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Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
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· 1984-04-18
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2003-01-01
Änderungen vom 2003-01-01
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# Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
(BVV 2) vom 18. April 1984 (Stand am 18. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat,
(BVV 2) vom 18. April 1984 (Stand am 10. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 97 Absatz <sup>1</sup> des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:
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<sup>3</sup> Art. 5 Anpassung an die AHV Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken
<sup>24</sup> 120 24 720
<sup>72</sup> 360 74 160
<sup>3</sup> 015 3 090
<sup>24</sup> 720 25 320
<sup>74</sup> 160 75 960
<sup>3</sup> 090 3 165
##### **Art. 6** Beginn der Versicherung
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- c. die unverzinsten Altersgutschriften für den Teil des Jahres, während dem der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehörte.
##### **Art. 12** Mindestzinssatz
(Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>2</sup> BVG) Das Altersguthaben wird mindestens mit 4 Prozent verzinst.
<sup>6</sup> Mindestzinssatz Art. 12 (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>2</sup> BVG) Das Altersguthaben wird verzinst:
- a. für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent;
- b. für den Zeitraum ab 1. Januar 2003: mindestens mit 3,25 Prozent.
<sup>7</sup> Überprüfung des Mindestzinssatzes Art. 12 a (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>2</sup> BVG)
<sup>1</sup> Der Mindestzinssatz wird mindestens alle zwei Jahre überprüft. Dabei werden berücksichtigt:
- a. die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen;
- b. die Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen.
<sup>2</sup> Bei der Überprüfung des Mindestzinssatzes werden die Ergebnisse des Berichtes des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) nach Artikel 44 a mitberücksichtigt.
<sup>3</sup> Das BSV liefert dem Bundesrat die für die Überprüfung notwendigen Grundlagen. Im Rahmen der Überprüfung wird die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge zur Stellungnahme eingeladen.
<sup>8</sup> Änderung des Mindestzinssatzes Art. 12 b (Art. <sup>15</sup> Abs. <sup>2</sup> BVG) Vor einer Änderung des Mindestzinssatzes werden die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit beider Räte und die Sozialpartner konsultiert.
##### **Art. 13** Massgebendes Alter für die Berechnung der Altersgutschrift
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##### **Art. 14** Das Alterskonto invalider Versicherter
FZG6)7 (Art. 15, <sup>34</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b BVG und <sup>18</sup>
(Art. 15, <sup>34</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b BVG und <sup>18</sup> FZG ) 9 10
<sup>1</sup> Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen.
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(Art. <sup>15</sup> und <sup>34</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b BVG) Wird dem Versicherten eine halbe Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben in zwei gleiche Teile. Sie behandelt die eine Hälfte nach Artikel 14. Die andere Hälfte ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsver-
<sup>8</sup> <sup>9</sup> behandelt. hältnisses nach den Artikeln 3, 4 und 5 des FZG
<sup>11</sup> <sup>12</sup> behandelt. hältnisses nach den Artikeln 3, 4 und 5 des FZG
##### **Art. 16** Bestimmung der Freizügigkeitsleistung nach dem Obligatorium
FZG10 )11 (Art. <sup>15</sup> BVG und <sup>18</sup>
(Art. <sup>15</sup> BVG und <sup>18</sup> FZG ) 13 14
<sup>1</sup> Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung muss die Vorsorgeeinrichtung das nach dem BVG erworbenen Altersguthaben gesondert angeben. Hat der Versicherte das 50. Altersjahr erreicht, muss sie auch den Stand des Altersguthabens zu diesem
<sup>12</sup> . Zeitpunkt angeben ...
<sup>15</sup> . Zeitpunkt angeben ...
<sup>2</sup> Als Bestandteile des nach dem BVG erworbenen Altersguthabens gelten auch:
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(Art. <sup>14</sup> BVG)
<sup>1</sup> Der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente beträgt 7,2 Prozent des Altersguthabens. Er gilt unabhängig von Geschlecht und Zivilstand.
<sup>2</sup> <sup>3</sup> <sup>13</sup> - ...
