Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
14 Versionen
· 1997-03-21
2018-01-01
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2012-07-16
2012-01-01
2011-01-01
2010-01-01
2009-01-01
2008-12-05
2008-08-01
2008-01-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
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# Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
<sup>1</sup> , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 1994 beschliesst:
<sup>1</sup> gestützt auf die Artikel 54 Absatz <sup>1</sup> und 57 Absatz 2 der Bundesverfassung sowie auf die Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 1994 , beschliesst:
#### 1. Abschnitt: Zweck, Aufgaben und Schranken
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##### **Art. 2** Aufgaben
<sup>1</sup> Der Bund trifft vorbeugende Massnahmen nach diesem Gesetz, um frühzeitig Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst und gewalttätigen Extremismus zu erkennen. Die Erkenntnisse dienen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone dazu, rechtzeitig nach ihrem massgebenden Recht eingreifen zu können.
<sup>1</sup> Der Bund trifft vorbeugende Massnahmen nach diesem Gesetz, um frühzeitig Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst, gewalttätigen Extremismus und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu
<sup>4</sup> bekämpfen. Die Erkenntnisse dienen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone dazu, rechtzeitig nach ihrem massgebenden Recht eingreifen zu können.
<sup>2</sup> Die vorbeugenden Massnahmen erfassen auch Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie zu verbotenem Technologietransfer.
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- c. die Personensicherheitsprüfungen;
- d. die Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der ständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen.
- d. die Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen sowie der ständigen diplomatischen Missionen, der konsularischen Posten und der internationalen Organisationen;
<sup>5</sup> e. die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
<sup>6</sup> f. Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach den Artikeln 24 a –24 e .
##### **Art. 3** Schranken
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- c. bei besonderen Bedrohungssituationen konkrete Massnahmen anordnet.
<sup>2</sup> Er regelt die Aufgabenteilung zwischen der hierfür zuständigen Bundesbehörde (Bundesamt) und den Organen der militärischen Sicherheit während eines Assistenzdienstes oder eines Aktivdienstes.
<sup>2</sup> Er regelt die Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt für Polizei (Bundesamt) und den Organen der militärischen Sicherheit während eines Assistenzdienstes oder
<sup>7</sup> eines Aktivdienstes.
<sup>3</sup> Das Bundesamt erfüllt die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz, welche nicht einem andern Organ übertragen sind.
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<sup>4</sup> Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das zuständige Departement oder der Bundesrat, Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die
<sup>2</sup> Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
<sup>8</sup> Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
<sup>9</sup> Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung Art. 13 a von Propagandamaterial
<sup>1</sup> Die Polizeiund die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
<sup>2</sup> Sie übermitteln das Material dem Bundesamt. Dieses entscheidet über die
<sup>10</sup> Beschlagnahme und die Einziehung. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
<sup>3</sup> Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes auf entsprechendes Material, so können sie es auch direkt sicherstellen.
<sup>4</sup> Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde.
<sup>5</sup> Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann das Bundesamt:
- a. die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner liegt;
- b. eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.
##### **Art. 14** Informationsbeschaffung
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- a. Daten über beschuldigte Personen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sie über Gefährdungen der inneren und der äusseren Sicherheit Aufschluss geben können;
- b. Daten über nichtbeschuldigte Personen, wenn gesicherte Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Angehörigen einer terroristischen, Gewalt anwendenden extremistischen oder nachrichtendienstlichen Organisation oder mit ter <sup>3</sup> einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260 Strafgesetzbuch in Kontakt stehen, unabhängig davon, ob ihnen diese Zugehörigkeit bekannt ist. Für Daten aus amtlichen Überwachungen des Postund Fernmeldeverkehrs oder aus dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte geht Artiter <sup>4</sup> kel 66 Absatz 1 der Bundesstrafrechtspflege vor;
- b. Daten über nichtbeschuldigte Personen, wenn gesicherte Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Angehörigen einer terroristischen, Gewalt anwendenden extremistischen oder nachrichtendienstlichen Organisation oder mit ter <sup>11</sup> einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260 Strafgesetzbuch in Kontakt stehen, unabhängig davon, ob ihnen diese Zugehörigkeit bekannt ist. Für Daten aus amtlichen Überwachungen des Postund Fernmeldeverkehrs oder aus dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte geht Artiter <sup>12</sup> kel 66 Absatz 1 der Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 vor;
- c. Daten, die für betroffene Personen erkennbar erhoben worden sind.
