Änderungshistorie
Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
19 Versionen
· 1983-12-19
2018-01-01
2017-04-04
2017-04-01
2017-02-21
2017-01-01
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2015-10-01
2012-05-15
2010-07-01
2009-01-01
2007-07-01
2006-11-01
2003-01-01
2002-06-01
2002-05-01
2001-06-01
Änderungen vom 2001-06-01
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##### **Art. 3** Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen
Der Arbeitgeber muss zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und 1 Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzein- 2 richtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Werden Bauten, Gebäudeteile, technische Einrichtungen und Geräte oder Arbeits- 3 verfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungsund Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und 8 des ArG.
Der Arbeitgeber muss zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und 1 Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzein- 2 richtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge 3 oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungsund Betriebsbewilligungsverfahren nach den Arti-
<sup>8</sup> keln 7 und <sup>8</sup> des ArG.
##### **Art. 4** Vorübergehende Einstellung der Arbeit
Ist die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet, so muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen lassen, es sei denn, dass dadurch die Gefahr erhöht würde.
##### **Art. 5** Persönliche Schutzausrüstungen
Können Unfallund Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen, wie Schutzbekleidung, Schutzbrillen, Schutzschild, Atemschutzgeräte, Gehörschutzmittel und Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke, zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.
<sup>8</sup> Information und Anleitung der Arbeitnehmer Art. 6
<sup>9</sup> Persönliche Schutzausrüstungen Art. 5 Können Unfallund Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.
<sup>10</sup> Information und Anleitung der Arbeitnehmer Art. 6
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.
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<sup>4</sup> Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
<sup>9</sup> Art. 6 a Mitspracherechte
<sup>11</sup> Mitspracherechte Art. 6 a
<sup>1</sup> Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb steht in allen Fragen der Arbeitssicherheit ein Mitspracherecht zu.
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##### **Art. 8** Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern über- 1 tragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie 2 die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Geräte und Stoffe auf das Nötigste beschränkt sein.
<sup>10</sup> Zusammenwirken mehrerer Betriebe Art. 9
Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern über- 1 tragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen. Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie 2 die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und
<sup>12</sup> Stoffe auf das Nötige beschränkt sein.
<sup>13</sup> Art. 9 Zusammenwirken mehrerer Betriebe
<sup>1</sup> Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb:
- a. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen;
- b. technische Einrichtungen und Geräte oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern;
<sup>14</sup> Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, hera. zustellen, zu ändern oder in Stand zu halten;
<sup>15</sup> oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern; b. Arbeitsmittel
- c. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.
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##### **Art. 11**
Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in bezug auf die Arbeits- 1 sicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigen. Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, 2 so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst 3 oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.
<sup>2</sup> a . Kapitel: <sup>11</sup> Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit
Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in bezug auf die Arbeits- 1 sicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die PSA benützen und darf die Wirksamkeit der Schutz-
<sup>16</sup> einrichtungen nicht beeinträchtigen. Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, 2 so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst 3 oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.
<sup>2</sup> a . Kapitel: <sup>17</sup> Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit
##### **Art. 11** a Beizugspflicht des Arbeitgebers
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- c. dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen. Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht 3 von seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit.
<sup>12</sup> Art. 11 b Richtlinien über die Beizugspflicht Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 des Gesetzes (Koordina- 1
<sup>13</sup> tionskommission) erlässt Richtlinien zu Artikel 11 a Absätze 1 und 2. Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seiner 2 Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachgekommen ist. Der Arbeitgeber kann auf andere Weise der Verpflichtung zum Beizug von Spe- 3 zialisten der Arbeitssicherheit nachkommen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
<sup>18</sup> Richtlinien über die Beizugspflicht Art. 11 b Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 des Gesetzes (Koordina- 1
<sup>19</sup> tionskommission) erlässt Richtlinien zu Artikel 11 a Absätze 1 und 2. Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seiner 2 Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachgekommen ist. Der Arbeitgeber kann auf andere Weise der Verpflichtung zum Beizug von Spe- 3 zialisten der Arbeitssicherheit nachkommen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
##### **Art. 11** c Verfügung über die Beizugspflicht
Kommt ein Arbeitgeber seiner Beizugspflicht nicht nach, kann das zuständige 1 Durchführungsorgan nach den Artikeln 47–51 über die Beizugspflicht eine Verfügung nach Artikel 64 erlassen. Ist für die Verhütung von Berufsunfällen nicht dasselbe Durchführungsorgan zu- 2 ständig wie für die Verhütung von Berufskrankheiten, so setzen sich die beiden Durchführungsorgane über den Erlass der Verfügung ins Einvernehmen.