<sup>1</sup> Der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente beträgt 7,2 Prozent des Altersguthabens. Er gilt unabhängig von Geschlecht und Zivilstand. 2–3 <sup>16</sup> ...
##### **Art. 18** Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen-
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<sup>2</sup> Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch andere Hinterlassenenleistungen, die den Anspruchsberechtigten aufgrund des BVG zustehen, bis höchstens zur Hälfte ihrer gesetzlichen Leistungen abziehen. Leistungen aus Freizügigkeitspolicen oder anderen gleichwertigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 1
<sup>14</sup> <sup>15</sup> ) können in gleichem Umfang berücksichtigt werden. FZG
<sup>17</sup> <sup>18</sup> ) können in gleichem Umfang berücksichtigt werden. FZG
##### **Art. 20** Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen
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(Art. <sup>33</sup> BVG)
<sup>1</sup> Der Versicherte hat Anspruch auf eine einmalige ergänzende Altersgutschrift (Ergänzungsgutschrift), wenn sein koordinierter Lohn weniger als 19 920 Franken be-
<sup>16</sup> trägt.
<sup>2</sup> Die Ergänzungsgutschrift entspricht dem Altersguthaben des Versicherten. Sie wird jedoch gekürzt, soweit das Gesamtaltersguthaben (Altersguthaben und Ergänzungsgutschrift) das Altersguthaben übersteigt, das auf einem koordinierten Lohn von 13 360 Franken im Jahre 1985, von 13 940 Franken in den Jahren 1986 sowie 1987, von 14 520 Franken in den Jahren 1988 sowie 1989, von 15 480 Franken in den Jahren 1990 sowie 1991, von 17 400 Franken im Jahr 1992, von 18 240 Franken in den Jahren 1993 sowie 1994, von 18 720 Franken in den Jahren 1995 sowie 1996, von 19 200 Franken in den Jahren 1997 sowie 1998, von 19 440 Franken in
<sup>17</sup> den Jahren 1999 sowie 2000 und von 19 920 Franken ab 1. Januar 2001 beruht. Das Bundesamt für Sozialversicherung erstellt Tabellen, die diese obere Grenze präzisieren.
<sup>1</sup> Der Versicherte hat Anspruch auf eine einmalige ergänzende Altersgutschrift (Ergänzungsgutschrift), wenn sein koordinierter Lohn weniger als 20 400 Franken
<sup>19</sup> beträgt.
<sup>2</sup> Die Ergänzungsgutschrift entspricht dem Altersguthaben des Versicherten. Sie wird jedoch gekürzt, soweit das Gesamtaltersguthaben (Altersguthaben und Ergänzungsgutschrift) das Altersguthaben übersteigt, das auf einem koordinierten Lohn von 13 360 Franken im Jahre 1985, von 13 940 Franken in den Jahren 1986 sowie 1987, von 14 520 Franken in den Jahren 1988 sowie 1989, von 15 480 Franken in den Jahren 1990 sowie 1991, von 17 400 Franken im Jahr 1992, von
<sup>18</sup> 240 Franken in den Jahren 1993 sowie 1994, von 18 720 Franken in den Jahren 1995 sowie 1996, von 19 200 Franken in den Jahren 1997 sowie 1998, von
<sup>19</sup> 440 Franken in den Jahren 1999 sowie 2000, von 19 920 Franken in den Jahren
<sup>20</sup> Das Bundesamt für 2001 sowie 2002 und von <sup>20</sup> 400 ab 1. Januar 2003 beruht. Sozialversicherung erstellt Tabellen, die diese obere Grenze präzisieren.
<sup>3</sup> Bei Invalidität oder Tod wird die Ergänzungsgutschrift gleich wie beim Erreichen des Rentenalters berechnet. Sie wird jedoch um den Betrag der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre (Art. 24 Abs. 2 Bst. b BVG) gekürzt.