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<sup>4</sup> Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person durch die Datenübermittlung der Gefahr einer Doppelbestrafung oder ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention
<sup>5</sup> vom 4. November 1950 ausgesetzt werden könnte.
<sup>13</sup> vom 4. November 1950 ausgesetzt werden könnte.
<sup>5</sup> Werden die Personendaten in einem Verfahren benötigt, so gelten die massgebenden Bestimmungen über die Rechtshilfe.
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<sup>1</sup> Jede Person kann beim Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten verlangen, dass er prüfe, ob im Informationssystem des Bundesamtes rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Der Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass in Bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine
<sup>6</sup> Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet habe.
<sup>2</sup> Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann von der Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitskommission verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Die Datenschutzund Öffentlichkeitskommission teilt ihr in einer stets gleich-
<sup>7</sup> lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.
<sup>14</sup> Empfehlung zu deren Behebung an das Bundesamt gerichtet habe.
<sup>2</sup> Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitteilung
<sup>15</sup> des Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung
<sup>16</sup> im begehrten Sinn durchgeführt wurde.
<sup>3</sup> Der Eidgenössische Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragte kann ausnahms-
<sup>8</sup> weise nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) der gesuchstellenden Person in angemessener Weise Auskunft erteilen, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist und wenn der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nicht
<sup>9</sup> wiedergutzumachender Schaden erwächst.
<sup>17</sup> weise nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) der gesuchstellenden Person in angemessener Weise Auskunft erteilen, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist und wenn der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nicht
<sup>18</sup> wieder gut zu machender Schaden erwächst.
<sup>4</sup> Die Kantone überweisen Gesuche, die sich auf Akten des Bundes beziehen, an den
<sup>10</sup> Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten.
<sup>19</sup> Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten.
<sup>5</sup> Im Anschluss an das Auskunftsgesuch überprüft das Bundesamt unabhängig von den festgelegten Laufzeiten, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Informationssystem gelöscht.
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<sup>2</sup> Die Fachstelle teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit. Diese kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen sowie bei Akten des Bundes die Entfernung überholter Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Für die Einschränkung der Auskunft gilt Artikel 9
<sup>11</sup> DSG .
<sup>20</sup> DSG .
<sup>3</sup> Wird die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen, so kann die betroffene Person Beschwerde bei einer verwaltungsunabhängigen Beschwerdeinstanz führen.
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<sup>2</sup> Für alle Gebäude, in denen Bundesbehörden untergebracht sind, wird das Haus-
<sup>12</sup> recht (Art. 14 des BG vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft, GarG) von den Vorstehern der untergebrachten Departemente, Gruppen, Ämter oder andern Bundesbehörden ausgeübt. Sie treffen die geeigneten Schutzmassnahmen in Absprache mit dem Bundesamt.
<sup>21</sup> recht (Art. 14 des BG vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft, GarG) von den Vorstehern der untergebrachten Departemente, Gruppen, Ämter oder andern Bundesbehörden ausgeübt. Sie treffen die geeigneten Schutzmassnahmen in Absprache mit dem Bundesamt.
<sup>3</sup> Die Kantone gewährleisten den Schutz des übrigen Eigentums des Bundes nach Massgabe von Artikel 11 GarG.
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##### **Art. 24** Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten
Die Kantone treffen in Absprache mit dem Bundesamt die Massnahmen auf ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz notwendig sind; wenn nötig arbeiten sie mit den Sicherheitsdiensten der auf ihrem Gebiet niedergelassenen internationalen oder diplomatischen Vertretungen sowie den ausländischen Polizeibehörden zusammen, die für die Sicherheitsfragen im Grenzgebiet zuständig sind.
Die Kantone treffen in Absprache mit dem Bundesamt die Massnahmen auf ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz notwendig sind; wenn nötig arbeiten sie mit den Sicherheitsdiensten der auf ihrem Gebiet niedergelassenen internationalen oder diplomatischen Vertretungen sowie den ausländischen Polizeibehörden zusammen, die für die Sicherheitsfragen im Grenzgebiet zuständig sind. Abschnitt 5 a : <sup>22</sup> Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
##### **Art. 24** a Informationen über Gewalttätigkeiten anlässlich
von Sportveranstaltungen
<sup>1</sup> Das Bundesamt betreibt ein elektronisches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im Inund Ausland gewalttätig verhalten haben.
