Änderungshistorie
Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur (mit Beilagen und Anhängen)
4 Versionen
· 1985-10-11
2014-06-11
Änderungen vom 2014-06-11
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# Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur (mit Beilagen und Anhängen)
(Stand am 18. Oktober 2010)
(Stand am 11. Juni 2014)
Die Vertragsstaaten sind, in der Erwägung, dass für die wirtschaftliche Entwicklung eine engere internationale Zusammenarbeit notwendig ist und dass die Rolle, welche die ausländische Investitionstätigkeit allgemein und insbesondere die privaten Auslandinvestitionen bei dieser Entwicklung spielen, gestärkt werden muss, in der Erkenntnis, dass der ausländische Investitionsfluss in die Entwicklungsländer durch den Abbau von Befürchtungen im Zusammenhang mit nichtkommerziellen Risiken begünstigt und angeregt würde, in dem Wunsch, wirtschaftlich produktive Investitionen von Kapital und Technologie in den Entwicklungsländern zu fördern, zu Bedingungen, die den Entwicklungsbedürfnissen, der Entwicklungspolitik und den Entwicklungszielen dieser Länder entsprechen, und nach gerechten und zuverlässigen Grundsätzen für die Behandlung ausländischer Investitionen, in der Überzeugung, dass die Multilaterale Investitionsgarantieagentur als Ergänzung von staatlichen und regionalen Investitionsgarantieorganisationen und von privaten Versicherern nichtkommerzieller Risiken für die Förderung ausländischer Investitionen eine wichtige Rolle spielen kann, und im Bewusstsein, dass diese Agentur ihren Verpflichtungen möglichst ohne Rückgriff auf ihr abrufbares Kapital nachkommen sollte und dass eine Verbesserung der Investitionsbedingungen dazu beitragen würde, wie folgt übereingekommen: Kapitel I Gründung, Rechtsstellung, Aufgaben und Definitionen
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a) Sobald sie dazu in der Lage ist, erstattet die Agentur den Mitgliedern die auf den nicht einbezahlten Anteilen abgerufenen Beträge zurück, wenn und soweit i) der Abruf zur Erfüllung von Forderungen aus einem Garantieoder Rückversicherungsvertrag erfolgte und der Agentur die geleistete Zahlung nachträglich ganz oder teilweise in einer frei konvertiblen Währung zurückerstattet wird, ii) der Abruf wegen Zahlungsverzugs eines Mitglieds erfolgte, dieses den geschuldeten Betrag aber nachträglich ganz oder teilweise bezahlt, oder iii) der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit feststellt, dass die finanzielle Lage der Agentur eine ganze oder teilweise Rückzahlung solcher Beträge aus den Einnahmen der Agentur zulässt. b) Rückerstattungen im Sinne dieses Artikels erfolgen in frei konvertibler Währung und proportional zu den Beiträgen, die das betreffende Mitglied von der gesamten bisher abgerufenen Summe einbezahlt hat. c) Die aufgrund dieses Artikels einem Mitglied zurückerstatteten Beträge werden Bestandteil seiner abrufbaren Zeichnungen gemäss Artikel 7 Ziffer ii). Kapitel III Geschäftstätigkeit
##### **Art. 11** Risikodeckung
a) Unter Vorbehalt der Absätze b) und c) dieses Artikels kann die Agentur versicherbare Investitionen gegen eines oder mehrere der folgenden Risiken versichern: i) Transferrisiko Restriktionen der Regierung des Empfängerlandes für den Transfer der Landeswährung ausser Landes in eine frei konvertible Währung oder in eine andere vom versicherten Investor akzeptierte Währung. Als Transferrisiken gelten auch Fälle, in denen die Regierung des Empfängerlandes einem Gesuch des Investors für einen solchen Transfer nicht binnen angemessener Frist stattgibt. ii) Enteignung und ähnliche Massnahmen Gesetzgeberische oder administrative Massnahmen oder Unterlassungen der Regierung des Empfängerlandes, die dem Investor das Eigentum an seinen Investitionen oder die Kontrolle darüber entziehen oder seine Erträge wesentlich schmälern. Davon ausgenommen sind die üblichen allgemein anwendbaren und nichtdiskriminierenden Massnahmen, die eine Regierung zur gesetzlichen Regelung der Wirtschaftstätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet ergreift. iii) Vertragsverletzung Vertragskündigung oder -verletzung von seiten der Regierung des Empfängerlandes, falls a) dem betreffenden Investor zur Geltendmachung seiner Forderungen aus Vertragskündigung oder -verletzung der Zugang zu einer Gerichtsoder Schiedsgerichtsbehörde verwehrt ist, b) ein Entscheid einer solchen Behörde nicht binnen angemessener Frist ergeht, die gemäss den Statuten der Agentur in den Garantieverträgen vorgeschrieben ist, oder c) eine ergangene Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. iv) Krieg und Bürgerkriegsunruhen Bewaffnete Konflikte oder Bürgerkriegsunruhen in den Gebieten des Empfängerlandes, die gemäss Artikel 66 zum Geltungsbereich des Übereinkommens gehören. b) Der Exekutivrat kann die Garantie auf gemeinsamen Antrag des Investors und des Empfängerlandes hin mit qualifizierter Mehrheit auf bestimmte andere nichtkommerzielle Risiken als die in Absatz a) dieses Artikels aufgeführten ausdehnen. Durch Entwertung oder Abwertung einer Währung bedingte Risiken bleiben jedoch auf jeden Fall ausgeschlossen. c) Nicht gedeckt werden Verluste, die zurückzuführen sind auf i) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes, mit welcher der Investor einverstanden oder für die er verantwortlich war, und ii) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes oder auf ein anderes Ereignis, die vor Abschluss des Garantievertrags erfolgten.