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##### **Art. 24** Ungerechtfertigte Vorteile
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>2</sup> BVG)
BVG)21 (Art. <sup>34</sup> a
<sup>1</sup> Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenenund Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
<sup>2</sup> Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert inund ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Er-
<sup>18</sup> werbseinkommen angerechnet.
<sup>3</sup> Ehepaarrenten der AHV/IV dürfen nur zu zwei Dritteln angerechnet werden. Die
<sup>19</sup> Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet.
<sup>2</sup> Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert inund ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte
<sup>22</sup> Erwerbseinkommen angerechnet.
<sup>3</sup> <sup>23</sup> Die Einkünfte der Witwe und der Waisen werden zusammengerechnet.
<sup>4</sup> Der Leistungsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Einkünfte Auskunft geben.
<sup>5</sup> Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern.
<sup>20</sup> Koordination mit der Unfallund Militärversicherung Art. 25 (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>2</sup> BVG)
<sup>24</sup> Koordination mit der Unfallund Militärversicherung Art. 25 (Art. <sup>34</sup> a BVG) 25
<sup>1</sup> Ist die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig, so kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Artikel 24 kürzen.
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##### **Art. 26** Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>2</sup> BVG) Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement bestimmen, dass der Anwärter auf eine Hinterlassenenoder Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss.
(Art. <sup>34</sup> a Abs. <sup>1</sup> BVG) 26 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement bestimmen, dass der Anwärter auf eine Hinterlassenenoder Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss.
##### **Art. 27** Krankengelder als Lohnersatz
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> BVG) Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:
(Art. <sup>34</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> BVG) 27 Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:
- a. der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und
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<sup>2</sup> Sie muss die Aufsichtsbehörde über Deckungslücken und über die dagegen ergriffenen Massnahmen unterrichten.
<sup>28</sup> Periodische Überprüfung der finanziellen Lage Art. 44 a der Vorsorgeeinrichtungen (Art. <sup>65</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>97</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG) Das BSV überprüft jährlich, gestützt auf die Daten der Aufsichtsbehörden, die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und erstattet dem Bundesrat Bericht. Das Bundesamt für Privatversicherung wirkt an diesem Bericht mit, indem es Angaben über die Lage der Lebensversicherer liefert.
##### **Art. 45** Abweichung vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener
Kasse (Art. <sup>69</sup> Abs. <sup>2</sup> BVG)
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- b. beweist, dass der Gesamtaufwand um mehr als 1 Prozent der koordinierten Löhne der Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben, höher ist als dies zur Erfüllung aller gesetzlichen Leistungen ohne Berücksichtigung der Sondermassnahmen notwendig wäre.
#### 2. Abschnitt: Rechnungswesen und Rechnungslegung <sup>21</sup>
<sup>22</sup> Art. 47 Ordnungsmässigkeit (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
#### 2. Abschnitt: Rechnungswesen und Rechnungslegung <sup>29</sup>
<sup>30</sup> Art. 47 Ordnungsmässigkeit (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>1</sup> Die Vorsorgeeinrichtung legt die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung fest und ist für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.
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<sup>3</sup> Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.
<sup>4</sup> <sup>23</sup> Im übrigen gelten die Artikel 957–964 des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung.
<sup>4</sup> <sup>31</sup> Im übrigen gelten die Artikel 957–964 des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung.
##### **Art. 48** Bewertung
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<sup>1</sup> Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen, wie Obligationen oder nicht wertpapiermässig verurkundete Forderungsrechte, dürfen höchstens zum Nennwert in die Bilanz eingesetzt werden. Ausgenommen sind Wandelobligationen, die zum Verkehrswert eingesetzt werden dürfen.
<sup>2</sup> <sup>24</sup> Sachwerte, wie Grundstücke , Aktien, Partizipationsscheine und andere Beteiligungsrechte, dürfen höchstens zum Verkehrswert eingesetzt werden, der ihnen im Zeitpunkt zukommt, auf den die Bilanz errichtet wird. Die Bewertung kann auch zum Anschaffungs-, Kursoder Ertragswert erfolgen, sofern dieser nicht über dem Verkehrswert liegt.