<sup>2</sup> In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die Massnahmen wie Stadionverbote oder Massnahmen nach den Artikeln 24 b –24 e verhängt worden sind, aufgenommen werden, wenn:
- a. die Massnahme von einer richterlichen Behörde ausgesprochen oder bestätigt worden ist;
- b. die Massnahme aufgrund einer strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, die zur Anzeige an die zuständigen Behörden gebracht wurde; oder
- c. die Massnahme zur Wahrung der Sicherheit von Personen oder der Sportveranstaltung notwendig ist und glaubhaft gemacht werden kann, dass die Massnahme begründet ist.
<sup>3</sup> Das elektronische Informationssystem kann folgende Daten enthalten: Foto; Name; Vorname; Geburtsdatum; Geburtsort; Heimatort; Wohnadresse; Art der Massnahme und Grund der Massnahme wie Verurteilung, Strafuntersuchung, Meldungen der Polizei, Videoaufnahmen; verfügende Behörde; Verstösse gegen Massnahmen; Organisationen; Ereignisse.
<sup>4</sup> Die Behörden und Amtsstellen nach Artikel 13, die über Informationen nach Absatz 1 verfügen, sind zu deren Weitergabe an das Bundesamt verpflichtet.
<sup>5</sup> Die Vollzugsbehörden können besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit es die Durchführung ihrer Aufgaben erfordert.
<sup>6</sup> Das Bundesamt prüft, ob die Informationen, die ihm übermittelt werden, richtig und erheblich im Sinne von Absatz 2 sind. Es vernichtet unrichtige oder unerhebliche Informationen und benachrichtigt darüber den Absender.
<sup>7</sup> Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundesamtes sowie den Polizeibehörden der Kantone, der Schweizerischen Zentralstelle für Hooliganismus (Zentralstelle) und den Zollbehörden über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten fest. Er bestimmt den Anschluss der kantonalen Sicherheitsorgane im Einzelnen und regelt die Zugriffsrechte.
<sup>8</sup> Die Vollzugsbehörden können Personendaten nach Absatz 1 an Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz weitergeben, wenn die Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger der Daten dürfen diese nur im Rahmen des Vollzuges der Massnahmen an Dritte weitergeben. Der Bundesrat regelt, wie die Daten durch die Empfänger und durch Dritte bearbeitet werden.
<sup>9</sup> Das Bundesamt und die Zentralstelle können Personendaten an ausländische Polizeibehörden und Sicherheitsorgane weitergeben. Die Weitergabe richtet sich nach den Voraussetzungen von Artikel 17 Absätze 3–5. Die Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn der Empfänger garantiert, dass sie ausschliesslich der Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen dienen. Der Quellenschutz ist zu wahren.
<sup>10</sup> Das Recht, Auskünfte über die Daten im Informationssystem zu bekommen, und das Recht, die Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 5 und 8
<sup>23</sup> des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz. Das Bundesamt teilt der betroffenen Person die Erfassung und Löschung ihrer Daten im Informationssystem mit.
<sup>24</sup> Art. <sup>24</sup> b Rayonverbot
<sup>1</sup> Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons.
<sup>2</sup> Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.
<sup>3</sup> Das Verbot kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt oder in dem sie an der Gewalttätigkeit beteiligt war. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit geschah, hat dabei Vorrang. Die Zentralstelle kann den Erlass von Rayonverboten beantragen.
##### **Art. 24** c Ausreisebeschränkung
<sup>1</sup> Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn:
- a. gegen sie ein Rayonverbot gemäss Artikel 24 b besteht; und
- b. aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird.
<sup>2</sup> Eine Ausreisebeschränkung kann auch gegen eine Person verfügt werden, gegen die kein Rayonverbot besteht, sofern konkrete und aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen werden.
<sup>3</sup> Die Ausreisebeschränkung gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende.
<sup>4</sup> Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird. Ausnahmen können vom Bundesamt bewilligt werden, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland geltend macht.
