Änderungshistorie

Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977

7 Versionen · 1977-03-20

Änderungen vom 2010-12-08

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# Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977
<sup>1</sup> Übersetzung Verfassung der Republik und des Kantons Jura vom 20. März 1977 (Stand am 10. Dezember 2009) Das jurassische Volk im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, in der Absicht, seine Souveränität wiederherzustellen und eine geeinte Gemeinschaft zu gründen, gibt sich folgende Verfassung:
<sup>1</sup> Übersetzung Verfassung der Republik und des Kantons Jura vom 20. März 1977 (Stand am 8. Dezember 2010) Das jurassische Volk im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, in der Absicht, seine Souveränität wiederherzustellen und eine geeinte Gemeinschaft zu gründen, gibt sich folgende Verfassung:
Das jurassische Volk beruft sich auf die Menschenrechtserklärung von 1789, auf die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 und auf die
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- e. die Gesetze und Beschlüsse, die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
- f. die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die von der Verfassung abweichen oder sie ergänzen oder die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben.
- f. die Verträge, Konkordate und anderen öffentlichrechtlichen Vereinbarungen, die von der Verfassung abweichen oder sie ergänzen oder die dem obligatorischen Referendum unterliegende Ausgaben zur Folge haben;
<sup>17</sup> g. das Staatsbudget gemäss Artikel 123 a Absätze 4 und 6.
##### **Art. 78** Fakultatives Referendum
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Die Gerichte sind unabhängig.
<sup>17</sup> Art. 102 Erstinstanzliches Gericht
<sup>18</sup> Art. 102 Erstinstanzliches Gericht
<sup>1</sup> Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird für das ganze Kantonsgebiet vom Gericht
<sup>18</sup> erster Instanz ausgeübt.
<sup>19</sup> erster Instanz ausgeübt.
<sup>2</sup> Das Kantonsgericht entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
<sup>19</sup> Art. 103 Kantonsgericht Die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit wird vom Kantonsgericht ausgeübt.
<sup>20</sup> Art. 103 Kantonsgericht Die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit wird vom Kantonsgericht ausgeübt.
##### **Art. 104** Verfassungsgerichtshof
<sup>1</sup> Der Verfassungsgerichtshof des Kantonsgerichts überprüft die Verfassungsmässig-
<sup>20</sup> keit der Gesetze auf Antrag und vor deren Inkrafttreten.
<sup>21</sup> keit der Gesetze auf Antrag und vor deren Inkrafttreten.
<sup>2</sup> Er beurteilt in den Schranken des Gesetzes:
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Der Jugendschutz untersteht in Strafsachen einer besonderen Gerichtsbarkeit.
<sup>21</sup> Art. 106 Strafuntersuchung und Staatsanwaltschaft Die Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen.
<sup>22</sup> Art. 107 Organisation, Befugnisse und Verfahren Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Wahl der richterlichen Behörden, ihrer Organisation, ihrer Befugnisse sowie das Verfahrensrecht unter Vorbehalt des Bundesrechts. V. Die Bezirke und die Gemeinden 1. Die Bezirke
<sup>22</sup> Art. 106 Strafuntersuchung und Staatsanwaltschaft Die Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen.
<sup>23</sup> Art. 107 Organisation, Befugnisse und Verfahren Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Wahl der richterlichen Behörden, ihrer Organisation, ihrer Befugnisse sowie das Verfahrensrecht unter Vorbehalt des Bundesrechts. V. Die Bezirke und die Gemeinden 1. Die Bezirke
##### **Art. 108** Rechtsstellung
<sup>1</sup> <sup>23</sup> Die Bezirke sind kantonale Verwaltungskreise.
<sup>1</sup> <sup>24</sup> Die Bezirke sind kantonale Verwaltungskreise.
<sup>2</sup> Das Gesetz regelt ihre Organisation.
<sup>3</sup> Es bestimmt die Art der Wahl ihrer Behörden und deren Aufgaben.
<sup>4</sup> <sup>24</sup> …
<sup>4</sup> <sup>25</sup> …
##### **Art. 109** Anzahl und Grenzen
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<sup>5</sup> Der Staat organisiert die Kontrolle der Kantonsund der Gemeindefinanzen.
<sup>26</sup> Schuldenbremse Art. 123 a
<sup>1</sup> Das Staatsbudget muss einen Selbstfinanzierungsgrad von 80 % oder höher aufweisen.
<sup>2</sup> Im Falle eines Bilanzfehlbetrags oder falls die Bruttoschuld um das Anderthalbfache höher ist als der für die kantonalen Steuereinnahmen budgetierte Betrag, muss der Selbstfinanzierungsgrad mindestens 100 % betragen.
<sup>3</sup> Das Parlament kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Parlamentsmitglieder von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern; es kann indessen nicht während zweier aufeinander folgender Jahre davon abweichen.
<sup>4</sup> Falls eine Mehrheit von zwei Dritteln der Parlamentsmitglieder nicht erreicht werden kann oder wenn das Parlament von den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr abgewichen ist, muss ein Staatsbudget, welches deren Anforderungen nicht entspricht, obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.
<sup>5</sup> Nimmt das Volk das Staatsbudget an, so kann die Ausnahmeregelung im Sinne von Absatz 3 auf das nächste Budget wieder Anwendung finden.
<sup>6</sup> Lehnt das Volk das Staatsbudget ab, so arbeitet das Parlament ein neues aus. Falls dieses den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entspricht, ist es obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