<sup>14</sup> Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit Art. 11 d Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Si- 1 cherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Ver-
<sup>15</sup> über die Eignung der Spezialistinnen und Speordnung vom 25. November 1996 zialisten der Arbeitssicherheit erfüllen. Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn der Arbeit- 2 geber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der in Absatz 1 erwähnten Verordnung entsprechen. Können keine solchen Ausweise vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die 3 betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. Inund ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der in Absatz 1 erwähnten Verordnung erfüllt. Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssi- 4 cherheit.
<sup>16</sup> Art. 11 d Verfügung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit bis Vor Erlass einer Verfügung müssen die Durchführungsorgane das Bundesamt für 1
<sup>17</sup> Sozialversicherung (Bundesamt) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) anhören. Die Verfügungen sind neben dem Arbeitgeber auch der betroffenen Person zu er- 2 öffnen und dem Bundesamt mitzuteilen. Die betroffene Person kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Arbeitgeber.
<sup>20</sup> Art. 11 d Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Si- 1 cherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Ver-
<sup>21</sup> über die Eignung der Spezialistinnen und Speordnung vom 25. November 1996 zialisten der Arbeitssicherheit erfüllen. Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn der Arbeit- 2 geber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der in Absatz 1 erwähnten Verordnung entsprechen. Können keine solchen Ausweise vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die 3 betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. Inund ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der in Absatz 1 erwähnten Verordnung erfüllt. Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssi- 4 cherheit.
<sup>22</sup> Verfügung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit Art. 11 d bis Vor Erlass einer Verfügung müssen die Durchführungsorgane das Bundesamt für 1
<sup>23</sup> Sozialversicherung (Bundesamt) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) anhören. Die Verfügungen sind neben dem Arbeitgeber auch der betroffenen Person zu er- 2 öffnen und dem Bundesamt mitzuteilen. Die betroffene Person kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Arbeitgeber.
##### **Art. 11** e Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit
Die Spezialisten der Arbeitssicherheit haben namentlich folgende Funktion: 1
<sup>18</sup> Sie beurteilen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nach Anhörung der a. Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung im Betrieb sowie der zuständigen Vorgesetzten die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer;
- b. sie beraten und orientieren den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit, insbesondere in bezug auf: 1. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verminderung von Risiken, 2. die Beschaffung von neuen Einrichtungen und Arbeitsgeräten sowie die Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Betriebsmitteln, Werkstoffen und chemischen Substanzen, 3. die Auswahl von Sicherheitseinrichtungen und von persönlichen Schutzausrüstungen, 4. die Schulung und Information der Arbeitnehmer über die Betriebsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, und über die Benützung von Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen sowie andere zu treffende Massnahmen, 5. die Organisation der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung;
<sup>19</sup> sie stehen den Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung im Betrieb für Fragen c. der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung und beraten sie. Die Arbeitsärzte nehmen die ärztlichen Untersuchungen vor, die zur Erfüllung ih- 2 rer Aufgaben erforderlich sind. Zudem können sie im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Artikeln 71–77 übernehmen.
<sup>24</sup> Sie beurteilen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nach Anhörung der a. Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung im Betrieb sowie der zuständigen Vorgesetzten die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer;
- b. sie beraten und orientieren den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit, insbesondere in bezug auf: 1. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verminderung von Risiken,
<sup>25</sup> 2. die Beschaffung von neuen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sowie die Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Betriebsmitteln, Werkstoffen und chemischen Substanzen,
<sup>26</sup> die Auswahl von Schutzeinrichtungen und von PSA, 3.
