Änderungshistorie
Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL)
8 Versionen
· 1995-09-18
2013-02-01
2011-04-01
2008-08-01
2005-09-05
2004-10-01
Änderungen vom 2004-10-01
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# Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL)
<sup>1</sup> Kommunikation , gestützt auf die Artikel 3, 6 a , 57 und 58 des Luftfahrtgesetzes
<sup>2</sup> vom 21. Dezember 1948 (LFG), und die Artikel 13, 21, 24, 25, 78 und 138 a der Luftfahrtverordnung
<sup>3</sup> vom 14. November 1973 , verordnet:
<sup>2</sup> , Kommunikation gestützt auf die Artikel 3, 6 a , 57 und 58 des Luftfahrtgesetzes
<sup>3</sup> vom 21. Dezember 1948 (LFG), und die Artikel 13, 21, 24, 25, 78 und 138 a der Luftfahrtverordnung
<sup>4</sup> vom 14. November 1973 , verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 3** Grundsatz
Die Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen 1 richtet sich nach den entsprechenden von den Joint Aviation Authorities
<sup>4</sup> <sup>5</sup> (JAA) erlassenen technischen Vorschriften (JAR 21) . JAR 21 und die dazugehörigen Lufttüchtigkeitsanforderungen können beim Bun- 2
<sup>6</sup> desamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) eingesehen und bei der zuständigen Stelle der
<sup>7</sup> JAA gegen Entgelt bezogen werden. Diese Vorschriften werden nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht und nicht übersetzt.
<sup>1</sup> Die Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen
<sup>5</sup> richtet sich nach den entsprechenden von den Joint Aviation Authorities (JAA)
<sup>6</sup> erlassenen technischen Vorschriften (JAR 21) .
<sup>2</sup> JAR 21 und die dazugehörigen Lufttüchtigkeitsanforderungen können beim Bun-
<sup>7</sup> (Bundesamt) eingesehen und bei der zuständigen Stelle der desamt für Zivilluftfahrt
<sup>8</sup> JAA gegen Entgelt bezogen werden. Diese Vorschriften werden nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht und nicht übersetzt.
##### **Art. 4** Betriebsausweis
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##### **Art. 8** Lufttüchtigkeitskategorien
Im Lufttüchtigkeitszeugnis wird ein Luftfahrzeug zugeteilt: 1
<sup>1</sup> Im Lufttüchtigkeitszeugnis wird ein Luftfahrzeug zugeteilt:
- a. der Standardkategorie, wenn es die entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt;
- b. der Sonderkategorie, wenn es den Anforderungen der Standardkategorie nicht oder nicht vollständig entspricht. Das Bundesamt bildet Unterkategorien (Technische Mitteilung, Art. 50). 2
- b. der Sonderkategorie, wenn es den Anforderungen der Standardkategorie nicht oder nicht vollständig entspricht.
<sup>2</sup> Das Bundesamt bildet Unterkategorien (Technische Mitteilung, Art. 50).
##### **Art. 9** Zulassungsverfahren
Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie 1 von deren Triebwerken und Propellern richtet sich nach JAR 21. Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie 2 von deren Triebwerken und Propellern wird im Einzelfall vom Bundesamt festgelegt (Technische Mitteilung, Art. 50). Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die für das Zulassungsverfahren be- 3 nötigten Unterlagen über die Lufttüchtigkeitsanforderungen selbst zu beschaffen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem Bundesamt alle für die Zulas- 4 sung erforderlichen Unterlagen und deren Nachträge kostenlos zuzustellen. Diese sind in englischer Sprache oder in einer Amtssprache abzufassen. Das Bundesamt kann ausländische Baumusterzeugnisse anerkennen, die nach vom 5 Bundesamt festgelegten oder anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen (Art. 10) ausgestellt worden sind.
<sup>1</sup> Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich nach JAR 21.
<sup>2</sup> Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern wird im Einzelfall vom Bundesamt festgelegt (Technische Mitteilung, Art. 50).
<sup>3</sup> Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die für das Zulassungsverfahren benötigten Unterlagen über die Lufttüchtigkeitsanforderungen selbst zu beschaffen.
<sup>4</sup> Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem Bundesamt alle für die Zulassung erforderlichen Unterlagen und deren Nachträge kostenlos zuzustellen. Diese sind in englischer Sprache oder in einer Amtssprache abzufassen.
<sup>5</sup> Das Bundesamt kann ausländische Baumusterzeugnisse anerkennen, die nach vom Bundesamt festgelegten oder anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen (Art. 10) ausgestellt worden sind.
##### **Art. 10** Lufttüchtigkeitsanforderungen
Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben 1 grundsätzlich den gemäss JAR 21 anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu entsprechen. In den übrigen Fällen legt das Bundesamt die anwendbaren Lufttüchtigkeitsanfor- 2 derungen fest. Das Bundesamt kann unter Vorbehalt von JAR 21 ausländische Lufttüchtigkeits- 3 anforderungen anerkennen. Es kann diese mit zusätzlichen Anforderungen ergänzen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat durch Berichte und Versuche nach- 4 zuweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das Bundesamt kann zusätzlich Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen oder, nach Anhörung des Antragstellers, selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
<sup>1</sup> Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben grundsätzlich den gemäss JAR 21 anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu
<sup>9</sup> entsprechen. Als solche gelten namentlich JAR 22, 23, 25, 27 und 29.
<sup>2</sup> In den übrigen Fällen legt das Bundesamt die anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen fest.
<sup>3</sup> Das Bundesamt kann unter Vorbehalt von JAR 21 ausländische Lufttüchtigkeitsanforderungen anerkennen; es kann diese mit zusätzlichen Anforderungen ergänzen.
<sup>10</sup> Entsprechende ausländische Lufttüchtigkeitsanforderungen sind namentlich CS 22,
<sup>11</sup> <sup>12</sup> 23, 25, 27, 29 sowie FAR 23, 25, 27 und 29.
<sup>4</sup> Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat durch Berichte und Versuche nachzuweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das Bundesamt kann zusätzlich Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen oder, nach Anhörung des Antragstellers, selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
##### **Art. 11** Zulassungsbereich
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##### **Art. 12** Anerkennung ausländischer Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse
Bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges kann das Bundesamt bis zur Ausstellung ei- 1 nes schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses ein vom Exportstaat ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertige Unterlagen anerkennen. Abweichungen vom Baumuster müssen darin vermerkt sein. Die Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses richtet 2 sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Fehlen solche, so entscheidet das Bundesamt über die Gültigkeitsdauer des ausländischen Zeugnisses. Das Bundesamt kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen Ex- 3 port-Lufttüchtigkeitszeugnisses die Durchführung besonderer Unterhaltsarbeiten verlangen.
