Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

37 Versionen · 1994-03-18

Änderungen vom 2001-01-01

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# Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 34 der Bundesverfassung , bis
<sup>2</sup> , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 beschliesst:
bis <sup>1</sup> <sup>2</sup> gestützt auf Artikel 34 der Bundesverfassung ,
<sup>3</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 , beschliesst:
## 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
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- b. im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
<sup>4</sup> Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 auf-
<sup>4</sup> über die Militäreinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992
<sup>5</sup> versicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
##### **Art. 4** Wahl des Versicherers
Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern nach Arti- 1 kel 11 frei wählen. Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungs- 2 pflichtige Person aufnehmen.
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Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist 1 den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer 2 unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und
<sup>3</sup> dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen. Muss die versicherte Person einen Versicherer verlassen, weil sie ihren Wohnort 3 verlegt oder die Stelle wechselt, so endet das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes oder des Stellenantritts beim neuen Arbeitgeber. Führt ein Versicherer die soziale Krankenversicherung freiwillig oder aufgrund ei- 4 nes behördlichen Entscheides nicht mehr durch, so endet das Versicherungsverhältnis mit dem Entzug der Bewilligung gemäss Artikel 13. Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der 5 neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist. Wenn der bisherige Versicherer den Wechsel des Versicherers verunmöglicht, hat 6 er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbeson-
<sup>4</sup> dere die Prämiendifferenz. Der bisherige Versicherer darf eine versicherte Person nicht dazu zwingen, bei ei- 7 nem Wechsel des Versicherers auch die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversiche-
<sup>5</sup> rungen im Sinne von Artikel 12 zu kündigen. Der Versicherer darf einer versicherten Person die bei ihm abgeschlossenen Zu- 8 satzversicherungen nach Artikel 12 nicht allein auf Grund der Tatsache kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die soziale Krankenversicherung
<sup>6</sup> wechselt.
<sup>6</sup> dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen. Muss die versicherte Person einen Versicherer verlassen, weil sie ihren Wohnort 3 verlegt oder die Stelle wechselt, so endet das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes oder des Stellenantritts beim neuen Arbeitgeber. Führt ein Versicherer die soziale Krankenversicherung freiwillig oder aufgrund ei- 4 nes behördlichen Entscheides nicht mehr durch, so endet das Versicherungsverhältnis mit dem Entzug der Bewilligung gemäss Artikel 13. Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der 5 neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist. Wenn der bisherige Versicherer den Wechsel des Versicherers verunmöglicht, hat 6 er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbeson-
<sup>7</sup> dere die Prämiendifferenz. Der bisherige Versicherer darf eine versicherte Person nicht dazu zwingen, bei ei- 7 nem Wechsel des Versicherers auch die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversiche-
<sup>8</sup> rungen im Sinne von Artikel 12 zu kündigen. Der Versicherer darf einer versicherten Person die bei ihm abgeschlossenen Zu- 8 satzversicherungen nach Artikel 12 nicht allein auf Grund der Tatsache kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die soziale Krankenversicherung
<sup>9</sup> wechselt.
#### 2. Abschnitt: Ruhen der Unfalldeckung
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Die Deckung für Unfälle kann sistiert werden bei Versicherten, die nach dem Un- 1
<sup>7</sup> obligatorisch für dieses Risiko voll gedeckt sind. fallversicherungsgesetz (UVG) Der Versicherer veranlasst das Ruhen auf Antrag der versicherten Person, wenn diese nachweist, dass sie voll nach dem UVG versichert ist. Die Prämie wird entsprechend herabgesetzt. Die Unfälle sind nach diesem Gesetz gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach dem 2 UVG ganz oder teilweise aufhört. Die soziale Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Folgen derjenigen 3 Unfälle, welche vor dem Ruhen der Versicherung bei ihr versichert waren.
<sup>10</sup> obligatorisch für dieses Risiko fallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (UVG) voll gedeckt sind. Der Versicherer veranlasst das Ruhen auf Antrag der versicherten Person, wenn diese nachweist, dass sie voll nach dem UVG versichert ist. Die Prämie wird entsprechend herabgesetzt. Die Unfälle sind nach diesem Gesetz gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach dem 2 UVG ganz oder teilweise aufhört. Die soziale Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Folgen derjenigen 3 Unfälle, welche vor dem Ruhen der Versicherung bei ihr versichert waren.
##### **Art. 9** Information der versicherten Person
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Der Arbeitgeber informiert eine aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Nichtbe- 1
<sup>8</sup> ausscheidende Person schriftlich darüber, rufsunfallversicherung nach dem UVG dass sie dies ihrem Versicherer nach diesem Gesetz zu melden hat. Die gleiche Pflicht trifft die Arbeitslosenversicherung, wenn der Anspruch auf Leistungen ihr gegenüber erlischt und die betreffende Person kein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Hat die versicherte Person ihre Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Ver- 2 sicherer von ihr den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen seit der Beendigung der Unfalldeckung nach UVG bis zum Zeitpunkt, in dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, verlangen. Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung die Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer die gleichen Forderungen ihnen gegenüber geltend machen.
<sup>11</sup> ausscheidende Person schriftlich darüber, rufsunfallversicherung nach dem UVG dass sie dies ihrem Versicherer nach diesem Gesetz zu melden hat. Die gleiche Pflicht trifft die Arbeitslosenversicherung, wenn der Anspruch auf Leistungen ihr gegenüber erlischt und die betreffende Person kein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Hat die versicherte Person ihre Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Ver- 2 sicherer von ihr den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen seit der Beendigung der Unfalldeckung nach UVG bis zum Zeitpunkt, in dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, verlangen. Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung die Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer die gleichen Forderungen ihnen gegenüber geltend machen.
### 2. Kapitel: Organisation
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- b. private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz
<sup>9</sup> unterstehen, die Krankenversicherung durchführen und über eine (VAG) Bewilligung nach Artikel 13 verfügen.
<sup>12</sup> unterstehen, die Krankenversicherung durchvom 23. Juni 1978 (VAG) führen und über eine Bewilligung nach Artikel 13 verfügen.
##### **Art. 12** Krankenkassen
Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die 1 keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) anerkannt sind. Es steht den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach 2 diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten; ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben. Die Versicherungen nach Absatz 2 unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz 3
<sup>10</sup> . (VVG) Krankenkassen mit einem vom Bundesrat festgesetzten Mindestbestand an Versi- 4 cherten dürfen auch die Rückversicherung nach Artikel 14 durchführen.
##### **Art. 13** Bewilligung
Das Departement bewilligt den Versicherungseinrichtungen, welche die Anforde- 1 rungen dieses Gesetzes erfüllen (Versicherer), die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) veröffentlicht die Liste der Versicherer. Die Versicherer müssen insbesondere: 2
<sup>13</sup> . vom 2. April 1908 (VVG) Krankenkassen mit einem vom Bundesrat festgesetzten Mindestbestand an Versi- 4 cherten dürfen auch die Rückversicherung nach Artikel 14 durchführen.