<sup>2</sup> <sup>32</sup> Sachwerte, wie Grundstücke , Aktien, Partizipationsscheine und andere Beteiligungsrechte, dürfen höchstens zum Verkehrswert eingesetzt werden, der ihnen im Zeitpunkt zukommt, auf den die Bilanz errichtet wird. Die Bewertung kann auch zum Anschaffungs-, Kursoder Ertragswert erfolgen, sofern dieser nicht über dem Verkehrswert liegt.
<sup>3</sup> Von der einmal gewählten Bewertungsmethode soll ohne wichtigen Grund nicht abgewichen werden.
#### 3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
<sup>25</sup> Art. 49 Begriff des Vermögens (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>33</sup> Art. 49 Begriff des Vermögens (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>1</sup> Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–60 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
<sup>2</sup> Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. Sie sind als Forderung im Sinne von Artikel 53 Buchstabe b zu betrachten.
<sup>26</sup> Art. 49 a Führungsaufgabe (Art. 51 Abs. 1, 2 und 71 Abs. 1 BVG)
<sup>34</sup> Führungsaufgabe Art. 49 a (Art. 51 Abs. 1, 2 und 71 Abs. 1 BVG)
<sup>1</sup> Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so fest, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.
<sup>2</sup> Die Vorsorgeeinrichtung stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung ihrer
<sup>27</sup> Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen.
<sup>28</sup> Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>35</sup> Aktionärsrechte zur Anwendung gelangen.
<sup>36</sup> Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>1</sup> Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
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- b. Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheckund Bankguthaben, Anleihensobligationen, inbegriffen solche mit Wandeloder Optionsrechten, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;
<sup>29</sup> Wohnund Geschäftshäusern, auch Stockwerkeigentum und Bauten im Bauc. recht, sowie Bauland;
<sup>30</sup> Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und d. Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist (Immobiliengesellschaften);
<sup>31</sup> Aktien, Partizipationsund Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften e. und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind.
<sup>37</sup> Wohnund Geschäftshäusern, auch Stockwerkeigentum und Bauten im Bauc. recht, sowie Bauland;
<sup>38</sup> Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und d. Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist (Immobiliengesellschaften);
<sup>39</sup> Aktien, Partizipationsund Genussscheinen und ähnlichen Wertschriften e. und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen; Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind.
##### **Art. 54** Begrenzung der einzelnen Anlagen
(Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG) Für die Anlage gelten folgende Begrenzungen:
<sup>32</sup> 100 Prozent: Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz a. in der Schweiz, je Schuldner aber höchstens 15 Prozent, wenn es sich nicht um Forderungen gegen Bund, Kantone, Banken oder Versicherungseinrichtungen handelt;
<sup>40</sup> 100 Prozent: Für Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in a. der Schweiz, je Schuldner aber höchstens 15 Prozent, wenn Forderungen gegen Bund, Kantone, Banken es sich nicht um oder Versicherungseinrichtungen handelt;
- b.[^75] Prozent: Für Grundpfandtitel auf Grundstücken nach Artikel 53 Buchstabe c; diese dürfen bis höchstens 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt werden; die schweizerischen Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
<sup>33</sup> 50 Prozent: Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c in der c. Schweiz und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mindestens der Hälfte aus Grundstücken in der Schweiz besteht;
<sup>41</sup> c. 50 Prozent: Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c in der Schweiz und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mindestens der Hälfte aus Grundstücken in der Schweiz besteht;
- d.[^30] Prozent: Für Aktien, ähnliche Wertschriften sowie andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, je Gesellschaft aber höchstens 10 Prozent;
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- f.[^20] Prozent: Für Fremdwährungen sowie konvertible Fremdwährungsforderungen, je Schuldner aber höchstens 5 Prozent; ausgenommen von dieser Begrenzung sind Fremdwährungsanlagen zur Deckung von Versicherungsansprüchen in Fremdwährungen;
<sup>34</sup> 25 Prozent: Für Aktien und ähnliche Wertschriften einer Gesellschaft g. mit Sitz im Ausland, je Gesellschaft aber höchstens 5 Prozent;
<sup>35</sup> 5 Prozent: Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c im Ausland h. und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mehr als zur Hälfte aus ausländischen Grundstücken besteht.
