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Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen

3 Versionen · 1969-12-08

Änderungen vom 2005-10-12

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# Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen
(Stand am 10. April 2001) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens eingedenk der besonderen Behandlung, die Sondermissionen stets zuteil geworden ist, in Anbetracht der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, in Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und freundschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den Staaten, eingedenk der Tatsache, dass die Bedeutung der Frage der Sondermissionen während der Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschliessung 1 anerkannt wurde, in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr und die diplomatischen Immunitäten das Wiener Übereinkom-
<sup>3</sup> zur men über diplomatische Beziehungen angenommen und am 18. April 1961 Unterzeichnung aufgelegt hat, in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ange-
<sup>4</sup> zur Unterzeichnung aufgelegt hat, nommen und am 24. April 1963 in der Auffassung, dass ein internationales Übereinkommen über Sondermissionen die beiden genannten Übereinkommen ergänzen und zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen ungeachtet ihrer Verfassungsund Gesellschaftsordnungen beitragen würde, in der Erkenntnis, dass die Vorrechte und Immunitäten von Sondermissionen nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den Sondermissionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind, haben folgendes vereinbart:
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen über Sondermissionen (Stand am 8. November 2005) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens eingedenk der besonderen Behandlung, die Sondermissionen stets zuteil geworden ist,
<sup>3</sup> in Anbetracht der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, in Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und freundschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den Staaten, eingedenk der Tatsache, dass die Bedeutung der Frage der Sondermissionen während der Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschliessung 1 anerkannt wurde, in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr und die diplomatischen Immunitäten das Wiener Übereinkom-
<sup>4</sup> men über diplomatische Beziehungen angenommen und am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt hat, in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ange-
<sup>5</sup> nommen und am 24. April 1963 zur Unterzeichnung aufgelegt hat, in der Auffassung, dass ein internationales Übereinkommen über Sondermissionen die beiden genannten Übereinkommen ergänzen und zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen ungeachtet ihrer Verfassungsund Gesellschaftsordnungen beitragen würde, in der Erkenntnis, dass die Vorrechte und Immunitäten von Sondermissionen nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den Sondermissionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind, haben folgendes vereinbart:
##### **Art. 1** Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) der Ausdruck «Sondermission» bezeichnet eine einen Staat vertretende zeitweilige Mission, die von einem Staat mit Zustimmung eines anderen Staates in diesen entsandt wird, um mit ihm über besondere Fragen zu verhandeln oder dort eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen; b) der Ausdruck «ständige diplomatische Mission» bezeichnet eine diplomatische Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische
<sup>5</sup> ; Beziehungen c) der Ausdruck «konsularische Vertretung» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; d) der Ausdruck «Leiter einer Sondermission» bezeichnet eine Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein; e) der Ausdruck «Vertreter des Entsendestaats in der Sondermission» bezeichnet jede Person, welcher der Entsendestaat diese Eigenschaft verliehen hat; f) der Ausdruck «Mitglieder einer Sondermission» bezeichnet den Leiter der Sondermission, die Vertreter des Entsendestaates in der Sondermission und die Mitglieder des Personals der Sondermission; g) der Ausdruck «Mitglieder des Personals der Sondermission» bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungsund technischen Personals sowie des Dienstpersonals der Sondermission; h) der Ausdruck «Mitglieder des diplomatischen Personals» bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die für die Zwecke der Sondermission diplomatischen Status besitzen; i) der Ausdruck «Mitglieder des Verwaltungsund technischen Personals» bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die im Verwaltungsund technischen Dienst der Sondermission beschäftigt sind; j) der Ausdruck «Mitglieder des Dienstpersonals» bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die von dieser als Hausangestellte oder mit ähnlichen Aufgaben beschäftigt werden; k) der Ausdruck «Privatpersonal» bezeichnet die ausschliesslich im privaten Dienst der Mitglieder der Sondermission beschäftigten Personen.
<sup>6</sup> Beziehungen ; c) der Ausdruck «konsularische Vertretung» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; d) der Ausdruck «Leiter einer Sondermission» bezeichnet eine Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein; e) der Ausdruck «Vertreter des Entsendestaats in der Sondermission» bezeichnet jede Person, welcher der Entsendestaat diese Eigenschaft verliehen hat; f) der Ausdruck «Mitglieder einer Sondermission» bezeichnet den Leiter der Sondermission, die Vertreter des Entsendestaates in der Sondermission und die Mitglieder des Personals der Sondermission; g) der Ausdruck «Mitglieder des Personals der Sondermission» bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungsund technischen Personals sowie des Dienstpersonals der Sondermission; h) der Ausdruck «Mitglieder des diplomatischen Personals» bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die für die Zwecke der Sondermission diplomatischen Status besitzen; i) der Ausdruck «Mitglieder des Verwaltungsund technischen Personals» bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die im Verwaltungsund technischen Dienst der Sondermission beschäftigt sind; j) der Ausdruck «Mitglieder des Dienstpersonals» bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die von dieser als Hausangestellte oder mit ähnlichen Aufgaben beschäftigt werden; k) der Ausdruck «Privatpersonal» bezeichnet die ausschliesslich im privaten Dienst der Mitglieder der Sondermission beschäftigten Personen.