<sup>1</sup> Bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges kann das Bundesamt bis zur Ausstellung eines schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses ein vom Exportstaat ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertige Unterlagen anerkennen. Abweichungen vom Baumuster müssen darin vermerkt sein.
<sup>2</sup> Die Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses richtet sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Fehlen solche, so entscheidet das Bundesamt über die Gültigkeitsdauer des ausländischen Zeugnisses.
<sup>3</sup> Das Bundesamt kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses die Durchführung besonderer Unterhaltsarbeiten verlangen.
##### **Art. 13** Ausnahmen
Von den Zulassungsverfahren und Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäss JAR 21 1 für Luftfahrzeuge der Standardkategorie kann abgewichen werden, wenn eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das ihrer Aufsicht untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen begehrt. Abweichungen von den Zulassungsverfahren und Lufttüchtigkeitsanforderungen 2 im Sinne von Absatz 1 können auch für Luftfahrzeuge gewährt werden, deren Halter der Aufsicht einer Behörde unterstehen, die nicht Mitglied der JAA ist.
<sup>1</sup> Von den Zulassungsverfahren und Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäss JAR 21 für Luftfahrzeuge der Standardkategorie kann abgewichen werden, wenn eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das ihrer Aufsicht untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen begehrt.
<sup>2</sup> Abweichungen von den Zulassungsverfahren und Lufttüchtigkeitsanforderungen im Sinne von Absatz 1 können auch für Luftfahrzeuge gewährt werden, deren Halter der Aufsicht einer Behörde unterstehen, die nicht Mitglied der JAA ist.
##### **Art. 14** Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge
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##### **Art. 15** Grundsatz
Luftfahrzeugteile müssen dem in der Luftfahrtindustrie anerkannten Stand der 1 Technik entsprechen. Als anerkannter Stand der Technik gelten insbesondere die Normen DIN, SNV-L, TSO, JAR TSO, MIL Spec, AN, MS und NAS. Luftfahrzeugteile, die Bestandteil eines Luftfahrzeuges sind, werden in der Regel 2 zusammen mit dem betreffenden Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen. Die Verwendung solcher Luftfahrzeugteile in einem anderen Baumuster bedarf einer besonderen Baumusterprüfung. Das Bundesamt bestimmt im Einzelfall, für welche Luftfahrzeugteile eine beson- 3 dere Baumusterprüfung durchzuführen ist.
<sup>1</sup> Luftfahrzeugteile müssen dem in der Luftfahrtindustrie anerkannten Stand der Technik entsprechen. Als anerkannter Stand der Technik gelten insbesondere die Normen DIN, SNV-L, TSO, JAR TSO, MIL Spec, AN, MS und NAS.
<sup>2</sup> Luftfahrzeugteile, die Bestandteil eines Luftfahrzeuges sind, werden in der Regel zusammen mit dem betreffenden Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen. Die Verwendung solcher Luftfahrzeugteile in einem anderen Baumuster bedarf einer besonderen Baumusterprüfung.
<sup>3</sup> Das Bundesamt bestimmt im Einzelfall, für welche Luftfahrzeugteile eine besondere Baumusterprüfung durchzuführen ist.
##### **Art. 16** Lufttüchtigkeitsanforderungen
Für die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile gilt sinngemäss Arti- 1 kel 10. Für die Zulassung radioelektrischer Sendeund Empfangsanlagen bleiben beson- 2 dere Bestimmungen vorbehalten.
<sup>1</sup> Für die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile gilt sinngemäss Artikel 10.
<sup>2</sup> Für die Zulassung radioelektrischer Sendeund Empfangsanlagen bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.
##### **Art. 17** Zulassung des Baumusters eines Luftfahrzeugteils
Das Bundesamt kann die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahr- 1 zeugteile in einem Baumusterzeugnis und einem zugehörigen Gerätekennblatt bestätigen. Das Verfahren zur Erteilung oder Anerkennung eines Baumusterzeugnisses richtet 2 sich sinngemäss nach den Artikeln 9 und 10. Teile, für die ein Baumusterzeugnis ausgestellt wurde, müssen mit den zugehöri- 3 gen Baumusterunterlagen übereinstimmen. Abweichungen sind vom Bundesamt zu genehmigen.
<sup>1</sup> Das Bundesamt kann die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile in einem Baumusterzeugnis und einem zugehörigen Gerätekennblatt bestätigen.
<sup>2</sup> Das Verfahren zur Erteilung oder Anerkennung eines Baumusterzeugnisses richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 9 und 10.
<sup>3</sup> Teile, für die ein Baumusterzeugnis ausgestellt wurde, müssen mit den zugehörigen Baumusterunterlagen übereinstimmen. Abweichungen sind vom Bundesamt zu genehmigen.
##### **Art. 18** Zulassung des einzelnen Luftfahrzeugteils
Luftfahrzeugteile, die nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 einer Baumusterprüfung 1 unterworfen sind, dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn:
<sup>1</sup> Luftfahrzeugteile, die nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 einer Baumusterprüfung unterworfen sind, dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn:
- a. sie neu sind, sachgemäss gelagert und soweit erforderlich unterhalten worden sind; oder
- b. für sie eine Unterhaltsbescheinigung ausgestellt worden ist. Die übrigen Luftfahrzeugteile dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendba- 2 ren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn sie:
- b. für sie eine Unterhaltsbescheinigung ausgestellt worden ist.
<sup>2</sup> Die übrigen Luftfahrzeugteile dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn sie:
- a. neu sind und sachgemäss gelagert worden sind; oder
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##### **Art. 19** Technische Akten
Der Halter oder die Halterin oder die mit dem Unterhalt betraute Person muss für 1 jedes Luftfahrzeug sowie für Triebwerke und Propeller die Technischen Akten führen. Diese enthalten in der Regel folgende Unterlagen und Angaben:
<sup>1</sup> Der Halter oder die Halterin oder die mit dem Unterhalt betraute Person muss für jedes Luftfahrzeug sowie für Triebwerke und Propeller die Technischen Akten führen. Diese enthalten in der Regel folgende Unterlagen und Angaben:
- a. die vom Bundesamt verlangten technischen Unterlagen des Herstellers;
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- e. die Unterhaltsbescheinigungen;
- f. die Kontrollen über laufzeitenbegrenzte Luftfahrzeugteile. Das Bundesamt kann verlangen, dass für andere Luftfahrzeugteile Technische 2 Akten zu führen sind. Die Aufzeichnungen in den Technischen Akten sowie die Meldungen betreffend 3 die Behebung von technischen Störungen und Mängeln (Art. 29) an das Bundesamt haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.
- f. die Kontrollen über laufzeitenbegrenzte Luftfahrzeugteile.
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann verlangen, dass für andere Luftfahrzeugteile Technische Akten zu führen sind.