<sup>14</sup> Art. 13 Bewilligung, Entzug der Bewilligung und Vermögensübertrag Das Departement bewilligt den Versicherungseinrichtungen, welche die Anforde- 1 rungen dieses Gesetzes erfüllen (Versicherer), die Durchführung der sozialen Kran-
<sup>15</sup> kenversicherung. Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der Versicherer. Die Versicherer müssen insbesondere: 2
- a. die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten; sie dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden;
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- e. einen Sitz in der Schweiz haben. Das Departement entzieht einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung 3 der sozialen Krankenversicherung, wenn er darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es sorgt dafür, dass der Entzug erst dann wirksam wird, wenn alle Versicherten von anderen Versicherern übernommen worden sind.
<sup>4</sup> Werden das Vermögen und der Versichertenbestand einer aufgelösten Krankenkasse nicht durch Vertrag auf einen anderen Versicherer nach Artikel 11 übertragen, so fällt bei privatrechtlich organisierten Krankenkassen ein allfälliger Vermögens-
<sup>16</sup> überschuss in den Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18).
<sup>5</sup> Entzieht das Departement einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nur für Teile des örtlichen Tätigkeitsbereichs, so hat der Versicherer einen Anteil seiner Reserven nach Artikel 60 abzugeben. Dieser Betrag ist auf die Versicherer umzuverteilen, welche die von der Einschränkung des Tätigkeitsbereiches betroffenen Versicherten aufnehmen. Der Bundesrat kann die
<sup>17</sup> Umverteilung des Betrages der gemeinsamen Einrichtung übertragen.
##### **Art. 14** Rückversicherung
Die Versicherer können Leistungen, die sie nach diesem Gesetz ausrichten, ver- 1 traglich rückversichern lassen. Rückversicherer bedürfen einer Bewilligung des Departements. Für die Erteilung 2 dieser Bewilligung gilt Artikel 13 sinngemäss. Der Bundesrat legt den Mindestanteil der Leistungen fest, welche die Versicherer 3 selber übernehmen müssen.
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##### **Art. 18**
Die Versicherer gründen eine gemeinsame Einrichtung in Form einer Stiftung. Die 1 Stiftungsurkunde und die Reglemente der Einrichtung bedürfen der Genehmigung durch das Departement. Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zustande, so nimmt der Bundesrat sie vor. Er erlässt die nötigen Vorschriften, wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Einrichtung nicht einigen können. Die gemeinsame Einrichtung übernimmt die Kosten für die gesetzlichen Leistun- 2 gen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern. Der Bundesrat kann der gemeinsamen Einrichtung weitere Aufgaben übertragen, 3 namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen. Die Versicherer können ihr im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte Aufgaben 4 von gemeinsamem Interesse anvertrauen, namentlich im administrativen und technischen Bereich. Zur Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 müssen die Versicherer 5 zu Lasten der sozialen Krankenversicherung Beiträge an die gemeinsame Einrichtung entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach den Reglementen der Einrichtung. Der Bundesrat regelt die Finanzierung der Aufgaben, die er der gemeinsamen Ein- 6 richtung nach Absatz 3 überträgt. Die gemeinsame Einrichtung führt für jede ihrer Aufgaben eine getrennte Rech- 7 nung. Sie geniesst die gleiche Steuerfreiheit wie die Versicherer (Art. 17).
Die Versicherer gründen eine gemeinsame Einrichtung in Form einer Stiftung. Die 1 Stiftungsurkunde und die Reglemente der Einrichtung bedürfen der Genehmigung durch das Departement. Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zustande, so nimmt der Bundesrat sie vor. Er erlässt die nötigen Vorschriften, wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Einrichtung nicht einigen können. Die gemeinsame Einrichtung übernimmt die Kosten für die gesetzlichen Leistun- 2 gen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern. Der Bundesrat kann der gemeinsamen Einrichtung weitere Aufgaben übertragen, 3 namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen. Die Versicherer können ihr im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte Aufgaben 4 von gemeinsamem Interesse anvertrauen, namentlich im administrativen und technischen Bereich.
<sup>5</sup> Zur Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 müssen die Versicherer zu Lasten der sozialen Krankenversicherung Beiträge an die gemeinsame Einrichtung entrichten. Die gemeinsame Einrichtung fordert diese Beiträge ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins. Die Höhe der Beiträge und des
<sup>18</sup> Verzugszinses bemisst sich nach den Reglementen der gemeinsamen Einrichtung. Der Bundesrat regelt die Finanzierung der Aufgaben, die er der gemeinsamen Ein- 6 richtung nach Absatz 3 überträgt. Die gemeinsame Einrichtung führt für jede ihrer Aufgaben eine getrennte Rech- 7 nung. Sie geniesst die gleiche Steuerfreiheit wie die Versicherer (Art. 17).
#### 3. Abschnitt: Förderung der Gesundheit
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##### **Art. 21** Aufsicht
Die Versicherer und die gemeinsame Einrichtung unterstehen der Aufsicht des 1 Bundesrates. Er sorgt für die einheitliche Anwendung des Gesetzes und regelt insbesondere die 2 Aufteilung der Zuständigkeiten. Die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Versicherungen wird vom 3 Bundesamt für Privatversicherungswesen nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt. Das Bundesamt für Sozialversicherung kann den Versicherern Weisungen zur ein- 4 heitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durchführen. Die Versicherer müssen dem Bundesamt ihre Jahresberichte und Jahresrechnungen einreichen. Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, so kann das Bundesamt 5 für Sozialversicherung, je nach Art und Schwere der Mängel:
- a. Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf Kosten des Versicherers ergreifen;
- b. dem Departement den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragen. Die besonderen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- 6 rungseinrichtungen bleiben vorbehalten.
<sup>11</sup> Mitwirkung der Kantone Art. 21 a
<sup>1</sup> <sup>19</sup> Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Krankenversicherung. Die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Versicherungen wird vom 2 Bundesamt für Privatversicherungswesen nach der Gesetzgebung über die privaten
<sup>20</sup> Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Sozialversicherung kann den Versicherern Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen, von ihnen alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen sowie Inspektionen durchführen. Diese können auch unangekündigt durchgeführt werden. Die Versicherer haben dem Bundesamt freien Zugang zu sämtlichen von ihm im Rahmen der Inspektion als relevant erachteten Informationen zu verschaffen. Sie müssen dem Bundesamt ihre Jahresberichte und
<sup>21</sup> Jahresrechnungen einreichen.
<sup>4</sup> Die Spitäler und die Pflegeheime müssen den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt geben, die diese benötigen, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über den Kostendeckungsgrad sowie die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen. Die Anonymität der Versicherten muss ge-
<sup>22</sup> wahrt bleiben.
<sup>5</sup> Missachtet ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften, so ergreift das Bundesamt je nach Art und Schwere der Mängel die folgenden Massnahmen:
- a. Es sorgt auf Kosten des Versicherers für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes.
- b. Es verwarnt den Versicherer und fällt Ordnungsbussen aus.