<sup>42</sup> 25 Prozent: Für Aktien und ähnliche Wertschriften einer Gesellschaft g. mit Sitz im Ausland, je Gesellschaft aber höchstens
<sup>5</sup> Prozent;
<sup>43</sup> 5 Prozent: Für Grundstücke nach Artikel 53 Buchstabe c im Ausland h. und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, deren Vermögen zu mehr als zur Hälfte aus ausländischen Grundstücken besteht.
##### **Art. 55** Gesamtbegrenzungen
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- b.[^70] Prozent: Für Grundstücke, Aktien, ähnliche Wertschriften und andere Beteiligungen;
<sup>36</sup> 50 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben d und g; c.
<sup>44</sup> 50 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben d und g; c.
- d.[^30] Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben e und f;
<sup>37</sup> 30 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben f und g. e.
<sup>38</sup> Kollektive Anlagen Art. 56 (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>45</sup> 30 Prozent: Für Anlagen nach Artikel 54 Buchstaben f und g. e.
<sup>46</sup> Art. 56 Kollektive Anlagen (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>1</sup> Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger.
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<sup>4</sup> Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.
<sup>39</sup> Derivative Finanzinstrumente Art. 56 a (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>47</sup> Derivative Finanzinstrumente Art. 56 a (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>1</sup> Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
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<sup>1</sup> Das Vermögen darf, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber
<sup>40</sup> angelegt werden.
<sup>48</sup> angelegt werden.
<sup>2</sup> Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber dürfen 20 Prozent des Vermögens nicht
<sup>41</sup> übersteigen.
<sup>49</sup> übersteigen.
<sup>3</sup> Eine Beteiligung beim Arbeitgeber darf jedoch höchstens 10 Prozent des Vermögens ausmachen.
<sup>4</sup> Die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.
<sup>42</sup> Sicherstellung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber Art. 58 (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>50</sup> Sicherstellung der Ansprüche gegen den Arbeitgeber Art. 58 (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>1</sup> Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.
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- a. die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem
<sup>43</sup> unterstehenden Bank; Bankengesetz vom 8. November 1934
<sup>51</sup> unterstehenden Bank; Bankengesetz vom 8. November 1934
- b. Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundstücke des Arbeitgebers, welche ihm als Industrie-, Gewerbeoder Geschäftsliegenschaft dienen, können jedoch höchstens bis zur Hälfte des Verkehrswertes verpfändet werden.
<sup>3</sup> Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.
<sup>44</sup> Meldepflicht Art. 58 a (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>52</sup> Meldepflicht Art. 58 a (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>1</sup> Die Vorsorgeeinrichtung muss ihrer Aufsichtsbehörde innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin melden, wenn reglementarische Beiträge noch nicht überwiesen sind.
@@ -650,15 +670,15 @@
<sup>3</sup> Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Kontrollstelle über Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.
<sup>45</sup> Erweiterung der Anlagemöglichkeiten Art. 59 (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>53</sup> Erweiterung der Anlagemöglichkeiten Art. 59 (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG)
<sup>1</sup> Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53–56 und 56 a Absätze 1 und 5 sowie Artikel 57 Absätze 2 und 3 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49 a möglich, sofern die Einhaltung von Artikel 50 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden kann.
<sup>2</sup> Das Ergebnis des Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten.
<sup>46</sup> Fehlen der Erweiterungsvoraussetzungen Art. 60 (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG) Sind die Voraussetzungen nach Artikel 59 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.
### 5. Kapitel: Begrenzung des Einkaufs <sup>47</sup>
<sup>54</sup> Fehlen der Erweiterungsvoraussetzungen Art. 60 (Art. <sup>71</sup> Abs. <sup>1</sup> BVG) Sind die Voraussetzungen nach Artikel 59 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.