<sup>3</sup> Die Aufzeichnungen in den Technischen Akten sowie die Meldungen betreffend die Behebung von technischen Störungen und Mängeln (Art. 29) an das Bundesamt haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.
##### **Art. 20** Flugreisebuch und ähnliche Unterlagen
Für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler ist ein vom Bundesamt herausgegebe- 1 nes Flugreisebuch oder ein gleichwertiges, vom Bundesamt anerkanntes Dokument zu führen. Die Besatzung nimmt die Eintragungen spätestens nach dem letzten Flug des be- 2 treffenden Tages vor und bestätigt sie mit der Unterschrift. Muss das Flugreisebuch nicht an Bord mitgeführt werden (Art. 22 Abs. 2), so hat der Halter oder die Halterin dafür zu sorgen, dass es spätestens am Tag nach dem Flug nachgeführt wird. Für Segelflugzeuge ist eine Flugstundenkontrolle, für Freiballone ein Fahrtenbuch 3 zu führen. Alle Aufzeichnungen haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen. 4
<sup>1</sup> Für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler ist ein vom Bundesamt herausgegebenes Flugreisebuch oder ein gleichwertiges, vom Bundesamt anerkanntes Dokument zu führen.
<sup>2</sup> Die Besatzung nimmt die Eintragungen spätestens nach dem letzten Flug des betreffenden Tages vor und bestätigt sie mit der Unterschrift. Muss das Flugreisebuch nicht an Bord mitgeführt werden (Art. 22 Abs. 2), so hat der Halter oder die Halterin dafür zu sorgen, dass es spätestens am Tag nach dem Flug nachgeführt wird.
<sup>3</sup> Für Segelflugzeuge ist eine Flugstundenkontrolle, für Freiballone ein Fahrtenbuch zu führen.
<sup>4</sup> Alle Aufzeichnungen haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.
##### **Art. 21** Ergänzende Richtlinien
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##### **Art. 22** Unterlagen an Bord
In jedem Luftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen ist, sind folgende Bordpapiere 1 und Unterlagen mitzuführen:
<sup>1</sup> In jedem Luftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen ist, sind folgende Bordpapiere und Unterlagen mitzuführen:
- a. das Eintragungszeugnis;
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- g. das Flugreisebuch oder ein gleichwertiges Dokument, einschliesslich Unterhaltsbescheinigungen, für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler;
- h. die vom Hersteller herausgegebene oder eine vom Halter oder der Halterin erstellte Prüfliste (Check List) für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler. Bei besonderen Einsatzarten im Inland (wie Schulung, Schleppflüge, Arbeitsflüge) 2 braucht das Flugreisebuch nicht mitgeführt zu werden. Für Luftfahrzeuge, die erst vorläufig zum Verkehr zugelassen sind, bestimmt das 3 Bundesamt im Einzelfall die mitzuführenden Bordpapiere und Unterlagen.
- h. die vom Hersteller herausgegebene oder eine vom Halter oder der Halterin erstellte Prüfliste (Check List) für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler.
<sup>2</sup> Bei besonderen Einsatzarten im Inland (wie Schulung, Schleppflüge, Arbeitsflüge) braucht das Flugreisebuch nicht mitgeführt zu werden.
<sup>3</sup> Für Luftfahrzeuge, die erst vorläufig zum Verkehr zugelassen sind, bestimmt das Bundesamt im Einzelfall die mitzuführenden Bordpapiere und Unterlagen.
### 6. Kapitel: Unterhalt
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##### **Art. 23**
Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges ist für den ordnungsgemässen 1 Unterhalt verantwortlich. Er oder sie muss die Unterhaltsunterlagen und die ihm oder ihr vom Bundesamt 2 zugestellten Weisungen und Richtlinien dem Unterhaltsbetrieb oder Unterhaltspersonal und gegebenenfalls dem Flugbetriebsunternehmen zur Verfügung stellen.
<sup>1</sup> Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges ist für den ordnungsgemässen Unterhalt verantwortlich.
<sup>2</sup> Er oder sie muss die Unterhaltsunterlagen und die ihm oder ihr vom Bundesamt zugestellten Weisungen und Richtlinien dem Unterhaltsbetrieb oder Unterhaltspersonal und gegebenenfalls dem Flugbetriebsunternehmen zur Verfügung stellen.
#### 2. Abschnitt: Unterhalt im allgemeinen
##### **Art. 24** Genügender Unterhalt als Voraussetzung für die Inverkehrsetzung
Ein Luftfahrzeug darf unter Vorbehalt von Artikel 41 nur in Verkehr gesetzt wer- 1 den, wenn:
<sup>1</sup> Ein Luftfahrzeug darf unter Vorbehalt von Artikel 41 nur in Verkehr gesetzt werden, wenn:
- a. die erforderlichen Unterhaltsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
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- d. vom Bundesamt festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;
- e. eine gültige Unterhaltsbescheinigung nach Artikel 37 vorliegt. Sind die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung nicht mehr erfüllt, so muss der 2 Halter oder die Halterin dafür sorgen, dass die Besatzungen davon in Kenntnis gesetzt werden. Ein Luftfahrzeugteil darf nur verwendet werden, wenn: 3
- e. eine gültige Unterhaltsbescheinigung nach Artikel 37 vorliegt.
<sup>2</sup> Sind die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung nicht mehr erfüllt, so muss der Halter oder die Halterin dafür sorgen, dass die Besatzungen davon in Kenntnis gesetzt werden.
<sup>3</sup> Ein Luftfahrzeugteil darf nur verwendet werden, wenn:
- a. die erforderlichen Unterhaltsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
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##### **Art. 25** Grundlagen des Unterhalts
Die Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile müssen in Übereinstimmung mit den für 1 die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit massgebenden, nachgeführten Unterhaltsunterlagen unterhalten werden. Als Unterhaltsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder 2 Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere:
<sup>1</sup> Die Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile müssen in Übereinstimmung mit den für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit massgebenden, nachgeführten Unterhaltsunterlagen unterhalten werden.
<sup>2</sup> Als Unterhaltsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere:
- a. die Unterhaltspläne (Maintenance Review Board Reports/Documents), die zum Baumusterzeugnis gehören und vom Bundesamt anwendbar erklärt worden sind;
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- d. die Lufttüchtigkeitsanweisungen und die weiteren Weisungen des Bundesamtes;
- e. die vom Bundesamt genehmigten Unterhaltsprogramme der Luftverkehrsunternehmen. Erweisen sich die Unterhaltsunterlagen des Inhabers des Baumusterzeugnisses als 3 ungenügend, so kann das Bundesamt verlangen, dass sie geändert oder ergänzt werden. Sind für Reparaturarbeiten oder andere Unterhaltsarbeiten keine Unterhaltsunterla- 4 gen vorhanden, so muss der Halter oder die Halterin vom Inhaber des Baumusterzeugnisses ergänzende Unterlagen anfordern. Sind solche nicht erhältlich, so gelten die Artikel 42–47 sinngemäss.
