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Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung)
4 Versionen
· 1999-09-27
2007-10-01
Änderungen vom 2007-10-01
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# Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung)
gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März
<sup>1</sup> (UVG), 1981 verordnet:
gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom
<sup>1</sup> (UVG), 20. März 1981 verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Gegenstand
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die sichere Verwendung von Kranen.
<sup>1</sup> Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden
<sup>2</sup> müssen.
<sup>2</sup> Wo diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, gilt die Verordnung vom
<sup>2</sup> 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV).
##### **Art. 2** Krane
<sup>1</sup> Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, Lastwagenkrane (Ladekrane), Fahrzeugkrane (Autokrane, Mobilkrane), Turmdrehkrane (Obenund Untendreher) sowie ähnliche Maschinen, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
<sup>3</sup> 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV).
<sup>4</sup> Krane Art. 2
<sup>1</sup> Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:
- a. Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40 000 Nm.
- b. Die Maschine verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.
- b. Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk.
- c. Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.
<sup>2</sup> Nicht als Krane gelten:
- a. Maschinen zum Heben von Personen;
<sup>2</sup> Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- a. Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m;
- b. Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreherund Wippkrane;
- c. übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m.
<sup>3</sup> Nicht als Krane gelten:
- a. Geräte zum Heben von Personen;
- b. Baumaschinen, deren Ausrüstungen für Erdbewegungsarbeiten konzipiert sind und die mit einem Lasthaken ausgerüstet sind.
##### **Art. 3** Kranbuch, Kranjournal und Konformitätserklärung
<sup>1</sup> Zu jedem Kran gehören ein Kranbuch, ein Kranjournal und für Krane, welche nach dem 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind, die Konformitätserklä-
<sup>3</sup> rung des Herstellers nach Artikel 7 der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Diese Unterlagen sind so aufzubewahren, dass sie vom zuständigen Durchführungsorgan nach den Arti-
<sup>4</sup> keln 47–51 VUV (Durchführungsorgan) auf Verlangen eingesehen werden können.
<sup>5</sup> Art. 3 Kranbuch und Konformitätserklärung
<sup>1</sup> Zu jedem Kran gehört ein Kranbuch. Zu Kranen, die nach dem 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht worden sind, gehört zusätzlich die Konformitätserklärung des
<sup>6</sup> Herstellers nach Artikel 7 der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Diese Unterlagen sind so aufzubewah-
<sup>7</sup> ren, dass sie vom zuständigen Durchführungsorgan nach den Artikeln 47–51 VUV
<sup>8</sup> (Durchführungsorgan) auf Verlangen eingesehen werden können.
<sup>2</sup> Das Kranbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
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- b. die Instandhaltungsund Änderungsarbeiten;
- c. die Standorte und die zugehörigen Rüstzustände, ausser bei Fahrzeugkranen und Lastwagenkranen;
<sup>9</sup> c. die Standorte und die zugehörigen Rüstzustände, ausser bei Fahrzeugkranen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a sowie bei Lastwagenladekranen, Schienenkranen und Teleskopstaplern nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;
- d. aussergewöhnliche Ereignisse, welche die Sicherheit des Kranes betreffen;
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<sup>5</sup> Der Transport von Personen mit Kranen, die vom Hersteller nicht ausdrücklich dafür vorgesehen sind, ist verboten. Wo besondere Verhältnisse solche Transporte notwendig machen, muss vorher eine Ausnahmebewilligung der Schweizerischen
<sup>5</sup> Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Sinne von Artikel 69 VUV eingeholt werden.
<sup>10</sup> Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Sinne von Artikel 69 VUV eingeholt werden.
##### **Art. 5** Anforderungen an das Bedienungspersonal
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- c. zur Bedienung des benützten Kranes angeleitet sind.
<sup>2</sup> Hebearbeiten mit Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die einen Kranführerausweis oder einen Lernfahrausweis für Kranführer der betreffenden Kategorie besitzen (Art. 8).
