Änderungshistorie
Internationales Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (mit Anhang)
8 Versionen
· 1983-06-14
2017-01-01
2016-01-27
2013-12-12
2011-11-21
2008-10-24
2005-01-13
Änderungen vom 2005-01-13
@@ -1,10 +1,10 @@
# Internationales Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (mit Anhang)
(Stand am 17. Dezember 2002)
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Stand am 8. Februar 2005)
Die Vertragsparteien dieses unter den Auspizien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeiteten Übereinkommens, in dem Wunsch, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsch, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, zu erleichtern, in dem Wunsch, die Kosten zu senken, die dadurch entstehen, dass im internationalen Handelsverkehr Waren beim Übergang von einem Klassifizierungssystem zu einem anderen neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen, und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente sowie die Übermittlung von Daten zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels wesentliche Änderungen des Abkommens über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen, ausgefertigt in Brüssel am 15.
Die Vertragsparteien dieses unter den Auspizien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeiteten Übereinkommens, in dem Wunsch, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsch, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, zu erleichtern, in dem Wunsch, die Kosten zu senken, die dadurch entstehen, dass im internationalen Handelsverkehr Waren beim Übergang von einem Klassifizierungssystem zu einem anderen neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen, und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente sowie die Übermittlung von Daten zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels wesentliche Änderungen des Abkommens über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen, ausgefertigt in Brüssel am
<sup>3</sup> , erforderlich macht, Dezember 1950 in der Erwägung ferner, dass das von den Regierungen und der Wirtschaft zu tarifarischen und statistischen Zwecken geforderte Mass an Einzelheiten gegenwärtig weit über die dem vorgenannten Abkommen beigefügte Nomenklatur hinausgeht, in der Erwägung, dass es wichtig ist, in internationalen Handelsverhandlungen über genaue und vergleichbare Daten zu verfügen, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, für die Frachttarife und die Statistiken der verschiedenen Transportarten verwendet zu werden, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, soweit wie möglich in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgenommen zu werden, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhrund Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits und den Produktionsstatistiken andererseits herbeizuführen, in der Erwägung, dass eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen statistischen Warenverzeichnis (Classification Type pour le Commerce International [CTCI]) der Vereinten Nationen gewahrt werden soll, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den vorstehend aufgeführten Erfordernissen durch die Schaffung einer kombinierten Tarifund Statistiknomenklatur zu entsprechen, die durch die verschiedenen am internationalen Handel Beteiligten verwendet werden kann, in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels zu gewährleisten, unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dein Gebiet des Zollwesens eingesetzte Komitee für das Harmonisierte System auf diesem Gebiet bereits geleistet hat, in der Erwägung, dass – obwohl sich das vorgenannte Abkommen über die Nomenklatur als ein wirksames Mittel zum Erreichen einer gewissen Zahl dieser Ziele erwiesen hat – der Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens der beste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen, haben folgendes vereinbart:
<sup>3</sup> 15. Dezember 1950 , erforderlich macht, in der Erwägung ferner, dass das von den Regierungen und der Wirtschaft zu tarifarischen und statistischen Zwecken geforderte Mass an Einzelheiten gegenwärtig weit über die dem vorgenannten Abkommen beigefügte Nomenklatur hinausgeht, in der Erwägung, dass es wichtig ist, in internationalen Handelsverhandlungen über genaue und vergleichbare Daten zu verfügen, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, für die Frachttarife und die Statistiken der verschiedenen Transportarten verwendet zu werden, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, soweit wie möglich in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgenommen zu werden, in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhrund Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits und den Produktionsstatistiken andererseits herbeizuführen, in der Erwägung, dass eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen statistischen Warenverzeichnis (Classification Type pour le Commerce International [CTCI]) der Vereinten Nationen gewahrt werden soll, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den vorstehend aufgeführten Erfordernissen durch die Schaffung einer kombinierten Tarifund Statistiknomenklatur zu entsprechen, die durch die verschiedenen am internationalen Handel Beteiligten verwendet werden kann, in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels zu gewährleisten, unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dein Gebiet des Zollwesens eingesetzte Komitee für das Harmonisierte System auf diesem Gebiet bereits geleistet hat, in der Erwägung, dass – obwohl sich das vorgenannte Abkommen über die Nomenklatur als ein wirksames Mittel zum Erreichen einer gewissen Zahl dieser Ziele erwiesen hat – der Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens der beste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen, haben folgendes vereinbart:
##### **Art. 1** Begriffsbestimmungen
@@ -58,7 +58,7 @@
##### **Art. 13** Inkrafttreten
<sup>5</sup> Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar in Kraft, der nach mindestens drei 1. Monaten unmittelbar auf das Datum folgt, an welchem mindestens siebzehn der vorstehend in Artikel 11 genannten Staaten oder Zolloder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1988. 2. Für jeden Staat oder jede Zolloder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen am 1. Januar in Kraft, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem dieser Staat oder diese Zolloder Wirtschaftsunion, ohne ein früheres Datum zu bezeichnen, das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder die Ratifikationsoder Beitrittsurkunde hinterlegt hat. Das Datum des Inkrafttretens nach den Bestimmungen dieses Absatzes darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Datum liegen.
<sup>5</sup> 1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar in Kraft, der nach mindestens drei Monaten unmittelbar auf das Datum folgt, an welchem mindestens siebzehn der vorstehend in Artikel 11 genannten Staaten oder Zolloder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1988. 2. Für jeden Staat oder jede Zolloder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen am 1. Januar in Kraft, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem dieser Staat oder diese Zolloder Wirtschaftsunion, ohne ein früheres Datum zu bezeichnen, das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder die Ratifikationsoder Beitrittsurkunde hinterlegt hat. Das Datum des Inkrafttretens nach den Bestimmungen dieses Absatzes darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Datum liegen.
##### **Art. 14** Anwendung durch abhängige Gebiete
@@ -88,9 +88,9 @@
##### **Art. 20** Registrierung bei den Vereinten Nationen
Dieses Übereinkommen wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten
Dieses Übereinkommen wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-
<sup>6</sup> auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen Nationen registriert. Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen rechtsverbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird, der allen in Artikel 11 genannten Staaten und Zolloder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften übermittelt. (Es folgen die Unterschriften)
<sup>6</sup> nen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
###### Fussnoten
@@ -106,4 +106,4 @@
[^5]: Fassung gemäss Art. 1 des Änderungsprot. vom 24. Juni 1986, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1988 (SR 0.632.111 ). Internationales Übereinkommen
[^6]: SR 0.120 ; BBl 2001 1234
[^6]: SR 0.120
2002-08-27
1983-06-14
Originalfassung
Text zu diesem Datum