- c. Es beantragt dem Departement den Entzug der Bewilligung zur Durchfüh-
<sup>23</sup> rung der sozialen Krankenversicherung. 5bis Das Bundesamt kann die Öffentlichkeit über Massnahmen nach Absatz 5 infor-
<sup>24</sup> mieren. Die besonderen Bestimmungen über die Beaufsichtigung der privaten Versiche- 6 rungseinrichtungen bleiben vorbehalten.
<sup>25</sup> Mitwirkung der Kantone Art. 21 a
<sup>1</sup> Die Kantone können bei den Versicherern die gleichen amtlichen Dokumente einholen, die von der Bundesbehörde für die Genehmigung der Prämientarife benötigt werden. Sie dürfen diese Unterlagen nur dazu verwenden, eine Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 4 zu erarbeiten oder die Versicherten über die Rechtfertigung der genehmigten Prämien zu informieren.
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Die Versicherer haben die Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung 1 auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken. Der Bundesrat kann Bestimmungen über eine Begrenzung der Verwaltungskosten 2 erlassen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die allgemeine Lohnund Preisentwicklung.
##### **Art. 23** Statistik
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erstellung, die Auswertung und die 1 Veröffentlichung der zur Durchführung dieses Gesetzes benötigten Statistiken sowie über den Zugang zu den gesammelten Daten. Er sorgt dafür, dass der Persönlichkeitsschutz gewährleistet ist. Die Versicherer sowie die Behörden des Bundes und der Kantone wirken bei der 2 Erstellung der Statistiken mit. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Mitwirkung auf andere Personen und Organisationen ausdehnen; er hört diese zuvor an.
<sup>26</sup> Statistiken Art. 23 Das Bearbeiten von Daten zu statistischen Zwecken erfolgt nach dem Bundesstatis-
<sup>27</sup> . tikgesetz vom 9. Oktober 1992
### 3. Kapitel: Leistungen
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- f. den Aufenthalt in einer teilstationären Einrichtung;
- g. einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten.
- g. einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
<sup>28</sup> die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach h. Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
##### **Art. 26** Medizinische Prävention
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- b. die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einer Einrichtung der teilstationären Krankenpflege sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;
- c. die notwendige Stillberatung.
- c. die notwendige Stillberatung;
<sup>29</sup> die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich d. mit der Mutter im Spital aufhält.
##### **Art. 30** Strafloser Abbruch der Schwangerschaft
Bei straflosem Abbruch einer Schwangerschaft nach Artikel 120 des Strafgesetzbu-
<sup>12</sup> übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die ches gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
<sup>30</sup> übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die ches gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
##### **Art. 31** Zahnärztliche Behandlungen
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##### **Art. 33** Bezeichnung der Leistungen
Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und 1 Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und 2 Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Leistungen nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstaben a und c und 31 Absatz 1 näher. Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung 3 die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet. Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Er 4 sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen. Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1–3 dem Departement oder dem Bun- 5 desamt übertragen.
Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und 1 Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und 2 Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die Leistungen nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstaben a und c und 31 Absatz 1 näher. Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung 3 die Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet. Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Er 4 sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen. Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1–3 dem Departement oder dem Bundes- 5 amt übertragen.
##### **Art. 34** Umfang
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- k. Pflegeheime;
- l. Heilbäder.
- l. Heilbäder;
<sup>31</sup> m. Transportund Rettungsunternehmen;
<sup>32</sup> Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinn. nen dienen.
##### **Art. 36** Ärzte und Ärztinnen
Ärzte und Ärztinnen sind zugelassen, wenn sie das eidgenössische Diplom besitzen 1 und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügen. Der Bundesrat regelt die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen mit einem gleich- 2 wertigen wissenschaftlichen Befähigungsausweis. Zahnärzte und Zahnärztinnen sind für Leistungen nach Artikel 31 den Ärzten und 3 Ärztinnen gleichgestellt.
<sup>33</sup> Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte Art. 36 a und Ärztinnen dienen Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, sind zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach Artikel 36 erfüllen.
##### **Art. 37** Apotheker und Apothekerinnen
Apotheker und Apothekerinnen sind zugelassen, wenn sie das eidgenössische Di- 1 plom besitzen und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügen. Der Bundesrat regelt die Zulassung von Apothekern und Apothekerinnen mit ei- 2 nem gleichwertigen wissenschaftlichen Befähigungsausweis. Die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ärzte und Ärztinnen mit 3 einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen gleichgestellt sind. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Zugangsmöglichkeiten der Patienten und Patientinnen zu einer Apotheke.
##### **Art. 38** Andere Leistungserbringer
Der Bundesrat regelt die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben c–g. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.
<sup>34</sup> Andere Leistungserbringer Art. 38 Der Bundesrat regelt die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben c–g und m. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.
##### **Art. 39** Spitäler und andere Einrichtungen
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- b. erstellt das Bundesamt eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste). Diese hat auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika zu enthalten. Für Geburtsgebrechen werden die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung 2 gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Absatz 1 aufgenommen. Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mit- 3 tel und Gegenstände dürfen höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen gemäss Absatz 1 verrechnet werden. Der Bundesrat bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 festgesetzt werden kann.
<sup>35</sup> Substitutionsrecht Art. 52 a Apotheker oder Apothekerinnen können Originalpräparate der Spezialitätenliste durch die billigeren Generika dieser Liste ersetzen, wenn nicht der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparates verlangt. Im Falle einer Substitution informieren sie die verschreibende Person über das abgegebene Präparat.
##### **Art. 53** Beschwerde an den Bundesrat
Gegen die Beschlüsse der Kantonsregierung nach den Artikeln 39, 45, 46 Ab- 1 satz 4, 47, 48 Absätze 1–3, 49 Absatz 7, 51, 54 und 55 kann Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.
<sup>13</sup> Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz . 2 Der Bundesrat entscheidet innert längstens vier Monaten über die Beschwerde. 3 Aus wichtigen Gründen kann die Frist um höchstens vier Monate überschritten werden.
Gegen die Beschlüsse der Kantonsregierung nach den Artikeln 39, 45, 46 Ab- 1 satz 4, 47, 48 Absätze 1–3, 49 Absatz 7, 51, 54 und 55 kann Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 2
<sup>36</sup> . 20. Dezember 1968 Der Bundesrat entscheidet innert längstens vier Monaten über die Beschwerde. 3 Aus wichtigen Gründen kann die Frist um höchstens vier Monate überschritten werden.