##### **Art. 12** Versicherbare Investitionen
a) Als versicherbare Investitionen gelten Beteiligungen, einschliesslich von den Kapitalinhabern des betreffenden Unternehmens gewährte oder garantierte mittelund langfristige Darlehen, sowie die vom Exekutivrat als versicherbar bezeichneten Formen von Direktinvestitionen. b) Der Exekutivrat kann die Versicherbarkeit mit qualifizierter Mehrheit auf jede Form von mitteloder langfristigen Investitionen ausdehnen. In Absatz a) nicht erwähnte Darlehen können jedoch nur dann versichert werden, wenn sie mit einer bestimmten Investition verbunden sind, die von der Agentur versichert ist oder versichert werden soll. c) Die Versicherung ist auf Investitionen beschränkt, die erst nach Registrierung des Antrags auf Garantie bei der Agentur vorgenommen werden. Zu den versicherbaren Investitionen gehören auch i) der Transfer von Devisen zur Modernisierung, zum Ausbau oder zur Erweiterung bestehender Investitionen und ii) die Anlage der Erträge aus einer bestehenden Investition, die sonst ins Ausland ausgeführt werden könnten. d) Bevor die Agentur eine Investition versichert, vergewissert sie sich, i) dass diese wirtschaftlich begründet ist und dass sie zur Entwicklung des Empfängerlandes beiträgt, ii) dass die Investition dem Recht und den Vorschriften des Empfängerlandes entspricht, iii) dass die Investition mit den entwicklungspolitischen Zielen und Prioritäten des Empfängerlandes übereinstimmt, iv) wie die Rahmenbedingungen für Investitionen im Empfängerland sind und dass, insbesondere, eine gerechte Behandlung und ein angemessener Rechtsschutz gewährleistet sind.
<sup>2</sup> Art. 11 Risikodeckung a) Unter Vorbehalt der Absätze (b) und (c) dieses Artikels kann die Agentur versicherbare Investitionen gegen eines oder mehrere der folgenden Risiken versichern: i) Transferrisiko Restriktionen der Regierung des Empfängerlandes für den Transfer der Landeswährung ausser Landes in eine frei konvertible Währung oder in eine andere vom versicherten Investor akzeptierte Währung. Als Transferrisiken gelten auch Fälle, in denen die Regierung des Empfängerlandes einem Gesuch des Investors für einen solchen Transfer nicht binnen angemessener Frist stattgibt. ii) Enteignung und ähnliche Massnahmen Gesetzgeberische oder administrative Massnahmen oder Unterlassungen der Regierung des Empfängerlandes, die dem Investor das Eigentum an seinen Investitionen oder die Kontrolle darüber entziehen oder seine Erträge wesentlich schmälern. Davon ausgenommen sind die üblichen allgemein anwendbaren und nichtdiskriminierenden Massnahmen, die eine Regierung zur gesetzlichen Regelung der Wirtschaftstätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet ergreift. iii) Vertragsverletzung Vertragskündigung oder -verletzung vonseiten der Regierung des Empfängerlandes, falls (a) dem betreffenden Investor zur Geltendmachung seiner Forderungen aus Vertragskündigung oder -verletzung der Zugang zu einer Gerichtsoder Schiedsgerichtsbehörde verwehrt ist, (b) ein Entscheid einer solchen Behörde nicht binnen angemessener Frist ergeht, die gemäss den Statuten der Agentur in den Garantieverträgen vorgeschrieben ist, oder (c) eine ergangene Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. iv) Krieg und Bürgerkriegsunruhen Bewaffnete Konflikte oder Bürgerkriegsunruhen in den Gebieten des Empfängerlandes, die gemäss Artikel 66 zum Geltungsbereich des Übereinkommens gehören. b) Ausserdem kann der Exekutivrat die Garantie mit qualifizierter Mehrheit auf bestimmte andere nichtkommerzielle Risiken als die in Absatz (a) dieses Artikels aufgeführten ausdehnen. Durch Entwertung oder Abwertung einer Währung bedingte Risiken bleiben jedoch auf jeden Fall ausgeschlossen. c) Nicht gedeckt werden Verluste, die zurückzuführen sind auf: i) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes, mit welcher der Investor einverstanden oder für die er verantwortlich war; und ii) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes oder auf ein anderes Ereignis, die vor Abschluss des Garantievertrags erfolgten.
