Änderungshistorie
Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
8 Versionen
· 1991-01-21
2014-09-01
2010-04-20
2009-07-01
2008-01-01
2004-03-01
2001-08-01
2000-03-01
Änderungen vom 2000-03-01
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# Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV)
Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986[^1]
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966[^2]
über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 2. Februar 1971[^3]
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung,
<sup>2</sup> und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG)
verordnet:
<sup>3</sup> sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasserund Watvögel, von internationaler Bedeutung, verordnet: 1. Abschnitt: Wasserund Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung
#### 1. Abschnitt: Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler
und nationaler Bedeutung
##### **Art. 1** Zweck
##### **Art. 1 ** Zweck
Wasserund Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen dem Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel.
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen dem Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel.
##### **Art. 2** Bezeichnung
##### **Art. 2 ** Bezeichnung
<sup>1</sup> Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
<sup>2</sup> Das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet:
Wasserund Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sind 1 die im Anhang 1 aufgezählten Objekte. Das Bundesinventar der Wasserund Zugvogelreservate von internationaler und 2 nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet:
- a. eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
- b. das Schutzziel;
- c.[^4] besondere Bestimmungen und deren zeitliche Geltung (Art. 5 und 6);
- c. besondere Massnahmen für den Artenschutz und deren zeitliche Geltung;
- d. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Schutzgebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.
- d. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Schutzgebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden. Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber als Sonderdruck 3 (Anhang 2) ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröf-
<sup>3</sup> Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung und wird ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)[^5] ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004[^6]).[^7]
<sup>4</sup> über die Gesetzessammlungen und das fentlicht (Art. <sup>4</sup> des BG vom 21. März 1986 Bundesblatt).
##### **Art. 3**[^8] Geringfügige Änderungen
##### **Art. 3** Geringfügige Änderungen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt.[^9] Geringfügig sind:
Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, die Grenzen der Perimeter der Schutzgebiete sowie die übrigen Bestimmungen des Inventars gemäss Artikel 2 Absatz 2 geringfügig zu ändern.
- a. Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Objekts;
##### **Art. 4** Besondere Massnahmen bei der Aufbebung oder Abänderung
- b. Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird.
##### **Art. 4 ** Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung
von Schutzgebieten
Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.
von Schutzgebieten Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.
#### 2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume
##### **Art. 5** Artenschutz
<sup>1</sup> In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
In den Wasserund Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmun- 1 gen:
- a.[^10] Die Jagd ist verboten.
- a. Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
- b. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt werden.
- b<sup>bis</sup>.[^11] Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten. Die Kantone können im Siedlungsgebiet Ausnahmen gestatten.
- c. Hunde sind an der Leine zu führen; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
- c.[^12] Hunde sind an der Leine zu führen; davon ausgenommen sind Nutzhunde in der Landwirtschaft.
- d. Das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiessund Inspektionspflicht) das Gebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren.
- d. Das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Gebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren.
- e. Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen.
- e.[^13] Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sowie das Starten und das Landen mit militärischen Luftfahrzeugen zu Ausbildungs- und Übungszwecken sind verboten. Vorbehalten sind die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen sowie von der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem BAFU[^14] festgelegte abweichende Regelungen für militärische Luftfahrzeuge.
- f.[^15] Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014[^16].
- f<sup>bis</sup>.[^17] Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen ist verboten.
- g.[^18] Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von Modellbooten sind verboten.
- h.[^19] Die Kantone können besondere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Fischbestände (fischereiliche Hegemassnahmen) bewilligen, sofern dadurch die Zielsetzung der Wasser- und Zugvogelreservate nicht beeinträchtigt wird.
<sup>2</sup> Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
<sup>3</sup> Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach den Artikeln 8−10 und 12 bleiben vorbehalten.[^20]
- f. Die Kantone können besondere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Fischbestände (fischereiliche Hegemassnahmen) bewilligen, sofern dadurch die Zielsetzung der Wasserund Zugvogelreservate nicht beeinträchtigt wird. Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Ver- 2 anstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Weitergehende oder anderslautende Artenschutzmassnahmen gemäss Artikel 2 Ab- 3 satz 2 bleiben vorbehalten.