- e. die vom Bundesamt genehmigten Unterhaltsprogramme der Luftverkehrsunternehmen.
<sup>3</sup> Erweisen sich die Unterhaltsunterlagen des Inhabers des Baumusterzeugnisses als ungenügend, so kann das Bundesamt verlangen, dass sie geändert oder ergänzt werden.
<sup>4</sup> Sind für Reparaturarbeiten oder andere Unterhaltsarbeiten keine Unterhaltsunterlagen vorhanden, so muss der Halter oder die Halterin vom Inhaber des Baumusterzeugnisses ergänzende Unterlagen anfordern. Sind solche nicht erhältlich, so gelten die Artikel 42–47 sinngemäss.
##### **Art. 26** Lufttüchtigkeitsanweisungen
Zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmter Luftfahrzeuge oder der Ver- 1 wendbarkeit bestimmter Luftfahrzeugteile kann das Bundesamt Lufttüchtigkeitsanweisungen erlassen oder ausländische Lufttüchtigkeitsanweisungen für verbindlich erklären. Abweichungen von einer Lufttüchtigkeitsanweisung müssen vom Bundesamt ge- 2 nehmigt werden.
<sup>1</sup> Zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmter Luftfahrzeuge oder der Verwendbarkeit bestimmter Luftfahrzeugteile kann das Bundesamt Lufttüchtigkeitsanweisungen erlassen oder ausländische Lufttüchtigkeitsanweisungen für verbindlich erklären.
<sup>2</sup> Abweichungen von einer Lufttüchtigkeitsanweisung müssen vom Bundesamt genehmigt werden.
##### **Art. 27** Art der Unterhaltsarbeiten
Das Bundesamt erlässt Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50) für die Unter- 1 scheidung zwischen:
<sup>1</sup> Das Bundesamt erlässt Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50) für die Unterscheidung zwischen:
- a. grossen und kleinen Unterhaltsarbeiten;
- b. Unterhaltsarbeiten und Bereitstellungsarbeiten. Das Bundesamt legt den Umfang des jährlichen Mindestunterhaltes (Annual In- 2 spection) im Einzelfall fest (Technische Mitteilung, Art. 50).
- b. Unterhaltsarbeiten und Bereitstellungsarbeiten.
<sup>2</sup> Das Bundesamt legt den Umfang des jährlichen Mindestunterhaltes (Annual Inspection) im Einzelfall fest (Technische Mitteilung, Art. 50).
##### **Art. 28** Einbau von Luftfahrzeugteilen
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##### **Art. 29**
Werden während des Betriebes eines Luftfahrzeuges technische Störungen, Mängel 1 oder anormale Beanspruchungen festgestellt, so muss die Besatzung diese im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eintragen und dem Halter oder der Halterin oder der dafür bezeichneten Stelle unverzüglich melden. Ist nichts zu beanstanden, muss die Besatzung dies ebenfalls eintragen. Ist kein Flugreisebuch vorgeschrieben (Art. 20 Abs. 3) oder wird dieses nicht an 2 Bord mitgeführt (Art. 22 Abs. 2), so hat der Halter oder die Halterin dafür zu sorgen, dass technische Störungen, Mängel oder anormale Beanspruchungen sowie deren Behebung den Besatzungen in anderer Weise zur Kenntnis gebracht werden. Der Halter oder die Halterin oder die dafür bezeichnete Stelle muss dem Bundes- 3 amt erhebliche technische Störungen, Mängel und anormale Beanspruchungen unverzüglich melden. Das Bundesamt erlässt darüber Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).
<sup>1</sup> Werden während des Betriebes eines Luftfahrzeuges technische Störungen, Mängel oder anormale Beanspruchungen festgestellt, so muss die Besatzung diese im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eintragen und dem Halter oder der Halterin oder der dafür bezeichneten Stelle unverzüglich melden. Ist nichts zu beanstanden, muss die Besatzung dies ebenfalls eintragen.
<sup>2</sup> Ist kein Flugreisebuch vorgeschrieben (Art. 20 Abs. 3) oder wird dieses nicht an Bord mitgeführt (Art. 22 Abs. 2), so hat der Halter oder die Halterin dafür zu sorgen, dass technische Störungen, Mängel oder anormale Beanspruchungen sowie deren Behebung den Besatzungen in anderer Weise zur Kenntnis gebracht werden.
<sup>3</sup> Der Halter oder die Halterin oder die dafür bezeichnete Stelle muss dem Bundesamt erhebliche technische Störungen, Mängel und anormale Beanspruchungen unverzüglich melden. Das Bundesamt erlässt darüber Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).
### 7. Kapitel: Durchführung von Unterhaltsarbeiten
#### 1. Abschnitt: Grundsatz
<sup>8</sup> Art. 30 Vorbehältlich strengerer Vorschriften des Inhabers des Baumusterzeugnisses richtet sich die Berechtigung zur Durchführung und Bescheinigung von Unterhaltsarbeiten nach den Artikeln 31–35.
#### 2. Abschnitt: Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz <sup>9</sup>
<sup>13</sup> Art. 30 Vorbehältlich strengerer Vorschriften des Inhabers des Baumusterzeugnisses richtet sich die Berechtigung zur Durchführung und Bescheinigung von Unterhaltsarbeiten nach den Artikeln 31–35.
#### 2. Abschnitt: 14 Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz
##### **Art. 31**
<sup>1</sup> Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen, die nach der Verordnung vom 8. September
<sup>10</sup> 1997 über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAR- OPS 1) eingesetzt werden, dürfen nur durch einen nach der Verordnung 1 vom
<sup>11</sup> 20. Oktober 1995 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145) berechtigen Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
<sup>15</sup> über den Betrieb von Flugzeugen im gewerbsmässigen Lufttransport (VJAR- 1997 OPS 1) eingesetzt werden, dürfen nur durch einen nach der Verordnung 1 vom
<sup>16</sup> 20. Oktober 1995 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145) berechtigen Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
<sup>2</sup> Unterhaltsarbeiten an Helikoptern, die nach der Verordnung vom 23. November
<sup>12</sup> 1973 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR 1) für den Transport von Personen oder Sachen eingesetzt werden, dürfen nur durch einen nach VJAR-145 berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
<sup>17</sup> über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR 1) für den 1973 Transport von Personen oder Sachen eingesetzt werden, dürfen nur durch einen nach VJAR-145 berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
<sup>3</sup> Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen, die für andere gewerbsmässige Flüge als solche nach Abs. 1 und 2 eingesetzt werden, dürfen nur durch einen nach VJAR-145
<sup>13</sup> oder nach der Verordnung 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (V 2 LUb) berechtigen Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
#### 3. Abschnitt: Andere Luftfahrzeuge <sup>14</sup>
<sup>18</sup> oder nach der Verordnung 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (V 2 LUb) berechtigen Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
#### 3. Abschnitt: Andere Luftfahrzeuge <sup>19</sup>
##### **Art. 32** Flugzeuge und Helikopter
<sup>1</sup> Unterhaltsarbeiten an Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5700 kg oder an Helikoptern mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 3175 kg, die der Standardkategorie zugeteilt sind, dürfen nur durch einen
<sup>15</sup> nach VJAR-145 berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
<sup>20</sup> nach VJAR-145 berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden.