<sup>5</sup> Das Bundesamt verfügt die Ausreisebeschränkung. Die Kantone und die Zentralstelle können Ausreisebeschränkungen beantragen.
<sup>6</sup> bis <sup>25</sup> Die Ausreisebeschränkung wird im Fahndungssystem RIPOL (Art. 351 StGB ) ausgeschrieben.
<sup>26</sup> Art. 24 d Meldeauflage
<sup>1</sup> Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeistelle zu melden, wenn:
- a. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Artikel 24 b oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24 c verstossen hat;
- b. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
- c. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
<sup>2</sup> Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies eine Polizeistelle am Wohnort. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
<sup>3</sup> Die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person wohnt, verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen.
<sup>27</sup> Art. 24 e Polizeigewahrsam
<sup>1</sup> Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
- a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und
- b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
<sup>2</sup> Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
<sup>3</sup> Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
<sup>4</sup> Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
<sup>5</sup> Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
<sup>6</sup> Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
##### **Art. 24** f Untere Altersgrenze
Massnahmen nach den Artikeln 24 b –24 d können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach Artikel 24 e kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
##### **Art. 24** g Aufschiebende Wirkung
Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 24 b –
<sup>24</sup> e kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
##### **Art. 24** h Zuständigkeit und Verfahren
<sup>1</sup> Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 24 b , 24 d und 24 e .
<sup>2</sup> Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen
<sup>28</sup> nach diesem Abschnitt auf die Strafdrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches hin.
<sup>3</sup> Die Kantone melden dem Bundesamt:
- a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 24 b ,
<sup>24</sup> d , 24 e und 24 g ;
- b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 24 b , 24 d und 24 e sowie die entsprechenden Strafentscheide;
- c. die von ihnen festgelegten Rayons.
#### 6. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen
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Die parlamentarische Kontrolle wird von der Geschäftsprüfungsdelegation nach
<sup>13</sup> Massgabe des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 wahrgenommen.
<sup>29</sup> Massgabe des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 wahrgenommen.
##### **Art. 26** Verwaltungskontrolle
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##### **Art. 31** Änderung bisherigen Rechts
<sup>14</sup> Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz wird wie folgt geändert:
<sup>30</sup> Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz wird wie folgt geändert:
##### **Art. 24**
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###### Fussnoten
[^1]: BBl 1994 II 1127
[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71 ).
[^3]: SR 311.0
[^4]: SR 312.0
[^5]: SR 0.101
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
[^8]: SR 235.1
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
[^11]: SR 235.1
[^12]: [BS 1 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 Ziff. I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).
[^13]: SR 171.11 . Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).
[^14]: SR 235.1
[^15]: Datum des Inkrafttretens: 4. Abschnitt: 1. Januar 1999 alle übrigen Bestimmungen: 1. Juli 1998
[^15]: BRB vom 15. Juni 1998 (AS 1998 1558)
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 1994 II 1127
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71 ).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).
[^10]: SR 172.021
[^11]: SR 311.0
[^12]: SR 312.0
[^13]: SR 0.101
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
[^15]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^16]: Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^17]: SR 235.1
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
[^20]: SR 235.1
[^21]: [BS 1 152; AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 Ziff. I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613).
[^23]: SR 235.1 ; BBl 2006 3547
[^24]: Dieser Art. ist bis zum 31. Dez. 2009 anwendbar.
[^25]: SR 311.0 . Mit Inkrafttreten der Revision vom 13. Dez. 2002 des Strafgesetzbuches bis (BBl 2002 8240) wird Art. 351 zu Art. 349.
[^26]: Dieser Art. ist bis zum 31. Dez. 2009 anwendbar.
[^27]: Dieser Art. ist bis zum 31. Dez. 2009 anwendbar.
[^28]: SR 311.0
[^29]: SR 171.11 . Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10 ).
[^31]: Datum des Inkrafttretens: 4. Abschnitt: 1. Januar 1999 alle übrigen Bestimmungen: 1. Juli 1998
[^30]: SR 235.1
[^31]: BRB vom 15. Juni 1998 (AS 1998 1558).
2006-07-01
2004-04-01
1997-03-21
BWIS
Originalfassung
Text zu diesem Datum