##### **Art. 6** Schutz der Lebensräume
<sup>1</sup> Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den Schutzzielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den 1 Schutzzielen der Wasserund Zugvogelreservate Rechnung getragen wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. 1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
<sup>1bis</sup> Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das BAFU zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62*a* und 62*b* des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^21] mit.[^22]
<sup>5</sup> <sup>6</sup> mit. 21. März 1997 Die Wasserund Zugvogelreservate sind bei der Richtund Nutzungsplanung zu 2 berücksichtigen. Weitergehende oder anderslautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Ab- 3 satz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.
<sup>2</sup> Die Wasser- und Zugvogelreservate sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
##### **Art. 7** Markierung und Information
<sup>3</sup> Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966[^23] über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.[^24]
##### **Art. 7 ** Markierung und Information
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Wasser- und Zugvogelreservate.
<sup>2</sup> Sie sorgen für die Markierung der Wasser- und Zugvogelreservate im Gelände.
<sup>3</sup> An den wichtigsten Eingängen in die Reservate sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.
Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlich- 1 keit über die Wasserund Zugvogelreservate. Sie sorgen für die Markierung der Wasserund Zugvogelreservate im Gelände. 2 An den wichtigsten Eingängen in die Reservate sowie bei besonders schutzwürdi- 3 gen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.
#### 3. Abschnitt: Wildschaden
##### **Art. 8 ** Verhütung von Wildschaden
##### **Art. 8** Verhütung von Wildschaden
<sup>1</sup> Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.
Die Reservatsaufseher der Wasserund Zugvogelreservate können auf Anordnung 1 der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. Im übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wild- 2 schäden.
<sup>2</sup> Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.
##### **Art. 9** Besondere Massnahmen
##### **Art. 9 ** Besondere Massnahmen
Die Kantone können für die Regulierung von jagdbaren Säugetierarten in Wasser- 1 und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diese Massnahmen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung durch das Bundesamt. Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass solche Massnahmen mit der Fachstelle 2 für Naturschutz und dem Forstdienst koordiniert werden. Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufse- 3 hern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen.
<sup>1</sup> Die Kantone können für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.[^25]
##### **Art. 10** Hegeabschüsse
<sup>1bis</sup> Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind insbesondere nach folgenden Kriterien zu prüfen:
- a. Bestandesgrösse der zu regulierenden Tierarten innerhalb und in der näheren Umgebung des Schutzgebiets;
- b. Art, Ausmass und Ort der Gefährdung oder des Schadens;
- c. Verursachung der Gefährdung oder des Schadens durch Bestände der zu regulierenden Tierarten, die innerhalb des Schutzgebiets leben;
- d. Möglichkeit, schonendere Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung oder zur Verhütung des Schadens zu ergreifen;
- e. voraussichtliche unerwünschte Auswirkungen des Eingriffs auf das Schutzgebiet.[^26]
<sup>1ter</sup> Sofern diese Massnahmen für das betroffene Schutzgebiet nicht bereits gemäss Artikel 2 Absatz 2 als zulässig gelten, bedürfen diese:
- a. in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung einer vorgängigen Bewilligung durch das BAFU;
- b. in Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung einer vorgängigen Anhörung durch das BAFU.[^27]
<sup>2</sup> Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass diese Massnahmen mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Wald koordiniert werden.[^28]
<sup>3</sup> Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen.
##### **Art. 9***a*[^29] Verhütung von Schäden durch Kormorane
Zur Verhütung von Schäden durch Kormorane an den Fanggeräten der Berufsfischerei erlässt das BAFU auf Ersuchen und unter Mitwirkung der Kantone eine Vollzugshilfe zur Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien in den Wasser- und Zugvogelreservaten sowie zur interkantonalen Koordination.
##### **Art. 10**[^30] Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere
<sup>1</sup> Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können kranke oder verletzte Tiere jederzeit erlegen, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten oder aus Tierschutzgründen notwendig ist.
<sup>1bis</sup> Sie treffen die Massnahmen nach Artikel 8<sup>bis</sup> Absatz 5 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988[^31] gegen nicht einheimische Tiere.