<sup>2</sup> Unterhaltsarbeiten an Flugzeugen und Helikoptern, die regelmässig zur Schulung verwendet werden, dürfen unter Vorbehalt von Absatz 1 nur durch einen nach
<sup>16</sup> VJAR-145 oder nach V 2 LUb berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden. Das Bundesamt erlässt Richtlinien.
<sup>21</sup> VJAR-145 oder nach V 2 LUb berechtigten Unterhaltsbetrieb ausgeführt oder bescheinigt werden. Das Bundesamt erlässt Richtlinien.
<sup>3</sup> Unterhaltsarbeiten an allen übrigen Flugzeugen und Helikoptern dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:
- a. das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal, soweit es nach der Verordnung vom
<sup>17</sup> 25. August 2000 über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhalts-
<sup>18</sup> über das personal (VJAR-66) oder der Verordnung vom 25. August 2000 Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP) dazu berechtigt ist und soweit es über die erforderlichen Unterhaltsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;
<sup>22</sup> über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhalts- 25. August 2000
<sup>23</sup> personal (VJAR-66) oder der Verordnung vom 25. August 2000 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP) dazu berechtigt ist und soweit es über die erforderlichen Unterhaltsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;
- b. die Unterhaltsbetriebe, soweit sie nach VJAR-145 oder V 2 LUb dazu berechtigt sind;
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- a. die Halter oder Halterinnen, soweit sie über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Unterhaltsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügen;
<sup>19</sup> <sup>20</sup> b. das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal, soweit es nach VJAR-66 oder VUP dazu berechtigt ist und soweit es über die erforderlichen Unterhaltsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;
<sup>21</sup> c. die Unterhaltsbetriebe, soweit sie nach V 2 LUb berechtigt sind;
<sup>24</sup> <sup>25</sup> oder VUP b. das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal, soweit es nach VJAR-66 dazu berechtigt ist und soweit es über die erforderlichen Unterhaltsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt;
<sup>26</sup> c. die Unterhaltsbetriebe, soweit sie nach V 2 LUb berechtigt sind;
- d. die Herstellerbetriebe, soweit sie nach JAR 21 dazu berechtigt sind.
<sup>2</sup> Artikel 34 Absätze <sup>2</sup> und 4 sind sinngemäss anwendbar.
#### 4. Abschnitt: ... <sup>22</sup>
<sup>23</sup> Art. 34 Sonderfälle
#### 4. Abschnitt: ... <sup>27</sup>
<sup>28</sup> Art. 34 Sonderfälle
<sup>1</sup> Das Bundesamt kann dem Halter oder der Halterin eines einmotorigen Flugzeuges mit Kolbentriebwerk oder eines Luftfahrzeuges der Sonderkategorie bewilligen, bestimmte kleine Unterhaltsarbeiten am Luftfahrzeug selbst durchzuführen und zu bescheinigen. Das Bundesamt erlässt dazu Richtlinien.
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<sup>5</sup> Stellt das Bundesamt Mängel im Unterhalt nach den Absätzen 1–3 fest, so kann es der betroffenen Person die Bewilligung entziehen.
#### 5. Abschnitt: ... <sup>24</sup>
<sup>25</sup> Art. 35 Luftfahrzeugteile Für die Berechtigung zur Durchführung von Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugteilen sind die Artikel 30–34 sinngemäss anwendbar.
#### 5. Abschnitt: ... <sup>29</sup>
<sup>30</sup> Art. 35 Luftfahrzeugteile Für die Berechtigung zur Durchführung von Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugteilen sind die Artikel 30–34 sinngemäss anwendbar.
#### 6. Abschnitt: Unterhaltsarbeiten im Ausland
##### **Art. 36**
Unterhaltsarbeiten an gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen und an Luftfahr- 1 zeugteilen, die zum Einbau in gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen bestimmt sind, dürfen im Ausland nur von Betrieben ausgeführt und bescheinigt werden, die
<sup>26</sup> im Besitz eines Unterhaltsbetriebsausweises gemäss JAR 145 sind. Unterhaltsbetriebe im Ausland, die nicht im Besitz eines Unterhaltsbetriebsauswei- 2 ses gemäss JAR 145 sind, können ausnahmsweise vom Bundesamt im Rahmen von JAR 145 ermächtigt werden, an gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen oder an Luftfahrzeugteilen, die zum Einbau in gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge bestimmt sind, Unterhaltsarbeiten auszuführen und zu bescheinigen. Unterhaltsarbeiten an nicht gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen oder an 3 Luftfahrzeugteilen, die zum Einbau in nicht gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen bestimmt sind, dürfen im Ausland nur vom betreffenden Herstellerbetrieb oder von Unterhaltsbetrieben, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt sind, ausgeführt und bescheinigt werden. Werden Unterhaltsarbeiten an ausländische Herstelleroder Unterhaltsbetriebe 4 übertragen, so muss der Halter oder die Halterin verlangen, dass:
<sup>1</sup> Unterhaltsarbeiten an gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen und an Luftfahrzeugteilen, die zum Einbau in gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen bestimmt sind, dürfen im Ausland nur von Betrieben ausgeführt und bescheinigt werden, die
<sup>31</sup> im Besitz eines Unterhaltsbetriebsausweises gemäss JAR 145 sind.
<sup>2</sup> Unterhaltsbetriebe im Ausland, die nicht im Besitz eines Unterhaltsbetriebsausweises gemäss JAR 145 sind, können ausnahmsweise vom Bundesamt im Rahmen von JAR 145 ermächtigt werden, an gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen oder an Luftfahrzeugteilen, die zum Einbau in gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge bestimmt sind, Unterhaltsarbeiten auszuführen und zu bescheinigen.
<sup>3</sup> Unterhaltsarbeiten an nicht gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen oder an Luftfahrzeugteilen, die zum Einbau in nicht gewerbsmässig eingesetzten Luftfahrzeugen bestimmt sind, dürfen im Ausland nur vom betreffenden Herstellerbetrieb oder von Unterhaltsbetrieben, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde für solche Arbeiten anerkannt sind, ausgeführt und bescheinigt werden.