<sup>3</sup> Art. 12 Versicherbare Investitionen a) Als versicherbare Investitionen gelten Beteiligungen, einschliesslich von den Kapitalinhabern des betreffenden Unternehmens gewährte oder garantierte mittelund langfristige Darlehen, sowie die vom Exekutivrat als versicherbar bezeichneten Formen von Direktinvestitionen. b) Andere als in Absatz (a) genannte Darlehen sind versicherbar, falls (i) sie der Finanzierung von bestimmten Investitionen oder Projekten dienen oder anderweitig mit bestimmten Investitionen oder Projekten verbunden sind, die bereits eine andere durch die Agentur versicherte oder nicht versicherte Form der Direktinvestition enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt dieser anderen Investition; oder falls (ii) der Exekutivrat einer anderen Garantie mit qualifizierter Mehrheit zustimmt. c) Der Exekutivrat kann die Versicherbarkeit mit qualifizierter Mehrheit auf jede Form von mitteloder langfristigen Investitionen ausdehnen. d) Die Versicherung ist in der Regel auf Investitionen beschränkt, die erst nach Registrierung des Antrags auf Garantie bei der Agentur vorgenommen werden oder nachdem die Agentur einen anderen glaubwürdigen Nachweis dafür erhalten hat, dass der Investor eine Garantie der Agentur anzufordern gedenkt. Zu den versicherbaren Investitionen gehören auch: i) der Transfer von Devisen zur Modernisierung, zum Ausbau oder zur Erweiterung bestehender Investitionen, wobei sowohl die bestehende als auch die zusätzliche Investition versicherbar sind; ii) die Anlage der Erträge aus einer bestehenden Investition, die sonst ins Ausland ausgeführt werden könnten; iii) der Erwerb einer bestehenden Investition durch einen neuen versicherbaren Investor; iv) bestehende Investitionen, die Teil einer Gruppe aus bestehenden und neuen Investitionen eines versicherbaren Investors sind; v) bestehende Investitionen im Besitz eines versicherbaren Investors, bei denen das zugrundeliegende Projekt verbessert oder erweitert wird oder der Investor sein mittelund langfristiges Interesse am Projekt anderweitig unter Beweis stellt und sich die Agentur vergewissert hat, dass das Projekt weiterhin einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung des Empfängerlandes leistet; und vi) andere vom Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit angenommene Investitionen. e) Bevor die Agentur eine Investition versichert, vergewissert sie sich: i) dass diese wirtschaftlich begründet ist und dass sie zur Entwicklung des Empfängerlandes beiträgt; ii) dass die Investition dem Recht und den Vorschriften des Empfängerlandes entspricht; iii) dass die Investition mit den entwicklungspolitischen Zielen und Prioritäten des Empfängerlandes übereinstimmt; iv) wie die Rahmenbedingungen für Investitionen im Empfängerland sind und dass, insbesondere, eine gerechte Behandlung und ein angemessener Rechtsschutz gewährleistet sind.
##### **Art. 13** Versicherbare Investoren
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Der Depositar hat dieses Übereinkommen gemäss Artikel 102 der Charta der Ver-
<sup>2</sup> einten Nationen und den entsprechenden Vorschriften der Generalversammlung auf dem Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.
<sup>4</sup> einten Nationen und den entsprechenden Vorschriften der Generalversammlung auf dem Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.
##### **Art. 65** Notifikation
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[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1987 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 8. Februar 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. April 1988 AS 1989 641; BBl 1987 I 146
[^1]: AS 1989 640
[^2]: SR 0.120
[^1]: AS 1989 640 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink.
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 30. Juli 2010, in Kraft seit 14. Nov. 2010 (AS 2014 2045).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. II der Änd. vom 30. Juli 2010, in Kraft seit 14. Nov. 2010 (AS 2014 2045). 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink.
[^4]: SR 0.120 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. 0.975.1 Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink.
2010-10-18
2004-10-08
1985-10-11
Originalfassung
Text zu diesem Datum