<sup>2</sup> Sie melden solche Abschüsse und Massnahmen umgehend der kantonalen Fachstelle.
##### **Art. 10***a*[^32] Berichterstattung
Die Kantone erstatten dem BAFU jährlich über die nach den Artikeln 8–10 getroffenen Massnahmen Bericht.
Die Reservatsaufseher der Wasserund Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke 1 oder verletzte Tiere zu erlegen. Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle. 2
#### 4. Abschnitt: Reservatsaufseher
##### **Art. 11 ** Stellung und Wahl
##### **Art. 11** Stellung und Wahl
<sup>1</sup> Die Kantone bezeichnen für jedes Wasser- und Zugvogelreservat einen oder mehrere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.
Die Kantone bezeichnen für jedes Wasserund Zugvogelreservat einen oder meh- 1 rere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Artikel 26 des Jagdgesetzes aus. Die Reservatsaufseher der Wasserund Zugvogelreservate sind kantonale Beamte. 2 Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle. 3 Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur 4 Stellungnahme vorzulegen. Liegen Wasserund Zugvogelreservate in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch 5 die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.
<sup>2</sup> Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate gehören zum kantonalen Personal.[^33]
##### **Art. 12** Aufgaben
<sup>3</sup> Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.
<sup>4</sup> Die Anstellung erfolgt durch den Kanton. Das BAFU ist vorher anzuhören.[^34]
<sup>5</sup> Liegen Wasser- und Zugvogelreservate in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.
##### **Art. 12 ** Aufgaben
<sup>1</sup> Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu:
Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu: 1
- a. Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz;
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- d. Kennzeichnung und Markierung der Reservate im Gelände;
- e.[^35] Information, Lenkung und Beaufsichtigung von Besucherinnen und Besuchern des Reservats;
- e. Information und Beaufsichtigung von Besuchern des Reservats;
- f. Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sowie Durchführung dieser Massnahmen;
- f<sup>bis</sup>.[^36] Koordination und Überwachung besonderer Massnahmen zur Regulierung jagdbarer Tierarten (Art. 9);
- g. Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat;
- h. Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd;
- h. Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Landund Forstwirtschaft, des Naturund Landschaftsschutzes und der Jagd;
- i. Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie das Reservat betreffen;
- i. Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richtund Nutzungsplanungen, soweit sie das Reservat betreffen;
- k. Kontaktnahme mit den regionalen Dienststellen für die Belegung von Waffen- und Schiessplätzen, soweit das Reservat betroffen ist, und Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;
- k. Kontaktnahme mit den regionalen Dienststellen für die Belegung von Waffenund Schiessplätzen, soweit das Reservat betroffen ist, und Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;
- l.[^37] Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.
- l. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle und dem Bundesamt. Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag 2 des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen. Die Reservatsaufseher führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten. 3 Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstat- 4 ten.
<sup>2</sup> Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des BAFU weitere Aufgaben zuweisen. Sie kann für die Aufsicht der Reservate weitere Fachpersonen beiziehen.[^38]
##### **Art. 13** Ausbildung
<sup>3</sup> Die Reservatsaufseher führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.
Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Reservatsaufseher. 1 Das Bundesamt führt für die besondern Belange der Wasserund Zugvogelreser- 2 vate Weiterbildungskurse durch.
<sup>4</sup> Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem BAFU jährlich Bericht zu erstatten.
#### 5. Abschnitt: Abgeltungen
##### **Art. 13 ** Ausbildung
##### **Art. 14** Aufsicht und Ausbildung
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Reservatsaufseher.
Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft 30–50 Prozent der 1 Kosten für die Aufsicht in den Wasserund Zugvogelreservaten. Anrechenbar sind in der Regel Lohnkosten von pauschal 60 000 Franken (eine Re- 2 servatsaufseherstelle) pro Reservat von internationaler Bedeutung und Lohnkosten von pauschal 30 000 Franken (eine halbe Reservatsaufseherstelle) pro Reservat von nationaler Bedeutung. Der Bund kann darüber hinaus im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Mass- 3 nahmen je nach Finanzkraft der Kantone mit Beiträgen von 30–50 Prozent unterstützen:
<sup>2</sup> Das BAFU führt für die besondern Belange der Wasser- und Zugvogelreservate Weiterbildungskurse durch.
