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Europäisches Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (mit Anlage)

6 Versionen · 1980-05-21

Änderungen vom 2009-03-09

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# Europäisches Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (mit Anlage)
<sup>1</sup> Übersetzung Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Stand am 2. August 2005)
<sup>1</sup> Übersetzung Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften <sup>2</sup> (Stand am 9. März 2009)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern;
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<sup>5</sup> schaften Europas bei der Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten; angesichts der Bedeutung, die der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörper-
<sup>6</sup> der Grenzgebiete in Bereichen wie der Regional-, Stadtund Landschaften entwicklung, dem Umweltschutz, der Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur und der Dienstleistungen für den Bürger sowie der gegenseitigen Hilfe im Unglücksund Katastrophenfall bei der Verfolgung dieses Zieles zukommen kann; in der Erwägung, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und Regionen Europas die wirksame Durchführung ihrer Aufgabe erleichtern und insbesondere zur Erschliessung und Entwicklung der Grenzgebiete beitragen kann; entschlossen, diese Zusammenarbeit soweit wie möglich zu fördern und auf diese Weise zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Grenzgebiete und zum Zusammengehörigkeitsgefühl der Völker Europas beizutragen, sind wie folgt übereingekommen:
<sup>6</sup> schaften der Grenzgebiete in Bereichen wie der Regional-, Stadtund Landentwicklung, dem Umweltschutz, der Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur und der Dienstleistungen für den Bürger sowie der gegenseitigen Hilfe im Unglücksund Katastrophenfall bei der Verfolgung dieses Zieles zukommen kann; in der Erwägung, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und Regionen Europas die wirksame Durchführung ihrer Aufgabe erleichtern und insbesondere zur Erschliessung und Entwicklung der Grenzgebiete beitragen kann; entschlossen, diese Zusammenarbeit soweit wie möglich zu fördern und auf diese Weise zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Grenzgebiete und zum Zusammengehörigkeitsgefühl der Völker Europas beizutragen, sind wie folgt übereingekommen:
##### **Art. 1**
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<sup>15</sup> Gebietskörperschaften berücksichtigen. Wenn sie es für erforderlich halten, können sie die im Europarat ausgearbeiteten Muster für zweioder mehrseitige zwischenstaatliche Vereinbarungen berücksichtigen, welche die Zusammenarbeit zwi-
<sup>16</sup> schen Gebietskörperschaften erleichtern sollen. Die zu schliessenden
<sup>16</sup> schen Gebietskörperschaften erleichtern sollen. Die zu schliessenden Vereinbarun-
<sup>17</sup> können sich insbesondere nach den diesem Übereinkommen unter Vereinbarungen den Ziffern 1.1 bis 1.5 und 2.1 bis 2.6 beigefügten Mustern und Grundrissen von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen richten, die der besonderen Situation jeder Vertragspartei anzupassen sind. Diese Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen dienen lediglich als Anhaltspunkt und haben keinen Vertragscharakter. 2. Halten es die Vertragsparteien für erforderlich, zwischenstaatliche Vereinbarungen zu schliessen, so können diese unter anderem den Rahmen, die Form und die Grenzen festlegen, innerhalb deren die mit der grenzüberschreitenden Zusammen-
<sup>17</sup> können sich insbesondere nach den diesem Übereinkommen unter den Ziffern gen 1.1 bis 1.5 und 2.1 bis 2.6 beigefügten Mustern und Grundrissen von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen richten, die der besonderen Situation jeder Vertragspartei anzupassen sind. Diese Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen dienen lediglich als Anhaltspunkt und haben keinen Vertragscharakter. 2. Halten es die Vertragsparteien für erforderlich, zwischenstaatliche Vereinbarungen zu schliessen, so können diese unter anderem den Rahmen, die Form und die Grenzen festlegen, innerhalb deren die mit der grenzüberschreitenden Zusammen-
<sup>18</sup> arbeit befassten Gebietskörperschaften tätig werden dürfen. In jeder Vereinbarung können auch die Körperschaften, Behörden oder Organe festgelegt werden, auf die sie sich bezieht. 3. Die Absätze 1 und 2 hindern die Vertragsparteien nicht daran, einvernehmlich andere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anzuwenden. Ebenso darf dieses Übereinkommen nicht so ausgelegt werden, als mache es die bestehenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit ungültig.
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###### Fussnoten
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Dezember 1981 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. März 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juni 1982 AS 1982 1076; BBl 1981 II 833
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Dezember 1981 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. März 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juni 1982 AS 2002 3497; BBl 1997 IV 610
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
1980-05-21
Originalfassung Text zu diesem Datum