<sup>2</sup> Hebearbeiten mit Fahrzeugund Turmdrehkranen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen der nachfolgenden Ausweise verfügen:
- a. Kranführerausweis;
- b. Lernfahrausweis für die Auswahlzeit, wenn der oder die Lernende von einer Person, die seit mindestens drei Jahren einen Kranführerausweis besitzt, oder einem Vorgesetzten mit für diese Aufgabe geeigneter Berufserfahrung begleitet wird;
- c. Lernfahrausweis für die Übungszeit, wenn der oder die Lernende von einer Person, die seit mindestens drei Jahren einen Kranführerausweis besitzt, oder einem Vorgesetzten mit für diese Aufgabe geeigneter Berufserfahrung
<sup>11</sup> beaufsichtigt wird.
<sup>3</sup> Kein Ausweis ist erforderlich bei Hebearbeiten, die im Rahmen von Grundkursen
<sup>12</sup> und Prüfungen durchgeführt werden.
##### **Art. 6** Hebearbeiten
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- b. Kategorie B: für Turmdrehkrane.
##### **Art. 9** Erteilung des Lernfahrausweises
<sup>1</sup> Personen, die einen Kranführerausweis der Kategorie A oder B erwerben wollen, erhalten auf Gesuch hin einen auf zwölf Monate befristeten Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie. Er kann auf begründeten Antrag hin um zwölf Monate verlängert werden.
<sup>2</sup> Den Lernfahrausweis erhält, wer:
<sup>13</sup> Art. 9 Erteilung des Lernfahrausweises
<sup>1</sup> Den Lernfahrausweis erhält, wer:
- a. das 17. Altersjahr vollendet hat;
- b. auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung die Voraussetzungen für eine sichere Bedienung des Kranes mitbringt und sich am Arbeitsplatz verständigen kann; für Jugendliche unter 19 Jahren und für Lehrlinge unter
<sup>6</sup> 20 Jahren wird eine Eignungsuntersuchung im Sinne von Artikel 72 VUV verlangt;
- c. den Grundkurs nach Artikel 13 Absatz 1 besucht hat.
- b. auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung die Voraussetzungen für eine sichere Bedienung des Krans mitbringt und sich am Arbeitsplatz verständigen kann; Jugendliche unter 18 Jahren müssen eine Eintrittsunter-
<sup>14</sup> suchung nach Artikel 72 VUV durchführen lassen.
<sup>2</sup> Personen, die für eine Ausbildung als Kranführerin oder Kranführer in Betracht kommen und deren Eignung für diese Tätigkeit getestet werden soll, erhalten den Lernfahrausweis für die Auswahlzeit. Der Ausweis wird auf Gesuch hin einmalig erteilt und auf zwei Monate befristet.
<sup>3</sup> Personen, die den Grundkurs nach Artikel 12 Absatz 1 mit Erfolg abgeschlossen haben und sich auf die anstehende Prüfung vorbereiten wollen, erhalten den Lernfahrausweis für die Übungszeit. Der Ausweis wird einmalig auf Gesuch hin erteilt und auf zehn Monate befristet. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Lernfahrausweis ab Prüfungsdatum höchstens zweimal um sechs Monate verlängert werden.
<sup>4</sup> Der Lernfahrausweis für die Übungszeit kann zudem bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militär-, Ziviloder Zivilschutzdienst auf schriftliches und begründetes Gesuch hin entsprechend verlängert werden.
##### **Art. 10** Erteilung des Kranführerausweises
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- b. auf Grund der körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranes gewährleisten können;
- c. die Ausbildung zur Kranführerin oder zum Kranführer nach den Artikeln 12–14 oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland mit Erfolg abgeschlossen haben.
<sup>15</sup> c. die Ausbildung zur Kranführerin oder zum Kranführer nach Artikel 12 oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben.
##### **Art. 11** Zuständigkeit für die Erteilung und den Entzug der Ausweise
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#### 2. Abschnitt: Kranführerausbildung
##### **Art. 12** Allgemeines
Die Ausbildung zur Erlangung eines Kranführerausweises umfasst einen Grundkurs für den betreffenden Krantyp, eine Fahrpraxis von mindestens 600 Stunden auf einem Fahrzeugkran oder einem Turmdrehkran und eine Prüfung.