- a. Grundausbildung und Ausrüstung sowie zeitweilige Verstärkung oder Aushilfe der Reservatsaufseher;
#### 5. Abschnitt:**[^39]** Abgeltungen
- b. Infrastruktur für die Aufsicht;
##### **Art. 14 ** Aufsicht
- c. Markierung der Wasserund Zugvogelreservate im Gelände.
<sup>1</sup> Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach:
##### **Art. 15** Wildschäden
- a. der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;
Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft 30–50 Prozent der Ko- 1 sten für die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind. Der Bund kann sich an Aufwendungen zur Verhütung von Schäden mit 30–50 Pro- 2 zent der Kosten beteiligen. Bei der Vergütung sind die Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen zu be- 3 rücksichtigen. Wenn keine Massnahmen nach den Artikeln 8 oder 10 getroffen worden sind, wer- 4 den keine Vergütungen geleistet.
- b. den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Reservatsaufseher;
##### **Art. 16** Gemeinsame Bestimmung
- c. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Reservate im Gelände;
Der Bund leistet keine Abgeltungen mehr, wenn das Schutzziel durch andere Nutzungen zu stark beeinträchtigt wird.
- d. den unter Beteiligung des BAFU erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.
<sup>2</sup> Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:
- a. für alle Reservate von internationaler Bedeutung: 28 000 Franken;
- b. für alle Reservate von nationaler Bedeutung: 14 000 Franken.
##### **Art. 15 ** Wildschäden
<sup>1</sup> Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:
- a. die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind;
- b. die Verhütung solcher Schäden.
<sup>2</sup> Die Höhe der Abgeltungen richtet sich:
- a. nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;
- b. ausnahmsweise nach dem Umfang von überdurchschnittlich hohen Schäden.
<sup>3</sup> Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
<sup>4</sup> Werden trotz ihrer Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so können die Abgeltungen verweigert oder zurückgefordert werden.[^40]
##### **Art. 16**
*Aufgehoben*
##### **Art. 16***a* Zuständigkeit und Verfahren
<sup>1</sup> Das BAFU schliesst die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
<sup>2</sup> Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
<sup>3</sup> Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 1991[^41] über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.
<sup>7</sup> Zuständigkeit Art. 16 a Verfügungen über Abgeltungen trifft das Bundesamt.
#### 6. Abschnitt: Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **922.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/506_506_506)
[^1]: SR 922.0
[^2]: [SR **451**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1966/1637_1694_1679)
[^2]: SR 451
[^3]: [SR **0.451.45**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/1139_1139_1139)
[^3]: SR 0.451.45
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ([AS **2009** 2525](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/319)).
[^4]: SR 170.512
[^5]: www.bafu.admin.ch > Themen > Biodiversität > Fachinformation > Massnahmen > Ökologische Infrastruktur > Wasser- und Zugvogelreservate
[^5]: SR 172.010
[^6]: [SR **170.512**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/745)
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I I 21 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I und III der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ([AS **2004 **1265](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/147)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ([AS **2009** 2525](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/319)).
[^14]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^16]: [SR **748.132.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2014/286)
[^17]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014 ([AS **2014** 1339](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/286)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2009 ([AS **2009** 2525](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/319)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ([AS **2009** 2525](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/319)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^21]: [SR **172.010**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1997/2022_2022_2022)
[^22]: Eingefügt durch Ziff. II 21 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordi- nation und Vereinfachung von Entscheidverfahren ([AS **2000** 703](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/121)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ([AS **2009** 2525](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/319)).
[^23]: [SR **451**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1966/1637_1694_1679)
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ([AS **2009** 2525](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/319)).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^31]: [SR **922.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1988/517_517_517)
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015** 2179](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/401)).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I 23 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 5823](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/789)).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ([AS **2015 **2209](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/408)).
[^41]: [SR **451.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/249_249_249)
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 2.10 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).
1991-01-21
WZVV
Originalfassung
Text zu diesem Datum