Änderungshistorie
Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
11 Versionen
· 1997-04-30
2018-03-01
2018-01-01
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2017-09-01
2010-07-01
2008-08-01
2007-04-01
2007-01-01
2004-01-01
Änderungen vom 2004-01-01
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Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, die nicht
<sup>4</sup> über Radio und Fernseals Programme nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 hen verbreitet oder weiterverbreitet werden.
<sup>4</sup> als Programme nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen verbreitet oder weiterverbreitet werden.
##### **Art. 3** Begriffe
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- d. den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst;
- e. den Vermittlungsdienst für Hörbehinderte, der diesen den vollen Zugang zum Telefondienst und zu den Notrufdiensten zu vergleichbaren Bedingungen ermöglicht.
<sup>6</sup> e. ... 1bis Die Dienste der Grundversorgung müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Zu diesem Zweck hat die Konzessionärin der Grundversorgung insbesondere dafür zu sorgen, dass:
- a. die öffentlichen Sprechstellen den Bedürfnissen der sensorisch oder bewegungsbehinderten Menschen entsprechen;
- b. für Hörbehinderte ein Dienst für die Vermittlung und Umsetzung der Mitteilungen zur Verfügung steht;
- c. für Sehbehinderte ein Auskunftsdienst und ein Vermittlungsdienst zur Ver-
<sup>7</sup> fügung steht.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er kann besondere Bestimmungen für Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes vorsehen. Er kann diese Aufgaben dem Eidgenössischen Departement für Verkehr, Kommunikation und Energie (Departement) übertragen.
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<sup>1</sup> Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich Konformitätsbewertung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Anmeldung, Nachweispflicht und Zulassung (Art. 3 des Bun-
<sup>6</sup> über die technischen Handelshemmnisse). desgesetzes vom 6. Okt. 1995
<sup>8</sup> desgesetzes vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse).
<sup>2</sup> Hat der Bundesrat in Vorschriften nach Absatz 1 grundlegende fernmeldetechnische Anforderungen festgelegt, so hat das Bundesamt zur Konkretisierung dieser Anforderungen:
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- b. technische Normen oder andere Festlegungen für verbindlich zu erklären.
<sup>3</sup> Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das Bundesamt die entsprechenden internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Aussenwirtschaft.
<sup>3</sup> Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das Bundesamt die entsprechenden
<sup>9</sup> . internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des seco
<sup>4</sup> Hat der Bundesrat keine Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, so muss diejenige Person, welche eine Fernmeldeanlage anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des Bundesamtes, und soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.
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<sup>1</sup> Liegt die Erstellung einer Fernmeldeanlage im öffentlichen Interesse, so erteilt das Departement das Enteignungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteig-
<sup>7</sup> . nungsgesetz
<sup>10</sup> nungsgesetz .
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Naturund Tierschutzes oder um technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, Konzessionärinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Dritten gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und Sendestandorte zu gestatten, wenn die Anlage über ausreichend Kapazität verfügt. Die Vorschriften über die Interkonnektion (Art. 11) gelten sinngemäss.
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Wer mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut ist oder betraut war, darf Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben.
<sup>8</sup> Überwachung des Fernmeldeverkehrs Art. 44 Für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober
<sup>9</sup> betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs. 2000
<sup>11</sup> Art. 44 Überwachung des Fernmeldeverkehrs Für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober
<sup>12</sup> 2000 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs.
##### **Art. 45** Auskunft
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<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals
<sup>10</sup> . nach Artikel 91 des Militärgesetzes
<sup>13</sup> nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995 .
##### **Art. 48** Einschränkung des Fernmeldeverkehrs
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##### **Art. 54** Andere Strafbestimmungen
<sup>11</sup> sind anwendbar. Die Artikel 14-18 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes
<sup>14</sup> Die Artikel 14-18 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes sind anwendbar.
##### **Art. 55** Zuständigkeit
<sup>1</sup> Die Widerhandlungen nach den Artikeln 52-54 werden vom Departement nach den
<sup>12</sup> verfolgt und beurteilt. Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes
<sup>15</sup> verfolgt und beurteilt. Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes
<sup>2</sup> Das Departement kann die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sowie den Vollzug der Entscheide dem Bundesamt übertragen.
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<sup>2</sup> Verfügungen des Bundesamtes können mittels Beschwerde an die Rekurskommission weitergezogen werden.
<sup>3</sup> <sup>13</sup> Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem
<sup>14</sup> , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Bundesrechtspflegegesetz
<sup>3</sup> Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
<sup>16</sup> <sup>17</sup> zember 1968 und dem Bundesrechtspflegegesetz , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
### 12. Kapitel: Schlussbestimmungen
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##### **Art. 63** Rekurskommission
<sup>1</sup> Der Bundesrat errichtet eine Rekurskommission nach den Artikeln 71a-71c des
<sup>15</sup> . Verwaltungsverfahrensgesetzes
<sup>1</sup> Der Bundesrat errichtet eine Rekurskommission nach den Artikeln 71 a -71 c des
<sup>18</sup> . Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
<sup>2</sup> Die Rekurskommission kann ihre Entscheide veröffentlichen.
