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Internationales Übereinkommen von 1990 vom 30. November 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (mit Anlage)
7 Versionen
· 1990-11-30
2015-08-11
2012-03-07
2008-07-09
Änderungen vom 2008-07-09
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# Internationales Übereinkommen von 1990 vom 30. November 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (mit Anlage)
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (Stand am 18. September 2007) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Bewusstsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im allgemeinen und die Meeresumwelt im besonderen zu schützen, in Erkenntnis der ernsthaften Bedrohung der Meeresumwelt durch Ölverschmutzungsereignisse, an denen Schiffe, der Küste vorgelagerte Einrichtungen, Seehäfen und Ölumschlaganlagen beteiligt sind, eingedenk der Bedeutung von Vorsorgeund Vorbeugungsmassnahmen für die Verhütung insbesondere der Verschmutzung durch Öl sowie der Notwendigkeit, bestehende internationale Übereinkünfte strikt anzuwenden, die sich mit Schiffssicherheit und mit der Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, insbesondere das Inter-
<sup>1</sup> Übersetzung Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (Stand am 26. September 2008) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Bewusstsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im Allgemeinen und die Meeresumwelt im Besonderen zu schützen, in Erkenntnis der ernsthaften Bedrohung der Meeresumwelt durch Ölverschmutzungsereignisse, an denen Schiffe, der Küste vorgelagerte Einrichtungen, Seehäfen und Ölumschlaganlagen beteiligt sind, eingedenk der Bedeutung von Vorsorgeund Vorbeugungsmassnahmen für die Verhütung insbesondere der Verschmutzung durch Öl sowie der Notwendigkeit, bestehende internationale Übereinkünfte strikt anzuwenden, die sich mit Schiffssicherheit und mit der Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, insbesondere das Inter-
<sup>3</sup> nationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
<sup>4</sup> <sup>5</sup> in der jeweils geltenden Fassung und das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Proto-
<sup>6</sup> kolls von 1978 zu dem Übereinkommen in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der zügigen Erarbeitung verschärfter Normen für Entwurf, Betrieb und Instandhaltung von Schiffen, die Öl befördern, und der Küste vorgelagerten Einrichtungen sowie eingedenk der Tatsache, dass im Fall eines Ölverschmutzungsereignisses sofortige und wirksame Massnahmen wesentlich sind, um den Schaden, der aus einem solchen Ereignis entstehen kann, auf ein Mindestmass zu beschränken, unter Betonung der Bedeutung einer wirksamen Vorbereitung für die Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen sowie der wichtigen Rolle, die in diesem Zusammenhang der Mineralölwirtschaft und der Schifffahrtsindustrie zukommt sowie in Erkenntnis der Bedeutung gegenseitiger Unterstützung und internationaler Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen über die den einzelnen Staaten zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen, der Aufstellung von Vorsorgeplänen für Ölverschmutzungen, dem Austausch von Berichten über bedeutende Ereignisse mit möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder die Küste und damit zusammenhängende Interessen von Staaten sowie Forschungsund Entwicklungsvorhaben in bezug auf Mittel zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Öl, unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als eines allgemeinen Grundsatzes des internationalen Umweltrechts sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung internationaler Übereinkünfte über Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, insbesondere des Inter-
<sup>6</sup> kolls von 1978 zu dem Übereinkommen in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der zügigen Erarbeitung verschärfter Normen für Entwurf, Betrieb und Instandhaltung von Schiffen, die Öl befördern, und der Küste vorgelagerten Einrichtungen sowie eingedenk der Tatsache, dass im Fall eines Ölverschmutzungsereignisses sofortige und wirksame Massnahmen wesentlich sind, um den Schaden, der aus einem solchen Ereignis entstehen kann, auf ein Mindestmass zu beschränken, unter Betonung der Bedeutung einer wirksamen Vorbereitung für die Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen sowie der wichtigen Rolle, die in diesem Zusammenhang der Mineralölwirtschaft und der Schifffahrtsindustrie zukommt sowie in Erkenntnis der Bedeutung gegenseitiger Unterstützung und internationaler Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen über die den einzelnen Staaten zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen, der Aufstellung von Vorsorgeplänen für Ölverschmutzungen, dem Austausch von Berichten über bedeutende Ereignisse mit möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder die Küste und damit zusammenhängende Interessen von Staaten sowie Forschungsund Entwicklungsvorhaben in Bezug auf Mittel zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Öl, unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als eines allgemeinen Grundsatzes des internationalen Umweltrechts sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung internationaler Übereinkünfte über Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, insbesondere des Inter-
<sup>7</sup> nationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden («Haftungsübereinkommen») und des Internationalen Über-
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##### **Art. 9** Technische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über die Organisation und gegebenenfalls andere internationale Gremien hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung denjenigen Vertragsparteien, die um technische Hilfe ersuchen, Unterstützung zu gewähren a) für die Ausbildung von Personal; b) zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der einschlägigen Technologie, Ausrüstung und Anlagen; c) zur Erleichterung sonstiger Vorsorgeund Bekämpfungsmassnahmen und -vorkehrungen in bezug auf Ölverschmutzungsereignisse; d) zur Einleitung gemeinsamer Forschungsund Entwicklungsvorhaben. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und politischen Grundsätzen beim Technologietransfer hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung tatkräftig zusammenzuarbeiten.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über die Organisation und gegebenenfalls andere internationale Gremien hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung denjenigen Vertragsparteien, die um technische Hilfe ersuchen, Unterstützung zu gewähren a) für die Ausbildung von Personal; b) zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der einschlägigen Technologie, Ausrüstung und Anlagen; c) zur Erleichterung sonstiger Vorsorgeund Bekämpfungsmassnahmen und -vorkehrungen in Bezug auf Ölverschmutzungsereignisse; d) zur Einleitung gemeinsamer Forschungsund Entwicklungsvorhaben. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und politischen Grundsätzen beim Technologietransfer hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung tatkräftig zusammenzuarbeiten.
##### **Art. 10** Förderung zweiund mehrseitiger Zusammenarbeit
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##### **Art. 14** Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden. (2) Änderung nach Prüfung durch die Organisation: a) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird der Organisation vorgelegt und vom Generalsekretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und an alle Vertragsparteien weitergeleitet. b) Jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt zur Prüfung vorgelegt. c) Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt. d) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. e) Sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen worden, so werden sie vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. f) i) Eine Änderung eines Artikels oder der Anlage des Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen wird. ii) Eine Änderung eines Anhangs gilt nach Ablauf eines vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung festzusetzenden Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate betragen muss, als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser
(1) Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden. (2) Änderung nach Prüfung durch die Organisation: a) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird der Organisation vorgelegt und vom Generalsekretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und an alle Vertragsparteien weitergeleitet. b) Jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt zur Prüfung vorgelegt. c) Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt. d) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. e) Sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen worden, so werden sie vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. f) i) Eine Änderung eines Artikels oder der Anlage des Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen wird. ii) Eine Änderung eines Anhangs gilt nach Ablauf eines vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung festzusetzenden Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate betragen muss, als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Zeit
###### Fussnoten
2007-09-06
2004-12-17
2003-07-17
1990-11-30
Originalfassung
Text zu diesem Datum