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Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds (mit Anhängen)

4 Versionen · 1980-06-27

Änderungen vom 2007-02-16

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# Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds (mit Anhängen)
(Stand am 12. August 2003) Die Vertragsparteien, entschlossen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Verständigung zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen, in Erkenntnis der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusammenarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Voraussetzung für die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, die zum Ziel hat, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern, in dem Wunsch, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, die für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern, gestützt auf die Entschliessung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im folgenden als «UNCTAD» bezeichnet) angenommen wurde, sind übereingekommen, hiermit den Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zu errichten, der nach den folgenden Bestimmungen tätig wird: Kapitel I Begriffsbestimmungen Art. I Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet 1. «Fonds» den durch dieses Übereinkommen errichteten Gemeinsamen Rohstoff-Fonds; 2. «internationales Rohstoffübereinkommen oder internationale Rohstoffvereinbarung» (im folgenden als «internationale Rohstoffübereinkunft» bezeichnet) jedes zwischenstaatliche Übereinkommen oder jede zwischenstaatliche Vereinbarung zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in einem Rohstoffbereich, deren Vertragsparteien Erzeuger und Verbraucher einschliessen, die den wesentlichen Teil des Welthandels mit dem betreffenden Rohstoff abdecken; 3. «internationale Rohstofforganisation» die durch eine internationale Rohstoffübereinkunft zur Ausführung der Bestimmungen der Übereinkunft gegründete Organisation; 4. «assoziierte internationale Rohstofforganisation» eine internationale Rohstofforganisation, die sich mit dem Fonds nach Artikel 7 assoziiert hat; 5. «Assoziierungsabkommen» das zwischen einer internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds nach Artikel 7 geschlossene Abkommen; 6. «finanzielle Höchstforderungen» den nach Artikel 17 Absatz 8 zu bestimmenden Höchstbetrag an Fondsmitteln, den eine assoziierte internationale Rohstofforganisation beim Fonds als Darlehen aufnehmen darf; 7. «internationales Rohstoffgremium» ein nach Artikel 7 Absatz 9 bestimmtes Gremium; 8. «Rechnungseinheit» die nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmte Rechnungseinheit des Fonds; 9. «verwendbare Währungen» a) die Deutsche Mark, den Französischen Franken, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und jede andere Währung, die nach Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird, und b) jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit bezeichnet, nachdem das Land, dessen Währung der Fonds in dieser Weise zu bezeichnen vorschlägt, seine Genehmigung erteilt hat. Im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten bezeichnet der Gouverneursrat eine zuständige internationale Währungsorganisation im Sinne des Buchstabens a und nimmt mit qualifizierter Mehrheit Regeln und Vorschriften über die Bezeichnung von Währungen im Sinne des Buchstabens b an. Der Exekutivausschuss kann mit qualifizierter Mehrheit Währungen von der Liste der verwendbaren Währungen streichen; 10. «das durch direkte Beitragsleistungen dargestellte Kapital» das in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 bezeichnete Kapital; 11. «eingezahlte Anteile» die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen; 12. «zahlbare Anteile» die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen; 13. «Garantiekapital» das dem Fonds von seinen Mitgliedern, die sich an einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligen, nach Artikel 14 Absatz 4 zur Verfügung gestellte Kapital; 14. «Garantien» die dem Fonds von Teilnehmern an einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder des Fonds sind, nach Artikel 14 Absatz 5 abgegebenen Garantien; 15. «Lagerscheine» Lagerscheine, Lagerquittungen oder sonstige Berechtigungsscheine, die das Eigentum an Rohstofflagerbeständen beweisen; 16. «Gesamtstimmenzahl» die Gesamtzahl der allen Mitgliedern des Fonds zustehenden Stimmen; 17. «einfache Mehrheit» mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen; 18. «qualifizierte Mehrheit» mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen; 19. «besonders qualifizierte Mehrheit» mindestens drei Viertel aller abgegebenen Stimmen; 20. «abgegebene Stimmen» Jaund Nein-Stimmen. Kapitel II Ziele und Aufgaben