<sup>7</sup> Im Weiteren regelt das Gesetz die Einzelheiten der Schuldenbremse.
##### **Art. 124** Öffentlichkeit von Rechnung und Voranschlag
Voranschlag und Rechnung des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, ihrer Anstalten und Einrichtungen sind öffentlich.
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<sup>3</sup> Entscheide der anerkannten Kirchen oder deren Kirchgemeinden in Steuersachen
<sup>25</sup> unterliegen der Beschwerde gemäss dem anwendbaren Recht.
<sup>27</sup> unterliegen der Beschwerde gemäss dem anwendbaren Recht.
<sup>4</sup> Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen der Staat den Kirchen Beiträge leistet. VIII. Revision der Verfassung
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<sup>3</sup> Wird der Verfassungszusatz abgelehnt, so unterbreitet das Parlament dem Volk innert eines Jahres einen neuen Entwurf.
<sup>26</sup> Art. 138 Gebietsveränderungen Schlussund Übergangsbestimmungen
<sup>28</sup> Art. 138 Gebietsveränderungen Schlussund Übergangsbestimmungen
##### **Art. 1**
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<sup>2</sup> Das Büro des Verfassungsrates beziehungsweise die Regierung kann mit dem Kanton Bern vereinbaren, dass bestimmte hängige Geschäfte von den Berner Behörden erledigt werden, sofern die betroffenen Personen damit einverstanden sind.
<sup>27</sup> Art. 11
<sup>1</sup> <sup>28</sup> Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung .
<sup>29</sup> Art. 11
<sup>1</sup> <sup>30</sup> Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung .
<sup>2</sup> Durch Gesetz kann eine Übergangsfrist für die Einführung der neuen Gerichtsorganisation vorgesehen werden.
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<sup>4</sup> Der Regierungsrat kann bis zum Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg erlassen.
<sup>29</sup> Art. 12
<sup>30</sup> Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung .
<sup>31</sup> Art. 13
<sup>31</sup> Art. 12
<sup>32</sup> Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung .
<sup>33</sup> Art. 14
<sup>33</sup> Art. 13
<sup>34</sup> Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung .
<sup>35</sup> Art. 14
<sup>36</sup> Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung .
###### Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
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[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 14 Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 14 Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
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[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14 Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
[^24]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14 Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
[^25]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
[^26]: Diese Bestimmung, welche vorsieht, «… der Kanton Jura kann jeden Teil des von der Volksabstimmung vom 23. Juni 1974 unmittelbar betroffenen jurassischen Gebiets auf- nehmen, sofern sich dieser Teil nach Bundesrecht und nach dem Recht des betroffenen Kantons ordnungsgemäss getrennt hat.» hat die Gewährleistung des Bundes nicht erhalten (Art. 1 des BB vom 28. Sept. 1977 – BBl 1977 III 256).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14 Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
[^28]: Es handelt sich um die Änderungen der Art. 69, 70, 74, 102 und 108.
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
[^30]: Es handelt sich um die Änderung des Art. 26 Abs. 2.
[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
[^24]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14 Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
[^25]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14 Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 5, 2010 4901).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
[^28]: Diese Bestimmung, welche vorsieht, «… der Kanton Jura kann jeden Teil des von der Volksabstimmung vom 23. Juni 1974 unmittelbar betroffenen jurassischen Gebiets auf- nehmen, sofern sich dieser Teil nach Bundesrecht und nach dem Recht des betroffenen Kantons ordnungsgemäss getrennt hat.» hat die Gewährleistung des Bundes nicht erhalten (Art. 1 des BB vom 28. Sept. 1977 – BBl 1977 III 256).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 14 Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 9 1107).
[^30]: Es handelt sich um die Änderungen der Art. 69, 70, 74, 102 und 108.
[^31]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
[^32]: Es handelt sich um die Änderungen der Art. 75 Abs. 1 und 3 sowie 76 Abs. 1 und 4.
[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
[^34]: Es handelt sich um die Aufhebung von Art. 10 und die Änderungen der Art. 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 1, 106, 107 und 134 Abs. 3.
[^32]: Es handelt sich um die Änderung des Art. 26 Abs. 2.
[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 7 2891).
[^34]: Es handelt sich um die Änderungen der Art. 75 Abs. 1 und 3 sowie 76 Abs. 1 und 4.
[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 5 5961).
[^36]: Es handelt sich um die Aufhebung von Art. 10 und die Änderungen der Art. 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 1, 106, 107 und 134 Abs. 3.
1977-03-20
Originalfassung Text zu diesem Datum