#### 5. Abschnitt: Ausserordentliche Massnahmen zur Eindämmung der
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##### **Art. 55** Tariffestsetzung durch die Genehmigungsbehörde
Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obliga- 1 torischen Krankenpfleversicherung für ambulante oder stationäre Behandlung doppelt so stark an wie die allgemeine Preisund Lohnentwicklung, so kann die zuständige Behörde verordnen, dass die Tarife oder die Preise für sämtliche oder bestimmte Leistungen nicht erhöht werden dürfen, solange der relative Unterschied in der jährlichen Zuwachsrate mehr als 50 Prozent gemessen an der allgemeinen Preisund Lohnentwicklung beträgt. Zuständig ist: 2
Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obliga- 1 torischen Krankenpflegeversicherung für ambulante oder stationäre Behandlung doppelt so stark an wie die allgemeine Preisund Lohnentwicklung, so kann die zuständige Behörde verordnen, dass die Tarife oder die Preise für sämtliche oder bestimmte Leistungen nicht erhöht werden dürfen, solange der relative Unterschied in der jährlichen Zuwachsrate mehr als 50 Prozent gemessen an der allgemeinen Preisund Lohnentwicklung beträgt. Zuständig ist: 2
- a. der Bundesrat bezüglich der von ihm genehmigten Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4;
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- c. die Kantonsregierung bezüglich der von ihr genehmigten Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4.
#### 6. Abschnitt: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der
Leistungen
<sup>37</sup> Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten Art. 55 a der Krankenversicherung
<sup>1</sup> Der Bundesrat kann für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36–38 von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest.
<sup>2</sup> Die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind vorher anzuhören.
<sup>3</sup> Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer nach Absatz 1. 6. Abschnitt: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen
##### **Art. 56** Wirtschaftlichkeit der Leistungen
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##### **Art. 61** Grundsätze
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz 1 keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien. Der Versicherer kann die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden 2 kantonal und regional abstufen. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. Innerhalb eines Kantons können höchstens drei regionale Abstufungen gemacht werden. Für Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) hat der Versicherer ei- 3 ne tiefere Prämie festzusetzen als für ältere Versicherte (Erwachsene). Er ist berechtigt, dies auch für die Versicherten zu tun, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind. Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedürfen der 4 Genehmigung durch den Bundesrat. Vor der Genehmigung können die Kantone zu den für ihre Bevölkerung vorgesehenen Prämientarifen Stellung nehmen; das Ge-
<sup>14</sup> nehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden.
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Soweit dieses Gesetz 1 keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien.
<sup>2</sup> Der Versicherer kann die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Per-
<sup>38</sup> son. Das Bundesamt legt die Regionen für sämtliche Versicherer einheitlich fest.
<sup>3</sup> Für Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) hat der Versicherer eine tiefere Prämie festzusetzen als für ältere Versicherte (Erwachsene). Er ist berechtigt, dies auch für die Versicherten zu tun, die das 25. Altersjahr noch nicht
<sup>39</sup> vollendet haben. 3bis <sup>40</sup> Der Bundesrat kann die Prämienermässigungen nach Absatz 3 festlegen. Die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bedürfen der 4 Genehmigung durch den Bundesrat. Vor der Genehmigung können die Kantone zu den für ihre Bevölkerung vorgesehenen Prämientarifen Stellung nehmen; das Ge-
<sup>41</sup> nehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden.
##### **Art. 62** Besondere Versicherungsformen
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- a. die Versicherten die Möglichkeit erhalten, sich gegen eine Prämienermässigung stärker als nach Artikel 64 an den Kosten zu beteiligen;
- b. die Höhe der Prämie der Versicherten sich danach richtet, ob sie während einer bestimmten Zeit Leistungen in Anspruch genommen haben oder nicht. Der Bundesrat regelt die besonderen Versicherungsformen näher. Er legt insbe- 3 sondere aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse Höchstgrenzen für die Prämienermässigungen und Mindestgrenzen für die Prämienzuschläge fest. Der Risikoausgleich nach Artikel 105 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
- b. die Höhe der Prämie der Versicherten sich danach richtet, ob sie während einer bestimmten Zeit Leistungen in Anspruch genommen haben oder nicht. 2bis Die Kostenbeteiligung wie auch der Verlust der Prämienermässigung bei Versicherungsformen nach Absatz 2 dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme der Kosten, die sich aus diesen Versicherungsformen ergeben, vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher
<sup>42</sup> Vorschriften des Bundes oder der Kantone. Der Bundesrat regelt die besonderen Versicherungsformen näher. Er legt insbe- 3 sondere aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse Höchstgrenzen für die Prämienermässigungen und Mindestgrenzen für die Prämienzuschläge fest. Der Risikoausgleich nach Artikel 105 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
##### **Art. 63** Entschädigungen an Dritte
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- b. für Dauerbehandlungen sowie für Behandlungen schwerer Krankheiten die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben;
- c. die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 aufheben, wenn sie sich als nicht zweckmässig erweist. Auf den Leistungen bei Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung 7 erheben.
#### 4. Abschnitt: Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen
Hand
##### **Art. 65** Prämienverbilligung durch die Kantone
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver- 1 hältnissen Prämienverbilligungen. Diese sind so festzulegen, dass die jährlichen Beiträge des Bundes und der Kan- 2 tone nach Artikel 66 grundsätzlich voll ausbezahlt werden. Die Kantone dürfen die Versicherer nur mit deren Zustimmung zu einer über Arti- 3 kel 82 Absatz 3 hinausgehenden Mitwirkung heranziehen.
- c. die Kostenbeteiligung bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 41 Absatz 4 aufheben, wenn sie sich als nicht zweckmässig erweist;
<sup>43</sup> einzelne Leistungen der medizinischen Prävention von der Franchise ausd. nehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen von national oder kantonal organisierten Präventionsprogrammen durchgeführt werden. Auf den Leistungen bei Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung 7 erheben.
<sup>8</sup> Kostenbeteiligungen dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. Ebenso ist es Vereinen, Stiftungen oder anderen Institutionen verboten, die Übernahme dieser Kosten vorzusehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Übernahme von Kostenbeteiligungen auf
<sup>44</sup> Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Bundes oder der Kantone. 4. Abschnitt: Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand
<sup>45</sup> Art. 65 Prämienverbilligung durch die Kantone
<sup>1</sup> Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Der Bundesrat kann die Anspruchsberechtigung auf versicherungspflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten.
<sup>2</sup> Die Prämienverbilligungen sind so festzulegen, dass die jährlichen Beiträge des Bundes und der Kantone nach Artikel 66 grundsätzlich voll ausbezahlt werden.
<sup>3</sup> Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.
<sup>4</sup> Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung.
<sup>5</sup> Die Versicherer sind verpflichtet, bei der Prämienverbilligung über die Bestimmungen von Artikel 82 Absatz 3 hinaus mitzuwirken, sofern sie dafür vom Kanton angemessen entschädigt werden.
<sup>6</sup> Die Kantone haben dem Bund zur Überprüfung der sozialpolitischen Ziele anonymisierte Angaben über die begünstigten Versicherten zu machen. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften dazu.
##### **Art. 66** Beiträge des Bundes und der Kantone
Der Bund gewährt den Kantonen jährlich Beiträge zur Verbilligung der Prämien 1 im Sinne von Artikel 65. Die jährlichen Beiträge des Bundes an die Kantone werden unter Berücksichtigung 2 der Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt. Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach de- 3
<sup>15</sup> ren Wohnbevölkerung und Finanzkraft fest. ... Er bestimmt nach der Finanzkraft der Kantone, in welchem Masse diese den Bun- 4 desbeitrag aus eigenen Mitteln mindestens aufzustocken haben. Der Gesamtbeitrag, den die Kantone zu leisten haben, muss mindestens der Hälfte des gesamten Bundesbeitrages entsprechen. Ein Kanton darf den nach Absatz 4 von ihm zu übernehmenden Beitrag um maxi- 5 mal 50 Prozent kürzen, wenn die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen trotzdem sichergestellt ist. Der Beitrag des Bundes an diesen Kanton wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Der Bundesrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.