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds (Stand am 16. Februar 2007) Die Vertragsparteien, entschlossen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Verständigung zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen, in Erkenntnis der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusammenarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Voraussetzung für die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, die zum Ziel hat, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern, in dem Wunsch, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, die für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern, gestützt auf die Entschliessung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im folgenden als «UNCTAD» bezeichnet) angenommen wurde, sind übereingekommen, hiermit den Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zu errichten, der nach den folgenden Bestimmungen tätig wird: Kapitel I Begriffsbestimmungen
##### **Art. 2** Ziele
##### **Art. 1** Begriffsbestimmungen
Der Fonds hat folgende Ziele: a) als Hauptinstrument für die Erreichung der vereinbarten Ziele des Integrierten Rohstoffprogramms zu dienen, die in der Entschliessung 93 (IV) der UNCTAD niedergelegt sind; b) den Abschluss und das Wirksamwerden von internationalen Rohstoffübereinkünften, insbesondere über Rohstoffe von besonderem Belang für die Entwicklungsländer, zu erleichtern.
##### **Art. 3** Aufgaben
Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr: a) durch sein erstes Konto, entsprechend den Regelungen, die im folgenden beschrieben werden, zur Finanzierung internationaler Ausgleichslager und international koordinierter nationaler Lager im Gesamtrahmen von internationalen Rohstoffübereinkünften beizutragen; b) durch sein zweites Konto, entsprechend den Regelungen, die im folgenden beschrieben werden, andere Massnahmen im Rohstoffbereich als die Lagerhaltung zu finanzieren; c) durch sein zweites Konto Koordinierung und Konsultationen in bezug auf andere Massnahmen im Rohstoffbereich als die Lagerhaltung und auf ihre Finanzierung mit dem Ziel zu fördern, eine Schwerpunktstelle für den betreffenden Rohstoff zu bilden. Kapitel III Mitglieder
##### **Art. 4** Zulassungsbedingungen
Mitglieder des Fonds können werden: a) alte Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation und b) jede zwischenstaatliche Organisation zum regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluss, die in den Tätigkeitsbereichen des Fonds Zuständigkeiten wahr-nimmt. Derartige zwischenstaatliche Organisationen sind nicht gehalten, gegenüber dem Fonds irgendwelche finanziellen Verpflichtungen einzugehen, und haben kein Stimmrecht.
##### **Art. 5** Mitglieder
Mitglieder des Fonds (im folgenden als «Mitglieder» bezeichnet) sind: a) alle Staaten, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben; b) alle Staaten, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind; c) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben; d) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind.
##### **Art. 6** Haftungsbeschränkung
Kein Mitglied ist nur wegen seiner Mitgliedschaft beim Fonds für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar. Kapitel IV Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds
##### **Art. 7** Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen
und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds 1. Von den Möglichkeiten des ersten Kontos des Fonds dürfen nur solche internationalen Rohstofforganisationen Gebrauch machen, die zur Durchführung von internationalen Rohstoffübereinkünften gegründet wurden, die entweder internationale Ausgleichslager oder international koordinierte nationale Lager vorsehen, sofern diese internationalen Rohstofforganisationen ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben. Das Assoziierungsabkommen muss diesem Übereinkommen sowie allen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet 1. «Fonds» den durch dieses Übereinkommen errichteten Gemeinsamen Rohstoff-Fonds; 2. «internationales Rohstoffübereinkommen oder internationale Rohstoffvereinbarung» (im folgenden als «internationale Rohstoffübereinkunft»
###### Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1981 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. August 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Juni 1989 AS 1989 2053; BBl 1981 II 1
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1989 2052 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit Errichtung des gemeinsamen Rohstoff-Fonds Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
[^2]: AS 1989 2052
1980-06-27
Originalfassung Text zu diesem Datum