<sup>27</sup> 4. die Instruktion der Arbeitnehmer über die Betriebsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, und über die Benützung von Schutzeinrichtungen und PSA sowie andere zu treffende Massnahmen, 5. die Organisation der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung;
<sup>28</sup> sie stehen den Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung im Betrieb für Fragen c. der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung und beraten sie. Die Arbeitsärzte nehmen die ärztlichen Untersuchungen vor, die zur Erfüllung ih- 2 rer Aufgaben erforderlich sind. Zudem können sie im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Artikeln 71–77 übernehmen.
<sup>3</sup> Der Arbeitgeber stimmt die Aufgabenbereiche der verschiedenen Spezialisten der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb aufeinander ab und hält ihre Aufgaben und Kompetenzen nach Gewährung der Mitspracherechte im Sinne von Artikel 6a
<sup>20</sup> schriftlich fest.
<sup>29</sup> schriftlich fest.
##### **Art. 11** f Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Betrieb
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Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Einund 1 Ausgänge sowie Treppen, müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Betriebsgelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wenn nötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können. Gebäudeund Anlageteile, die nicht ebenerdig liegen, müssen über Treppen oder 2 Rampenauffahrten zugänglich sein. Für wenig begangene Gebäudeoder Anlageteile oder bei geringen Höhenunterschieden sind ortsfeste Leitern zulässig. Können für bestimmte Arbeitsplätze die Vorschriften über die Verkehrswege nicht 3 vollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehren zu
<sup>21</sup> treffen.
<sup>30</sup> treffen.
##### **Art. 20** Fluchtwege und Notausgänge
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Gleise, Weichen und Drehscheiben sind so anzulegen, dass ein sicherer Betrieb 1 gewährleistet ist. Gleise im Innern von Gebäuden oder im allgemeinen Verkehrsbereich, ausgenom- 2 men auf Baustellen, sind bodeneben zu verlegen. Sie sind so anzulegen, dass Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können.
#### 2. Abschnitt: Technische Einrichtungen und Geräte
##### **Art. 24** Grundsatz
Die technischen Einrichtungen und Geräte müssen so gestaltet, eingebaut, angeordnet, instandgehalten und gesichert sein, dass bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
#### 2. Abschnitt: Arbeitsmittel <sup>31</sup>
<sup>32</sup> Art. 24 Grundsatz
<sup>1</sup> In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.
<sup>2</sup> Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten.
<sup>3</sup> Arbeitsmittel, für die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die Anforderungen nach den Artikeln 25–32 und 34 Absatz 2 erfüllen. Das selbe gilt für Arbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind
<sup>33</sup> über die Sicherheit von techni- (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Juni 1995 schen Einrichtungen und Geräten).
##### **Art. 25** Belastbarkeit
Technische Einrichtungen und Geräte müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Belastbarkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben.
Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. Die Belastbarkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben.
##### **Art. 26** Gestaltung und Reinigung
Technische Einrichtungen und Geräte müssen so gestaltet sein, dass sich gesund- 1 heitsgefährdende sowie brandoder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden. Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gerei- 2 nigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.
##### **Art. 27** Zugänglichkeit
Technische Einrichtungen und Geräte müssen für den Betrieb und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
##### **Art. 28** Schutzeinrichtungen
Technische Einrichtungen und Geräte, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in der Schutzstellung befindet.
Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowie 1 brandoder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden. Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gerei- 2 nigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.
<sup>34</sup> Zugänglichkeit Art. 27 Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den Sonderbetrieb (Art. 43) und die Instandhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheits-
<sup>35</sup> zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), schutz nach der Verordnung 3 vom 18. August 1993 namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.
<sup>36</sup> Art. 28 Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen
<sup>1</sup> Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden kann.
<sup>2</sup> Ist es bei der vorgesehenen Arbeitsweise notwendig, mit den Händen in den Bereich bewegter Bearbeitungswerkzeuge zu greifen, so sind die Arbeitsmittel mit geeigneten Schutzeinrichtungen auszurüsten und Schutzmassnahmen zu treffen, damit man nicht ungewollt in den Gefahrenbereich gelangt.