##### **Art. 13** Grundkurse und Prüfungen
<sup>1</sup> Die Grundkurse und Prüfungen werden von den anerkannten Organisationen und Institutionen nach Artikel 14 durchgeführt und haben folgende Inhalte:
- a. Bedienung und Wartung der Krane in Theorie und Praxis;
- b. das Anschlagen von Lasten;
- c. Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Verwendung von Kranen;
- d. Rechte und Pflichten von kranführenden Personen;
- e. für Absolventinnen und Absolventen der Kategorie A: das Aufstellen und Betreiben von Fahrzeugkranen.
<sup>2</sup> Die Kranführerprüfung kann erst abgelegt werden, wenn die erforderliche Fahrpraxis nachgewiesen ist. Personen, die eine Vorgesetztenausbildung abgeschlossen haben, können zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn sie nicht die gesamte erforderliche Fahrpraxis nachweisen können.
<sup>3</sup> Wer einen Kranführerausweis einer Kategorie besitzt, kann ohne neuerlichen Grundkurs und ohne zusätzliche Fahrpraxis zur Prüfung der anderen Kategorie antreten.
<sup>4</sup> Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG (Koordinationskommission) erlässt Richtlinien zu den Grundkursen und Prüfungen.
##### **Art. 14** Anerkennung von Organisationen und Institutionen
<sup>1</sup> Organisationen und Institutionen, die Grundkurse und Prüfungen durchführen wollen, müssen bei der SUVA ein schriftliches Gesuch um Anerkennung einreichen.
<sup>2</sup> Dem Gesuch sind beizulegen:
- a. für Grundkurse: Unterlagen, aus denen der Ausbildungsinhalt und die Qualifikation des Lehrpersonals hervorgehen;
- b. für Prüfungen: Unterlagen, aus denen der Prüfungsstoff, das Prüfungsreglement und die Qualifikation der Prüfungsexpertinnen und -experten hervorgehen.
<sup>3</sup> Die SUVA anerkennt die Organisationen und Institutionen, wenn die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 erfüllt sind und das Lehrpersonal ausreichend qualifiziert ist. Sie überprüft in regelmässigen Abständen, ob eine Organisation oder Institution die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.
<sup>4</sup> Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Organisationen und Institutionen.
<sup>16</sup> Art. 12 Allgemeines
<sup>1</sup> Die Ausbildung zur Erlangung eines Kranführerausweises umfasst einen Grundkurs und eine Prüfung.
<sup>2</sup> Wer einen Kranführerausweis einer Kategorie besitzt, kann ohne neuerlichen Grundkurs zur Prüfung der anderen Kategorie antreten.
<sup>17</sup> Art. 13 Grundkurse und Prüfungen
<sup>1</sup> Die Grundkurse und Prüfungen haben folgende Inhalte:
- a. für die Krankategorie A: das Aufstellen von Fahrzeugkranen am Arbeitsort und deren Bedienung;
- b. für die Krankategorie B: die Bedienung von Turmdrehkranen;
- c. das Anschlagen von Lasten in Theorie und Praxis;
- d. die Regeln der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bedienung von Kranen;
- e. die Rechte und Pflichten der Kranführerin oder des Kranführers;
- f. die Überprüfung und Wartung von Kranen durch die Kranführerin oder den Kranführer.
<sup>2</sup> Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
<sup>18</sup> Art. 14 Anerkennung von Grundkursen und Prüfungen
<sup>1</sup> Ausbildungsstätten, die Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen nach Artikel 13 dauerhaft erfüllen, können ihre Grundkurse und Prüfungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkennen lassen.
<sup>2</sup> Sie müssen der SUVA ein schriftliches, in einer schweizerischen Amtssprache abgefasstes Gesuch einreichen, aus dem namentlich hervorgeht:
- a. welche Teile der Ausbildungen für welche Kategorie Krane angeboten werden;
- b. der Lehrplan und das Grundkursreglement;
- c. der Prüfungsstoff und das Prüfungsreglement;
- d. die Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;
- e. die Qualifikation der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten;
- f. die Organisation und Finanzierung der Grundkurse und Prüfungen.
<sup>3</sup> Stellt die SUVA fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind, so kann sie die Anerkennung zurückziehen.
<sup>4</sup> Die SUVA führt eine öffentliche Liste der anerkannten Grundkurse und Prüfungen.