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##### **Art. 65** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>16</sup> wird aufgehoben. Das Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991
<sup>19</sup> Das Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991 wird aufgehoben.
#### 2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
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##### **Art. 67** Überführung der Tätigkeiten der PTT-Betriebe ins neue Recht
<sup>1</sup> Der Bundesrat legt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest, welche bisherigen Tätigkeiten der PTT-Betriebe neben derjenigen zur Sicherstellung der Grundversorgung Gegenstand der Konzessionierung nach den Artikeln 4, 14 und
<sup>22</sup> sind. Die so bezeichneten Tätigkeiten darf die Telecom PTT bis zur Erteilung einer Konzession nach neuem Recht, längstens jedoch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterführen.
<sup>1</sup> Der Bundesrat legt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest, welche bisherigen Tätigkeiten der PTT-Betriebe neben derjenigen zur Sicherstellung der Grundversorgung Gegenstand der Konzessionierung nach den Artikeln 4, 14 und 22 sind. Die so bezeichneten Tätigkeiten darf die Telecom PTT bis zur Erteilung einer Konzession nach neuem Recht, längstens jedoch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterführen.
<sup>2</sup> Die Telecom PTT erhält für zehn Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Funkkonzession für den Betrieb von zwei landesweiten Pagingnetzen sowie des Speedcomnetzes gemäss Ausbaustand bei Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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<sup>3</sup> Die Änderung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 21.
<sup>17</sup> über Radio und Fernsehen (Anhang Ziff. 4) tritt nur im Falle einer Mit- Juni 1991 gliedschaft der Schweiz in MEDIA 95 in Kraft. Anhang Änderung bisherigen Rechts 1. <sup>19</sup> 2. Strafgesetzbuch <sup>20</sup> bis Art. 150 ... quinquies Art. 179 ... septies Art. 179 ... ter Art. 321 ... 3. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 <sup>21</sup> Art. 5-12 Aufgehoben 4. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen <sup>22</sup>
<sup>20</sup> über Radio und Fernsehen (Anhang Ziff. 4) tritt nur im Falle einer Mit- Juni 1991 gliedschaft der Schweiz in MEDIA 95 in Kraft. Anhang Änderung bisherigen Rechts 1. <sup>22</sup> 2. Strafgesetzbuch <sup>23</sup> bis Art. 150 ... quinquies Art. 179 ... septies Art. 179 ... ter Art. 321 ... 3. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 <sup>24</sup> Art. 5-12 Aufgehoben 4. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen <sup>25</sup>
##### **Art. 1**
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[^5]: Anbieterinnen und Konzessionärinnen sind in aller Regel juristische Personen, was den Gebrauch der weiblichen Form nahelegt.
[^6]: SR 946.51
[^7]: SR 711
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1 ).
[^9]: SR 780.1
[^10]: SR 510.10
[^11]: SR 313.0
[^12]: SR 313.0
[^13]: SR 172.021
[^14]: SR 173.110
[^15]: SR 172.021
[^16]: [AS 1992 581, 1993 901 Anhang Ziff. 18]
[^18]: Datum des Inkrafttretens: Art. 56, 57, 64, 67, 68 am 20. Oktober 1997 alle übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1998
[^17]: SR 784.40
[^18]: BRB vom 6. Okt. 1997 (AS 1997 2205)
[^19]: gegenstandslos
[^20]: SR 311.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^21]: SR 734.0
[^22]: SR 784.40 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^6]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (SR 151.3 ).
[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.3 ).
[^8]: SR 946.51
[^9]: Neue Bezeichnung gemäss BRB vom 19. Dez. 1997 (nicht veröffentlicht).
[^10]: SR 711
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1 ).
[^12]: SR 780.1
[^13]: SR 510.10
[^14]: SR 313.0
[^15]: SR 313.0
[^16]: SR 172.021
[^17]: SR 173.110
[^18]: SR 172.021
[^19]: [AS 1992 581, 1993 901 Anhang Ziff. 18]
[^21]: Datum des Inkrafttretens: Art. 56, 57, 64, 67, 68 am 20. Oktober 1997 alle übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1998
[^20]: SR 784.40
[^21]: BRB vom 6. Okt. 1997 (AS 1997 2205)
[^22]: gegenstandslos
[^23]: SR 311.0 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
[^24]: SR 734.0
[^25]: SR 784.40 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
2002-01-01
1997-04-30
FMG
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Text zu diesem Datum