Änderungshistorie

Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (mit Beilage, R und Anhängen)

3 Versionen · 1992-12-02

Änderungen vom 2012-03-01

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# Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (mit Beilage, R und Anhängen)
(Stand am 22. April 2003) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, im folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet, in der Absicht, die Regelung der Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee der Entwicklung des Verkehrs, der Technik und den neuen Anforderungen anzupassen, haben folgendes vereinbart: I. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
<sup>1</sup> Übersetzung Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (Stand am 1. März 2012) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, im folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet, in der Absicht, die Regelung der Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee der Entwicklung des Verkehrs, der Technik und den neuen Anforderungen anzupassen, haben folgendes vereinbart: I. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Grundsätze
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<sup>2</sup> Bau, Ausrüstung, Besatzung und alles was Inspektionen, Untersuchungen und Zertifikate zur Sicherstellung der technischen Zuverlässigkeit, der Sicherheit und ihrer Beibehaltung im Zeitablauf betrifft, haben den Vorschriften des Reglements sowie den nationalen Bestimmungen zu entsprechen, welche am Immatrikulationsort des Schiffes bzw., sofern ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Standort gelten.
<sup>3</sup> Schiffe, deren Länge über alles mehr als 2,5 m beträgt, müssen zur Zulassung auf den beiden Seen über die Ausweise und Kennzeichen verfügen, welche nach den Vorschriften des betreffenden Vertragsstaates erforderlich sind. Sofern keine Ausweise und Kennzeichen für die oben erwähnten Schiffe in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen sind, haben diese, falls sie in den schweizerischen Gewässern des Langensees und des Luganersees fahren, die speziellen im Reglement und Zulassungsdokument festgelegten Kennzeichen zu führen. Für die im Reglement bezeichneten Schiffe gelten Ausnahmen.
<sup>3</sup> Schiffe, deren Länge mehr als 2,5 m beträgt, müssen zur Zulassung auf den Hoheitsgewässern beider Vertragsstaaten über die Ausweise und Kennzeichen verfügen, die nach den betreffenden Artikeln im Reglement erforderlich sind; vorbehalten
<sup>3</sup> bleiben die im Reglement bezeichneten Ausnahmen.
<sup>4</sup> Die von beiden Vertragsstaaten erteilten Ausweise und Kennzeichen gelten jeweils auf beiden Seen uneingeschränkt.
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<sup>1</sup> Der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Fehlt ein solcher Wohnsitz, so ist derjenige Vertragsstaat zuständig, auf dessen Gebiet das Schiff immatrikuliert ist oder sich gewöhnlich befindet.
<sup>2</sup> Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 ist zum Befahren der Gewässer
<sup>2</sup> Zum Befahren der Gewässer des andern Staates ist ein Führerausweis erforderlich, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt. Personen, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, müssen die Voraussetzungen nach dem betreffenden Artikel im
<sup>3</sup> ausserhalb des Herkunftslandes ein Führerausweis erforderlich, wenn:
- a. die Antriebsleistung 8 kW übersteigt;
<sup>2</sup> beträgt. b. die Segelfläche mehr als 15 m
<sup>4</sup> Reglement erfüllen.
<sup>3</sup> Der Schiffsführer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein bei Schiffsmotoren bis 6 kW Leistung und 18 Jahre bei grösseren Motoren, sofern nicht im Reglement für besondere Fälle anderweitige Bestimmungen bestehen.
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<sup>2</sup> Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Frist kündigen.
<sup>3</sup> <sup>4</sup> Durch dieses Abkommen wird die Übereinkunft vom 22. Oktober 1923 betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee aufgehoben. Geschehen auf dem Langensee, den 2. Dezember 1992 in zwei Urschriften in italienischer Sprache. Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Italienischen Republik: Adolf Ogi Giancarlo Tesini
<sup>3</sup> <sup>5</sup> Durch dieses Abkommen wird die Übereinkunft vom 22. Oktober 1923 betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee aufgehoben.
###### Fussnoten
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[^2]: AS 2000 1957
[^3]: AS 2003 860
[^3]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 23. Juli/24. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2010 und in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 835 833; BBl 2009 5821).
[^4]: [BS 13 347]
[^4]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 23. Juli/24. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2010 und in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 835 833; BBl 2009 5821).
[^5]: [BS 13 347]
1992-12-02
Originalfassung Text zu diesem Datum