Änderungshistorie

Verordnung vom 1. April 1992 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen

2 Versionen · 1992-04-01

Änderungen vom 2013-01-01

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# Verordnung vom 1. April 1992 über Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990[^1]
über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten
(Konsumenteninformationsgesetz, KIG),
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG), verordnet:
##### **Art. 1** Konsumentenorganisationen (Art. 5 Abs. 1 KIG)
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<sup>3</sup> Beim Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kosten diejenigen für Vorabklärungen, Bearbeitung, Experten und Verhandlungen anrechenbar.
##### **Art. 4**[^2] Umfang der Finanzhilfen
##### **Art. 4** Umfang der Finanzhilfen
<sup>1</sup> An die anrechenbaren Kosten können Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent gewährt werden.
An die anrechenbaren Kosten können Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent gewährt werden. Allfällige Einnahmen der Organisationen werden von den anrechenbaren Bruttokosten nicht abgezogen.
<sup>2</sup> Allfällige Einnahmen der Organisationen werden von den anrechenbaren Bruttokosten nicht abgezogen.
##### **Art. 5** Verteilung der Finanzhilfen
##### **Art. 4***a*[^3] Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1
<sup>1</sup> Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, um 50 Prozent der anrechenbaren Kosten zu decken, werden sie wie folgt eingesetzt:
<sup>1</sup> Die Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen nach Artikel 1 Absatz 1 werden in voller Höhe ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. die Konsumentenorganisationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 erhalten mindestens 90 Prozent der gesamten Summe; das Eidgenössische Departe-
- a. Der letztjährige Gewinn beträgt höchstens 10 Prozent der Eigenmittel der Organisation, bei kleinen Organisationen höchstens 10 000 Franken.
<sup>2</sup> ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt die Aufteilung fest;
- b. Die Reserven betragen höchstens 50 Prozent der letztjährigen Einnahmen der Organisation.
- b. die anderen Organisationen nach Artikel 2 erhalten höchstens 10 Prozent der gesamten Summe; sie werden im Verhältnis der anrechenbaren Kosten verteilt.
<sup>2</sup> Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise erfüllt, so wird die Finanzhilfe um den Betrag gekürzt, um den die Ansätze nach Absatz 1 überschritten werden.
##### **Art. 5**[^4] Verteilung der Finanzhilfen
<sup>1</sup> Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, um 50 Prozent der anrechenbaren Kosten zu decken, so werden sie wie folgt eingesetzt:
Die Konsumentenorganisationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 erhalten auf Gesuch hin mindestens 90 Prozent der gesamten Summe, wobei diese wie folgt aufgeteilt werden:
- 1. Ein Viertel wird zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt und als Vorauszahlung ausbezahlt.
- 2. Drei Viertel werden im Verhältnis der anrechenbaren Kosten aufgeteilt;
- a.
- b. Die Organisationen nach Artikel 2 erhalten höchstens 10 Prozent der gesamten Summe; sie werden im Verhältnis der anrechenbaren Kosten verteilt.
<sup>2</sup> Das BFK erlässt eine Verfügung.
<sup>2</sup> Beanspruchen weitere Organisationen nach Artikel 1 Absatz <sup>2</sup> Finanzhilfen oder bilden bereits beitragsberechtigte Konsumentenorganisationen Dachorganisationen, entscheidet das WBF auf das folgende Jahr hin über die Aufteilung.
##### **Art. 6** Finanzhilfen für die Durchführung vergleichender Tests
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##### **Art. 11** Verfahren
<sup>1</sup> Werden Finanzhilfen für die Konsumenteninformation und die Durchführung von Tests beansprucht, ist auf einem Formular des BFK ein Gesuch einzureichen, das auch Angaben über die voraussichtlichen Kosten umfasst. Das BFK entscheidet, für welche Informations- und Testtätigkeit Finanzhilfe geleistet wird, und sorgt für die Koordination.
<sup>1</sup> Werden Finanzhilfen für die Konsumenteninformation und die Durchführung von Tests beansprucht, ist auf einem Formular des BFK ein Gesuch einzureichen, das auch Angaben über die voraussichtlichen Kosten umfasst. Das BFK entscheidet, für welche Informationsund Testtätigkeit Finanzhilfe geleistet wird, und sorgt für die Koordination.
<sup>2</sup> Finanzhilfen für das Aushandeln von Deklarationsvereinbarungen werden nur ausgerichtet, wenn sich die um Finanzhilfe nachsuchenden Organisationen über ihre Vertretung bei den Verhandlungen und über die Aufteilung der Kosten geeinigt haben. Das BFK sorgt für die Koordination.
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **944.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/910_910_910)
[^1]: SR 944.0
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 ([AS **2015** 3957](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/663)).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 ([AS **2015** 3957](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/663)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 ([AS **2015** 3957](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/663)).
[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1992-04-01
Originalfassung Text zu diesem Datum