<sup>3</sup> Arbeitsmittel, die beim unabsichtlichen Berühren von heissen oder sehr kalten Teilen oder durch heraus geschleuderte oder herunterfallende Gegenstände oder austretende Stoffe oder Gase eine Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen, sind mit Schutzeinrichtungen auszurüsten oder es sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen.
<sup>4</sup> Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird.
##### **Art. 29** Zündquellen
Technische Einrichtungen und Geräte in brandoder explosionsgefährdeten Berei- 1 chen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können. Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen 2 zu treffen.
##### **Art. 30** Steuerund Schalteinrichtungen
Die Steuereinrichtungen von technischen Einrichtungen und Geräten sind so anzu- 1 ordnen, zu gestalten oder zu sichern, dass ein die Sicherheit gefährdendes Betätigen verhindert ist. Sie müssen vom Überwachungsund Bedienungsort der technischen Einrichtungen 2 aus leicht zu erkennen und zu erreichen sein. Funktionseinheiten einer technischen Einrichtung müssen einzeln ausser Betrieb 3 gesetzt werden können, wenn dies die Sicherheit erfordert. Technische Einrichtungen und wenn nötig ihre Funktionseinheiten müssen für die 4 Durchführung von Unterhaltsarbeiten mit an geeigneten Stellen angebrachten Sicherheits-Schalteinrichtungen ausgerüstet sein, wenn dies die Sicherheit erfordert. Die Sicherheits-Schalteinrichtung muss in der Ausschaltstellung abgeschlossen werden können, wenn die Übersicht über die Funktionseinheit nicht gewährleistet ist. Technische Einrichtungen und wenn nötig ihre Funktionseinheiten müssen mit 5 Not-Abschalteinrichtungen versehen werden, wenn aus Sicherheitsgründen ein schnelles Abschalten oder Stillsetzen erforderlich ist.
Arbeitsmittel in brandoder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet 1 sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich
<sup>37</sup> keine Stoffe entzünden oder zersetzen können. Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen 2 zu treffen.
<sup>38</sup> Steuerund Schalteinrichtungen Art. 30
<sup>1</sup> Arbeitsmittel und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Dabei müssen allenfalls noch vorhandene gefährliche Energien abgebaut werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich daraus eine Gefährdung für Arbeitnehmer ergibt.
<sup>2</sup> Schalteinrichtungen für den Betrieb von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen ihre Funktion zuverlässig erfüllen, deutlich sichtbar angebracht, eindeutig identifizierbar und entsprechend gekennzeichnet sein.
<sup>3</sup> Die Einschaltvorgänge bei Arbeitsmitteln dürfen nur durch absichtliches Betätigen der für das Einschalten vorgesehenen Betätigungssysteme ausgelöst werden können.
<sup>4</sup> Jedes Arbeitsmittel muss mit den erforderlichen Einrichtungen zum Auslösen der notwendigen Abschaltvorgänge ausgerüstet sein.
##### **Art. 31** Behälter und Leitungen
Behälter, Gefässe, Silos und Rohrleitungen müssen über die notwendigen Absperr- 1 und Sicherheitsvorrichtungen verfügen. Diese müssen übersichtlich angeordnet sein. Bei Füllungs-, Entleerungsoder Unterhaltsarbeiten müssen die notwendigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. Behälter, Gefässe und Rohrleitungen sind klar und dauerhaft zu kennzeichnen, 2 wenn deren Inhalt, Temperatur oder Druck sowie Verwechslungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer eine Gefahr bilden. An Rohrleitungen ist die Strömungsrichtung anzuzeigen, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist. Leitungskanäle müssen so gestaltet sein, dass eine übersichtliche Anordnung der 3 Leitungen gewährleistet ist. Begehbare Leitungskanäle müssen ausserdem so gestaltet sein, dass sie gefahrlos begangen werden können.