### 5. Kapitel: Begrenzung des Einkaufs <sup>55</sup>
##### **Art. 60** a (Art. <sup>79</sup> a BVG)
@@ -688,29 +708,29 @@
- c. für die Einkäufe nach Absatz 2 Buchstabe c: vom Zeitpunkt an, da die versicherte Person den Einkauf bei der Vorsorgeeinrichtung beantragt.
### 6. Kapitel: Besondere Bestimmungen <sup>48</sup>
### 6. Kapitel: Besondere Bestimmungen <sup>56</sup>
##### **Art. 60** b
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 86 a Absatz 5 BVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Arti-
<sup>49</sup> über Kosten und Entkeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 schädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>57</sup> über Kosten und Entkeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 schädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 86 a Absatz 4 BVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
### 7. Kapitel: Schlussbestimmungen <sup>50</sup>
#### 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts <sup>51</sup>
<sup>52</sup> Art. 60 c Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>53</sup> über die Ausnahmen von der Schweige- Die Verordnung vom 7. Dezember 1987 pflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe wird aufgehoben.
### 7. Kapitel: Schlussbestimmungen <sup>58</sup>
#### 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts <sup>59</sup>
<sup>60</sup> Art. <sup>60</sup> c Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>61</sup> über die Ausnahmen von der Schweige- Die Verordnung vom 7. Dezember 1987 pflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/IV- Organe wird aufgehoben.
##### **Art. 61** Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung
<sup>54</sup> über die Altersund Hinterlassenenversi- Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 cherung wird wie folgt geändert:
<sup>62</sup> über die Altersund Hinterlassenenver- Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 sicherung wird wie folgt geändert:
##### **Art. 70**
@@ -732,15 +752,15 @@
##### **Art. 62** Verordnung über die Invalidenversicherung
<sup>55</sup> über die Invalidenversicherung wird wie Die Verordnung vom 17. Januar 1961 folgt geändert:
<sup>56</sup> Art. 89 ...
<sup>63</sup> über die Invalidenversicherung wird wie Die Verordnung vom 17. Januar 1961 folgt geändert:
<sup>64</sup> Art. 89 ...
#### 2. Abschnitt: Inkrafttreten
##### **Art. 63**
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Übergangsbestimmung der Änderung vom 23. Oktober 2002 <sup>65</sup> Die erste Überprüfung des Mindestzinssatzes erfolgt im Jahre 2003.
###### Fussnoten
@@ -748,110 +768,128 @@
[^2]: SR 831.20
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V 01 vom 1. Nov. 2000 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2833).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V 03 vom 30. Okt. 2002 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3906).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^5]: SR 831.42
[^6]: SR 831.42
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^8]: SR 831.42
[^9]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^10]: SR 831.42
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^12]: Klammer gestrichen durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^14]: SR 831.42
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V 01 vom 1. Nov. 2000 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2833).
[^17]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V 01 vom 1. Nov. 2000 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2833).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[^23]: SR 220
[^24]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3169).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1985 (AS 1985 710).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).
[^9]: SR 831.42
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^11]: SR 831.42
[^12]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^13]: SR 831.42
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^15]: Klammer gestrichen durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^17]: SR 831.42
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V 03 vom 30. Okt. 2002 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3906).
[^20]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V 03 vom 30. Okt. 2002 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3906).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3904).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[^31]: SR 220
[^32]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3169).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1985 (AS 1985 710).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
[^43]: SR 952.0
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3086).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).
[^49]: SR 172.041.0
[^50]: Ursprünglich 5. Kap. vor Art. 61
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).
[^53]: [AS 1988 97]
[^54]: SR 831.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^55]: SR 831.201
[^56]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2234).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
[^51]: SR 952.0
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3086).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).
[^57]: SR 172.041.0
[^58]: Ursprünglich 5. Kap. vor Art. 61
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2909).
[^61]: [AS 1988 97]
[^62]: SR 831.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^63]: SR 831.201
[^64]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
[^65]: AS 2002 3904
2002-01-01
2001-01-01
2000-04-01
1984-04-18
BVV 2
Originalfassung
Text zu diesem Datum