<sup>4</sup> Werden Unterhaltsarbeiten an ausländische Herstelleroder Unterhaltsbetriebe übertragen, so muss der Halter oder die Halterin verlangen, dass:
- a. die massgebenden Unterlagen verwendet werden (Art. 25); und
- b. die erforderlichen Bescheinigungen und Arbeitsberichte sinngemäss nach den schweizerischen Vorschriften ausgestellt werden (Art. 37 und 38). Das Bundesamt kann solche Unterhaltsarbeiten an Ort und Stelle prüfen. 5 Stellt das Bundesamt fest, dass Unterhaltsarbeiten im Ausland mangelhaft ausge- 6 führt worden sind, kann es verfügen, dass:
- b. die erforderlichen Bescheinigungen und Arbeitsberichte sinngemäss nach den schweizerischen Vorschriften ausgestellt werden (Art. 37 und 38).
<sup>5</sup> Das Bundesamt kann solche Unterhaltsarbeiten an Ort und Stelle prüfen.
<sup>6</sup> Stellt das Bundesamt fest, dass Unterhaltsarbeiten im Ausland mangelhaft ausgeführt worden sind, kann es verfügen, dass:
- a. das betreffende Luftfahrzeug erst wieder in Verkehr gesetzt oder der betreffende Luftfahrzeugteil erst wieder verwendet werden darf, wenn die erforderlichen Unterhaltsarbeiten von einem schweizerischen Unterhaltsbetrieb durchgeführt worden sind;
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##### **Art. 37** Unterhaltsbescheinigung
Nach Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen und an darin eingebauten Luftfahr- 1 zeugteilen, insbesondere nach der Behebung von technischen Störungen, Mängeln und nach anormalen Beanspruchungen, hat eine dazu berechtigte Person den Unterhalt zu bescheinigen; bei Flugzeugen, Helikoptern und Motorseglern wird diese Bescheinigung zusätzlich im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen. Nach Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugteilen, die nicht zum sofortigen Einbau in 2 ein Luftfahrzeug bestimmt sind, hat eine dazu berechtigte Person eine Unterhaltsbescheinigung auszustellen. Die Unterhaltsbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn die Unterhaltsar- 3 beiten nach den massgebenden Unterhaltsunterlagen (Art. 25) durchgeführt und abgeschlossen worden sind und wenn dabei nur verwendbare Luftfahrzeugteile eingebaut worden sind (Art. 18 und 28). Die Gültigkeit der Unterhaltsbescheinigung erlischt: 4
<sup>1</sup> Nach Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen und an darin eingebauten Luftfahrzeugteilen, insbesondere nach der Behebung von technischen Störungen, Mängeln und nach anormalen Beanspruchungen, hat eine dazu berechtigte Person den Unterhalt zu bescheinigen; bei Flugzeugen, Helikoptern und Motorseglern wird diese Bescheinigung zusätzlich im Flugreisebuch oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen.
<sup>2</sup> Nach Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugteilen, die nicht zum sofortigen Einbau in ein Luftfahrzeug bestimmt sind, hat eine dazu berechtigte Person eine Unterhaltsbescheinigung auszustellen.
<sup>3</sup> Die Unterhaltsbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn die Unterhaltsarbeiten nach den massgebenden Unterhaltsunterlagen (Art. 25) durchgeführt und abgeschlossen worden sind und wenn dabei nur verwendbare Luftfahrzeugteile eingebaut worden sind (Art. 18 und 28).
<sup>4</sup> Die Gültigkeit der Unterhaltsbescheinigung erlischt:
- a. wenn eine technische Störung, ein Mangel oder eine anormale Beanspruchung auftritt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt;
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<sup>5</sup> Die Unterhaltsbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn Tatbestände
<sup>27</sup> bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.
<sup>32</sup> bekannt sind, die die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigen.
##### **Art. 38** Arbeitsberichte
Nach grossen Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen sowie nach Motorund Pro- 1 pellerwechseln ist dem Bundesamt ein Arbeitsbericht zuzustellen. Über die Erstellung von Arbeitsberichten in den übrigen Fällen sowie über die 2 Form und die Aufbewahrung der Arbeitsberichte erlässt das Bundesamt ergänzende Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).
<sup>1</sup> Nach grossen Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen sowie nach Motorund Propellerwechseln ist dem Bundesamt ein Arbeitsbericht zuzustellen.
<sup>2</sup> Über die Erstellung von Arbeitsberichten in den übrigen Fällen sowie über die Form und die Aufbewahrung der Arbeitsberichte erlässt das Bundesamt ergänzende Richtlinien (Technische Mitteilung, Art. 50).
##### **Art. 39** Wägung der Luftfahrzeuge
Kann nach Unterhaltsarbeiten das Gewicht oder die Schwerpunktslage eines Luft- 1 fahrzeuges nicht eindeutig errechnet werden, so ist das Luftfahrzeug zu wägen. Das Bundesamt kann Wägungen unabhängig von Unterhaltsarbeiten anordnen oder 2 selber durchführen.
<sup>1</sup> Kann nach Unterhaltsarbeiten das Gewicht oder die Schwerpunktslage eines Luftfahrzeuges nicht eindeutig errechnet werden, so ist das Luftfahrzeug zu wägen.
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann Wägungen unabhängig von Unterhaltsarbeiten anordnen oder selber durchführen.
##### **Art. 40** Kontrollflug
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##### **Art. 41**
Ist die Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges durch Schäden, technische Störungen, 1 wegen anormaler Beanspruchungen oder aus anderen Gründen beeinträchtigt und ist die ordnungsgemässe Instandstellung des Luftfahrzeuges an Ort und Stelle nicht möglich, so kann das Bundesamt aufgrund einer Unbedenklichkeitserklärung bewilligen, dass das Luftfahrzeug zur Instandstellung an einen anderen Ort überflogen wird. Die Bewilligung wird mit Auflagen verbunden. Eine Unbedenklichkeitserklärung darf ausstellen: 2
<sup>1</sup> Ist die Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges durch Schäden, technische Störungen, wegen anormaler Beanspruchungen oder aus anderen Gründen beeinträchtigt und ist die ordnungsgemässe Instandstellung des Luftfahrzeuges an Ort und Stelle nicht möglich, so kann das Bundesamt aufgrund einer Unbedenklichkeitserklärung bewilligen, dass das Luftfahrzeug zur Instandstellung an einen anderen Ort überflogen wird. Die Bewilligung wird mit Auflagen verbunden.