Behälter, Gefässe, Silos und Rohrleitungen müssen über die notwendigen Absperr- 1 und Schutzvorrichtungen verfügen. Diese müssen übersichtlich angeordnet sein. Bei Füllungs-, Entleerungs-, Reinigungsoder Instandhaltungsarbeiten müssen die not-
<sup>39</sup> wendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Behälter, Gefässe und Rohrleitungen sind klar und dauerhaft zu kennzeichnen, 2 wenn deren Inhalt, Temperatur oder Druck sowie Verwechslungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer eine Gefahr bilden. An Rohrleitungen ist die Strömungsrichtung anzuzeigen, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist. Leitungskanäle müssen so gestaltet sein, dass eine übersichtliche Anordnung der 3 Leitungen gewährleistet ist. Begehbare Leitungskanäle müssen ausserdem so gestaltet sein, dass sie gefahrlos begangen werden können.
##### **Art. 32** Feuerungsanlagen für technische Zwecke
Feuerungsanlagen für technische Zwecke sind so einzurichten und zu betreiben, 1 dass insbesondere Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden. Im Aufstellungsraum ist für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen. Werden Brennstoffe verwendet, die Explosionen verursachen können, so sind aus- 2 serhalb des Arbeitsund Verkehrsbereiches Einrichtungen zum Druckausgleich, insbesondere Explosionsklappen, anzubringen. Ihre Wirksamkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Können aus technischen Gründen solche Einrichtungen nicht angebracht werden, so müssen andere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
<sup>40</sup> Verwendung von Arbeitsmitteln Art. 32 a
<sup>1</sup> Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen.
<sup>2</sup> Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei
<sup>41</sup> , namentlich besind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3 züglich Ergonomie, zu erfüllen.
<sup>3</sup> Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
<sup>4</sup> Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
<sup>42</sup> Instandhaltung von Arbeitsmitteln Art. 32 b
<sup>1</sup> Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.
<sup>2</sup> Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
#### 3. Abschnitt: Arbeitsumgebung
##### **Art. 33** Lüftung
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##### **Art. 34** Lärm und Vibrationen
Gebäude und Gebäudeteile müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder die 1 Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird. Technische Einrichtungen und Geräte müssen so gestaltet, eingebaut, angeordnet, 2 instandgehalten und betrieben werden, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird. Arbeitsabläufe und Produktionsverfahren müssen so gestaltet und durchgeführt 3 werden, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.
Gebäude und Gebäudeteile müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder die 1 Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird. Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder die Sicherheit 2
<sup>43</sup> nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird. Arbeitsabläufe und Produktionsverfahren müssen so gestaltet und durchgeführt 3 werden, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.
##### **Art. 35** Beleuchtung
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##### **Art. 37** Instandhaltung und Abfallbeseitigung
Arbeitsplätze, Verkehrswege und Nebenräumlichkeiten sind in einem sauberen Zu- 1 stand zu halten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Bei Unterhaltsund Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmassnah- 2 men zu treffen. Die für Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen. Abfälle sind auf angemessene Weise zu entfernen und so zu lagern oder zu beseiti- 3 gen, dass für die Arbeitnehmer keine Gefahren entstehen. Kanalisationen und ähnliche Anlagen dürfen nur begangen werden, wenn die nöti- 4 gen Schutzmassnahmen getroffen sind.
Arbeitsplätze, Verkehrswege und Nebenräumlichkeiten sind in einem sauberen Zu- 1 stand zu halten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Bei Instandhaltungsund Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmass- 2 nahmen zu treffen. Die für Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrich-
<sup>44</sup> tungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen. Abfälle sind auf angemessene Weise zu entfernen und so zu lagern oder zu beseiti- 3 gen, dass für die Arbeitnehmer keine Gefahren entstehen. Kanalisationen und ähnliche Anlagen dürfen nur begangen werden, wenn die nöti- 4 gen Schutzmassnahmen getroffen sind.
#### 4. Abschnitt: Arbeitsorganisation
##### **Art. 38** Arbeitskleidung, persönliche Schutzausrüstungen
Bei jeder Arbeit sind die hiefür geeigneten Arbeitskleider zu tragen. Arbeitskleider, 1 die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen, müssen gereinigt und wieder instandgestellt werden. Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstungen, an denen gesundheitsgefähr- 2 dende Stoffe haften, sind getrennt von den übrigen Kleidern und persönlichen Schutzausrüstungen aufzubewahren.