<sup>46</sup> ren Wohnbevölkerung und Finanzkraft fest. ... Er bestimmt nach der Finanzkraft der Kantone, in welchem Masse diese den Bun- 4 desbeitrag aus eigenen Mitteln mindestens aufzustocken haben. Der Gesamtbeitrag, den die Kantone zu leisten haben, muss mindestens der Hälfte des gesamten Bundesbeitrages entsprechen. Ein Kanton darf den nach Absatz 4 von ihm zu übernehmenden Beitrag um maxi- 5 mal 50 Prozent kürzen, wenn die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen trotzdem sichergestellt ist. Der Beitrag des Bundes an diesen Kanton wird im gleichen Verhältnis gekürzt. Der Bundesrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.
<sup>6</sup> Der Bundesrat kann den Kantonen gestatten, die jährlichen Differenzbeträge zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone und den ausbezahlten Beiträgen
<sup>47</sup> auf das nächstfolgende Jahr zu übertragen.
## 3. Titel: Freiwillige Taggeldversicherung
@@ -582,9 +658,9 @@
Gegenüber Dritten, die für den Versicherungsfall haften, tritt der Versicherer im 1 Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person ein.
<sup>16</sup> Ein Rückgriffsrecht steht dem Versicherer gegen den Ehegatten des Versicher- 2
<sup>17</sup> , Verwandte des Versicherten in aufund absteigender Linie oder mit dem Verten sicherten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechts. 3
<sup>48</sup> Ein Rückgriffsrecht steht dem Versicherer gegen den Ehegatten des Versicher- 2
<sup>49</sup> , Verwandte des Versicherten in aufund absteigender Linie oder mit dem Verten sicherten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechts. 3
## 5. Titel: Verfahren, Rechtspflege, Strafbestimmungen
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Ist eine versicherte Person mit einem Entscheid des Versicherers nicht einverstan- 1 den, so kann sie verlangen, dass dieser innerhalb von 30 Tagen eine schriftliche Verfügung erlässt. Der Versicherer muss die Verfügung begründen und mit einer Rechtsmittelbeleh- 2 rung versehen; aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf den Betroffenen kein Nachteil erwachsen. Der Versicherer darf den Erlass einer Verfügung nicht von der Erschöpfung eines 3 internen Instanzenzuges abhängig machen.
##### **Art. 81** Akteneinsicht
Die Akten stehen den Beteiligten zur Einsicht offen. Schützenswerte private Interessen der Versicherten und ihrer Angehörigen sowie überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren. Der Bundesrat bezeichnet den Kreis der Beteiligten und regelt das Verfahren.
<sup>50</sup> Akteneinsicht Art. 81
<sup>1</sup> Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
- a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
- b. Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;
- c. Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;
- d. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
- e. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der Krankenversicherung erforderlichen Daten.
<sup>2</sup> Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
##### **Art. 82** Amtsund Verwaltungshilfe
Die Verwaltungsund Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, 1 Kreise und Gemeinden geben den zuständigen Organen der sozialen Krankenversicherung auf Anfrage kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, für die Verhinderung ungerechtfertigten Leistungsbezuges, für die Festsetzung und den Bezug der Prämien oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind. Die Versicherer nach Artikel 11 und die übrigen Sozialversicherer leisten einander 2 im Einzelfall Verwaltungshilfe nach Absatz 1. Die Versicherer geben den zuständigen Behörden der Kantone auf Anfrage kosten- 3 los die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für:
<sup>1</sup> Die Verwaltungsund Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:
- a. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;
- b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;
- c. die Festsetzung und den Bezug der Prämien;
<sup>51</sup> d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
<sup>52</sup> ... 2 Die Versicherer geben den zuständigen Behörden der Kantone auf Anfrage kosten- 3 los die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für:
- a. die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 41 Absatz 3;
- b. die Festsetzung der Prämienverbilligung nach Artikel 65.
##### **Art. 83** Schweigepflicht
Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der sozialen Krankenversicherung beteiligt sind, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren. Wo keine schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen, kann der Bundesrat Ausnahmen von der Schweigepflicht vorsehen.
##### **Art. 84** Datenschutz
<sup>18</sup> über den Der Datenschutz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 Datenschutz; die Artikel 12–15 des genannten Gesetzes sind dabei nicht anwendbar.
<sup>53</sup> Schweigepflicht Art. 83 Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
<sup>54</sup> Bearbeiten von Personendaten Art. 84 Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
- a. für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen;
- b. die Prämien zu berechnen und zu erheben;
- c. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
- d. den Anspruch auf Prämienverbilligungen nach Artikel 65 zu beurteilen sowie die Verbilligungen zu berechnen und zu gewähren;
- e. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
- f. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
- g. Statistiken zu führen.
<sup>55</sup> Art. 84 a Datenbekanntgabe
<sup>1</sup> Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:
- a. Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
- b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familienoder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;
- c. Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;
- d. Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes
<sup>56</sup> über Schuldbetreibung und Konkurs. vom 11. April 1889
<sup>2</sup> Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:
- a. andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
- b. Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
- c. die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und
<sup>57</sup> über die direkte Bun- 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 dessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
- d. Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober
<sup>58</sup> ; 1992
- e. Stellen, die mit der Führung von Statistiken zur Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, wenn die Daten für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich sind und die Anonymität der Versicherten gewahrt bleibt;
- f. die zuständigen kantonalen Behörden, wenn es sich um Daten nach Artikel 21 Absatz 4 handelt und diese für die Planung der Spitäler und Pflegeheime erforderlich sind;
- g. Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.
<sup>3</sup> Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
<sup>4</sup> Die Versicherer sind befugt, den Sozialhilfebehörden oder anderen für Zahlungsausstände der Versicherten zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Daten bekannt zu geben, wenn Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nach erfolgloser Mahnung nicht bezahlen.
<sup>5</sup> In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
- a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
- b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse der versicherten Person vorausgesetzt werden darf.
<sup>6</sup> Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
<sup>7</sup> Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
<sup>8</sup> Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
### 2. Kapitel: Rechtspflege
##### **Art. 85** Einsprache
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung beim Versi- 1 cherer Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung 2 zu versehen. Das Einspracheverfahren ist kostenlos; Parteientschädigungen werden nicht aus- 3 gerichtet. Der Versicherer darf den Erlass eines Einspracheentscheides nicht von der Er- 4 schöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung beim Versi- 1 cherer Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung 2 zu versehen. Das Einspracheverfahren ist kostenlos; Parteientschädigungen werden nicht ausge- 3 richtet. Der Versicherer darf den Erlass eines Einspracheentscheides nicht von der Er- 4 schöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.