### 4. Kapitel: Kontrolle
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<sup>3</sup> Die Kranexpertinnen und -experten müssen die SUVA unverzüglich benachrichtigen, wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht und wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
<sup>19</sup> Art. 18 a Richtlinien der Koordinationskommission Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG erlässt Richtlinien
<sup>20</sup> nach Artikel 52 a VUV zur Umsetzung dieser Verordnung.
### 5. Kapitel: Rechtsschutz
<sup>7</sup> Art. 19 Verfügungen der SUVA nach den Artikeln 11, 14 und 16 unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
<sup>21</sup> Art. 19 Verfügungen der SUVA nach den Artikeln 11, 14 und 16 unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
### 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
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<sup>1</sup> Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufspraxis als Kranführerin oder Kranführer erworben hat, kann den Lernfahrausweis erlangen, ohne vorgängig einen Grundkurs nach Artikel 13 Absatz 1 besucht zu haben. Kann eine Berufspraxis von mehr als fünf Jahren nachgewiesen werden, so wird der Lernfahrausweis mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellt. Die Kranführerprüfung kann erst nach dem Besuch des Grundkurses der entsprechenden Kategorie abgelegt werden.
<sup>2</sup> Wer vor dem 1. Juli 2000 einen von einer Kantonsoder Gemeindebehörde anerkannten Kranführerausweis oder einen gleichwertigen Ausweis erlangt hat, erhält auf Gesuch hin von der SUVA kostenlos einen Kranführerausweis der Kategorie A oder B. Artikel 10 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
<sup>2</sup> Wer vor dem 1. Juli 2000 einen von einer Kantonsoder Gemeindebehörde anerkannten Kranführerausweis oder einen gleichwertigen Ausweis erlangt hat, kann bei der SUVA einen Kranführerausweis der Kategorie A oder B beantragen. Artikel 10
<sup>22</sup> Buchstabe b bleibt vorbehalten.
##### **Art. 21** Übergangsbestimmungen für Kranexpertinnen und -experten
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<sup>2</sup> Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im Bereich des Aufstellens, der Demontage und der Instandhaltung von Fahrzeugkranen oder Turmdrehkranen, eine technische Berufsausbildung sowie Erfahrung in Elektrotechnik und in der im Kranbau üblichen Steuerungstechnik erworben hat, wird auf Gesuch hin bis zum 30. Juni 2003 ohne zusätzliche Ausbildung weiterhin als Kranexpertin oder -experte von der SUVA anerkannt.
<sup>23</sup> Art. 21 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2007 Für Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m gelten die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 sowie 15 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2010.
##### **Art. 22** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>8</sup> Die Verordnung vom 22. Juni 1951 über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen wird aufgehoben.
<sup>24</sup> Die Verordnung vom 22. Juni 1951 über die Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Kranen und Hebezeugen wird aufgehoben.
##### **Art. 23** Änderung bisherigen Rechts
<sup>9</sup> Die Verordnung vom 13. September 1963 über die Unfallverhütung beim Grabenund Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten wird wie folgt geändert:
<sup>25</sup> Die Verordnung vom 13. September 1963 über die Unfallverhütung beim Grabenund Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten wird wie folgt geändert:
##### **Art. 3** Abs. 1
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[^1]: SR 832.20
[^2]: SR 832.30
[^3]: SR 819.11
[^4]: SR 832.30
[^5]: SR 832.30
[^6]: SR 832.30
[^7]: Fassung gemäss Ziff. II 98 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^8]: [AS 1951 625 1156]
[^9]: [AS 1963 791, 2000 166 Art. 23, 2002 3923. AS 2005 4289 Art. 85 Bst. b]
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^3]: SR 832.30
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^6]: SR 819.11
[^7]: SR 832.30
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^10]: SR 832.30
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^14]: SR 832.30
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^20]: SR 832.30
[^21]: Fassung gemäss Ziff. II 98 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 2007 (AS 2007 4445).
[^24]: [AS 1951 625 1156]
[^25]: [AS 1963 791, 2000 166 Art. 23, 2002 3923. AS 2005 4289 Art. 85 Bst. b]
2007-01-01
2001-01-01
1999-09-27
Originalfassung
Text zu diesem Datum