<sup>45</sup> Art. 38 Arbeitskleidung, PSA Bei jeder Arbeit sind die hiefür geeigneten Arbeitskleider zu tragen. Arbeitskleider, 1 die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andere Arbeitnehmer eine Gefahr darstellen, müssen gereinigt und wieder instandgestellt werden. Arbeitskleider und PSA, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind ge- 2
<sup>46</sup> trennt von den übrigen Kleidern und PSA aufzubewahren.
##### **Art. 39** Zutrittsverbot
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##### **Art. 41** Transport und Lagerung
Gegenstände und Materialien müssen so transportiert und gelagert werden, dass sie 1 nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können. Zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten sind geeig- 2 nete technische Einrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen und zu benützen. Beim Stapeln und Lagern von Stückund Schüttgut sind die jeweils erforderlichen 3 Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen.
Gegenstände und Materialien müssen so transportiert und gelagert werden, dass sie 1 nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können. Zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten sind geeig- 2 nete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen. Beim Stapeln und Lagern von Stückund Schüttgut sind die jeweils erforderlichen 3 Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen.
##### **Art. 42** Personentransport
Technische Einrichtungen und Geräte, die ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind, dürfen nicht zum Transport von Arbeitnehmern benützt werden. Sie sind wenn nötig entsprechend zu kennzeichnen.
##### **Art. 43** Arbeiten an technischen Einrichtungen und Geräten
Einund Nachstellen von Werkzeugen, Anbringen von Einrichtungen, Einführen und Entnehmen von Arbeitsgut sowie ähnliche Arbeiten dürfen, wenn damit eine besondere Unfallgefahr verbunden ist, nur an technischen Einrichtungen und Geräten vorgenommen werden, die vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sind.
Arbeitsmittel, die ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind, dürfen nicht zum Transport von Arbeitnehmern benützt werden. Sie sind wenn nötig entsprechend zu kennzeichnen.
<sup>47</sup> Arbeiten an Arbeitsmitteln Art. 43 Für Arbeiten im Sonderbetrieb wie rüsten/umrüsten, einrichten/einstellen, teachen, Fehler suchen/beheben und reinigen sowie bei der Instandhaltung müssen Arbeitsmittel vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sein.
##### **Art. 44** Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konser- 1 viert, gehandhabt oder gelagert, so müssen diejenigen Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind. Treten derartige Stoffe im Verlauf von Arbeitsprozessen auf, so sind ebenfalls die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen die Arbeitnehmer sich waschen oder an- 2 dere Reinigungsmassnahmen treffen, namentlich vor Arbeitspausen und nach Beendigung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für Reinigungsmassnahmen verwendete Zeit als Arbeitszeit. Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren, dürfen mit ge- 3 sundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen.
##### **Art. 45** Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen
Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Anlagen, die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten gesundheitsgefährdender nichtionisierender Strahlen sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.
<sup>48</sup> Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen Art. 45 Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Arbeitsmitteln, die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden nichtionisierenden Strahlen sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.
##### **Art. 46** Brandgefährliche Flüssigkeiten
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##### **Art. 47** Kantonale Durchführungsorgane des ArG
Die kantonalen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für technische Einrichtungen und Geräte, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Plangenehmigung und Betriebsbewilligung ergibt sich aus den Artikeln 7 und 8 des ArG.
Die kantonalen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für Arbeitsmittel, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Plangenehmigung und Betriebsbewilligung ergibt sich aus den Artikeln 7 und 8 des ArG.