##### **Art. 86** Kantonales Versicherungsgericht
@@ -632,7 +790,7 @@
- b. Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen An-
<sup>19</sup> eine angeforderungen nicht, so setzt das Gericht dem Beschwerdeführer messene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
<sup>59</sup> eine angeforderungen nicht, so setzt das Gericht dem Beschwerdeführer messene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
- c. Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
@@ -658,7 +816,7 @@
- c. die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird. Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder 2 Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Ar-
<sup>20</sup> gleich. tikel 80 des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes
<sup>60</sup> über Schuldbetreibungund tikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 Konkurs gleich.
##### **Art. 89** Kantonales Schiedsgericht
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Verfügungen über die Aufnahme in die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b) 1 unterliegen der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste.
<sup>21</sup> Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesrechtspflegegesetz . 2
<sup>61</sup> ... 2
##### **Art. 91** Eidgenössisches Versicherungsgericht
Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte und Schiedsgerichte sowie der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spezialitätenliste kann nach Mass-
<sup>22</sup> Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgabe des Bundesrechtspflegegesetzes genössischen Versicherungsgericht geführt werden.
<sup>62</sup> gabe des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden.
### 3. Kapitel: Strafbestimmungen
##### **Art. 92** Vergehen
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse, sofern nicht ein mit einer hö-
<sup>23</sup> vorliegt, heren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches wird bestraft wer:
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse, sofern nicht ein mit einer höhe-
<sup>63</sup> vorliegt, ren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches wird bestraft wer:
- a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht;
@@ -698,11 +856,33 @@
- b. sich der Pflicht zur Amtsund Verwaltungshilfe nach Artikel 82 entzieht;
- c. sich einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht.
- c. sich einer von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;
<sup>64</sup> bis d. gegen das Verbot in Artikel 62 Absatz 2 oder <sup>64</sup> Absatz 8 verstösst.
<sup>65</sup> Ordnungswidrigkeiten Art. 93 a
<sup>1</sup> Versicherer, Rückversicherer und die gemeinsame Einrichtung werden mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- a. die Durchsetzung der Versicherungspflicht (Art. 4–7) erschweren;
- b. den Pflichten und Weisungen nach den Artikeln 21–23 zuwiderhandeln;
- c. Vorschriften über das Finanzierungsverfahren und die Rechnungslegung (Art. 60) verletzen;
- d. Vorschriften über die Prämien der Versicherten (Art. 61–63) verletzen;
- e. Vorschriften über die Kostenbeteiligung (Art. 64) verletzen;
- f. die Erfüllung von internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit beeinträchtigen.
<sup>2</sup> Das Bundesamt verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach dem Bundes-
<sup>66</sup> über das Verwaltungsstrafrecht. gesetz vom 22. März 1974
##### **Art. 94** Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
<sup>24</sup> sind anwendbar. Die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes
<sup>67</sup> über das Verwal- Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 tungsstrafrecht sind anwendbar.
##### **Art. 95** Strafverfolgung
@@ -724,13 +904,13 @@
##### **Art. 98** Fortführung der Versicherung durch anerkannte Krankenkassen
<sup>25</sup> Die nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 anerkannten Krankenkassen, 1 welche die Krankenversicherung nach dem vorliegenden Gesetz fortführen wollen, haben dies dem Bundesamt spätestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen. Gleichzeitig haben sie die Prämientarife für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung zur Genehmigung nach den Artikeln 61 Absatz 4 und 76 Absatz 4 einzureichen. Krankenkassen, deren Tätigkeitsbereich sich nach bisherigem Recht auf einen Be- 2 trieb oder einen Berufsverband beschränkte, können die Taggeldversicherung weiterhin in diesem beschränkten Rahmen durchführen. Sie haben dies in der Mitteilung nach Absatz 1 anzuführen. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufteilung des bisherigen Vermö- 3 gens der Krankenkassen auf die nach neuem Recht weitergeführten Versicherungen.
<sup>68</sup> Die nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 anerkannten Krankenkassen, 1 welche die Krankenversicherung nach dem vorliegenden Gesetz fortführen wollen, haben dies dem Bundesamt spätestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen. Gleichzeitig haben sie die Prämientarife für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung zur Genehmigung nach den Artikeln 61 Absatz 4 und 76 Absatz 4 einzureichen. Krankenkassen, deren Tätigkeitsbereich sich nach bisherigem Recht auf einen Be- 2 trieb oder einen Berufsverband beschränkte, können die Taggeldversicherung weiterhin in diesem beschränkten Rahmen durchführen. Sie haben dies in der Mitteilung nach Absatz 1 anzuführen. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufteilung des bisherigen Vermö- 3 gens der Krankenkassen auf die nach neuem Recht weitergeführten Versicherungen.
##### **Art. 99** Verzicht auf die Fortführung der sozialen Krankenversicherung
Krankenkassen, welche die Krankenversicherung nicht nach diesem Gesetz fort- 1 führen, verlieren mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre Anerkennung. Sie haben dies ihren Mitgliedern und dem Bundesamt spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen. Sind diese Krankenkassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht im Besitze einer 2 Bewilligung zum Betrieb von Versicherungen im Sinne des Versicherungsauf-
<sup>26</sup> , so haben sie sich aufzulösen. Vorbehalten bleibt die auf einen Besichtsgesetzes trieb oder Berufsverband beschränkte Durchführung einer Krankengeldversicherung. Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, welcher Teil des Vermögens dieser Krankenkassen nach Absatz 3 zu verwenden ist. Wird das Vermögen einer aufgelösten Krankenkasse nicht durch Fusion auf einen 3 anderen Versicherer im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes übertragen, so fällt ein allfälliger Vermögensüberschuss bei privatrechtlich organisierten Krankenkassen in den Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18).
Krankenkassen, welche die Krankenversicherung nicht nach diesem Gesetz fort- 1 führen, verlieren mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre Anerkennung. Sie haben dies ihren Mitgliedern und dem Bundesamt spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich mitzuteilen. Sind diese Krankenkassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht im Besitze einer 2 Bewilligung zum Betrieb von Versicherungen im Sinne des Versicherungsaufsichts-
<sup>69</sup> , so haben sie sich aufzulösen. Vorbehalten bleibt die gesetzes vom 23. Juni 1978 auf einen Betrieb oder Berufsverband beschränkte Durchführung einer Krankengeldversicherung. Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, welcher Teil des Vermögens dieser Krankenkassen nach Absatz 3 zu verwenden ist. Wird das Vermögen einer aufgelösten Krankenkasse nicht durch Fusion auf einen 3 anderen Versicherer im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes übertragen, so fällt ein allfälliger Vermögensüberschuss bei privatrechtlich organisierten Krankenkassen in den Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18).
