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Europäisches Übereinkommen vom 5. März 1996 über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen

7 Versionen · 1996-03-05

Änderungen vom 2002-07-22

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# Europäisches Übereinkommen vom 5. März 1996 über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen
(Stand am 4. Juli 2000) Die Mitgliedstaaten des Europarats , die dieses Übereinkommen unterzeichnen, im Hinblick auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum
<sup>1</sup> Übersetzung Europäisches Übereinkommen über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen (Stand am 29. Juli 2003) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, im Hinblick auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum
<sup>3</sup> (im Folgenden als «Konvention» Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bezeichnet); im Hinblick auf das am 6. Mai 1969 in London unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem
<sup>3</sup> (im Folgenden als «Konvention» Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten bezeichnet); im Hinblick auf das am 6. Mai 1969 in London unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Eu-
<sup>4</sup> ; Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen im Hinblick auf das am 11. Mai 1994 in Strassburg unterzeichnete Protokoll Nr. 11 zur Konvention über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten
<sup>4</sup> ; ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen im Hinblick auf das am 11. Mai 1994 in Strassburg unterzeichnete Protokoll Nr. 11 zur Konvention über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten
<sup>5</sup> (im Folgenden als «Protokoll Nr. 11 zur Konvention» Kontrollmechanismus bezeichnet), mit dem ein ständiger Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden als «Gerichtshof» bezeichnet) errichtet wird, der die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt; in der Erwägung, dass es in Anbetracht dieser Entwicklung für die bessere Verwirklichung der Ziele der Konvention zweckmässig ist, dass den an den Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmenden Personen durch ein neues Übereinkommen, das Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (im Folgenden als «dieses Übereinkommen» bezeichnet), bestimmte Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden, haben Folgendes vereinbart:
<sup>5</sup> (im Folgenden als «Protokoll Nr. 11 zur Konvention» be- Kontrollmechanismus zeichnet), mit dem ein ständiger Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden als «Gerichtshof» bezeichnet) errichtet wird, der die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt; in der Erwägung, dass es in Anbetracht dieser Entwicklung für die bessere Verwirklichung der Ziele der Konvention zweckmässig ist, dass den an den Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmenden Personen durch ein neues Übereinkommen, das Europäische Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (im Folgenden als «dieses Übereinkommen» bezeichnet), bestimmte Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden, haben Folgendes vereinbart:
##### **Art. 1**
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##### **Art. 10**
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifkation für sich kündigen. (3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Sie bewirkt nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus etwaigen Verpflichtungen, die aus diesem Übereinkommen gegenüber einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Person erwachsen sind.
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen. (3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Sie bewirkt nicht die Entlassung der betreffenden Vertragspartei aus etwaigen Verpflichtungen, die aus diesem Übereinkommen gegenüber einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Person erwachsen sind.
##### **Art. 11**
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[^2]: Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1999 AS 2000 1664
[^1]: Der französischen Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: Der französischen Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre- chenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Ohne Ratifikationsvorbehalt.
1996-03-05
Originalfassung Text zu diesem Datum