<sup>2</sup> Eine Unbedenklichkeitserklärung darf ausstellen:
- a. die vom Bundesamt dazu ermächtigten Personen; oder
- b. die vom Bundesamt ermächtigte Dienststelle eines Herstellerbetriebes, Unterhaltsbetriebes oder Flugbetriebsunternehmens. Vorbehalten bleiben allfällige strengere Bestimmungen des Flughandbuches 3 (AFM) oder des Flugbetriebshandbuches (FOM). Das Bundesamt kann über Form und Inhalt der Unbedenklichkeitserklärung Richt- 4 linien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).
- b. die vom Bundesamt ermächtigte Dienststelle eines Herstellerbetriebes, Unterhaltsbetriebes oder Flugbetriebsunternehmens.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben allfällige strengere Bestimmungen des Flughandbuches (AFM) oder des Flugbetriebshandbuches (FOM). Das Bundesamt kann über Form und Inhalt der Unbedenklichkeitserklärung Richt- 4 linien erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).
### 8. Kapitel: Änderungen
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##### **Art. 42**
Änderungen an Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie an deren Triebwerken 1 und Propellern sind nach JAR 21 zu genehmigen, sofern sie nach JAR 21 zugelassen wurden. Sofern JAR 21 für die Genehmigung von Änderungen an Luftfahrzeugen auf 2 nationale Verfahren verweist, sind die Artikel 43–48 sinngemäss anwendbar.
<sup>1</sup> Änderungen an Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie an deren Triebwerken und Propellern sind nach JAR 21 zu genehmigen, sofern sie nach JAR 21 zugelassen wurden.
<sup>2</sup> Sofern JAR 21 für die Genehmigung von Änderungen an Luftfahrzeugen auf nationale Verfahren verweist, sind die Artikel 43–48 sinngemäss anwendbar.
#### 2. Abschnitt: Änderungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen,
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##### **Art. 43** Genehmigungspflicht
Änderungen des Baumusters und grosse Änderungen an einem einzelnen Luftfahr- 1 zeug oder Luftfahrzeugteil, die nicht den Regeln von JAR 21 unterstehen, müssen vor Beginn der Ausführung unter Beilage der erforderlichen Unterlagen dem Bundesamt zur Genehmigung eingereicht werden. Kleine Änderungen an einem einzelnen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil sind 2 nicht genehmigungspflichtig. Das Bundesamt legt im Einzelfall fest, welche Änderungen an Luftfahrzeugen der 3 Sonderkategorie sowie an deren Triebwerken und Propellern zu genehmigen sind.
<sup>1</sup> Änderungen des Baumusters und grosse Änderungen an einem einzelnen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, die nicht den Regeln von JAR 21 unterstehen, müssen vor Beginn der Ausführung unter Beilage der erforderlichen Unterlagen dem Bundesamt zur Genehmigung eingereicht werden.
<sup>2</sup> Kleine Änderungen an einem einzelnen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil sind nicht genehmigungspflichtig.
<sup>3</sup> Das Bundesamt legt im Einzelfall fest, welche Änderungen an Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie an deren Triebwerken und Propellern zu genehmigen sind.
##### **Art. 44** Änderung des Baumusters
Das Bundesamt bestimmt, welche Baumusterunterlagen bei Änderungen eines 1 Baumusters erforderlich sind. Bei einer grossen Änderung des Baumusters bestätigt das Bundesamt mit einem 2 erweiterten Baumusterzeugnis oder einem zusätzlichen Baumusterzeugnis, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das Bundesamt kann die von einer ausländischen Luftfahrtbehörde ausgestellten 3 erweiterten oder zusätzlichen Baumusterzeugnisse anerkennen. Für das Verfahren zur Erteilung eines erweiterten oder eines zusätzlichen Baumu- 4 sterzeugnisses sowie die Anerkennung eines entsprechenden ausländischen Zeugnisses sind die Artikel 9 und 10 sinngemäss anwendbar.
<sup>1</sup> Das Bundesamt bestimmt, welche Baumusterunterlagen bei Änderungen eines Baumusters erforderlich sind.
<sup>2</sup> Bei einer grossen Änderung des Baumusters bestätigt das Bundesamt mit einem erweiterten Baumusterzeugnis oder einem zusätzlichen Baumusterzeugnis, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind.
<sup>3</sup> Das Bundesamt kann die von einer ausländischen Luftfahrtbehörde ausgestellten erweiterten oder zusätzlichen Baumusterzeugnisse anerkennen.
<sup>4</sup> Für das Verfahren zur Erteilung eines erweiterten oder eines zusätzlichen Baumusterzeugnisses sowie die Anerkennung eines entsprechenden ausländischen Zeugnisses sind die Artikel 9 und 10 sinngemäss anwendbar.
##### **Art. 45** Grosse Änderungen
Bei einer grossen Änderung an einem Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil bestimmt 1 das Bundesamt die Lufttüchtigkeitsanforderungen sowie die Unterlagen, die für deren Nachweis erforderlich sind. Das Bundesamt bestätigt, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. 2
<sup>1</sup> Bei einer grossen Änderung an einem Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil bestimmt das Bundesamt die Lufttüchtigkeitsanforderungen sowie die Unterlagen, die für deren Nachweis erforderlich sind.
<sup>2</sup> Das Bundesamt bestätigt, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind.
##### **Art. 46** Kleine Änderungen
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##### **Art. 48** Berechtigung zur Durchführung von Änderungen
Für die Berechtigung zur Durchführung und für die Bescheinigung von Ände- 1 rungsarbeiten sind die Artikel 30–40 sinngemäss anwendbar. Nach dem Abschluss von grossen und kleinen Änderungsarbeiten ist dem Bundes- 2 amt ein Arbeitsbericht zuzustellen.
<sup>1</sup> Für die Berechtigung zur Durchführung und für die Bescheinigung von Änderungsarbeiten sind die Artikel 30–40 sinngemäss anwendbar.
<sup>2</sup> Nach dem Abschluss von grossen und kleinen Änderungsarbeiten ist dem Bundesamt ein Arbeitsbericht zuzustellen.
### 9. Kapitel: Export-Lufttüchtigkeitszeugnis
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##### **Art. 50** Technische Mitteilungen
Das Bundesamt erlässt Weisungen, Richtlinien und Mitteilungen über die Ent- 1 wicklung, Zulassung, Herstellung und den Unterhalt der Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile als Technische Mitteilungen. Die Technischen Mitteilungen können beim Bundesamt eingesehen oder bezogen 2 werden. Ein Verzeichnis der in den Technischen Mitteilungen enthaltenen Weisungen ist 3 im Anhang zu dieser Verordnung enthalten. Es wird vom Bundesamt periodisch nachgeführt.
<sup>1</sup> Das Bundesamt erlässt Weisungen, Richtlinien und Mitteilungen über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und den Unterhalt der Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile als Technische Mitteilungen.