##### **Art. 100** Andere Versicherer
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##### **Art. 101** Leistungserbringer, Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen
Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Chiropraktoren und -prak- 1 torinnen, Hebammen sowie medizinische Hilfspersonen und Laboratorien, die unter dem bisherigen Recht zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen waren, sind auch nach neuem Recht als Leistungserbringer zugelassen. Anstalten oder deren Abteilungen, die nach bisherigem Recht als Heilanstalten 2 gelten, sind als Leistungserbringer nach neuem Recht zugelassen, solange der Kanton die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehene Liste der Spitäler und Pflegeheime noch nicht erstellt hat. Die Leistungspflicht der Versicherer und die Höhe der Vergütung richten sich bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den bisherigen Verträgen oder Tarifen. Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, die unter dem bisherigen Recht für einen 3 Versicherer (Art. 11–13) tätig waren, dürfen von den Versicherern oder ihren Verbänden auch nach neuem Recht mit den Aufgaben nach Artikel 57 betraut werden. Die Absätze 3–8 von Artikel 57 sind auch in diesen Fällen anwendbar.
Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Chiropraktoren und -prakto- 1 rinnen, Hebammen sowie medizinische Hilfspersonen und Laboratorien, die unter dem bisherigen Recht zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen waren, sind auch nach neuem Recht als Leistungserbringer zugelassen. Anstalten oder deren Abteilungen, die nach bisherigem Recht als Heilanstalten 2 gelten, sind als Leistungserbringer nach neuem Recht zugelassen, solange der Kanton die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehene Liste der Spitäler und Pflegeheime noch nicht erstellt hat. Die Leistungspflicht der Versicherer und die Höhe der Vergütung richten sich bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den bisherigen Verträgen oder Tarifen. Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, die unter dem bisherigen Recht für einen 3 Versicherer (Art. 11–13) tätig waren, dürfen von den Versicherern oder ihren Verbänden auch nach neuem Recht mit den Aufgaben nach Artikel 57 betraut werden. Die Absätze 3–8 von Artikel 57 sind auch in diesen Fällen anwendbar.
##### **Art. 102** Bestehende Versicherungsverhältnisse
Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Kranken- 1 pflegeund Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht. Bestimmungen der Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über 2 den Leistungsumfang nach Artikel 34 Absatz 1 hinausgehen (statutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis zur Anpassung richten sich Rechte und Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren. Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen. Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverhältnisse bei Krankenkassen, 3 die ihre Anerkennung verlieren und das Versicherungsgeschäft als Versicherungs-
<sup>27</sup> fortführen (Art. 99), faleinrichtung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes len mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die Versicherten können jedoch ihre Fortführung verlangen, wenn die Versicherungseinrichtung die entsprechende Versicherung weiterhin anbietet. Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versiche- 4 rern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt werden, fallen mit dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, sind jedoch nach den bisherigen Verträgen zu gewähren. Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versiche- 5 rern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der freiwilligen Taggeldversicherung gedeckt werden, können innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldversicherung nach diesem Gesetz durchführt.
Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Kranken- 1 pflegeund Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht. Bestimmungen der Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über 2 den Leistungsumfang nach Artikel 34 Absatz 1 hinausgehen (statutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis zur Anpassung richten sich Rechte und Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren. Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen. Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverhältnisse bei Krankenkassen, 3 die ihre Anerkennung verlieren und das Versicherungsgeschäft als Versicherungseinrichtung im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni
<sup>70</sup> fortführen (Art. 99), fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die Ver- 1978 sicherten können jedoch ihre Fortführung verlangen, wenn die Versicherungseinrichtung die entsprechende Versicherung weiterhin anbietet. Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versiche- 4 rern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt werden, fallen mit dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, sind jedoch nach den bisherigen Verträgen zu gewähren. Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versiche- 5 rern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der freiwilligen Taggeldversicherung gedeckt werden, können innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldversicherung nach diesem Gesetz durchführt.
##### **Art. 103** Versicherungsleistungen
@@ -754,51 +934,61 @@
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden bestehende Tarifverträge nicht auf- 1 gehoben. Der Bundesrat bestimmt, bis wann sie an das neue Recht anzupassen sind. Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung erst unter dem neuen Recht 2 aufnehmen, haben ein Recht auf Beitritt zu Tarifverträgen, die unter dem bisherigen Recht von Krankenkassenverbänden abgeschlossen worden sind (Art. 46 Abs. 2). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Spitäler und Pflegeheime Ar- 3 tikel 49 Absätze 6 und 7 einzuhalten haben.
<sup>71</sup> Übernahme der Kosten für ambulante Krankenpflege, Art. 104 a Krankenpflege zu Hause oder in einem Pflegeheim
<sup>1</sup> Solange für die Leistungen der Krankenpflege, die ambulant oder zu Hause von Krankenschwestern und Krankenpflegern sowie von Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause durchgeführt werden, keine von Leistungserbringern und Versicherern gemeinsam erarbeiteten Grundlagen der Tarifberechnung bestehen, kann das Departement durch Verordnung festlegen, in welchem Ausmass diese Leistungen übernommen werden dürfen.
<sup>2</sup> Solange die Kosten der Leistungen von Pflegeheimen nicht nach einheitlicher Methode (Art. 49 Abs. 6 und Art. 50) ermittelt werden, kann das Departement durch Verordnung festlegen, in welchem Ausmass diese Leistungen übernommen werden dürfen.
##### **Art. 105** Risikoausgleich
Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen ha- 1 ben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Bestände innerhalb eines 2 Kantons und jedes Versicherers. Die gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Versicherern in- 3 nerhalb der einzelnen Kantone durch. Der Risikoausgleich ist auf die Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Ge- 4 setzes befristet. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer.
<sup>5</sup> Der Bundesrat regelt ferner:
- a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen;
- b. die Leistung von Schadenersatz;
- c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberech-
<sup>72</sup> nung des Risikoausgleichs ablehnen darf.
##### **Art. 106** Bundesbeiträge
Für die ersten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, höchstens aber bis 1 zum Jahre 1999, betragen die jährlichen Beiträge des Bundes nach Artikel 66: 1830 Millionen Franken
- a. im ersten Jahr 1940 Millionen Franken
- b. im zweiten Jahr 2050 Millionen Franken
- c. im dritten Jahr 2180 Millionen Franken
- d. im vierten Jahr Für die ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, höchstens aber bis zum 2 Jahre 1999, entspricht der Gesamtbeitrag, um den die Kantone den Bundesbeitrag aus eigenen Mitteln mindestens aufzustocken haben, folgenden Prozentsätzen des Bundesbeitrages:
<sup>35</sup> Prozent
- a. im ersten Jahr
<sup>40</sup> Prozent
- b. im zweiten Jahr
<sup>45</sup> Prozent
- c. im dritten Jahr
<sup>50</sup> Prozent
- d. im vierten Jahr
Für die ersten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, höchstens aber bis 1 zum Jahre 1999, betragen die jährlichen Beiträge des Bundes nach Artikel 66:
- a. im ersten Jahr 1830 Millionen Franken
- b. im zweiten Jahr 1940 Millionen Franken
- c. im dritten Jahr 2050 Millionen Franken
- d. im vierten Jahr 2180 Millionen Franken Für die ersten vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, höchstens aber bis zum 2 Jahre 1999, entspricht der Gesamtbeitrag, um den die Kantone den Bundesbeitrag aus eigenen Mitteln mindestens aufzustocken haben, folgenden Prozentsätzen des Bundesbeitrages:
- a. im ersten Jahr 35 Prozent
- b. im zweiten Jahr 40 Prozent
- c. im dritten Jahr 45 Prozent
- d. im vierten Jahr 50 Prozent
<sup>3</sup> Für die ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes kann der Bundesrat bei der Festsetzung der Kantonsanteile nach Artikel 66 Absatz 3 auch die durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den einzelnen
<sup>28</sup> Kantonen berücksichtigen.
