
[^19]: Sollte «Verpflichtungskrediten» heissen (siehe die französische und italienische Fassung dieses Abs.).
[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618 619; BBl 1999 3330).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618 619; BBl 1999 3330).
[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 41 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
[^24]: SR 210
[^25]: SR 220
[^26]: SR 311.0
[^27]: Eingefügt durch Ziff. VII 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
[^28]: SR 842
[^29]: SR 700
[^34]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1975
[^30]: Abs. 3 ist aufgehoben.
[^31]: SR 842
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3098 3099; BBl 2002 2829).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. II 416 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
[^34]: BRB vom 10. März 1975 (AS 1975 518)
2000-09-01
2000-03-15
1974-10-04
WEG
Originalfassung
Text zu diesem Datum