##### **Art. 48** Eidgenössische Durchführungsorgane des ArG
Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG wirken in Betrieben, die sie im 1 Rahmen der Oberaufsicht über den Vollzug des ArG besuchen, bei der Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen im
<sup>22</sup> nach Artikel 49 mit. Die Koordinationskommis- Zuständigkeitsbereich der SUVA sion entscheidet auf gemeinsamen Antrag der SUVA und des seco über die Einzelheiten dieser Mitwirkung, insbesondere über die Zuständigkeit zum Erlass von
<sup>23</sup> Verfügungen. Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG sorgen für die einheitliche 2 Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit durch die kantonalen Organe sowie für die Koordination dieser Tätigkeit mit dem Vollzug der Vorschriften des ArG über die Gesundheitsvorsorge und Plangenehmigung. Hält sich ein kantonales Organ nicht an die Vorschriften, so wird es vom zuständigen Eidgenössischen Arbeitsinspektorat auf die Rechtslage aufmerksam gemacht und zu deren Beachtung angehalten. Das seco kann dem kantonalen Organ nötigenfalls Weisungen erteilen. Bei anhaltender oder wiederholter Nichtbeachtung von Vorschriften ist die Koordinationskommission in Kenntnis zu setzen. Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwen- 3 dung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in den Verwaltungen, Betrieben und Anstalten des Bundes, soweit dafür die SUVA nicht zuständig ist.
<sup>49</sup> nach Artikel <sup>49</sup> mit. Die Koordinationskommis- Zuständigkeitsbereich der SUVA sion entscheidet auf gemeinsamen Antrag der SUVA und des seco über die Einzelheiten dieser Mitwirkung, insbesondere über die Zuständigkeit zum Erlass von
<sup>50</sup> Verfügungen. Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG sorgen für die einheitliche 2 Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit durch die kantonalen Organe sowie für die Koordination dieser Tätigkeit mit dem Vollzug der Vorschriften des ArG über die Gesundheitsvorsorge und Plangenehmigung. Hält sich ein kantonales Organ nicht an die Vorschriften, so wird es vom zuständigen Eidgenössischen Arbeitsinspektorat auf die Rechtslage aufmerksam gemacht und zu deren Beachtung angehalten. Das seco kann dem kantonalen Organ nötigenfalls Weisungen erteilen. Bei anhaltender oder wiederholter Nichtbeachtung von Vorschriften ist die Koordinationskommission in Kenntnis zu setzen. Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwen- 3 dung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in den Verwaltungen, Betrieben und Anstalten des Bundes, soweit dafür die SUVA nicht zuständig ist.
##### **Art. 49** Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- a. Verhütung von Berufsunfällen Die SUVA beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von 1 Berufsunfällen in folgenden Betrieben: 1. Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten; 2. Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden;
- a. Verhütung von Berufsunfällen Die SUVA beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von 1 Berufsunfällen in folgenden Betrieben: 1. Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten; 2. Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden; 3. Betriebe, die Tankrevisionen ausführen; 4. Betriebe der chemischen Industrie; 5. Betriebe, die Kunststoffprodukte herstellen; 6. Betriebe der Maschinen-, Metallund Uhrenindustrie, ohne Autogaragen, mechanische Werkstätten und Betriebe der Feinund Kleinmechanik; 7. Betriebe, die Papier herstellen; 8. Gerbereien, Lederwarenund Schuhfabriken; 9. Druckereien; 10. forstwirtschaftliche Betriebe; 11. Betriebe des Baugewerbes und Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen; 12. Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen, beoder verarbeiten; 13. Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie; 14. Betriebe, die Glas herstellen;
###### Fussnoten
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[^7]: SR 746.1
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1895).
[^12]: Siehe die SchlB Änd. vom 1. Juni 1993 am Ende der vorliegenden V.
[^13]: Fassung gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116 ).
[^14]: Fassung gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116 ).
[^15]: SR 822.116
[^16]: Eingefügt durch Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116 ).
[^17]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 15 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
[^21]: Fassung gemäss Art. 55 der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (SR 832.311.141 ).
[^22]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1895).
[^23]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116 ).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^15]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1895).
[^18]: Siehe die SchlB Änd. vom 1. Juni 1993 am Ende der vorliegenden V.
[^19]: Fassung gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116 ).
[^20]: Fassung gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116 ).
[^21]: SR 822.116
[^22]: Eingefügt durch Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116 ).
[^23]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 15 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2374).
[^30]: Fassung gemäss Art. 55 der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (SR 832.311.141 ).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^33]: SR 819.11
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^35]: SR 822.113
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^41]: SR 822.113
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393).
[^49]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1895).
[^50]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 822.116 ).
2001-01-01
2000-07-01
1983-12-19
VUV
Originalfassung
Text zu diesem Datum