<sup>73</sup> Kantonen berücksichtigen.
### 3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
##### **Art. 107**
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann die Fristen in den Artikeln 98 2 Absatz 1, 99 Absatz 1 und 100 verkürzen. Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. März 2000 <sup>31</sup> bis32 <sup>33</sup> Soweit die in den Artikeln 7 Absatz 7, 62 Absatz 2 und 64 Absatz 8 erwähn- 1 ten Verträge, Vereinbarungen oder statutarischen Ansprüche von der vorliegenden Änderung betroffen sind, fallen sie mit deren Inkrafttreten dahin. ... 2 Anhang Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen
<sup>34</sup> 1. Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung wird aufgehoben.
<sup>35</sup> wird wie folgt geändert: 2. Das Versicherungsaufsichtsgesetz
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann die Fristen in den Artikeln 98 2 Absatz 1, 99 Absatz 1 und 100 verkürzen. Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. März 2000 <sup>76</sup> bis Soweit die in den Artikeln 7 Absatz 7, 62 Absatz 2 und 64 Absatz 8 erwähnten 1 Verträge, Vereinbarungen oder statutarischen Ansprüche von der vorliegenden Änderung betroffen sind, fallen sie mit deren Inkrafttreten dahin.
<sup>2</sup> Die Kantone erlassen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 65. Ist der Erlass der definitiven Regelung zu Artikel 65 nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen. Anhang Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen
<sup>77</sup> 1. Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung wird aufgehoben.
<sup>78</sup> wird wie folgt geändert: 2. Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978
##### **Art. 4** Abs. 1 Bst. f und g
@@ -812,7 +1002,7 @@
...
<sup>36</sup> wird wie folgt geändert: 3. Das Versicherungsvertragsgesetz
<sup>79</sup> wird wie folgt geändert: 3. Das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908
##### **Art. 100** Abs. 2
@@ -822,19 +1012,19 @@
...
<sup>37</sup> wird wie folgt geändert: 4. Das Unfallversicherungsgesetz
<sup>80</sup> wird wie folgt geändert: 4. Das Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981
##### **Art. 68** Abs. 1 Bst. c
...
<sup>38</sup> 5. Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
<sup>81</sup> 5. Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
##### **Art. 3** Abs. 4 Bst. d und 4 bis
... Übergangsbestimmung ...
<sup>39</sup> über die Zuständigkeit für die Unterstüt- 6. Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 zung Bedürftiger (ZUG) wird wie folgt geändert:
<sup>82</sup> über die Zuständigkeit für die Unterstüt- 6. Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 zung Bedürftiger (ZUG) wird wie folgt geändert:
##### **Art. 3** Abs. 2 Bst. b
@@ -842,84 +1032,170 @@
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1992 I 93
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Ende dieses Textes
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^7]: SR 832.20
[^8]: SR 832.20
[^9]: SR 961.01
[^10]: SR 221.229.1
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 2041 2042; BBl 1998 1335 1342)
[^12]: SR 311.0
[^13]: SR 172.021
[^14]: Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 2041 2042; BBl 1998 1335 1342)
[^15]: Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1999 2043; BBl 1997 III 1339 IV 841)
[^16]: Da es sich um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»), wird dem Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung nicht Rechnung getragen.
[^17]: Der übliche Ausdruck «die versicherte Person» würde die Klarheit und die Lesbarkeit des Textes beeinträchtigen.
[^18]: SR 235.1
[^19]: Da es sich um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, wird dem Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung nicht Rechnung getragen.
[^20]: SR 281.1
[^21]: SR 173.110
[^22]: SR 173.110
[^23]: SR 311.0
[^24]: SR 313.0
[^25]: [BS 8 281]
[^26]: SR 961.01
[^27]: SR 961.01
[^29]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1996
[^30]: Art. 11–14, 18, 61 Abs. 4, 76 Abs. 4, 97–104 und 107 Abs. 2: 1. Juni 1995
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 2043 2044; BBl 1997 III 1339 IV 841)
[^29]: Art. 1 der V vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.101 ).
[^30]: Art. 1 der V vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.101 ).
[^31]: AS 2000 2305; BBl 1999 793
[^32]: Noch nicht in Kraft
[^33]: Noch nicht in Kraft
[^34]: [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37, 1995 511; AS 2 199 Schl- und UeB zum X. Tit. Art. 6 Ziff. 2]
[^35]: SR 961.01 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^36]: SR 221.229.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^37]: SR 832.20 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^38]: SR 831.30 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^39]: SR 851.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^1]: [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 117 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^3]: BBl 1992 I 93
[^4]: SR 833.1
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^10]: SR 832.20
[^11]: SR 832.20
[^12]: SR 961.01
[^13]: SR 221.229.1
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^15]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
[^20]: Ursprünglich Abs. 3
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 2041 2042; BBl 1998 1335 1342)
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
[^27]: SR 431.01
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^30]: SR 311.0
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^36]: SR 172.021
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^41]: Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 2041 2042; BBl 1998 1335 1342)
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
[^46]: Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1999 2043; BBl 1997 III 1339 IV 841)
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^48]: Da es sich um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, der sich auf Personen beider Geschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»), wird dem Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung nicht Rechnung getragen.
[^49]: Der übliche Ausdruck «die versicherte Person» würde die Klarheit und die Lesbarkeit des Textes beeinträchtigen.
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
[^52]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
[^56]: SR 281.1
[^57]: SR 642.11
[^58]: SR 431.01
[^59]: Da es sich um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, wird dem Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung nicht Rechnung getragen.
[^60]: SR 281.1
[^61]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).
[^62]: SR 173.110
[^63]: SR 311.0
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^66]: SR 313.0
[^67]: SR 313.0
[^68]: [BS 8 281]
[^69]: SR 961.01
[^70]: SR 961.01
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305 2311; BBl 1999 793).
[^74]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1996
[^75]: Art. 11–14, 18, 61 Abs. 4, 76 Abs. 4, 97–104 und 107 Abs. 2: 1. Juni 1995
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 2043 2044; BBl 1997 III 1339 IV 841)
[^74]: Art. 1 der V vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.101 ).
[^75]: Art. 1 der V vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.101 ).
[^76]: AS 2000 2305; BBl 1999 793
[^77]: [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37, 1995 511]
[^78]: SR 961.01 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^79]: SR 221.229.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^80]: SR 832.20 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^81]: SR 831.30 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^82]: SR 851.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
1994-03-18
KVG
Originalfassung Text zu diesem Datum