<sup>2</sup> Die Technischen Mitteilungen können beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.
<sup>3</sup> Ein Verzeichnis der in den Technischen Mitteilungen enthaltenen Weisungen ist im Anhang zu dieser Verordnung enthalten. Es wird vom Bundesamt periodisch nachgeführt.
##### **Art. 51** Lufttüchtigkeitsanweisungen
Das Bundesamt stellt die Lufttüchtigkeitsanweisungen für Luftfahrzeuge und die 1 periodischen Sammellisten der Lufttüchtigkeitsanweisungen den schweizerischen Unterhaltsund Herstellerbetrieben sowie, auf Verlangen, den nicht in einem Unterhaltsbetrieb tätigen Luftfahrzeugkontrolleuren, Luftfahrzeugmechanikern oder Fachspezialisten zu. Den im Luftfahrzeugregister eingetragenen Haltern und Halterinnen werden die Lufttüchtigkeitsanweisungen für Zelle, Triebwerk und Propeller sowie einmal jährlich eine Sammelliste zugestellt. Die Lufttüchtigkeitsanweisungen für Zubehör können vom Halter oder von der 2 Halterin anhand der zugestellten Sammelliste beim Bundesamt angefordert werden. Der Halter oder die Halterin hat sich bis zum Erscheinen der neuen Sammelliste bei einem Unterhaltsoder Herstellerbetrieb über allfällig neu erlassene Lufttüchtigkeitsanweisungen für Zubehör zu erkundigen. Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges oder die mit dem Unterhalt be- 3 auftragte Person hat die Unterlagen für die Ausführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen selbst zu beschaffen.
<sup>1</sup> Das Bundesamt stellt die Lufttüchtigkeitsanweisungen für Luftfahrzeuge und die periodischen Sammellisten der Lufttüchtigkeitsanweisungen den schweizerischen Unterhaltsund Herstellerbetrieben sowie, auf Verlangen, den nicht in einem Unterhaltsbetrieb tätigen Luftfahrzeugkontrolleuren, Luftfahrzeugmechanikern oder Fachspezialisten zu. Den im Luftfahrzeugregister eingetragenen Haltern und Halterinnen werden die Lufttüchtigkeitsanweisungen für Zelle, Triebwerk und Propeller sowie einmal jährlich eine Sammelliste zugestellt.
<sup>2</sup> Die Lufttüchtigkeitsanweisungen für Zubehör können vom Halter oder von der Halterin anhand der zugestellten Sammelliste beim Bundesamt angefordert werden. Der Halter oder die Halterin hat sich bis zum Erscheinen der neuen Sammelliste bei einem Unterhaltsoder Herstellerbetrieb über allfällig neu erlassene Lufttüchtigkeitsanweisungen für Zubehör zu erkundigen.
<sup>3</sup> Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges oder die mit dem Unterhalt beauftragte Person hat die Unterlagen für die Ausführung der Lufttüchtigkeitsanweisungen selbst zu beschaffen.
### 11. Kapitel: Entzug von Zeugnissen und Bewilligungen
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##### **Art. 53** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>28</sup> Die Verordnung vom 8. Juli 1985 über die Zulassung und den Unterhalt von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.
<sup>33</sup> Die Verordnung vom 8. Juli 1985 über die Zulassung und den Unterhalt von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.
##### **Art. 54** Änderung bisherigen Rechts
<sup>29</sup> Die Verordnung vom 5. Februar 1988 über die Herstellerbetriebe von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
<sup>34</sup> Die Verordnung vom 5. Februar 1988 über die Herstellerbetriebe von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:
##### **Art. 1** Abs. 2
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###### Fussnoten
[^1]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. SR 748.0 2
[^3]: SR 748.01
[^4]: Saturnusstraat 8–10, 2130 KA Hoofddorp, Niederlande Joint Aviation Requirements on Certification Procedures for Aircraft and Related 5 Products and Parts Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern 6
[^7]: Adresse: IHS Aviation Information, 15 Inverness Way Est, Englewood, CO 80112. USA. (http://www.ihsaviation.com) Bezugsadresse in der Schweiz: Technischer Fachbuch-Vertrieb AG, Spitalstrasse 12, 2501 Biel (www.tfv.ch)
[^8]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^9]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^10]: SR 748.127.8
[^11]: SR 748.127.3
[^12]: SR 748.127.1
[^13]: SR 748.127.4
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Sept. 2004 (AS 2004 4271).
[^2]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^3]: SR 748.0
[^4]: SR 748.01
[^5]: Saturnusstraat 8–10, 2130 KA Hoofddorp, Niederlande
[^6]: Joint Aviation Requirements on Certification Procedures for Aircraft and Related Products and Parts
[^7]: Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern
[^8]: Adresse: IHS Aviation Information, 15 Inverness Way Est, Englewood, CO 80112. USA. (http://www.ihsaviation.com) Bezugsadresse in der Schweiz: Technischer Fachbuch-Vertrieb AG, Spitalstrasse 12, 2501 Biel (www.tfv.ch)
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Sept. 2004 (AS 2004 4271).
[^10]: CS = Certification Specification: Lufttüchtigkeitsanforderungen der EASA (European Aviation Safety Agency).
[^11]: FAR = Federal Aviation Regulation: Anforderungen der FAA (Federal Aviation Administration).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Sept. 2004 (AS 2004 4271).
[^13]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^14]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^15]: SR 748.127.3
[^16]: SR 748.127.4
[^17]: SR 748.127.22
[^18]: SR 748.127.2
[^19]: SR 748.127.22
[^20]: SR 748.127.2
[^15]: SR 748.127.8
[^16]: SR 748.127.3
[^17]: SR 748.127.1
[^18]: SR 748.127.4
[^19]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^20]: SR 748.127.3
[^21]: SR 748.127.4
[^22]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^23]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^24]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^25]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^26]: Joint Aviation Requirements on Approved Maintenance Organisations
[^27]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^28]: [AS 1985 1567, 1993 2322, 1994 3076 Art. 22 Ziff. 2, 1995 125]
[^29]: SR 748.127.5 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^22]: SR 748.127.22
[^23]: SR 748.127.2
[^24]: SR 748.127.22
[^25]: SR 748.127.2
[^26]: SR 748.127.4
[^27]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^28]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^29]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^30]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^31]: Joint Aviation Requirements on Approved Maintenance Organisations
[^32]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 der V 2 vom 19. März 2004 über Luftfahrzeug- Unterhaltsbetriebe (SR 748.127.4 ).
[^33]: [AS 1985 1567, 1993 2322, 1994 3076 Art. 22 Ziff. 2, 1995 125]
[^34]: SR 748.127.5 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
2004-04-01
2000-10-01
1995-09-18
VLL
Originalfassung
Text zu diesem Datum