##### **Art. 2** Entsendung einer Sondermission
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eines dritten Staates 1. Sondermissionen aus zwei oder mehr Staaten können im Hoheitsgebiet eines dritten Staates nur nach Einholung der ausdrücklichen Zustimmung dieses Staates zusammentreffen, der das Recht behält, die Zustimmung zu widerrufen. 2. Der dritte Staat kann seine Zustimmung zu Bedingungen erteilen, die von den Entsendestaaten einzuhalten sind. 3. Der dritte Staat übernimmt gegenüber den Entsendestaaten die Rechte und Pflichten eines Empfangsstaats in dem bei Erteilung seiner Zustimmung angegebenen Ausmass.
##### **Art. 19** Recht einer Sondermission, Flagge und Hoheitszeichen des
Entsendestaats zu verwenden 1. Eine Sondermission ist berechtigt, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaats an den von ihr benutzten Räumlichkeiten sowie an den zu dienstlichen Zwecken verwendeten Beförderungsmitteln zu führen. 2. Bei der Wahrnehmung des Rechts nach Absatz 1 ist auf die Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Empfangsstaats Rücksicht zu nehmen.
##### **Art. 19** Recht einer Sondermission, Flagge und Hoheitszeichen des Entsen-
destaats zu verwenden 1. Eine Sondermission ist berechtigt, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaats an den von ihr benutzten Räumlichkeiten sowie an den zu dienstlichen Zwecken verwendeten Beförderungsmitteln zu führen. 2. Bei der Wahrnehmung des Rechts nach Absatz 1 ist auf die Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Empfangsstaats Rücksicht zu nehmen.
##### **Art. 20** Beendigung der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission
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Der Empfangsstaat unterstützt Sondermissionen auf ihren Wunsch bei der Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten sowie bei der angemessenen Unterbringung ihrer Mitglieder.
##### **Art. 24** Befreiung der Räumlichkeiten einer Sondermission von der
Besteuerung 1. In dem mit Art und Dauer der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission vereinbarten Mass sind der Entsendestaat und die im Namen der Sondermission handelnden Missionsmitglieder hinsichtlich der von der Sondermission verwendeten Räumlichkeiten von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. 2. Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder mit einem Mitglied der Sondermission Verträge schliessen.
##### **Art. 24** Befreiung der Räumlichkeiten einer Sondermission von der Besteue-
rung 1. In dem mit Art und Dauer der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission vereinbarten Mass sind der Entsendestaat und die im Namen der Sondermission handelnden Missionsmitglieder hinsichtlich der von der Sondermission verwendeten Räumlichkeiten von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. 2. Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder mit einem Mitglied der Sondermission Verträge schliessen.
##### **Art. 25** Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
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##### **Art. 31** Immunität von der Gerichtsbarkeit
1. Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals geniessen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. 2. Ebenso geniessen sie Immunität von der Zivilund Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats; ausgenommen hiervon sind: a) dingliche Klagen in bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass die betreffende Person dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat; b) Klagen in Nachlasssachen, in denen die betreffende Person als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht im Auftrage des Entsendestaats beteiligt ist; c) Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit der betreffenden Person im Empfangsstaat neben ihrer amtlichen Tätigkeit; d) Schadenersatzklagen wegen eines Unfalls, den ein Fahrzeug der betreffenden Person ausserhalb ihrer amtlicben Tätigkeit verursacht hat. 3. Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen. 4. Gegen Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und gegen Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen Vollstreckungsmassnahmen nur in den in Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, dass sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit ihrer Person oder ihrer Unterkunft zu beeinträchtigen. 5. Die den Vertretern des Entsendestaats in einer Sondermission und den Mitgliedern ihres diplomatischen Personals zustehende Immunität von der Gerichtsbarkeit befreit sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.
1. Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals geniessen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. 2. Ebenso geniessen sie Immunität von der Zivilund Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats; ausgenommen hiervon sind: a) dingliche Klagen in bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass die betreffende Person dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat; b) Klagen in Nachlasssachen, in denen die betreffende Person als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht im Auftrage des Entsendestaats beteiligt ist; c) Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit der betreffenden Person im Empfangsstaat neben ihrer amtlichen Tätigkeit; d) Schadenersatzklagen wegen eines Unfalls, den ein Fahrzeug der betreffenden Person ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit verursacht hat. 3. Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen. 4. Gegen Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und gegen Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen Vollstreckungsmassnahmen nur in den in Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, dass sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit ihrer Person oder ihrer Unterkunft zu beeinträchtigen. 5. Die den Vertretern des Entsendestaats in einer Sondermission und den Mitgliedern ihres diplomatischen Personals zustehende Immunität von der Gerichtsbarkeit befreit sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.
##### **Art. 32** Befreiung von den Vorschriften über soziale Sicherheit
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[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 25. März 1977 (AS 1985 1259)
[^3]: SR 0.191.01
[^4]: SR 0.191.02
[^5]: SR 0.191.01
[^3]: SR 0.120
[^4]: SR 0.191.01
[^5]: SR 0.191.02
[^6]: SR 0.191.01
1970-01-02
Originalfassung Text zu diesem Datum